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ThemaEinsatz von Blauen Rundumlicht bei Übungen57 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW464228
Datum17.02.2008 14:3117157 x gelesen
Hallo Forum,

wie schaut es eigentlich aus, darf ich bei Übungen nach dem Gesetz meine "Einsatzstelle" mit blauen Rundumlicht absichern? Die Übungen finden gelegentlich im öffentlichem Straßenverkehr auf sehr wenig benutzen Straßen statt. Ist die Benutzung von Blaulicht bei Übungen erlaubt, geduldet oder verboten?

Wir stellen ja auch Pylone wie selbstverständlich auf um vor einem Standrohr zu Warnen, dass sehr nahe an der Fahrbahn steht.


Gruß

Sebastian


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW464239
Datum17.02.2008 14:4615451 x gelesen
Aber sicher doch! Dir wird jeder Richter an den Karren fahren, wenn du die Übungsstelle nicht ordungsgemäß mit Blaulicht abgesichert hast.

Blaues Blinklicht alleine hat WARNWIRKUNG und greift nicht in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer ein.

Also zukünftig immer anschalten ;-)


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorMich8ael8 K.8, Recklinghausen / NRW464242
Datum17.02.2008 14:5615407 x gelesen
Meine Meinung ist,

alles was blinkt und warnt bei Einsatz, Übungs und Arbeitsstellen an.

Also

-blaues Rundumlicht
-Warnblinkanlage
-Heckwarnanlage (wenn vorhanden)

Also das komplette Partyprogramm


Das ist meine Meinung und wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!

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AutorFlor8ian8 F.8, Oberdolling / Bayern464248
Datum17.02.2008 15:1415370 x gelesen
Grüß dich.
Ich glaube, die Antwort auf Deine Frage findest Du im § 38, Abs 2 StVO

Zitat:
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Zitat Ende

Übungsorte von Sonderrechtsberechtigten nach § 35, Abs 1 StVO ( in diesem Fall die Feuerwehr beim Üben ihrer hoheitlichen Aufgabe), denke ich, kann man durchaus als sonstige Einsatzstelle laufen lassen.
Ausserdem schliesse ich mich Jürgen mit seiner Meinung an, dass Euch ein Richter eher an den Karren fährt, wenn Ihr Eure Einsatz-/Übungsstelle nicht absichert habt und es deshalb zu einem VU kommt.

Gruß aus Bayern

Florian Festner


Das hier von mir Geschriebene stellt nicht die offizielle Meinung meines Arbeitgebers oder meiner FF, sondern ausschliesslich meine eigene und persönliche Meinung dar.
Ausserdem halte ich sehr viel von unserem Grundgesetz, u.a. auch Artikel 5

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AutorSeba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW464349
Datum17.02.2008 19:3915462 x gelesen
Diese Antwort hat mir schon einmal ein großes Stückchen weitergeholfen.

Und wie schaut es aus, wenn ihr Hydrantenwartung (Hydrant aufmachen, Dreck entfernen, auf Funktion Prüfen und Deckel fetten)

Bei uns sind einige Hydranten leider sehr "dämlich" eingebaut und liegen direkt in einer Fahrspur, oder an Rande einer solchen. Darf dort das Blaue Rundumkennlicht als Warneinrichtung genutzt werden.

Ich würde es ja absicherung einer Arbeitsstelle nennen. Aber ob eine Arbeitsstelle = sonst. Einsatzstelle ist bin ich mir unschlüssig.


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464352
Datum17.02.2008 19:4415389 x gelesen
Wird bei uns konsequent so gemacht. Hydrantenpflege/Kontrolle auf unserer Hauptstraße läuft immer mit Blaulicht und Warnblinker, außerorts oder an schwer einsehbaren Stellen noch dazu mit Warndreiecken.


Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt464353
Datum17.02.2008 19:4515349 x gelesen
Auch hier wird dich der Richter im Zweifel fragen, warum du die Arbeitsstelle nicht abgesichert hast, wo du doch die Möglichkeit zu hattest.


Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

"Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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AutorHill8enb8erg8 L.8, Glasewitz / Mecklenburg Vorpommern464558
Datum18.02.2008 18:4115364 x gelesen
Ich denke Warnblicklicht und ähnliches ist okay, aber kein Martinshorn und Rundumlicht.


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg464565
Datum18.02.2008 18:4415348 x gelesen
Geschrieben von Hillenberg LarsIch denke Warnblicklicht und ähnliches ist okay, aber kein Martinshorn und Rundumlicht.

