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| Thema | Wann muss man zum Amtsarzt? | 3 Beträge | |||
| Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
| Autor | Mari8o A8., Dresden / Sachsen | 460486 | |||
| Datum | 05.02.2008 14:47 | 9313 x gelesen | |||
| Hallo Forum, aus gegebenen persönlichen Anlass folgende Frage… An welchen „Stellen“ der Beamtenlaufbahn ist eine ärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt (nicht arbeitsmedizinischer Dienst für G26.3) notwendig? Und wo steht es rechtlich geschrieben? Ich frage deshalb, weil ich mit meinem Vorbereitungsdienst fertig bin und „Beamter auf Probe“ werden möchte. Allerdings muss ich davor noch zum Amtsarzt. Von anderen BFs (desselben Bundeslandes) weiß ich, dass man an dieser Stelle auf die ärztliche Meinung des Amtsarztes verzichtet, sondern diese erst wesentlich später - vor dem Status „Beamter auf Lebenszeit“ - verlangt. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!?!? | |||||
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| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 460488 | |||
| Datum | 05.02.2008 14:54 | 5997 x gelesen | |||
| Leitet sich aus der allgemeinen Weisungspflicht des jeweiligen Beamtengesezten der Länder, Komunen oder des Bundes ab. Dein Vorgesetzter kann dir also die dienstliche Weisung erteilen den Amtsarzt aufzusuchen und du musst dieser Weisung nachkommen. Solltest du es nicht machen, ist es ein Verstoß gegen die beschriebene Weisungspflicht. Siehe z. B.: § 56 Dienstunfähigkeit (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | |||||
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| Autor | Mari8o A8., Dresden / Sachsen | 460988 | |||
| Datum | 06.02.2008 17:22 | 6024 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer Leitet sich aus der allgemeinen Weisungspflicht des jeweiligen Beamtengesezten der Länder, Komunen oder des Bundes ab. Ok, d.h. also, dass eine Kommune vom einheitlich geltenden Beamtengesetz (z.B. Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in diesem Fall abweichen darf. Meiner Meinung nach verfolgt ja eine amtsärtzliche Untersuchung einen bestimmten Sinn und Zweck. So soll festgestellt werden, ob mit einer frühzeitigen Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss. Ganz wichtig, bevor man "Beamter auf Lebenszeit" wird, da die soziale Sicherung der Beamten allein vom Dienstherren getragen wird, egal ob hervorgerufen durch Dienstbeschädigung, Dienstunfall oder in jedem anderen Fall. Anders siehts da bei "Beamten auf Probe" aus. Eine Dienstunfähigkeit (mit Ausnahme von Dienstbeschädigung oder Dienstunfall) führt beim "Beamten auf Probe" unweigerlich zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (BBG §31) ohne Anspruch auf soziale Absicherung durch den Dienstherren. Deshalb frage ich mich, warum eine amtsärtzliche Untersuchung vor dem Status "Beamter auf Probe" nötig ist, wenn dieser doch jederzeit bei Krankheit, mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden kann, siehe BBG §31. Zumal - wie bereits oben genannt - andere Kommunen ihre Beamten auch nur zweimal zum Amtsarzt schicken: 1. bei der Einstellung 2. vor Verbeamtung auf Lebenszeit. Oder gibt es da einen Gesetzestext, der mich schon in der Probezeit vor frühzeitiger Entlassung immunisiert bzw. die Übernahme "auf Lebenszeit" vereinfacht, wenn der Amtsarzt mich bei der Untersuchung "auf Probe" als gesundheitlich geeignet einstuft? Zweifelhaft: In den zwei Jahren Probezeit kann gesundheitlich ja einiges passieren...?!? | |||||
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