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ThemaZugeparkte Hydranten26 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8H., Baden / Baden-Württemberg478500
Datum20.04.2008 17:2122197 x gelesen
Hallo Kameraden,

es ist ja nichts neues, daß Hydranten zugeparkt werden. Gibt es eine gesetzliche Regelung über Parkverbot auf Hydranten oder wie ist es rechtlich, wenn im Einsatz der PKW stört? Weghebeln mit Gefahr der Beschädigung, nächsten Hydrant suchen der vielleicht frei ist?

Christian


Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hinterher mobbing betrieben wird.

WICHTIGER HINWEIS!
Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung.

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW478501
Datum20.04.2008 17:3120581 x gelesen
Eine spezialgesetzliche Regelung gibt es leider nicht und in der StVO ist auch nichts vorhanden.

Im Einsatzfall kann man sich aber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf folgenden Rechtfertigungsgrund berufen, wenn man diese Fahrzeuge umsetzt oder änliches unternimmt!
Man beachte aber wie gesagt die Verhältnismäßigkeit, welche im letzten Satz des § definiert ist. Also nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

_____________________________________________

§ 34 StGB
Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

______________________________________________

Schönen Sonntag noch,

Jürgen


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorChri8sti8an 8H., Baden / Baden-Württemberg478502
Datum20.04.2008 17:3520258 x gelesen
Danke für die schnelle Antwort.


Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hinterher mobbing betrieben wird.

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen478506
Datum20.04.2008 18:1220385 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen Ringhoferund in der StVO ist auch nichts vorhanden.
Einspruch Euer Ehren. Bei Hydranten auf Gehwegen, auf denen das Parken erlaubt ist, ist es verboten § 12 (3) 7.
Ansonsten greift das allgemeine Parkverbot auf Gehwegen.

Keine Handhabe hat man bei Hydranten auf Straßen.


Gruß
Markus

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW478508
Datum20.04.2008 18:1620256 x gelesen
Hi!

Die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist sehr umstritten. Besser ist es, sich auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des jeweiligen Landesgesetzes zu stützen. In Betracht käme für NRW § 27 Abs. 3 FSHG NRW. Das kann dan auch von der Feuerwehr selbst vollzogen werden, einschlägig dafür ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, §§ 66, 68 Abs, 1 Nr. 11, bzw. 59 VwVG NRW.

Muss jeder für sein Land selbst nachsehen, ist so ausdrücklich nicht überall geregelt.

Beste Grüße
Sven


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW478510
Datum20.04.2008 18:1920317 x gelesen
Hi!

§ 12 StVo nutzt der Feuerwehr nichts, außer dass sie weiß, dass der Verkehrsteilnehmer rechtswidrig parkt. Entfernen darf sie das Fahrzeug wegen Verstoßes gegen § 12 StVO jedenfalls nicht. Ermächtigungsgrundlage ist im Brandschutzgesetz zu suchen ... siehe mein anderer Beitrag.

Gruß
Sven


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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland478514
Datum20.04.2008 18:2820258 x gelesen
Geschrieben von Markus Groß Bei Hydranten auf Gehwegen, auf denen das Parken erlaubt ist, ist es verboten § 12 (3) 7

Wir haben hier bei uns in der Gemeinde einen Hydranten mitten in einer als solche ausgezeichneten Parkbucht. Nach der Regelung in §12 müsste dann dort trotz der Kenntlichmachung als Parkbucht das Parken verboten sein, les ich das richtig?


Gruß
Frank


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AutorMark8us 8B., Heimstetten / Bayern478515
Datum20.04.2008 18:3420243 x gelesen
Geschrieben von Frank Recktenwald Geschrieben von Markus Groß Bei Hydranten auf Gehwegen, auf denen das Parken erlaubt ist, ist es verboten § 12 (3) 7

Wir haben hier bei uns in der Gemeinde einen Hydranten mitten in einer als solche ausgezeichneten Parkbucht. Nach der Regelung in §12 müsste dann dort trotz der Kenntlichmachung als Parkbucht das Parken verboten sein, les ich das richtig?


Eine Parkbucht ist kein Gehweg ;)


Gruß Markus


www.feuerwehr-heimstetten.de (LK. München)

www.feuerwehr-webportal.de

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen478521
Datum20.04.2008 18:4620262 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven Tönnemann§ 12 StVo nutzt der Feuerwehr nichts
Aber ja doch.

Mit dem Gesetz im Rücken lässt sich viel leichter schimpfen: "Wissen Sie nicht, dass ... ;-)


Gruß
Markus

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW478526
Datum20.04.2008 19:2620303 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannDie Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist sehr umstritten.

