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ThemaStrahlenschutz 'Überwachungsbereich'3 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorDani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz482225
Datum09.05.2008 19:446472 x gelesen
Hi,
kurze Frage:

An der Uni-Mainz gibt es eine Überwachungsbereich (nach StSchV), dieser ist "Umzäunt" und Abgesperrt, er führt direkt an einer Strasse entlag. Nun sind die Jeweilligen Überflurhydranten für diese Strasse im Überwachungbereich und ebenfalls mit eingezäunt.

Darf die Feuerwehr nun diese Hydranten benutzen falls es z.B. auf der gegenüberliegenden Strassenseite brennt?

--würde warscheinlich jeder machen, aber jetzt mal typisch Deutsch; muss hier eine Strahlenschutzüberwachung durchgeführt werden oder was wäre zu beachten--

Kann auch mal ein Bild machen, habe ich heute zum ersten mal gesehn, ist auch en bissel abseits...

Info: die frage ist nur mal so zur Interesse, ich will keine Unötige Diskussion vom Zaun brechen was ein Feuerwehrmann aus NRW machen würde und ein Feuerwehrmann in Bayer auf keinen Fall machen will...


Daniel


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AutorGreg8or 8Z., Mainz / Rp/He482243
Datum09.05.2008 22:334498 x gelesen
Hallo,
bezüglich der Hydranten kann ich dir nicht helfen aber zumindest was es mit diesem Bereich auf sich hat.
In diesem Umzäunten Areal befindet sich nicht nur nichts strahlendes/ionisierendes sondern gar nichts.
Der Bereich dient vielmehr der Überwachung der effektiven Dosis des Versuchsreaktors nach § 46 StSchV.

Alles soweit ich weiss, meine BEsichtigung ist schon wieder 2 Jahre her.


Gruß vom Rhein...
...Gregor

Mein Beitrag, meine Meinung.

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AutorGerd8 R.8, Jülich / NRW482246
Datum09.05.2008 22:534485 x gelesen
Hallo Daniel,
zu diesem konkreten Überwachungsbereich kann ich dir auch nicht sagen, ob und wann Du da rein darfst. Grundsätzlich gilt aber die Strahlenschutzveriordnung:
Geschrieben von StrlSchV (1) Personen darf der Zutritt
1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn
a) sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Proband oder helfende Person erforderlich ist,
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder
d) sie Besucher sind,
(...)
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betretungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.


Den wichtigsten Satz habe ich mal unterstrichen. Unter welchen Umständen ihr da rein dürft hängt also in erster Linie wohl von eurem Feuerschutzgesetz ab. Ich empfehle in diesem Fall mal freundlich beim zuständigen SSB nachzufragen, vielleicht gibt es ja schon eine Regelung dazu.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerd Reiners


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 09.05.2008 19:44 Dani7el 7S. 7P., Westhofen /Rheinland-Pfalz
 09.05.2008 22:33 Greg7or 7Z., Mainz
 09.05.2008 22:53 Gerd7 R.7, Jülich
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