Martinhorn geht ja auf die Dauer an der Einsatzstelle auch auf die Ohren...

Das hat hier auch keine verlangt.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464587
Datum18.02.2008 19:1115350 x gelesen
Was ist denn "und ähnliches"?
Wieso kein Rundumlicht?
Wer käme denn auf die Idee, das Martinshorn zur Absicherung beim stehenden Fahrzeug einzuschalten?


Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen464596
Datum18.02.2008 19:2415367 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Sebastian Kunzwie schaut es eigentlich aus, darf ich bei Übungen nach dem Gesetz meine "Einsatzstelle" mit blauen Rundumlicht absichern?
Da aus meiner Sicht die Gefährdung durch fließenden Verkehr bei Einsatz und Übung gleich groß ist, würde ich die gleichen Sicherungsgrundsätze wie im realen Einsatz anwenden.

Wie dies auszusehen hat, steht in der FwDV 1, S. 147 ff. Größtenteils sind die darin gemachten Aussagen sinnvoll.

Darin lässt sich was von Abständen, Warndreiecken, Blitzlampen, Pylonen usw. lesen. Weiterhin: "Alle Einsatzfahrzeuge werden mit eingeschaltetem Blaulicht, Warnblinkanlage,
Standlicht/Abblendlicht und ggf. vorhandene Verkehrswarnanlagen abgestellt."
(S. 150) Standlicht ist m.E. zu wenig, min. Abblendlicht, besser zusätzlich Nebelscheinwerfer.


MkG Sascha

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / 464612
Datum18.02.2008 20:3215382 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzIst die Benutzung von Blaulicht bei Übungen erlaubt, geduldet oder verboten?
Hallo!
Dazu kann ich dir folgendes sagen: Bei uns (Sachsen) müssen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum durch ein Formblatt über den KBM beim RP (Dresden) schriftlich genehmigt werden. Wurde nach dem schweren Unfall von einem LF in der Nähe von Magdeburg eingeführt. Dort muß man auch u. a. angeben, ob die Übung mit oder ohne Sondersignal "gefahren" wird. Bei erfolgter Genehmigung (in der Regel) hat man also rechtl. Absicherung von "höchster" Stelle.
Ist zwar bei kurzfristig angesetzten Übungen etwas nervig, aber man lebt ruhiger.


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464614
Datum18.02.2008 20:3515406 x gelesen
Wirklich jede einzelne Übung, bei der Fahrzeug(e) im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden?
Wieviele Stellen wurden denn dafür beim RP geschaffen?


Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen464616
Datum18.02.2008 20:3915393 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerBei uns (Sachsen) müssen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum durch ein Formblatt über den KBM beim RP (Dresden) schriftlich genehmigt werden.
Hast du eine belastbare Quelle dafür? Hätte auch Interesse am Formblatt. Lese ich heute übrigens zum ersten Mal...

Wurde nach dem schweren Unfall von einem LF in der Nähe von Magdeburg eingeführt.
Was war da geschehen?


MkG Sascha

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / 464619
Datum18.02.2008 20:4815439 x gelesen
Geschrieben von Sascha TrögerHast du eine belastbare Quelle dafür
Quelle dafür kann ich dir nicht genau sagen. Wir haben die Blätter mal als Muster
bekommen.

Geschrieben von Sascha TrögerHätte auch Interesse am Formblatt
Hab noch eins von unsrer letzten Übung gefunden. Kann ich dir schicken. mail-adresse?

Geschrieben von Sascha TrögerWas war da geschehen?
Na dieser schwere Unfall - ich glaube war in Wolmirstedt oder so.


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AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen464621
Datum18.02.2008 20:5315348 x gelesen
Hallo,

wieso grundsätzlich kein Rundumlicht?

Unsere Freunde von blau-silber (davor in diversen Grün-Kombinationen unterwegs) benutzen das z.B. auch, wenn sie liegengebliebene Kfz im öffentlichen Verkehrsraum sichern.

