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ThemaGeschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus69 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Standpunkt des Verkehrsministers
  • Urteil
  •  
    AutorHolg8er 8D., Meppen / Niedersachsen485893
    Datum29.05.2008 13:1622091 x gelesen
    Hallo Zusammen,

    ein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt. Unsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert worden, wobei aller Dings die Durchsage der FEL sehr unverständlich war. Nun bekam der besagte Kamerad vom Landkreis die schriftliche Verwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im Industriegebiet. Als er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten. Die Erläuterung vom Landkreis wollte die Stadt auch nicht weiter prüfen. Meine Frage nun:

    1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus?

    2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht?

    3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?

    Gruß Holger


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    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein485894
    Datum29.05.2008 13:2018976 x gelesen
    Moin Holger,
    hast Du schon in die FAQ geschaut?


    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

    Feuerwehr Heikendorf
    Brandschutzerziehung
    LZG Kreis Plön

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen485896
    Datum29.05.2008 13:2418906 x gelesen
    Hallo.

    Geschrieben von Holger Dyckhoffein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt. Unsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert worden, wobei aller Dings die Durchsage der FEL sehr unverständlich war. Nun bekam der besagte Kamerad vom Landkreis die schriftliche Verwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im Industriegebiet. Als er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten. Die Erläuterung vom Landkreis wollte die Stadt auch nicht weiter prüfen. Meine Frage nun:

    Das ist bitter und wenn seitens der Stadt die Unterstützung fehlt, ist sowas immer sehr schwierig.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus?

    Ja. Unter bestimmten Umständen haben sie das, auch wenn es da sehr unterschiedliche Ansichten existieren.



    Geschrieben von Holger Dyckhoff
    2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht?


    Ja. Im Prinzip ist jede Übertretung der StVO bei Einhaltung der Einschränkungen des §35(8) gedeckt.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff

    3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?


    Dazu kann ich Dir leider nichts sagen. FAQ



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorHenn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein485898
    Datum29.05.2008 13:2718469 x gelesen
    Moin Holger !
    Also ich persönlich würde ja sagen: Das ist persönliches Pech. Wenn der Einspruch durchginge ok, aber für die 14km/h und 20 Euro würde ich keinen Aufstand machen. Lieber den Ball flach halte und sich freuen, dass es nicht mehr waren ;)
    Mkg Henning


    Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD
    Flensburg..gaaanz oben im Norden :D

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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg485901
    Datum29.05.2008 13:3318405 x gelesen
    Hallo!

    Was sagt denn der Wehrleiter dazu?

    Ich würde sagen, dass die argumentation der fehlenden Sondrrechte vor Gericht warscheinlich keinen Bestand hätte, da dies ja nicht so ganz klar definiert ist ob man nun hat oder nicht. Die meisten Experten sagen aber, dass man hat.

    Hätte man damit argumentiert, dass es bei diesem Einsatz die Überschreitung der Geschwindigkeit net nötig gewesen wäre, würde ich das schon eher einsehen.

    Bei uns gibt es die ganz klare Aussage von "Oben", dass man sich erstmal überlegen soll, ob es wirklich notwendig ist, dass man zu schnell fährt. Sollte es keinen Grund geben kann man aber auch nicht mit Unterstützung von der Wehrleitung rechnen.

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorLutz8 W.8, Düren/ Salzburg / NRW485903
    Datum29.05.2008 13:3518252 x gelesen
    Ich denke auch man hätte die Verwarnung so hinnehmen sollen. Könnte eher negative Folgen für die Zukunft haben denk ich


    Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen485921
    Datum29.05.2008 14:2818408 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Holger DyckhoffUnsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert wordenBei einem brennenden Bagger sehe ich persönlich schon eine gewisse Dringlichkeit, sowas wird schließlich im großen roten Auto dann i.d.R. auch mit Blauhorn und Martinslicht angefahren, und deren Voraussetzungen sind ja noch höher als die der Sonderrechte.

    Geschrieben von Holger DyckhoffVerwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im IndustriegebietIch gehe davon aus, dass das eine 50er-Zone war? Also 64 statt 50? Natürlich kenne ich die Straße und die berühmten "örtlichen Gegebenheiten" dort nicht, allerdings klingt das rein von der Geschwindigkeit nicht nach völlig unverhältnismäßiger Fahrweise.

    Geschrieben von Holger DyckhoffAls er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten.Der letzte mir bekannte Stand aus Niedersachsen ist aus dem Jahr 2000, zitiert aus einem Artikel des Feuerwehrmagazins: "Niedersachsen äußerte keine Meinung, gab aber einen Verhaltenshinweis für die Feuerwehrleute: vorsichtshalber auf Sonderrechte bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug verzichten." Empfehlungen sind schön, wenn aber (auch Stand 2000) die Stellungnahmen 12 anderer Bundesländer Sonderrechte für Privatfahrzeuge als gegeben betrachten, kann man das imho nicht einfach so beiseite wischen.
    Das Urteil des OLG Frankfurt von 1991 (gegen Sonderrechte in Privatwagen) ist inzwischen als Fehlurteil verschrien.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus? Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, haben sie Sonderrechte, genauso wie mit den großen roten Autos.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht? Ist es, so auch ("allenfalls mäßige Geschwindigkeitsübertretung") OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2002, veröffentlicht in der NJW 2002, Seite 2118.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?Für Niedersachsen hab ich nichts greifbar, aber die StVO ist ja bundeseinheitlich ;o)
    Das obige Urteil ist lesenswert, weitere Quellen findest du in diesem Dokument in der Fußnote Nr. 28. (leider kann man es nicht rauskopieren ;o) ).