Nein ist sie nicht! Die Rechtfertigungsgründe gelten für jeden (also auch Behörden). Sonst könnte sich z. B. kein Polizeibeamter nach einer Schussabgabe auf die Notwehr berufen.

Hierzu gibt es ausreichende Urteile die klar darlegen, dass die Anwendung der Rechtfertigungsgründe nicht umstritten ist.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern478528
Datum20.04.2008 19:4620264 x gelesen
Also ich würd das Auto entfernen, wenn kein anderer Hydrant in der Nähe ist und es dringend ist.
dazu ein auszug aus dem(BayFwG)


Art. 24: Heranziehung von Personen und Sachen

(2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie
dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten
und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter
hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.


Art. 27: Entschädigungsanspruch
(1) Erleidet jemand aufgrund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer
Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 6 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem
Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen
der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen
vermag.


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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds478560
Datum20.04.2008 22:0320334 x gelesen
Geschrieben von Adolf HuberArt. 27: Entschädigungsanspruch
(1) Erleidet jemand aufgrund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer
Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 6 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem
Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen
der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen
vermag.


Ach, wir Deutschen machen es uns viel zu kompliziert.

Ich habe ein wunderschönes Photo aus den USA, da stand ein PKW genau vor einem ÜFH.

Einmal eine "Polasky" links und rechts und den Schlauch durch die Fenster hindurch gezerrt..

Als ich einen amerikansichen Kollegen fragte, ob das so üblich sein kam die feuerwehrtypische Antwort: "You may bet your axx!" (Etwas derbes Wort für das Südenende eines nach Norden zeigenden menschlichen Körpers)..

Bevor mir wieder jemand vorwirft, ich hätte nicht gesetzeskonforme rüde Methoden: Was ist rüder? Das Leben Anderer durch Dummheit und Rücksichtslosigkeit zu gefährden oder mal Tatsachen schaffen??

OB das noch verhältnismäßig ist oder nicht, das hängt von der jeweiligen Situation ab, moralisch gerechtfertigt? Hier behalte ich meine persönliche Meinung vorsichtshalber für mich!

Habeas
Klaus


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW478569
Datum20.04.2008 22:4220309 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferNein ist sie nicht!

Auch das Ausrufezeichen hilft nicht. Wenn Du mal einen Blick in die gängige Literatur zu § 34 StGB wirfst, wirst Du da vergleichsweise lange Ausführungen zu Anwendbarkeit finden.

Geschrieben von Jürgen Ringhoferkönnte sich z. B. kein Polizeibeamter nach einer Schussabgabe auf die Notwehr berufen.

Das war ja gar nicht meine Aussage. Mal abgesehen davon, dass Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB) zwei verschiende Dinge sind, verwechselst Du gerade Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage (z.B. aus dem PolG) mit einer Strafbarkeit des Polizeibeamten.

Nur um noch mal klar zu stellen was meine Aussage war:
Rechtfertigungsgrund als Ermächtigungsgrundlage für staatliches Handeln ist hochproblematisch!

Tröndle/Fischer zu § 34 Rn. 23:
Der staatliche Rückgriff auf § 34 StGB ist (obgleich ein allgemeiner Rechtsgedanke zu Grunde liegt) wegen der Anforderungen des staatlichen Gesetzesvorbehalts für die Eingriffsverwaltung nur in außerordentlicher, unvorhersehbarer Lage bei tatsächlicher Gefahr für höchste Rechtsgüter als zulässig angesehen worden. (BGH 27, 260).

Der Rückgriff im vorliegenden Fall (Falschparker) auf den Notstand wäre daher rechtswidrig und auch nicht erforderlich, weil es eine Ermächtigungsgrundlage im Brandschutzgesetz gibt.

Worauf Du mit Deinem Beispiel "finaler Rettungsschuss" hinaus willst ist folgendes: In Ausnahmefällen kann § 34 StGB für den handelnden Amtsträger ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund sein, so dass er selbst sich nicht strafbar gemacht hat. Dies macht die Amtshandlung aber noch lange nicht rechtmäßig!