Grüße

Micha


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AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW464624
Datum18.02.2008 21:1115396 x gelesen
Hallo Sebastian!
Blaulicht und alles was auf uns aufmerksam macht ist generell erstmal sinnvoll.
Aber gerade im Verkehrsraum bei der Hydrantenkontrolle etc. würde ich nicht generell das Blaulicht anmachen. Denn wenn ein Feuerwehrauto mit Warnbklinklicht etc. irgendwo steht wird kurz geguckt. Hat es aber das Blaulicht an muss ja was passiert sein - und die Reaktionen mancher Autofahrer in dem Fall kennen wir ja.
Wie wäre es bezogen auf die Hydrantenkontrolle mit einem vorgelagerten Sicherungsposten mit Flagge, Blinklicht, warndreieck o.ä.? Ist sicherlich keine spannender und gerngemachter Job, aber ich finde es nicht schlecht.
Gruß Christian


Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / 464629
Datum18.02.2008 21:3215322 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppWirklich jede einzelne Übung, bei der Fahrzeug(e) im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden?
Nur wenn Sondersignal benutzt werden . Wir machen es zumindest. Ob sich alle daran halten - wer weiß !

Geschrieben von Sebastian KruppWieviele Stellen wurden denn dafür beim RP geschaffen?
Keine Ahnung !?! Aber bekanntlich soll es viele "Sesselpupser" geben die regelmäßig ihr Geld bekommen ;-)


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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / 464630
Datum18.02.2008 21:3715388 x gelesen
Geschrieben von Christian TrachternachWie wäre es bezogen auf die Hydrantenkontrolle mit einem vorgelagerten Sicherungsposten mit Flagge, Blinklicht, warndreieck o.ä.? Ist sicherlich keine spannender und gerngemachter Job, aber ich finde es nicht schlecht.

Machen wir auch so. Früher bei eingeschaltenem Blaulicht haben sich manche sehr erschrocken speziell im Kurvenbereich. Mit Warnblinklicht und Posten läuft es ruhiger.


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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen464631
Datum18.02.2008 21:4415389 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas MagerMachen wir auch so. Früher bei eingeschaltenem Blaulicht haben sich manche sehr erschrocken speziell im Kurvenbereich. Mit Warnblinklicht und Posten läuft es ruhiger.


Naja, sobald jemand auf der STraße rumturnt sind die blauen Lampen auf dem Dach an.
Viel mehr als die blauen Lichter machen die Leute ja sowas wie Schlauchbrücken nervös.
Link zum Bild

Das kommt mehr als nur einmal vor... Hier übrigens nach der Übung, daher auch kein Druck mehr auf dem Schlauch.


Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach


TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk!
TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen464641
Datum18.02.2008 22:1515352 x gelesen
Geschrieben von ----Thomas Mager--
Hab noch eins von unsrer letzten Übung gefunden. Kann ich dir schicken. mail-adresse?



Hallo,

hätte ich auch Interesse dran ;-).
Und versuche bitte mal die Quelle ausfindig zu machen.
Addi kommt sofort per PN.

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (Da Vinci)

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AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland464648
Datum18.02.2008 22:3515416 x gelesen
Hallo,

ähem, mal ne kurze Nachfrage: Geschrieben von Thomas MagerBei uns (Sachsen) müssen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum durch ein Formblatt ..., bezieht sich das auf die Anfahrt (da später ja was von mit oder ohne fahren gesagt wird) oder prinzipiell auf Übungen im Verkehrsraum? Dann könntet Ihr ja gleich den ganzen Übungsplan schicken und eine globale Erlaubnis holen oder?

Grüße Paul


alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 464661
Datum19.02.2008 05:5115323 x gelesen
Mahlzeit

ich verstehe zwar deine Fragestellung nicht so ganz...

Beim Ausladen während eines Krankentransportes mache ich auch wenn es angebracht ist die blauen Lampen an, deshalb hab ich sie ja .. auch wenn meine Kollegen mich dann blaulichtgeiler Feuerwehridiot nennen.

Geschrieben von Sebastian KunzDarf dort das Blaue Rundumkennlicht als Warneinrichtung genutzt werden.

Wesentlich wichtiger ist das Ihr alle zugelassene Warnkleidung trägt.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst
***

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464738
Datum19.02.2008 15:4215377 x gelesen
Geschrieben von Paul Bohlenbezieht sich das auf die Anfahrt (da später ja was von mit oder ohne fahren gesagt wird) oder prinzipiell auf Übungen im Verkehrsraum

Entschuld. für so lange weg - mußte zwischendurch mal arbeiten gehen !

