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Thema | FAQ: Freistellung / Wehrdienst / Zivildienst etc. | 23 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485130 | |||
Datum | 25.05.2008 21:23 | 9845 x gelesen | |||
Tach, Post! Entwurf für eine FAQ. Meinungen, Ergänzungen? F: Wie kann ich die Wehrpflicht umgehen? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 485142 | |||
Datum | 25.05.2008 22:02 | 7538 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christi@n Pannier : Und wenn ich einfach niemandem sage, dass ich umziehe? bekommen das die Behörden in der Regel raus und von der zuständigen Gemeindeverwaltung gibt es dann noch ein schönes Owi-Verfahren :-))) Geschrieben von Christi@n Pannier : Und wenn ich mir an meinen Studienort nur einen Zweitwohnsitz beantrage? Das spielt eigentlich keine Rolle Wehr- bzw Zivildienst ist ja in Deutschland zu leisten. Man kann einen Bescheid auch an zwei verschiedene Adressen schicken. :-))) Geschrieben von Christi@n Pannier F: Und nach sechs Jahren muss ich keinen Wehrdienst mehr leisten? Wichtig: die abgeleistete Wehrpflicht oder der Zivildienst einschließlich aller anderen Möglichkeiten gilt nur für die Friedenszeit nicht fü den S- oder V-Fall. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 485143 | |||
Datum | 25.05.2008 22:09 | 7404 x gelesen | |||
Hallo, was mir noch einfällt sind die Doppelstaatler, muß nochmal nachschauen bis zu welchem Alter die sich entscheiden müßen, man kann nur einem Herrn dienen. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485145 | |||
Datum | 25.05.2008 22:15 | 7501 x gelesen | |||
Hallo Christian , sehr gut geschrieben. Ergänzung : F: Kann ich Sonderurlaub beantragen, z.B. weil mich mein Arbeitgeber für 1 Jahr ins Ausland schickt ? A: Wenn man länger als 2 Jahre als Helfer mitgewirkt hat kann man bis zu 2 Jahre Sonderurlaub bekommen. Ist man noch keine 2 Jahre dabei, gibts keinen Sonderurlaub. Dauert der Sonderurlaub länger als 6 Monate verlängert sich die Verpflichtungszeit um die entsprechende Zeit des Sonderurlaubs länger als 6 Monate. Gruß Ralf | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485146 | |||
Datum | 25.05.2008 22:18 | 7544 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Hilmar König Wichtig: die abgeleistete Wehrpflicht oder der Zivildienst einschließlich aller anderen Möglichkeiten gilt nur für die Friedenszeit nicht fü den S- oder V-Fall. Nach WPflG erlischt nach sechs Jahren die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten. Gehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485148 | |||
Datum | 25.05.2008 22:20 | 7487 x gelesen | |||
Hallo Ralf, Geschrieben von Ralf Freyer A: Wenn man länger als 2 Jahre als Helfer mitgewirkt hat kann man bis zu 2 Jahre Sonderurlaub bekommen. Ist man noch keine 2 Jahre dabei, gibts keinen Sonderurlaub. Quelle hierfür? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 485149 | |||
Datum | 25.05.2008 22:20 | 7528 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christi@n Pannier Nach WPflG erlischt nach sechs Jahren die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten. Gehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen? bin ich mir nicht ganz sicher, werde das mal in den nächsten Tagen abklären. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485150 | |||
Datum | 25.05.2008 22:21 | 7363 x gelesen | |||
Hallo Christian, so hab ich das am IdF gelernt, ja | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 485151 | |||
Datum | 25.05.2008 22:21 | 7489 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierGehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen? Ja. Die Freistellung betrifft ja nur diejenigen, die aktuell in den Einheiten des KatS (und nur in diese und das sind im Zwifel die aus dem jeweils vorhandenen kontongent erfaßten Kräfte) dienenden Personen. Wer da nicht mehr eingeschlossen ist der fehlt ja nicht beim KatS und kann deshalb dann wieder den Dienst an der Waffe leisten. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485152 | |||
Datum | 25.05.2008 22:22 | 7467 x gelesen | |||
Hallo Christian, Merkblatt für Helfer von unserem Zivilschutzamt. Ich suchs morgen mal raus, liegt auf der Wache. Gruß Ralf | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485154 | |||
Datum | 25.05.2008 22:24 | 7407 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Hilmar König bin ich mir nicht ganz sicher, Eben, ich auch nicht. Nach 13a Abs. 2 WPflG erlischt nur die Pflicht zum Grundwehrdienst, der Grundwehrdienst ist aber nur ein Teil des Wehrdienstes. Das könnte bedeuten, dass die anderen Teile des Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-6 auch auf ehemalige Freigestellte anwendbar sind. Das macht zwar in vielen Fällen keinen Sinn (Wehrübung), aber bei der Hilfeleistung in Innern nach 6c wäre es durchaus überlegenswert. Den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungs- oder Spannungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) hast du ja selbst schon genannt. Geschrieben von Hilmar König werde das mal in den nächsten Tagen abklären. Das wäre nett, danke. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 485155 | |||
