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Thema | TÜV Zulassung eines TSA | 12 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehr-Historik | ||||
Autor | dagm8ar 8k., karlsruhe / baden-würtemberg | 482617 | |||
Datum | 13.05.2008 17:09 | 11316 x gelesen | |||
Hallo zusammen wer kann mir weiterhelfen wir haben einen alten TSA8 Bj 1959 den wir für die strasse zulassen wollen ! Wer kann mir sagen was zu tun is ? Und vlt hat jemand ja schon einen zugelassen und kann mir den schein in kopie schicken als hilfe !! Gruss Dagmar | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 482618 | |||
Datum | 13.05.2008 17:10 | 8851 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von dagmar klosa Und vlt hat jemand ja schon einen zugelassen und kann mir den schein in kopie schicken als hilfe !! das sollte aber dann schon ein Schein vom selben TSA-Typ des selben Herstellers sein. Sonst bringt dir eine Kopie nicht viel. Also - du solltest jetzt schon noch den Hersteller mit angeben. MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 482636 | |||
Datum | 13.05.2008 19:29 | 8865 x gelesen | |||
Hallo, sind die denn überhaupt zulassungspflichtig? Ich habe so dunkel in Erinnerung, dass die - wenn überhaupt - mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges versehen werden. Aber vielleicht kann dazu jemand anderes mehr sagen. Grüße Micha P.S. Sollten sie wirklich zulassungspflichtig sein, ist ggf. eine Vollabnahme beim TÜV nötig, das wiederum hängt von der vorhergehenden Standzeit ohne Zulassung ab. | |||||
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Autor | Jann8 F.8, Leer - Bingum / Niedersachsen | 482641 | |||
Datum | 13.05.2008 20:25 | 8707 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Wulfsind die denn überhaupt zulassungspflichtig? Ich habe so dunkel in Erinnerung, dass die - wenn überhaupt - mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges versehen werden. Aber vielleicht kann dazu jemand anderes mehr sagen. So kenne ich das auch .... TSA kriegt das Kennzeichen vom Zugfahrzeug und muss dann nicht mehr zugelassen werden. der Hänger darf dann natürlich auch nur von dem Fahrzeug gezogen werden... Schönen Gruß Jann Freese www.feuerwehr-bingum.de www.jugendfeuerwehr-bingum.de | |||||
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Autor | Jürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg | 482645 | |||
Datum | 13.05.2008 20:37 | 8679 x gelesen | |||
Hallo Dagmar, in Bawü ist vieles einfach, schau mal hier: Genehmigung BaWü für Anhänger das dürfte passen. Der TSA muss "natürlich" regelmäßig dem Feuerwehr-Tüv vorgestellt werden. Weitere Infos gerne per PN. Gruß vom See Jürgen | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Gusterath / Rheinland-Pfalz | 482662 | |||
Datum | 13.05.2008 22:15 | 9301 x gelesen | |||
Hallo, Informationen findet man in der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" früher StVZO heute FZV im Paragraphen 3 Notwendigkeit der Zulassung Abs. 2 demnach sind Anhänger für Feuerloschzwecke zulassungfrei. Dennoch ist es trotzdem möglich sich eine Zulassung erteilen zulassen. Ist dann ein grünes Kennzeichen de es Versicherungsfrei ist. Vorgehen wäre mit der Fahrgestellnummer zu Zulassungstelle dort muss man eine Unbedenklichkeitserklärung anforden ca. 10€. Mit dieser zum Hersteller, der stellt dann eine neue Betriebserlaubnis aus. Dann mit dem Anhänger zum Tüv, dank der neue FZV entfällt die §21 Untersuchung und es ist nur eine HU für ca 30€ nötig. Dann mit beidem zurück zu Zulassungstelle, dort wird ein Kennzeichen zugeteillt und eine Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt. Vorteil ist das man kein Folgekennzeichen hat und damit nicht an ein Zugfahrzeug gebunden ist. Gruß Andreas | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 482672 | |||
Datum | 14.05.2008 00:29 | 11127 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Andreas Forster Informationen findet man in der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" früher StVZO heute FZV im Paragraphen 3 Notwendigkeit der Zulassung Abs. 2 demnach sind Anhänger für Feuerloschzwecke zulassungfrei. Soweit richtig, wobei die Betonung auf _Feuerlösch_ liegt. Andere Anhänger der Feuerwehren (ÖSA, AL, ...) zählen nicht dazu. Für diese greift dann die erwähnte Ausnahmeregelung im Land BaWü, für den TSA reicht (bundesweit) die normale Regelung der FZV. Aber jetzt scheint einiges durcheinander geraten zu sein:
Grün bedeutet steuerfrei. Wobei ich jetzt gerade grüble, ob für einen zulassungsfreien Anhänger die Ausnahme von der Versicherungspflicht auch dann noch gilt, wenn dieser freiwillig zugelassen wird... Vorgehen wäre mit der Fahrgestellnummer zu Zulassungstelle dort muss man eine Unbedenklichkeitserklärung anforden ca. 10€. Die im Wesentlichen besagt, dass ein Fahrzeug mit dieser Fahrgestellnummer nicht in der Fahndung oder schon zugelassen ist. Mit dieser zum Hersteller, der stellt dann eine neue Betriebserlaubnis aus. nein, das kann der Hersteller nicht. Die Betriebserlaubnis stellt das KBA bzw. die zuständige Zulassungsstelle aus. Vom Hersteller gibt es ggf. eine Datenbestätigung (wenn es eine ABE gab, was ich eher für unwahrscheinlich halte) oder mit ganz viel Glück eine Kopie der Einzelabnahme. Dann mit dem