Zur Frage:Das Formblatt nennt sich korekt "Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung nach § 46 Absatz 1 , stvo zur Nutzung von Sonder- und Wegerechten im Strassenverkehr für Alarmfahrten zu Übungszwecken"
Langes Beamtendeutsch, sagt aber alles.
Darin muß angegeben werden :
-Datum, zeit
-Übungsobjekt
-Fahrt von - nach
-Fahrstrecke
-Inhalt der Übung
-teilnehmende Wehr(en) mit welchen Fahrzeugen
-Unterschrift Wehrleiter, Bürgermeister
dann Bestädigung KBM und ab damit nach Dresden. Bearbeitet wird es von Referat 45 (Verkehrsrecht)


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AutorMark8us 8S., Lüdenscheid / NRW464742
Datum19.02.2008 15:4715366 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerAntrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung nach § 46 Absatz 1 , stvo zur Nutzung von Sonder- und Wegerechten im Strassenverkehr für Alarmfahrten zu Übungszwecken"

also für Fahrten mit Blaulicht und Martinhorn, z.B. für Alarmübungen.
Das hat doch aber nichts mit stehenden Fahrzeugen zu tun!? Oder blick ich es nicht?



....nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!....

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464745
Datum19.02.2008 16:0315329 x gelesen
Geschrieben von Markus SteinhilberDas hat doch aber nichts mit stehenden Fahrzeugen zu tun!?
Ich werde doch aber kaum ohne BL hinfahren und dann mein volles Programm einschalten !
Also hängt das meiner Meinung zusammen.


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg464748
Datum19.02.2008 16:1215387 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerIch werde doch aber kaum ohne BL hinfahren und dann mein volles Programm einschalten !

Natürlich.
Weil das blaue Rundumlicht alleine eine warnende Aufgabe hat. Vgl. §38 Abs. 2 StVO.


Es ist keinesfalls so, daß die Einforderung von Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO gleichzusetzen ist mit der Verwendung als Warnlicht nach § 38 Abs. 2 StVO.


Sonst hätte der Verordnunungsgeber sich ja nicht die Mühe machen zu müssen, dafür extra zwei getrennte Absätze in den selben Paragraphen der StVO zu schreiben...

Alleine schon die Voraussetzungen sind ganz andere. (Lesen!).
Theoretisch dürfte man die blauen Kennleuchten alleine bei jeder! Einsatzfahrt einschalten. Auch wenn man dann an der nächsten Ampel brav anhält und auf grün wartet (und damit alle anderen Verkehrsteilnehmer maximal verwirren).

Und ich kenne ganz nebenbei eine Menge Einsätze, bei denen ich ohne Einforderung von Wegerecht nach §38 Abs. 1 StVO angefahren bin, aber vor Ort mein Einsatzfahrzeug nach §38 Abs. 2 StVO mit Blaulicht abgesichert habe.


Geschrieben von Thomas MagerAlso hängt das meiner Meinung zusammen.


Nur leider ist diese Meinung nicht haltbar...
s.o.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern464749
Datum19.02.2008 16:1315349 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Thomas MagerIch werde doch aber kaum ohne BL hinfahren und dann mein volles Programm einschalten !

Warum nicht? Die Autobahnmeisterei schaltet den VSA auch erst an der "Arbeitsstelle/Einsatzstelle" ein.


Schönen Gruss

Thorsten Schlotter


--
Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung ---

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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen464751
Datum19.02.2008 16:2015448 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas MagerAntrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung nach § 46 Absatz 1 , stvo zur Nutzung von Sonder- und Wegerechten im Strassenverkehr für Alarmfahrten zu Übungszwecken

Hm, ich seh den zusammenhang hiermit:

Geschrieben von STVO §46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9);

von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);

von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);

von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);

von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);

von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);

vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);

vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);

von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);

vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;

von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

.....



nicht. Abs. 2 wäre ja noch plausibel, aber Abs. 1 !?

Gruß,

Dirk


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464756
Datum19.02.2008 16:3315383 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerNur leider ist diese Meinung nicht haltbar

So gesehen hast du sicher Recht. Ich meinte allerdings mehr die Übungen. Und bei uns hängt die geprobte Einsatzfahrt und die Übung an sich in der Regel zusammen.


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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt464757
Datum19.02.2008 16:3415407 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerUnd bei uns hängt die geprobte Einsatzfahrt und die Übung an sich in der Regel zusammen. Ihr fahrt zu jeder Übung mit Alarm?


Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

"Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464758
Datum19.02.2008 16:3815377 x gelesen
Geschrieben von Johannes Krause Ihr fahrt zu jeder Übung mit Alarm?

Sicherlich nicht! Aber solche ,die wir beantragen müssen werden auf alle Fälle auch zur Fahrerschulung mit Sondersignal genommen.