Gruß
Sven


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AutorMax 8S., Heimstetten b. München / Bayern478583
Datum21.04.2008 00:1220210 x gelesen
Mal im Ernst, wie oft kommt es vor, dass ein Hydrant so zugeparkt ist, dass man die Schläuche nicht um das oder die Autos herumlegen kann? Bei einem Auto die Scheiben einschlagen und den Schlauch durchlegen ist bestimmt nicht sehr klug. Nachdem es kein Halteverbot vor Hydranten gibt, hätte man in so einem Fall wahrscheinlich auch schlechte Karten und müsste dem Geschädigten die Scheiben bezahlen. Nachzuweisen, dass dies die einzige Möglichkeit war, wird meistens schwer. Abgesehen davon hilft es einem auch nichts, wenn der Schlauch an der kaputten Scheibe aufgeschnitten wird.


www.feuerwehr-heimstetten.de
www.feuerwehr-webportal.de

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW478596
Datum21.04.2008 08:4120336 x gelesen
Du stellt mit deiner Ausführung nur eine Blickrichtung der Dinge dar. In der gängigen Literatur werden hierzu auch gegenteilige Auffassungen vertreten und die Notwehr ist dort sehr wohl ein Rechtfertigungsgrund des StGB. Siehe z. B. den u. g. Kommentar von Dietzel!

Darüber hinaus verwechsle ich nicht die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungshandlung mit der ggf. vorhandenen Strafbarkeit. Ich zeige hier nur deutlich die Verfahrensweise der Praxis auf, welche z. B. Polizeibeamte als Beschuldige einer Straftat führen, wenn es zur Schussabgabe mit Treffer oder einer Körperverletzung kam. Ebenso wäre der Feuerwehrmann der eine Scheibe einschlägt Beschuldigter einer Sachbeschädigung (wenn der Geschädige wohl Anzeige erstattet) und erst die Staatsanwaltschaft kann dieses Verfahren aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes oder einer Schuldunfähigkeit (ggf. auch einer fehlenden Tatbestandsmäßigkeit) einstellen.

Tröndle Fischer ist wohl ein anerkannter Kommentar (unbestritten) Der folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet und findet in der Praxis ebenso seine Anwendung! Darüber können sich aber die Gerichte streiten:

__________Dietzel__(Quelle:Juris)_______

Vom Grundsatz her sind die Maßnahmen der Polizeigesetze einschlägig. Soweit es sich um Sekundärmaßnahmen handelt (und solche sind Verwaltungszwangsmaßnahmen eigentlich immer) gilt jedoch folgendes:

Die meisten, wenn nicht alle, Polizeigesetze enthalten eine Regelung, in der die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben (gilt nur für Sekundärmaßnahmen!).

D. h. es kann durchaus sein, daß eine Zwangsmaßnahme nach dem Polizeigesetz rechtswidrig sein kann, der Beamte aber nicht bestraft werden kann (Körperverletzung, Totschlag etc.) weil er durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt ist. Aus dem gleichen Grund können keine Disziplinarmaßnahmen dann gegen ihn ergriffen werden.

Insofern ist es für Praktiker auch nicht strittig, da dies dem Stand der geltenden Gesetze entspricht. Der Streit gilt vielmehr für Primärmaßnahmen.

In der Praxis wird die Thematik übrigens folgendermaßen abgehandelt:

Tötet oder verletzt ein Polizeibeamter einen Menschen, wird seitens der Staatsanwaltschaft zuerst geprüft, ob die Vorschriften über Notwehr und Notstand greifen. Nach dieser Prüfung erst widmet man sich dem Polizeigesetz.

___________________________

Die Praxis dreht das Ganze also um 180%

P. S.

Ich wollte auch nicht auf den "finalen Rettungsschuss" hinaus. Die Problematik hierzu ist durch Verfassungsrechtler m. E. nach hinreichend dargestellt worden und dennoch gibt es in vielen Ländern denselben als Rechtsgrundlage!

Das der Rückgriff auf den rechtfertigen Notstand nicht möglich ist, liegt wohl nur an deiner subjektiven Würdigung der Gesamtumstände. Wenn durch die Nichtanschließbarkeit des Hydranten z. B. Leben oder andere hohe Rechtsgüter in Gefahr sind, dann ist es sehr m. E. sehr wohl möglich. Wenn ihr für derartige Maßnahmen in eurem Bundesland eine spezialgesetzliche Regelung habt, um so besser. Diese ist aber nicht flächendeckend in Deutschland vorhanden.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorChri8sti8an 8M., Leonberg / BW478598
Datum21.04.2008 08:4720171 x gelesen
In der Rubrik Einsätze ist dies zu lesen:

2. Alarm Brand eines Wohnhauses

....