    Fazit: Wenn sich die Lage so darstellt, wie geschildert, würde ich persönlich die Sache ausfechten. Wenn ich deinen Text richtig interpretiere, ist gegenüber deinem Kameraden bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen? Dann steht in der Rechtsmittelbelehrung, was er dagegen tun kann, üblicherweise ist das der Weg vor Gericht. Halte mich/uns auf dem Laufenden! ;o)

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorPatr8ick8 K.8, Soest / .485925
    Datum29.05.2008 14:3518169 x gelesen
    für 25 € würd ich mir den aufwand in jedem falle sparen ( meine meinung )

    was ganz anderes ist da jedoch das grundsätzliche - man stelle sich einmal vor es wäre etwas passiert auf einer fahrt zum gerätehaus. was dann?
    in dieser beziehung scheint dort dringender klärungsbedarf zu herrschen.

    was wird denn bei der jährlichen unterweisung 35-38 erzählt?


    Some say...

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    AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen485931
    Datum29.05.2008 14:4318175 x gelesen
    Geschrieben von Holger Dyckhoffein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt

    Ich oute mich mal. Ist mir im August 2006 auch passiert. Innerorts Tempo 50 / ich mit 65 geblitzdingst worden.

    Auf den ersten Brief habe ich als Antwort das Einsatzfax der Leitstelle und einen Brief der Stadt als Bestätigung für einen Feuerwehreinsatz und der damit auf §35 StVO resultierenden Sonderrechte geschickt.

    Antwort: Abgelehnt!

    Daraufhin habe ich mal zum Telefonhörer gegriffen und den Sachbearbeiter angerufen, warum er völlig unkommentiert meinen Einspruch abgewiesen hat. Er meinte er könne sich das nicht vorstellen, dass ein Feuerwehrmann auf der Anfahrt Sonderrechte hat. Also eine rein subjektive Entscheidung. Ich habe Ihm dann ein Akteneichen zu einem Fall durchgegeben welches einem Feuerwehrmann Sonderrechte zugesteht. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetztem war das Ding für mich folgenfrei erledigt.

    Viel Glück!


    Gruß Michael

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen485939
    Datum29.05.2008 14:5918142 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Holger Dyckhoff
    1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus?


    Jein. Nach StVO prinzipiell shcon, sofern es denn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.
    Hier könnte jetzt eine entsprechend Anordnung innerhlab der Wehr greifen, die eine solche Dringleichkeit prinzipiell verneint. Allerdings muss man kritisch hinterfragen, wie eine Pauschalaussage ala "keine SR auf Anfahrt" eigentlich gemeint ist. LEtztlich bedeutet das auch kein Parken ohne Parkschein, kein Wenden nachts um drei Uhr an Verkehrsinseln mit entsprechendem Verbotszeichen, kein Abstellen des Fahrzeugs auf der für die Fahrtrichtung falschen Straßenseite.
    Wer meint, dass der gemeine FA nicht entscheiden kann, welche Übertretungen der StVO er noch vertreten kann muss sich auch die Frage gefallen lassen, ob er verantworten kann, den selben FA dann vier Minuten später unter PA in ein brennendes Gebäude zu schicken. Von riskanten Blauhornfahrten mit LKWs über rote Ampeln mal ganz abgesehen.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff
    2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht?

    Unter der Vorraussetzung der Erfordernis - ja.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?
    Zwar nicht Niedersachsen, aber es gab einmal eine Stellungnahme vom Verkehrsministerium, dass dieser Sonderrechteparagraph ausdrücklich nicht nur für Einsatzfahrzeuge sondern durchaus auch für die Anfahrt der Helfer gedacht ist. Was ja noch lange kein Freibrief zum rasen ist, sondern die Möglichkeit geben soll, situationsbedingt von den üblichen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es denn der Sache dienlich ist und keine übermäßige Gefährdung anderer beinhaltet. Es wurde in der Stellungnahme ferner um Information erbeten, wenn diesbezüglich Probleme mit den lokalen Behörden bestehen.

    Prinzipiell könnte dein Handeln rechtmäßig gewesen sein, größter Knackpunkt (von verschwiegenen Gefährdungen anderer etc. mal abgesehen) wäre da eine Dienstanweisung, nicht davon gebrauch zu machen. Wobei da wieder Frage ist, inwiefern der Kreis diese kennt oder ob es nicht doch reicht, jene Aussage vom Bundesverkehrsministerium + Nachweis, dass eine Alarmierung bestand vorzulegen.
    Wenn man sich denn Aufwand machen will...


    Gruß,
    Thorben


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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern485953
    Datum29.05.2008 15:4018084 x gelesen
    Wir hatten so einen Fall auch im jare 2007.
    Der kommunale Verkehrs-Überwachungsverein hatte einen FA geblitzt und auf die Beschwerde abgelehnt.
    Da hat dann nur der Weg über den OB was gebracht.