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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt464759
Datum19.02.2008 16:4315327 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerAber solche ,die wir beantragen müssen werden auf alle Fälle auch zur Fahrerschulung mit Sondersignal genommen. Gut, wenn man sowieso einen ANtrag stellen muss kommt es auf ein Blatt mehr oder weniger auch nicht an.

Wenn ihr aber eine "normale" Übung fahrt, z.B. Wasserantnahme offenes Gewässer, und der Hintern eures Autos (oder die Schnauze, je nach Modell) hängt ein Stück im Verkehrsraum, stellt ihr ad nur ein Hütchen daneben oder macht ihr auch Licht an (blau/gelb).


Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

"Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg464760
Datum19.02.2008 16:4515306 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerIch meinte allerdings mehr die Übungen. Und bei uns hängt die geprobte Einsatzfahrt und die Übung an sich in der Regel zusammen.

Na ja. Auch wenn ich ohne Signal zu einer Übung fahre, kann ich dennoch vor Ort wenn mein Fahrzeug ungünstig auf der Straße steht die RKL blau zur Absicherung verwenden.

Denn es ist egal, ob ein Fremdfahrzeug bei einer Übung in ein Einsatzfahrzeug oder über eine Einsatzkraft fährt oder in einem Einsatz.

Die Gefahr ist in beiden Fällen die selbe, so daß auch die Gegenmaßnahmen die selben sein müssen...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464763
Datum19.02.2008 16:5315437 x gelesen
Geschrieben von Johannes KrauseWenn ihr aber eine "normale" Übung fahrt, z.B. Wasserantnahme offenes Gewässer, und der Hintern eures Autos (oder die Schnauze, je nach Modell) hängt ein Stück im Verkehrsraum, stellt ihr ad nur ein Hütchen daneben oder macht ihr auch Licht an (blau/gelb).
Du mußt dir vorstellen, das wir ein größeres Dorf sind, wo ich in solchen Fällen mein Fahrzeug so hinstellen kann ,das ich niemanden gefährte. Da reicht auch die Absicherung mit Warnblinklicht und Pylonen aus , das Verkehrsaufkommen ist nicht so stark.


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg464772
Datum19.02.2008 17:1515344 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerDu mußt dir vorstellen, das wir ein größeres Dorf sind, wo ich in solchen Fällen mein Fahrzeug so hinstellen kann ,das ich niemanden gefährte.

Ich stelle meine Fahrzeuge auch bei Übungen so auf, wie ich dies im Einstz tun würde. Wo bleibt denn sonst der Übungseffekt für Führungskräfte und Fahrer.
Und nein "Im Einsatz machen wir das dann anders" ist keine Begründung, weil das klappt nicht.


Geschrieben von Thomas MagerDa reicht auch die Absicherung mit Warnblinklicht und Pylonen aus , das Verkehrsaufkommen ist nicht so stark.

Würdest Du an der selben Stelle auch im Einsatz auf die verwendung blaue RKL verzichten?
Wenn nein - an damit bei der Übung.
Es geht um unsere eigene Sicherheit. Was zum Teufel spricht dagegen, die Dinger laufen zu lassen?


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Christian Fischer
Wernau


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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt464778
Datum19.02.2008 17:2615352 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerWas zum Teufel spricht dagegen, die Dinger laufen zu lassen? Er höhere Stromverbrauch=> höhrer Energieaufwand des Motors=> höherer Kraftstoffverbrauch=> höhere CO(2) und Feingeröll Belastung ;-)


Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

"Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464780
Datum19.02.2008 17:2915374 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerFrüher bei eingeschaltenem Blaulicht haben sich manche sehr erschrocken speziell im Kurvenbereich.Da wage ich die Prognose, dass das an eurem unzureichendem Warnabstand vor der Kurve gelegen hat...
Wenn plötzlich in einer Kurve etwas auftaucht, was vorher nicht angekündigt/ersichtlich war, erschrecken sich die Leute eben, egal womit da gewarnt wird.


Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464784
Datum19.02.2008 17:3515288 x gelesen
Wieso muss man denn aufm Dorf anders/weniger warnen, als anderswo? Halte ich für Quatsch.
Da lehrt man einfach eine Methode der Absicherung (und die Aussage "Alles an am Fahrzeug, was blinkt und leuchtet" findet man inzwischen auch in der FwDV 3 als Standardvorgehen!), und wendet die überall automatisch an, und gut ists.

Ob mich jetzt eins von 100 Fahrzeugen pro Stunde übern Haufen fährt, oder das einzige, was zufällig vorbeikommt, ist mir eigentlich ziemlich gleich...