Um die Löschwasserversorgung sicherzustellen, musste ein auf einem Hydranten geparkter PKW von zwei Kollegen mit Hilfe mehrerer Passanten zur Seite gehebelt werden.
BF Stuttgart

wenn es wirklich so dringend ist dann sollte man eigentlich die Scheiben einschlagen dürfen. Man kann es ja auch mit Gefahr im Verzug begründen.
Wobei ich zugeben muss, dass ich die gesetzlichen Grundlagen dazu nicht kenne.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass bei dem zur Seite hebeln ein größerer Schaden entsteht als wenn man 2 Scheiben ersetzen muss.


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW478599
Datum21.04.2008 08:5120172 x gelesen
Und hier noch ein Fall der Praxis zu dieser Thematik, welcher den Beamten sehr wohl das Notwehrrecht zubilligte!

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/olgcelle080200.htm


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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen478601
Datum21.04.2008 09:0320202 x gelesen
Geschrieben von Christian Metz
wenn es wirklich so dringend ist dann sollte man eigentlich die Scheiben einschlagen dürfen.
Scheiben einschlagen hilft aber auch nur bedingt, wenn der Pkw auf dem Hydranten steht. Dann kann man zwar die Scheibe einschlagen und ggf. die Handbremse lösen, den Gang rausnehmen und´s Auto wegbewegen. Aber Schlauch durch´s Auto legen, muß dann wohl nicht sein.

Das von Klaus geschilderte Beispiel aus USA (daß sicher auch fast jeder aus DEM Feuerwehrfilm à la USA kennt) mit Scheiben einschlagen und Schlauch durch´s Auto MUSS ja nicht sein, wenn der Pkw direkt neben dem Hydranten steht. Dann kann ich auch den Schlauch um´s Auto legen, oder?!

Geschrieben von Christian Metz
Ich könnte mir auch vorstellen, dass bei dem zur Seite hebeln ein größerer Schaden entsteht als wenn man 2 Scheiben ersetzen muss.
Man kann ja auch handelsübliche Schaufel oder (wer hat) auch "Pkw-Transportrollen" nehmen...., dann muß man nichts weghebeln....


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff


****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorChri8sti8an 8M., Leonberg / BW478603
Datum21.04.2008 09:1320139 x gelesen
Sorry, so war es auch gemeint. Das man sich Zugang zu dem Fahrzeug verschafft. Weil sonst kann man selbstverständlich unten durch.


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AutorAnne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen478610
Datum21.04.2008 09:5520208 x gelesen
Geschrieben von Max SchubertMal im Ernst, wie oft kommt es vor, dass ein Hydrant so zugeparkt ist, dass man die Schläuche nicht um das oder die Autos herumlegen kann?

Es sind hier wohl eher die Unterflurhydranten gemeint.


Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern478731
Datum21.04.2008 17:4020132 x gelesen
wir haben es in der tat schon gemacht, dass wir eine scheibe eingehauen haben.
allerdings haben wir ihn ann weggeschoben und nicht schlauch durchs auto...
wollts vorher nur allgemeiner ausdrücken


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AutorMark8us 8K., Baden / NRW478846
Datum21.04.2008 23:5320110 x gelesen


;)


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen478849
Datum21.04.2008 23:5720254 x gelesen
Bitte bei sowas immer die Quelle angeben!


Viele Grüße,
Stefan Brüning
Team feuerwehr.de

feuerwehr.de - Man liest sich!

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AutorMark8us 8K., Baden / NRW478850
Datum22.04.2008 00:0820154 x gelesen
Google Bildersuche! Ist ziemlich bekannt das Foto; woher es stammt weiß ich nicht.


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW478967
Datum22.04.2008 12:2920250 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferDu stellt mit deiner Ausführung nur eine Blickrichtung der Dinge dar.
Nun ja, ausgehend vom Rechtsstaatsprinzip, dem Vorbehalt des Gesetzes und dem BGH finde ich, ist meine Blickrichtung ganz gut. Mag sein das der eine oder andere Autor eines Buches das anders sieht, stellt sich nur die Frage, ob es später auf das Buch oder die höchstrichterliche Rechtsprechung ankommt. ;-)

Geschrieben von Jürgen RinghoferIch zeige hier nur deutlich die Verfahrensweise der Praxis auf, welche z. B. Polizeibeamte als Beschuldige einer Straftat führen, wenn es zur Schussabgabe mit Treffer oder einer Körperverletzung kam.
Ja sicher, muss die Verwendung von Schusswaffen untersucht werden. Es wird aber ganz sicher nicht bei jeder Wohnungsdurchsuchung wegen Hausfriedensbruch und bei jeder Festnahme wegen Freiheitsberaubung ein Ermittlungsverfahren eingelteitet. Weil der Beamte aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage gehandelt hat, die Freiheitsentziehung offensichtlich gerechtfertigt ist und daher nicht mal ein Anfangsverdacht besteht.