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    AutorManf8red8 R.8, Rösrath / NRW485960
    Datum29.05.2008 16:0318242 x gelesen
    Geschrieben von Lutz WagnerIch denke auch man hätte die Verwarnung so hinnehmen sollen.
    Das sehe ich nicht so. Hier gilt laut Info eines der letzten IdF-NRW-Tagesseminare § 35 StVO, außerdem war die Geschwindigkeitsübertretung (sofern + 14km/h) nicht unverhältnismäßig

    Geschrieben von Lutz WagnerKönnte eher negative Folgen für die Zukunft haben denk ich
    Welche denn, für wen und durch wen?

    Gruß
    Manfred


    Ich gebe ausschliesslich meine persönliche Meinung wider, nicht die der Feuerwehr Rösrath

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    AutorKlei8ber8 S.8, Falkenberg / Brandenburg485963
    Datum29.05.2008 16:0618056 x gelesen
    Ich selbst wurde einmal gelasert mit über 20 km/h drüber( außerorts) und habe den Beamten erklärt was los sei und sie ließen mich weiterfahren unter der Auflage ich solle eine schriftliche Bestätigung über den Einsatz zur Wache bringen. Damit war der Fall erledigt.

    mkG

    Stefan


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen485966
    Datum29.05.2008 16:0818099 x gelesen
    Ud nachträglich noch Link zu Stellungnahme des Verkehrsminsiterium:
    http://www.funkmeldesystem.de/foren/showthread.php?t=12425&page=4


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    AutorLutz8 W.8, Düren/ Salzburg / NRW485968
    Datum29.05.2008 16:2418249 x gelesen
    Ja dann im Gegenzug die Frage, Welche Qualifikation hat der betreffende Kollege???

    Ist ein Einsatzerfolg ausgerechnet zwingend von ihm abhängig? Mangel an AGTs, oder Führungsdienstgrad ??? Wie weit wohnt er vom Gerätehaus weg? Usw usw. Ich denke es ist schwierig da zu argumentieren. Abgesehen davon ist das wenn es zu Verfahren kommt in der Regel immer Auslegungssache des Richters.

    Keiner von uns ist unerstezbar. Die einzige Möglichkeit ist es schriftlich an den Leiter der Feuerwehr heranzutreten machen. Zumindest wäre dieser dann in der Handlungspflicht.

    Hab vor einigen Jahren mal ne Anzeige wegen überfahren einer roten Ampel bekommen. Obwohl der Querverkehr bereits stand. Eine Polizeistreife etwa 100 meter weiter zog uns raus.

    Erst eine drohende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen der Polizei in Absprache mit der Wehrleitung führte zur Einstellung des Verfahrens.


    Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung

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    AutorBach8 R.8, Frankfurt / Hessen485984
    Datum29.05.2008 17:3118056 x gelesen
    Das Thema ist schon so alt wie die Feuerwehr, wann kommt ihr denn bei diesen endlosen Diskussionen zu "Ende"?

    ....oooO...............
    .....(....)...Oooo.....
    ......)../.....(....)....
    .....(_/.......)../......
    ...............(_/.......


    War doch schon oft genug Thema, hat nie zu einem verbindlichen Ergebnis geführt.

    Macht doch eine Eingabe beim Petitionsauschuß des Bundestages vielleicht gibt es dann eine einheitliche Regelung auf Grundlage der StVO.

    Alles andere ist doch wie Lottospielen............................


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    AutorFabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg485995
    Datum29.05.2008 18:0218148 x gelesen
    n'abend,

    zum Rest haben andere User genug geschrieben, ja du hast Sonderrechte und geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen ändern grundsätzlich nichts daran.

    Geschrieben von Holger Dyckhoff3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?

    eindeutig anerkannt und auch zum Argumentieren geeignet: Beschluss des OLG Stuttgart v. 26.04.2002 Az.: 4 Ss 71/2002.

    FabianDownload (pdf)

    MkG

    Fabian


    Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.

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    AutorHolg8er 8D., Meppen / Niedersachsen486181
    Datum30.05.2008 09:2218186 x gelesen
    Hallo Zusammen,

    ich danke euch schon mal für eure Antworten. Sicherlich kann man die 25,--€ bezahlen und fertig ist die Sache. Allerdings sehe ich dieses etwas anders. Entweder hat man Sonderechte unter den gegebenen Bedingungen mit der dementsprechenden Rücksichtnahme oder nicht. Unser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Aufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt.

    Danke schon mal und ein schönes sonniges Wochenende.


    Holger


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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen486186
    Datum30.05.2008 09:4418079 x gelesen
    Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss.

    Tolle Wurst.

    Geschrieben von Holger DyckhoffEr möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen.

    Klasse. Weil man offenbar vorher bei der Fahrerbelehrung versagt hat, muss man das jetzt mit solchen Mitteln arbeiten? Genau so hört sich das für mich an.

    Geschrieben von Holger DyckhoffAufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt.


    Ich wünsche Dir viel Erfolg. Schade, dass dein StBM dich dabei im Stich läßt. Da würde ich ernsthaft ins Grübeln kommen...



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 486188
    Datum30.05.2008 09:5518121 x gelesen
    Mahlzeit

    Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss

    Schön wenn er sich auf die STVO beruft. Er sollte mal den §35 lesen.

    Geschrieben von Holger DyckhoffEr möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen

    Das klingt ja für mich so als ob Er die entsprechenden Verwarnungsgelder verteilt.