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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464795
Datum19.02.2008 17:4315356 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerWas zum Teufel spricht dagegen, die Dinger laufen zu lassen?
Weil es in meinen Augen immer noch einen Teil der SONDERsignalanlage darstellt. Zivile Fahrzeuge sichern auch mit Warnblinkanlage oder zumindest gelben RKL. Welche rechtl. Grundlage soll ich haben , beim Hydrantenputzen an der Dorfstrasse Blaulicht zu verwenden?


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)464801
Datum19.02.2008 17:5315397 x gelesen
Geschrieben von Thomas MagerWelche rechtl. Grundlage soll ich haben , beim Hydrantenputzen an der Dorfstrasse Blaulicht zu verwenden?1. Wofür braucht man die?
2. Reicht dir §38 Abs. 2 StVo nicht aus?


Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464812
Datum19.02.2008 18:0315347 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppWofür braucht man die?

Es gibt Freunde der Feuerwehr und es gibt andere Leute......
Meines Wissens ist es so , das ich Sondersignale (und dazu zähle ich nun mal blaue RKL) ohne "Gefahr im Verzug" nicht einzusetzen habe. Und Hydrantenpflege z.B. ist für mich keine G.i.V.-kann sein ich seh das falsch.


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AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen464819
Datum19.02.2008 18:1515371 x gelesen
Geschrieben von ---Thomas Mager---
Meines Wissens ist es so , das ich Sondersignale (und dazu zähle ich nun mal blaue RKL) ohne "Gefahr im Verzug" nicht einzusetzen habe. Und Hydrantenpflege z.B. ist für mich keine G.i.V.-kann sein ich seh das falsch.


Hallo,

Sorry aber das ist jetzt wirlich Mist.
Was ist an der Formulierung: "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden." falsch zu verstehen.

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (Da Vinci)

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464822
Datum19.02.2008 18:1915338 x gelesen
Geschrieben von Peter Lieffertz zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet
Gegenfrage: Was hat um beim Beispiel zu bleiben Hydrantenpflege mit einem davon zu tun? Oder "rechnet" ihr das als Einsatz ab?


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AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen464827
Datum19.02.2008 18:5015402 x gelesen
Hallo,

nein wird nicht abgerechnet, da Aufgabe des Versorgers und darüber Aufgabe der Gemeinde.
Aber davon ab, ist auch der Platz des Fahrzeugs bei der Hydrantenkontrolle für mich eine Einsatzstelle. Weil mir die FA(SB) zu wertvoll sind.

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (Da Vinci)

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AutorThom8as 8M., Oberlichtenau / Sachsen464828
Datum19.02.2008 18:5515303 x gelesen
Ich seh schon , es liese sich noch lange weiterdiskutieren. Muß aber gleich wieder zur Nachtschicht. Ich beende deshalb das Thema für mich. Bis bald mal wieder!!


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Autorwern8er 8n., reischach / bayern464859
Datum19.02.2008 21:1515383 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerMartinhorn geht ja auf die Dauer an der Einsatzstelle auch auf die Ohren...

Hier erklärt sich dann auch der landläufige Name "Marterhorn".


mkg

WErner


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AutorJörg8 S.8, Neukirchen / Sachsen464861
Datum19.02.2008 21:4315368 x gelesen
Hallo Thomas

Kannst Du mir auch das Formblatt mal schicken.

Uns wurde gesagt, der KBM gibt keine Genehmigung für Alarmübungen mehr, wir sind zwar ein

anderer Kreis aber immer noch Sachsen.

Grüße Jörg


Alles meine Meinung, nicht die meiner Wehr.

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen464872
Datum19.02.2008 22:4915419 x gelesen
Geschrieben von Dirk Wulfesnicht. Abs. 2 wäre ja noch plausibel, aber Abs. 1 !?

Auch das verstehe ich nicht: Der § 46 ermöglich Ausnahmen üblicherweise von Verboten und Begrenzungen in der StVO... Wo wäre denn in der StVO verboten zu Übungszwecken mit SoSi zu fahren?
Da ich keine Stelle finde, kann man doch auch keine Ausnahmegenehmigung erteilen?

Gruß LP


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen464875
Datum19.02.2008 23:0115372 x gelesen
Geschrieben von Peter LieffertzAber davon ab, ist auch der Platz des Fahrzeugs bei der Hydrantenkontrolle für mich eine Einsatzstelle. Weil mir die FA(SB) zu wertvoll sind.