Geschrieben von Jürgen RinghoferDer folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet
Bei Amazon habe ich ihn bis jetzt nicht gefunden. ;-)

Geschrieben von Jürgen RinghoferD. h. es kann durchaus sein, daß eine Zwangsmaßnahme nach dem Polizeigesetz rechtswidrig sein kann, der Beamte aber nicht bestraft werden kann

Genau DAS habe ich doch die ganze Zeit behauptet: Die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist sehr umstritten. Es wäre mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde letztlich alle Maßnahmen mit §§ 32 und 34 StGB begründen dürfte. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, dem Bestimmtheitsgebot und dem Vorbehalt des Gesetzes.

Geschrieben von Jürgen RinghoferWenn durch die Nichtanschließbarkeit des Hydranten z. B. Leben oder andere hohe Rechtsgüter in Gefahr sind, dann ist es sehr m. E. sehr wohl möglich.
Ich sage ja nicht, dass man das Auto nicht da entfernen kann, ich sage nur, dass § 34 StGB dafür keine Ermächtigungsgrundlage ist.

§ 34 lässt wenn dann nur die Strafbarkeit des Beamten entfallen, das Argument mit "Einheit der Rechtsordnung" greift nicht, der Vorbehalt des Gesetzes wiegt da deutlich schwerer. Mag das OLG Celle so entschieden haben, der BGH sieht das anders, was meine These, dass dies umstritten ist nur unterstreicht.

Gruß
Sven


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AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW479062
Datum22.04.2008 17:5020248 x gelesen
Geschrieben von Jürgen Ringhofer der folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet und findet in der Praxis ebenso seine Anwendung!

Wer ist Dietzel? Der ist mit Sicherheit nicht verbreitet...


In der "Praxis" wird nur deswegen der Rechtfertigungrgrund aus § 32 bz. § 34 StGB bei der StA "zuerst" geprüft, weil die Tatbestandsvoraussetzungen "Mensch" + "Tod" + "Kausalität" idR auf den ersten Blick vorliegen - was soll man denn da noch groß prüfen? Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln am Vorsatz seitens des PolBeamten zuerst dieser geprüft wird. Und das ist die Praxis.

Im Übrigen ist S.T. nur zuzustimmen, es heisst nicht umsonst "Ermächtigungsgrundlage" und "Rechtfertigungsgründe". Zudem sind vor dem Hintergrund, dass es - zumindest in NRW- im FSHG einschlägige Spezialregelungen gibt, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Veraltungshandeln selbtverständlich diese vorrangig zu prüfen. Ob der Einzelne sich bei einer eventuellen Strafverfolgung auf die Normen des StGB berufen kann steht ja auf einem ganz anderen Blatt.


-wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten-

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 20.04.2008 17:21 Chri7sti7an 7H., Baden
 20.04.2008 17:31 ., Kirchheim unter Teck
 20.04.2008 17:35 Chri7sti7an 7H., Baden
 20.04.2008 18:12 ., Bockenheim
 20.04.2008 18:19 Sven7 T.7, Monheim
 20.04.2008 18:46 ., Bockenheim
 20.04.2008 18:28 Fran7k R7., Eppelborn
 20.04.2008 18:34 Mark7us 7B., Heimstetten
 20.04.2008 18:16 Sven7 T.7, Monheim
 20.04.2008 19:26 ., Kirchheim unter Teck
 20.04.2008 22:42 Sven7 T.7, Monheim
 21.04.2008 00:12 Max 7S., Heimstetten b. München
 21.04.2008 09:55 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 21.04.2008 08:41 ., Kirchheim unter Teck
 22.04.2008 12:29 Sven7 T.7, Monheim
 22.04.2008 17:50 ., Köln
 20.04.2008 19:46 Adol7f H7., Rosenheim
 20.04.2008 22:03 Klau7s B7., Isernhagen
 21.04.2008 23:53 Mark7us 7K., Baden
 21.04.2008 23:57 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 22.04.2008 00:08 Mark7us 7K., Baden
 21.04.2008 08:47 Chri7sti7an 7M., Leonberg
 21.04.2008 08:51 ., Kirchheim unter Teck
 21.04.2008 09:03 Lars7 T.7, Oerel
 21.04.2008 09:13 Chri7sti7an 7M., Leonberg
 21.04.2008 17:40 Adol7f H7., Rosenheim
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