    Ich würde einsam und für mich alleine Widerspruch einlegen und gut.

    Wenn die Behörde den abweist kann man ja immer noch zahlen.

    Frag doch mal deinen KFV /LFV nach der Beurteilung der Rechtslage. Aussage von denen finden bei Führungskräften meistens mehr Gehör..


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst
    ***

    Aus gegebenem Anlass:
    Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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    AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?486189
    Datum30.05.2008 10:0918087 x gelesen
    Welches Aktenzeichen war das? Vielleicht hilft dieses anderen hier auch weiter ;-)


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    AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen486190
    Datum30.05.2008 10:1018041 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningIch wünsche Dir viel Erfolg. Schade, dass dein StBM dich dabei im Stich läßt

    Vielleicht ist es ja ein Wahlamt welches der StBM inne hat, dann kann man das bei der nächsten Wahl berücksichtigen.


    Gruß Michael

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    AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen486191
    Datum30.05.2008 10:1118057 x gelesen
    Geschrieben von Michael MehrlWelches Aktenzeichen war das? Vielleicht hilft dieses anderen hier auch weiter ;-)

    Das müsste das auch hier schon gepostete aus Stuttgart sein.

    Ich habe die Unterlagen nicht mehr :-(


    Gruß Michael

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    AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?486192
    Datum30.05.2008 10:1618215 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian WeißBei einem brennenden Bagger sehe ich persönlich schon eine gewisse Dringlichkeit,

    Da gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar?

    Die Frage ist auch worauf sich das dringend in §35 bezieht - Wenn jemand auf der Anfahrt zum Gerätehaus SR in Anspruch nimmt, müsste ER unbedingt dringend erforderlich sein, damit die FEUERWEHR ihre dringende Hoheitsaufgabe erfüllen KANN ... (Ich fahr trotzdem auch flotter zum GH, nach den Regeln der Kunst ;-) aber rechtlich betrachtet und sich Gedanken drüber gemacht, sehe ich es anders... (Ich steh quasi im Widerspruch mit mir selbst...)

    Allerdings ist das auch nur mein naives Verständnis des 35er... Nix für ungut!


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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg486196
    Datum30.05.2008 11:1318326 x gelesen
    Hallo!

    Die Dringlichkeit für den einzelnen lässt sich nicht beurteilen.

    Man kann aber da argumentieren, dass JEDER FA (SB) davon ausgehen muss, dass er dringend gebraucht wird. Wenn keiner die Sonderrechte in Anspruchnimmt verlängert sich im schlimsten fall die Zeit bis das erste fahrzeug ausrückt und folglich am Einsatzort eintrifft. Bei nem Brand von nem Bagger zwar nicht ganz so dramatisch, da im Normalfall nur Sachschaden entsteht, aber denkt mal an nen Wohnungsbrand mit eingeschlossenen Personen.

    Wenn ich auf der Anfahrt zum Gerätehaus bin, gehe ich davon aus, dass ich für den Einsatzerfolg dringend benötigt werde und wenn sich das nur darin äußert, dass ein Fahrzeug schneller abrücken kann, beurteile aber immer die Lage anhand der Meldung auf dem Piepser. Sobald Menschenleben gefährdet sind finde ich überhöhte Geschwindigkeit definitiv gerechtfertigt.

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW486198
    Datum30.05.2008 11:2418182 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Michael MehrlDa gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar?

    Das ist richtig, aber da man sich vorher ja nicht abspricht, kann keiner vorher wissen ob er dringend benötigt wird oder nicht.
    Wo zieht man da eine Grenze?

    Beim Neueinsteiger mit TM1? Ok vielleicht.
    Beim ATG? Wohl eher nicht oder?
    Beim Maschinisten mit CE? Da wohl auch nicht?
    Beim F3 Mann als GF bzw. EL? Da wohl auch nicht?
    Beim F4 Mann?

    Beim System FF ist vorher nicht bekannt wer alles zeitnah zum Alarm kommt. Deshalb haben wir auch mehr Mitglieder als Funktionen in der entsprechenden Einheit.

    Im Zweifel sitzt ein LF mit 5 Mann fest, weil der junge ATG denkt auf micht kommt es ja doch nicht an.

    Jeder Wehrführer und jede Verwaltung sollte bedenken, was passieren kann, wenn eine FF zu spät oder ohne geeignetes Personal ausrückt.

    War das nicht in Niedersachsen wo eine FF glaubte mit einem ATG unter Tags auszukommen?

    Gruß

    Thomas


    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg486203
    Datum30.05.2008 12:1218218 x gelesen
    Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss.

    Super Mann...
    Hat er das vorher per Dienstanweisung o.ä. geregelt? Also sinngemäß "Auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus sind Sonderrechte..... nicht in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird nicht gegen die Dienstpflichten (unverzügliches Erscheinens) .... verstoßen..... Die Einhaltung der Hilfsfristen ist im Einsatzgebiet der Feuerwehr XY auch unter Berücksichtigung dieser DA gewährleistet..."

    Wenn nein, dann hat er gefäligst sein Personal das sich an die StVO gehalten hat (und deshalb Sonderrechte nach §35 Abs. 1 i.V.m. Abs 8 StVO in Anspruch genommen) hat zu unterstützen.


    Geschrieben von Holger DyckhoffEr möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen.