Sehe ich auch so: Wenn ich als Feuerwehr dienstlich mich auf der Straße rumdrücke, sichere ich die arbeitende Mannschaft mit einem Prellbockfahrzeug, und dazu gehört auch blaues Licht.
Wir mußten neulich nach einem Ölunfall die Abwässerkanäle auf Verschmutzung prüfen. Da die Deckel in der Mitte der Fahrbahn liegen, haben wir natürlich ein Fahrzeug mit voller Beleuchtung vor den Kanal gestellt, damit uns niemand anfährt und wir nicht ins Loch fallen.
Bei Übungen nach neuer FwDV 3 eh, Licht, Warnblinker, Blaulicht.

Kenne diese Diskussion aus alter Zeit: Bei einem Brand in einem Kaufhaus standen auf einer Fahrbahn vor diesem Kaufhaus verschiedene LF in einer Reihe. Logischer weise alle mit Blaulicht. Als das Feuer aus war, kamen verschiedene Kameraden und wiesen daraufhin, daß die heiße Phase vorbei sei und man jetzt das Blaulicht ausmachen könne... solange die Fahrzeuge im fließenden Verkehr stehen bzw. ein hindernis darstellen , müssen sie ordentlich abgesichert sein. Das Blaulicht ist keine Anzeige für "wichtig" oder "Aktionphase" oder "noch brennt es"

Gruß LP...


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen464880
Datum19.02.2008 23:2315438 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas MagerDu mußt dir vorstellen, das wir ein größeres Dorf sind, wo ich in solchen Fällen mein Fahrzeug so hinstellen kann ,das ich niemanden gefährte. Da reicht auch die Absicherung mit Warnblinklicht und Pylonen aus , das Verkehrsaufkommen ist nicht so stark.

Wir sind sogar ein kleineres Dorf... Und auch da sind die blauen Fackeln auf dem Dach an...

Das Fahrzeug wird so aufgestellt, wie im Einsatzfall auch.

Warum soll dieser Standort bei einem Einsatz weniger gefährlich sein als bei einer Übung?

Was man in den Übungen routinemäßig macht, wird dann auch beim Einsatz übernommen.

Daher auch Blaulicht an, wenn man etwas abgewandt steht, aber es springen halt doch immer noch Leute beim fließenden Verkehr rum.


Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach


TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk!
TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen464881
Datum19.02.2008 23:2415340 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian Fleschhut
Warum soll dieser Standort bei einem Einsatz weniger gefährlich sein als bei einer Übung?


umgekehrt natürlich... Vollkommen in geistige rUmnachtung geschrieben...


Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen464888
Datum20.02.2008 00:0615335 x gelesen
Geschrieben von Lüder PottDa ich keine Stelle finde, kann man doch auch keine Ausnahmegenehmigung erteilen?
Jepp, aber darüber wundere ich mich schon lange nicht mehr, das wir uns in einigen Bundesländern Sachen genehmigen lassen sollen, die eigendlich durch Bundesrecht nicht verboten und mit GMV geboten sind. Nur das dann auch noch falsche Rechtsgrundlagen in den Formularen zum "Antrag auf Genehmigung zur durchführung übertragener hoheitlicher Aufgaben" auftauchen macht mich nachdenklich.

Gruß,
Dirk


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land)464893
Datum20.02.2008 01:5015371 x gelesen
Moin

Geschrieben von Lüder PottWo wäre denn in der StVO verboten zu Übungszwecken mit SoSi zu fahren?

Hmm.. da?

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Da ich denke, dass du das weißt, nehme ich an ich hab dich irgendwie nicht richtig verstanden?!

Eine Ausnahme davon nach § 46 Absatz 1 StVO zu genehmigen ist aber wirklich ein Scherz, wenn etwas in einer abschließenden Aufzählung nicht enthalten ist, dann ist es eben nicht enthalten. Und § 38 I ist in der Liste in § 46 I nun mal nicht drin ;o)

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen464917
Datum20.02.2008 09:5115355 x gelesen
ah, ok, in den Wortlaut eine Übung mit reinzunehmen wäre wohl sehr großzügig...

D.h. Übungen werden dann auf tieferen Ebenen rechtlich "mit reingenommen", z.B auf Erlaßebene...