Anhänger zum Tüv, dank der neue FZV entfällt die §21 Untersuchung und es ist nur eine HU für ca 30€ nötig. Wenn keine Papiere vorhanden sind, wird das wohl nichts werden. Nur wenn Papiere vorhanden sind (idealerweise der alte Brief, aber dann braucht man auch den Abgleich mit dem KBA-Register nicht...) _und_ das Fahrzeug nicht verändert wurde, dann ist es so einfach. Dann muss man dafür aber auch nicht zum TÜV, sondern kann auch zu jeder anderen Überwachungsorganisation gehen ;-) Die Einzelabnahme (genauer: das Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis) kostet für Anhänger ohne Bremse so ab ca. 50 Euro, ist also auch durchaus erschwinglich. Dann mit beidem zurück zu Zulassungstelle, dort wird ein Kennzeichen zugeteillt und eine Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt. Teil I und Teil II. Wobei die vermutlich noch einen Eigentumsnachweis fordern werden, wenn man keinen alten Brief vorlegen kann. Vorteil ist das man kein Folgekennzeichen hat und damit nicht an ein Zugfahrzeug gebunden ist. Das ist kein Problem mehr, nach §10 Absatz 8 FZV muss das Kennzeichen nur zu einem (beliebigen) Zugfahrzeug des Haltes gehören, nicht zum konkreten Zugfahrzeug selbst. Man kann also an den gemeindeeigenen TSA auch das Kennzeichen vom Bauhofs-Unimog dranhängen, wenn er vom gemeindeeigenen Feuerwehrauto gezogen wird. Schwieriger wird es zugegebenerweise, wenn das Zugfahrzeug privat gestellt werden muss (also verschiedene Halter in Frage kommen). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Gusterath / Rheinland-Pfalz | 482684 | |||
Datum | 14.05.2008 08:24 | 8767 x gelesen | |||
Morgen, also bei uns werden auch Anhänger Planespriegel ohne Beladung als FeuerlöschAnh akzeptiert. Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- nein, das kann der Hersteller nicht. Also ich hab hier das Verfahren bei meinem Bootsanhänger Baujahr 1971 geschildert. Ich bekam vom Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis mit den Daten die ich Telefonisch vom Typenschild weitergab. Diese wurde nurvon der Zulassungsstelle mit Siegel und Unterschrift ausgestattet. Zusätzlich wurde dann nur noch der Teil II ausgestellt. Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Grün bedeutet steuerfrei. Also bei meinem Bootsanhänger ist das so das er versicherungs- und steuerfrei ist. Versicherung erfolgt übers Zugfahrzeug. Da er im selben Absatz der FZV beschrieben wird gehe ich mal von aus das es übertragbar ist. Gruß Andreas | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 482859 | |||
Datum | 14.05.2008 23:24 | 8702 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Andreas Forster Also ich hab hier das Verfahren bei meinem Bootsanhänger Baujahr 1971 geschildert. Ich bekam vom Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis mit den Daten die ich Telefonisch vom Typenschild weitergab. quasi den Nachweis, dass ein bestimmtes Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht... Diese wurde nurvon der Zulassungsstelle mit Siegel und Unterschrift ausgestattet. und damit wird dann die Erlaubnis zum Betrieb des einzelnen Fahrzeugs erteilt. Ist etwas komliziert, weil da formale Rechtslage und allgemeiner Sprachgebrauch gerne die gleichen Begriffe für unterschiedliche Dinge verwenden ;-) Also bei meinem Bootsanhänger ist das so das er versicherungs- und steuerfrei ist. Versicherung erfolgt übers Zugfahrzeug. und wenn er geparkt ist? ;-) Ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist immer über das Zugfahrzeug versichert, so lange er mit diesem verbunden ist oder er nach dem Abriß vom selbigen noch nicht zum Stillstand gekommen ist. Die Anhänger-Versicherung ist nicht zuletzt deswegen so günstig, weil sie nur wenige Fälle abdeckt. Da er im selben Absatz der FZV beschrieben wird gehe ich mal von aus das es übertragbar ist. indirekt, ja. Die Steuerfreiheit wird im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. §3 nennt bei den Ausnahmen an erster Stelle "Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind" Da passt also der Bootsanhänger (Anhänger Sportgeräte) wie auch der TSA (Anhänger Feuerlösch) hinein. Für die Versicherung ist das Pflichtversicherungsgesetz zuständig, und da sind generell ausgenommen "Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen." Es gibt hier aber noch einige feine Unterschiede, so dass man das nicht einfach auf weitere Fälle (zum Beispiel den ÖSA!) übertragen kann. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8F., Kleindröben / Sachsen Anhalt | 506173 | |||
Datum | 27.08.2008 20:33 | 6505 x gelesen | |||
Hallo, wir haben einen TSA noch im Einsatz und er ist über die Zugmaschiene versichert, ich frage mal die Polizei. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 506205 | |||
Datum | 27.08.2008 22:57 | 6390 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian Freitag ich frage mal die Polizei. ... ob die den an ihren Streifenwagen hängen? Ansonsten ist da die Zulassungsstelle der bessere Ansprechpartner :-) Grüße Micha | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 506210 | |||
Datum | 27.08.2008 23:20 | 6292 x gelesen | |||
Mahlzeit! welche Fragen sind denn im Verlauf dieses Threads noch offen geblieben? Gruß, Henning | |||||
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