    Dann mujß er das für seine Wehr regeln.D ann kann er sich nachher hinter der DA "verstecken". Solange das aber nicht geregelt ist ist herrschende Meinung, daß dem FM auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte zustehen, soweit die Bedingungen erfüllt sind. Und das gilt dann.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.486205
    Datum30.05.2008 12:3718130 x gelesen
    Gruß an die Ems
    Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen.
    Im vorliegenden Fall halte ich die Übertretung für moderat. Deswegen verstehe ich die mangenhafte Unterstützung durch den StBM nicht. Denn gerade hier hätte er einen Akzent setzen können. Nachdem Motto über Verwarngelder können wir reden - jedoch alles was mit Bußgeldern geahndet wird tragt ihr selber.

    Geschrieben von Holger DyckhoffAufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt.
    Wäre nett, wenn Du das Ergebnis hier einstellen könntest. Interessiert mich natürlich was der Nachbarlandkreis so macht.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486215
    Datum30.05.2008 13:2918228 x gelesen
    So ganz verstehe ich die Diskussion nicht..

    So lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus.

    Wundere mich nur, dass noch keiner mit dem Schlagwort:" Überörtlicher Notstand" gekommen ist.

    Es ist und bleibt eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich die allgemeinen Regeln der StVO verletzte. so lange kein Gesetzt sagt: "Und hier darfst Du..."..

    Die Ansicht, der Gemeindebrandmeister könne notfalls das Bussgeld erstatten (wie? Aus welchen Mitteln? Eigene Tasche?) ist ebenfalls rechtswidrig.

    Irgend wie ja logisch, dass die Öffentliche Hand nicht gerade eingenommene Strafgelder an die Belasteten wieder auszahlen kann.

    Schon recht lange her, da bot mal eine Rechtsschutzversicherung an, solche Gelder zu übernehmen.

    Das war aber nur ein kurzes Vergnügen, ihr wurde das sofort vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen untersagt.

    Nebenbei ist dieses Thema schon mal ein Grundsatzstreit gewesen, ein Arzt, der regelmäßig im Notärztlichen Dienst eingesetzt wurde wollte ebenfalls Sonderrechte (Horn und Blaulicht) einfordern - und ist damit hinten runter gefallen..


    Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.

    your obidient servant
    Klaus


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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW486217
    Datum30.05.2008 13:3518125 x gelesen
    Geschrieben von Klaus Bethge
    Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.


    Was hat den ein Sonderrecht mit Blaulicht und Horn zu tun? Da verwechselt jemand mal wieder Sonder und Wegerecht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findest Du in der StVo (wurde aber weiter oben schon mehrfach darauf hingewießen).


    Gruß

    Dirk


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    AutorFabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg486222
    Datum30.05.2008 13:4418163 x gelesen
    Hallo Klaus,

    Geschrieben von Klaus BethgeSo lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus.

    das ganze ist gesetzlich geregelt. § 35 StVO spricht von "der Feuerwehr" als Institution und nicht etwa von den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr.

    Daraus hat sich in Kommentierung und Rechtsprechung mittlerweile die Auslegung des § 35 StVO dahingehend entwickelt, dass unter "der Feuerwehr" nicht die nur die roten Autos verstanden werden, sondern auch der Feuerwehrmann als Angehöriger der Institution Feuerwehr.

    Dies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können.

    Demnach werden Verstöße gegen die StVO solange sie sich im Rahmen bewegen (was auch wieder einzelfallabhängig sein kann) auch im Privat-PKW von der Sonderrechtsregelung des § 35 StVO gedeckt.

    Vergl. dazu das in meinem obigen Beitrag verlinkte Urteil des OLG Stuttgart, schau in den aktuellen Jagusch/Hentschel oder frag bei einschlägigen Institutionen (Unis, FH für den gehobenen Verwaltungsdienst) nach, die werden dir die hier geäußerte Auffassung bestätigen.

    Geschrieben von Klaus BethgeIch bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.

    Sonderrechte (§ 35 StVO) sind was anderes als "Blaulichtrechte" (§ 38 StVO früher Wegerecht).

    MkG

    Fabian


    Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486223
    Datum30.05.2008 13:4418115 x gelesen
    Geschrieben von Dirk BrokatzkyWas hat den ein Sonderrecht mit Blaulicht und Horn zu tun? Da verwechselt jemand mal wieder Sonder und Wegerecht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findest Du in der StVo (wurde aber weiter oben schon mehrfach darauf hingewießen).


    Klasse, hast ja Recht und der Onkel ist wieder lieb.

    Mir ging es nur da drum, die Problematik aufzuzeigen.

    Dass da die dollsten Gerüchte kursieren mal am folgenden Beispiel:

    Mir wollte vor gar nicht langer Zeit jemand unterschieben, dass man im "Falle des Falles" Sonderrechte habe, wenn man einen Kochlöffel mit einem weißen Tuch aus dem Fenster halten würde.

    WO er das her habe konnte er nicht sagen, aber er fand die Idee bestechend.

    Und bitte auch nicht das Argument: Aber in Amerika haben die FFw-Leute an ihren PKW auch grüne und rote Laternen.

    Stimmt ja, nur unterliegen die eben nicht der deutschen STVO, grins

    Jau jau, so is dat, jung Lüü

    Klaus


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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486226
    Datum30.05.2008 13:5118100 x gelesen
    Geschrieben von Fabian FunkDies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können.