Gruß LP


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land)465005
Datum20.02.2008 16:3715555 x gelesen
Moin

Geschrieben von Lüder Pottah, ok, in den Wortlaut eine Übung mit reinzunehmen wäre wohl sehr großzügig... In der Tat ;o)

Es gibt da ein Konstrukt, welches mich aus juristischer Sicht fasziniert, aber als sehr gewagt angesehen werden muss:
Der Wortlaut des § 38 I verbietet SoSi bei Übungsfahrten, da hilft wohl die abenteuerlichste Auslegung nicht. Nun gibt es aber ja noch den § 35 I, welcher uns ja bekanntlich von den "vorschriften dieser Verordnung" befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist.
Eine Übungsfahrt mit SoSi halten so manche aus Gründen der Fahrerschulung für erforderlich, eine hoheitliche Tätigkeit ist das Üben ebenfalls. Soweit kein Problem.
Wenn man das "dringend" nun nicht als zeitliche Bewertung auslegt, sondern einfach als Steigerung des "notwendig" auf ein höheres Maß, dann könnte man zu dem Schluss kommen:
Ein Abweichen von den Beschränkungen des § 38 I StVO ist wegen dringender Erforderlichkeit von Übungs-Einsatzfahrten über § 35 I StVO gerechtfertigt - § 35 VIII als Schranke des ganzen Zaubers bleibt natürlich beachtlich.

Pro:
- "Dringend" wird auch im Rahmen der Sonderrechte nicht nur zeitlich ausgelegt, wir dürfen ja auch dann in gesperrte Straßen einfahren wenn uns das nicht lediglich einen Umweg erspart sondern schlicht die einzige Zufahrt ist ;o)
- Rein entlang des Wortlautes kann man das so konstruieren

Contra:
- Ob *das* wohl im Sinne des Verordnungsgebers war? Eine Gewisse Verwandschaft zwischen 35 und 38 besteht ja schon, wollte man wirklich, dass man mit dem einen die Vorschriften des anderen aushebelt? Vielleicht waren/sind Übungs-SoSi-Fahrten schlicht nicht gewollt.
- Die dringende Notwendigkeit solcher Fahrten müsste dann schon gerichtsfest begründet werden. Wie viele benötigen solche Fahrten, wie viele kommen ohne aus, wie viele fahren einfach "mit Gedöns" ohne sich Gedanken darüber zu machen?
- Die Beschränkungen des 35 III müssen berücksichtigt werden, wie stelle ich also sicher, dass ich die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährde? Reicht es, einen er"fahren"en Kameraden daneben zu setzen? Oder brauch ich Doppelpedale, um ihn notfalls einbremsen zu können? ;o)


Fazit: Für Juristen sicher eine abendfüllende Diskussionsgrundlage... *g*
In der freien Wildbahn halte ich es für - gelinde gesagt - problematisch, sich auf dieses Konstrukt zu stützen. Da ist es charmanter, sich hinter einem entsprechenden Erlass/Ausnahmegenehmigung verstecken zu können, denn falls der/die rechtswidrig sein sollte, ist der Schwarze Peter erstmal woanders.

Ich hatte letztes Jahr mal diverse jur. Datenbanken nach Urteilen durchsucht, zu dieser Thematik aber keins gefunden. Aber vielleicht hat ja beispielsweise eine sich hier ab und zu tummelnde angehende Fachanwältin für Verkehrsrecht was zur Hand. ;o)


Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorYves8 K.8, Pohlheim / Hessen465012
Datum20.02.2008 17:0615335 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sebastian WeißDer Wortlaut des § 38 I verbietet SoSi bei Übungsfahrten, da hilft wohl die abenteuerlichste Auslegung nicht. Nun gibt es aber ja noch den § 35 I, welcher uns ja bekanntlich von den "vorschriften dieser Verordnung" befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist.
Eine Übungsfahrt mit SoSi halten so manche aus Gründen der Fahrerschulung für erforderlich, eine hoheitliche Tätigkeit ist das Üben ebenfalls. Soweit kein Problem.
Wenn man das "dringend" nun nicht als zeitliche Bewertung auslegt, sondern einfach als Steigerung des "notwendig" auf ein höheres Maß, dann könnte man zu dem Schluss kommen:
Ein Abweichen von den Beschränkungen des § 38 I StVO ist wegen dringender Erforderlichkeit von Übungs-Einsatzfahrten über § 35 I StVO gerechtfertigt - § 35 VIII als Schranke des ganzen Zaubers bleibt natürlich beachtlich.


und da soll noch einer den Durchblick bewahren.

Lang lebe unsere Bürokratie


Gruß

Yves



Man muss wissen, wie weit man zu weit gehen kann.
(Jean Cocteau)

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 17.02.2008 14:46 ., Kirchheim unter Teck
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