Datum | 25.05.2008 22:25 | 7524 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Christian Fischer Ja. Die Freistellung betrifft ja nur diejenigen, die aktuell in den Einheiten des KatS (und nur in diese und das sind im Zwifel die aus dem jeweils vorhandenen kontongent erfaßten Kräfte) dienenden Personen. gibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden? MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485157 | |||
Datum | 25.05.2008 22:26 | 7404 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Ralf Freyer Merkblatt für Helfer von unserem Zivilschutzamt. Ich suchs morgen mal raus, liegt auf der Wache. Ja, bitte mal nachschauen ob das eine lokale Regelung ist oder aus irgendeiner VwV zum Gesetz stammt. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 485158 | |||
Datum | 25.05.2008 22:29 | 7459 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yergibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden? Nein. Wir reden hier vom "Ernstfall". Also wenn wir (ehemaligen) Soldaten auch wieder alle unsere Kleidung wechseln müssen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485160 | |||
Datum | 25.05.2008 22:31 | 7432 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, nichts belastbares. Auf einem Lehrgang vor rd. 10 Jahren an der Landesfeuerwehrschule wurde erklärt, in einem Kreis in NRW soll es vereinzelt solche Fälle gegeben haben. Näheres konnte der damalige Ausbilder auf Nachfrage aber auch nicht dazu sagen. Gruß Ralf | |||||
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Autor | Andr8é S8., Wuppertal / NRW | 485164 | |||
Datum | 25.05.2008 22:47 | 7451 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, Geschrieben von Jürgen M@yer gibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden? Will ich nicht ausschließen, gerade im Rahmen solcher Wehrübungen: Informationsveranstaltungen des Heeres für zivile Führungskräfte (gibt es auch bei Luftwaffe und Marine, SKB und San ist mir nicht bekannt) oder auch im Rahmen der besonderen Auslandverwendung als Reservist. Konkret Fälle sind mir nicht bekannt. Ein Zwang zu einer Wehrübung wie früher bei Truppenwehrübungen praktiziert ist sehr unwahrscheinlich, da nicht aktive Einheiten so geübt haben und dort wurde nur ausgebildete Soldaten eingeplant. Spannungs- und Verteidigungsfall ist und bleibt eine andere Frage. Aber den hatten wir so zum Glück nicht. Gruß André Schaut mal vorbei: http://www.abcgefahren.de/ Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder! | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485177 | |||
Datum | 25.05.2008 23:38 | 7527 x gelesen | |||
Tach, Post! Kann mir mal jemand weiterhelfen (Hilmar)? Vor vielen, vielen Jahren, zu Zeiten meines Antrags auf die Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz, durfte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einberufungsbescheid vorliegen. M.W. wurde das später geändert und die Antragstellung war auch nach Zugang des Einberufungsbescheids noch möglich. Kann das jemand bestätigen (Quelle)? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Joha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt | 485178 | |||
Datum | 25.05.2008 23:41 | 7545 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierM.W. wurde das später geändert und die Antragstellung war auch nach Zugang des Einberufungsbescheids noch möglich. Quelle ist ein Kamerad, der eigentlich zu den Oliven sollte, man dort sogar schon auf ihn wartete und er sich kurzerhand doch noch beim KatS melden konnte. Hab aber nix schriftliches. Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de "Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de) Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?! | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 485183 | |||
Datum | 26.05.2008 00:16 | 7472 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Johannes Krause Quelle ist ein Kamerad, der eigentlich zu den Oliven sollte, man dort sogar schon auf ihn wartete und er sich kurzerhand doch noch beim KatS melden konnte. Hab aber nix schriftliches. Ich habe mittlerweile eine Handlungshilfe des BBK aus 2005 (?) gefunden. Demnach ist die Zustimmung zur Freistellung zu versagen, wenn ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine Vorankündigung zur Einberufung angekündigt ist. Demnach scheint das wieder zurückgeändert worden zu sein. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485186 | |||
Datum | 26.05.2008 06:04 | 7395 x gelesen | |||
Hallo Christian, wäre mir neu, dass das geändert wurde. Gruß Ralf | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 485187 | |||
Datum | 26.05.2008 06:28 | 7500 x gelesen | |||
Hallo, Grundsätzlich ist bei vorliegen eines Einberufungsbescheides eine Verpflichtung nicht mehr möglich. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Ralf8 F.8, Duisburg / NRW | 485188 | |||
Datum | 26.05.2008 06:35 | 7391 x gelesen | |||
Hallo Hilmar, dann funktioniert aber noch der "Kunstgriff" zu verweigern, weil dann wieder eine Verpflichtung möglich ist. Gruß Ralf | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 485192 | |||
Datum | 26.05.2008 08:19 | 7433 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ralf Freyer dann funktioniert aber noch der "Kunstgriff" zu verweigern, weil dann wieder eine Verpflichtung möglich ist. das hängt davon ab ob man Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger ist und welches Alter man hat. mfG Hilmar | |||||
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