    Na, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)

    mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.

    FF (Fiel Fergnügen, neue deutsche Schreibweise)

    Klaus


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    AutorPhil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein486228
    Datum30.05.2008 13:5718099 x gelesen
    Moin moin!

    Geschrieben von Klaus BethgeNa, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)

    Kannst oder willst Du den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht nicht verstehen?

    Geschrieben von Klaus Bethgemich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.

    Was soll ein Richter wozu sagen?


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Philip

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    AutorMich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW486230
    Datum30.05.2008 14:0118061 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeGebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)

    vgl. StVZO § 52
    vgl. StVO § 35
    vgl. StVO § 38

    lesen, verstehen, posten


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486234
    Datum30.05.2008 14:0818086 x gelesen
    Geschrieben von Michael Roleffvgl. StVZO § 52
    vgl. StVO § 35
    vgl. StVO § 38

    lesen, verstehen, posten


    Sorry, mea culpa, ich vergaß anzufügen **Ironie**, denn so war es gemeint.

    Denn das war es, was ich in einer Vormail schon schrieb, als ich mich auf die amerikanischen Kameraden bezog..

    Nun denn, werde mich bessern (oder soll ich nicht? )

    Klaus


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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW486235
    Datum30.05.2008 14:0818129 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeNa, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)

    mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.


    Hallo Klaus??

    Noch mal, Sonderrecht hat nichts mit Blaulicht und Signalhorn zu tun!

    Rechtstreit siehe Beschluß im Container.


    Gruß

    Dirk


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    AutorFabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg486238
    Datum30.05.2008 14:1318073 x gelesen
    Hallo Klaus,

    Geschrieben von Klaus BethgeNa, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)

    müssen wir nicht, wir haben die Sonderrechte i.S.d. 35 StVO ganz ohne Blaulicht. Blaulicht und Horn ordnet an dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben und ist im 38 StVO geregelt.

    Die Sonderrechte des § 35 StVO decken Verstöße gegen die StVO ab wenn der Feuerwehrangehörige sich auf dem Weg zum Gerätehaus befindet, solange sich die Verstöße im Rahmen halten (geringfügige Geschwindigkeitsübertretung, Parken im Parkverbot oder auf dem Gehweg, etc...)

    Geschrieben von Klaus Bethgemich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.

    Das: http://www.funk-eybach.de/download/OLG_Stuttgart.pdf

    MkG

    Fabian


    Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486239
    Datum30.05.2008 14:2018019 x gelesen
    Geschrieben von Dirk BrokatzkyHallo Klaus??

    Noch mal, Sonderrecht hat nichts mit Blaulicht und Signalhorn zu tun!

    Rechtstreit siehe Beschluß im Container.


    Gruß

    Dirk


    Hallo Dirk,

    warum Klaus mit Fragezeichen, ;-) So heiße ich wirklich..

    Aber jetzt ernsthaft.

    Vielen Dank für die Aufklärung aus dem Container.

    Was mich stört, das ist die sinngemäße Aussage, der Belastete könne seine Gegenargumente vortragen und die würden dann (wohlwollen?) erörtert.

    WAS hier fehlt, das ist eine Rechtssicherheit und genau aus diesem Grund hat nach meiner Ansicht nach der hier gescholtene Leiter der Feuerwehr richtig gehandelt..

    Gut,

    frohes und sonniges Wochenende
    Klaus


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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW486240
    Datum30.05.2008 14:2118077 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeKlasse, hast ja Recht und der Onkel ist wieder lieb.

    Na siehste ;-)

    Geschrieben von Klaus BethgeMir ging es nur da drum, die Problematik aufzuzeigen.

    Die Problematik liegt meines Erachtens nicht am fehlenden Blaulicht, sondern:

    1. Am fehlenden Wissen vom Bürger/Polizei/Ordnungsbehörden und wie man hier immer wieder liest auch von Feuerwehrleuten.

    2. An Heißsporne die wissen was sie dürfen, dies aber dann übertreiben, was dazu führt dass trotz gegenteiligen Kenntnisstand immer wieder gesagt wird ihr dürft gar nichts.

    3. Das Abwägen der Rechte, denn wenn etwas passiert schaut man (mit Recht) in die Röhre und muss die Konsequenzen tragen. Aber dies betrifft nicht nur den Privat PKW sondern auch den Maschinisten von Feuerwehrfahrzeugen der trotz Sonder und Wegerecht einen "Bums" baut (jeder der schon einmal im Einsatz einen Spiegel "rasiert" hat, wird mir recht geben).

    Alles Andere muss man im Falle eines Falles mit den zuständigen Behörden selber klären, schließlich will ja auch jeder Erwachsen sein!

    Gruß

    Dirk


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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.486241
    Datum30.05.2008 14:2118120 x gelesen
    Geschrieben von Klaus Bethge So ganz verstehe ich die Diskussion nicht..
    Ich helfe, wo ich kann. ;-)

    Geschrieben von Klaus BethgeSo lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus.
    Nö, warum auch. Die bestehende Regularien reichen aus. Solange man die Sorgfaltspflichten nicht ausser acht lässt.

    Geschrieben von Klaus BethgeDie Ansicht, der Gemeindebrandmeister könne notfalls das Bussgeld erstatten (wie? Aus welchen Mitteln? Eigene Tasche?) ist ebenfalls rechtswidrig.
    a. Wieso rechtswidrig? Es gibt auch Unternehmer die zahlen "Tickets" der Mitarbeiter. Dem Staat ist es doch egal wo er sein Geld bekommt.
    b. Habe zumindest ich nicht gesagt, dass der GBM die Strafe zahlen soll. Daher weiß ich jetzt nicht so ganz genau, wie Du darauf kommst.
    c. War mein Reden vom Verwarngeld. Bußgelder selber zu zahlen, halte ich für durchaus berechtigt. Denn wenn die fällig werden, kann das mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt nicht so weit her sein.

    Geschrieben von Klaus BethgeIrgend wie ja logisch, dass die Öffentliche Hand nicht gerade eingenommene Strafgelder an die Belasteten wieder auszahlen kann.
    Man kann ja dem Bescheid widersprechen. Alles andere wäre in meinen Augen auch Unsinn, weil das ja höchstens einen internen Charakter hat.

    Geschrieben von Klaus BethgeIch bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.
    Ich kenne im unseren Landkreis alleine zwei Stadtbrandmeister sowie die KFB-Führung die auch eines haben.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486244
    Datum30.05.2008 14:2618002 x gelesen
    Geschrieben von Dirk Brokatzky(jeder der schon einmal im Einsatz einen Spiegel "rasiert" hat, wird mir recht geben).

    Oh ja , oh ja, grins

    Gruß
    Klaus


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    AutorSeba8sti8an 8B., Hövelhof / NRW486245
    Datum30.05.2008 14:2818602 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningJa. Unter bestimmten Umständen haben sie das, auch wenn es da sehr unterschiedliche Ansichten existieren.

    was heißt hier unter bestimmten Umständen....

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da auf dem Weg zur Feuerwehr fällt das eindeutig in den Bereich. Kann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen.


    Ich vertrette ausschließlich meine eigene Meinung.

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    AutorMarc8o S8., Frankfurt / Hessen486251
    Datum30.05.2008 14:4318063 x gelesen
    Hallo,

    wo wir schon mal beim Thema sind, wie sieht es den aus, wenn ein aralr kommt und nicht ich Sondern ein Freund/Bekannter/Vater/etc. mich zum Feuerwehrhaus fährt darf man dann auch Sonderrechte in anspruch nehmen?


    Gruß Marco
    ____________________________
    Meine Persönliche Meinung !!! !!!

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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg486252
    Datum30.05.2008 14:5318123 x gelesen
    Hallo!

    Also soweit ich weiß ist das dann nicht so ganz einfach. Bei uns stand diese Frage auch mal im Raum. Uns wurde dann gesagt, dass es aus Versicherungstechnischen Gründen am besten ist, wenn ein FA (SB) hinterm Steuer sitzt, sofern dieser natürlich nen Führerschein hat und Fahrtauglich ist, auch wenn es ein "fremder" PKW ist.

    Ich denke, wenn du nach möglichkeit immer selber fährst, ist das sicherlich am besten. Wenn du nicht mehr fahren kannst, ist die andere Frage, ob es dann so Sinnvoll ist, wenn du ausrückst.

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg486266
    Datum30.05.2008 15:3918089 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeWAS hier fehlt, das ist eine Rechtssicherheit und genau aus diesem Grund hat nach meiner Ansicht nach der hier gescholtene Leiter der Feuerwehr richtig gehandelt..


    Die rechtssicherheit ist da. Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuß hat sich dahingehend ebenso befürwortend geäußert wie das hM in den Kommentaren zur StVO ist.
    Es gibt genau ein Urteil, welches das anders sieht (OLG frankfurt). Alle andere bejahen die Inanspruchnahme von Sonderrechten ab der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus auch im Privat-Pkw.
    Das lernt man sogar im TrM1, also sollte das ein StBM auch wissen. Oder?


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen486276
    Datum30.05.2008 16:3818125 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Michael MehrlDa gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar?
    Die Frage ist auch worauf sich das dringend in §35 bezieht - Wenn jemand auf der Anfahrt zum Gerätehaus SR in Anspruch nimmt, müsste ER unbedingt dringend erforderlich sein, damit die FEUERWEHR ihre dringende Hoheitsaufgabe erfüllen KANN
    Der Gedanke ist erstmal berechtigt, ich finde aber, das relativiert sich, wenn man die Gesamtheit der anfahrenden FA betrachtet: Wenn jeder denken muss, dass es an ihm nicht hängt, darf quasi keiner Sonderrechte in Anspruch nehmen. Dass das nicht Sinn der Sache sein kann, ist irgendwie logisch.
    Eine Abwägung und Berücksichtigung, wer "vor einem" ist, sein könnte, sein müsste, scheitert bei der FF eben an der Ungewissheit, wer überhaupt anfährt.
    Davon ausgehend, dass es AAOs und kluge Führungskräfte gibt, die sich bei der Verteilung der Schleifen/RICs an die FA auch was gedacht haben, wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass jeder erforderlich ist, der alarmiert wurde - bis gegenteiliges erwiesen ist.

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen486312
    Datum30.05.2008 21:2118165 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Klaus Bethgeaber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden.

    deine Kenntnis täuscht dich ausnahmsweise. Möglich ist es ab Stadt-/ Gemeindebrandmeister.

    Grüße

    Micha


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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds486314
    Datum30.05.2008 21:2718052 x gelesen
    Geschrieben von Michael Wulfdeine Kenntnis täuscht dich ausnahmsweise. Möglich ist es ab Stadt-/ Gemeindebrandmeister.

    Nun ja, Errare humanuum est, hi

    Danke für die Aufklärung (und das meine ich ehrlich!)

    Klaus


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    AutorThom8as 8G., Steyerberg/Voigtei / Nds. / Niedersachsen486330
    Datum30.05.2008 23:5718072 x gelesen
    Geschrieben von Florian BeschFrag doch mal deinen KFV /LFV nach der Beurteilung der Rechtslage. Aussage von denen finden bei Führungskräften meistens mehr Gehör..

    -> Empfehlung des LFV: Auf Grund einer bestehenden Rechtsunsicherheit sollte auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privat-Fahrzeugen verzichetet werden.

    Quelle: FM Heft 12/93

    Und ich habe noch nichts anderes gehört. Lausche aber gespannt, ob jemand was Neues weiß.


    MkG
    Thomas

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen486363
    Datum31.05.2008 11:5518516 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Böttgerwas heißt hier unter bestimmten Umständen....

    Das heißt:

    Geschrieben von Sebastian Böttgersoweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Das ist ein wichtiger Punkt. Es gibt viele Einsätze und StVO-Übertretungen, in denen dieser Punkt eben nicht erfüllt ist.

    Geschrieben von Sebastian BöttgerDa auf dem Weg zur Feuerwehr fällt das eindeutig in den Bereich.

    Nein, nicht pauschal. Nur wenn es dringend geboten ist. Und das ist es sehr häufig nicht.

    Geschrieben von Sebastian BöttgerKann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen.

    Darauf möchte ich es nicht ankommen lassen.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorKevi8n L8., Oberkirch / BW615585
    Datum22.03.2010 18:3515803 x gelesen
    naja, nur blöd, wenn man keine textmelder hat (gründe warum auch immer)!

    mfg kevin


    Alle hier geschriebenen Beiträge sind meine eigene, persönliche Meinung!

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen615593
    Datum22.03.2010 19:5715606 x gelesen
    Geschrieben von Kevin Leguttkynaja, nur blöd, wenn man keine textmelder hat (gründe warum auch immer)!


    Deswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt.
    Daraus kann man auch schon viel schließen. Bei einer "Durchsage" brauche ich nicht heizen wie ein Irrer. Auch wenn es "Achtung" heißt ... kein Grund einen Bleifuß o.ä. zu haben. Man schlägt nr ein paar Sekunden raus. Das macht den Bock nicht fett.
    Wie heißt es so schön? "Fahr langsam, wir habens eilig"


    MkG
    Patricia

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    AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW615594
    Datum22.03.2010 19:5915472 x gelesen
    Geschrieben von Patricia KlottDeswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt.Würde ich ja gerne machen, aber bei uns wird keine Durchsage gemacht.


    MkG Axel


    ____________________________________________

    Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


    ICQ: 84523418

    ____________________________________________
    Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg615597
    Datum22.03.2010 20:1315570 x gelesen
    Geschrieben von Patricia KlottDeswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt.

    Na ja. Textmelder heißt i.d.R. POCSAC-Alarmierung. Und da gibt es keine Durchsage ;-)

    Aber egal ob Durchsage oder Textanzeige. Dies sollte den fahrstil eigentlich nicht wirklich beeinflussen. Denn es gilt was Du geschrieben hast:

    Geschrieben von Patricia KlottMan schlägt nr ein paar Sekunden raus. Das macht den Bock nicht fett.
    Wie heißt es so schön? "Fahr langsam, wir habens eilig"



    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen615599
    Datum22.03.2010 20:2515558 x gelesen
    Geschrieben von Christian Fischer
    Na ja. Textmelder heißt i.d.R. POCSAC-Alarmierung. Und da gibt es keine Durchsage ;-)


    So was besitze ich noch nicht.
    Bei meinem, so wie noch ein paar anderen Kameraden, wird noch mit mir/uns gesprochen ;-)


    MkG
    Patricia

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    AutorAlbe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern615606
    Datum22.03.2010 22:1715429 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Sebastian BöttgerKann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen.

    Satz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden

    "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

    Und ob man die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtig, wenn man zB innerorts mit 80 Sachen zum Containerbrand fährt, wage ich mal zu bezweifeln.

    Grüße,

    Albert


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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen615609
    Datum22.03.2010 22:3815313 x gelesen
    Geschrieben von Albert KißlingerSatz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden

    "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."


    Richtig! Siehe §1 der StVO.
    Wenn ich es Recht im Kopf habe, steht da was mit "solange keine Gefahr/Gefährdung für andere entsteht..." oder so ähnlich.

    Ein paar Sekunden langsamer oder schneller im Gerätehaus...! Ob erstes oder zweites Fahrzeug. Die Hauptsache ist, das wir heil ZUM Gerätehaus und auch ZUR E-Stelle kommen!!


    MkG
    Patricia

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW615611
    Datum22.03.2010 22:4715314 x gelesen
    Geschrieben von Albert KißlingerSatz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden

    Da dieser Fall vor dem 29.05.2008 war sollte ein Ergebnis vorliegen ;)


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorUwe 8S., Nordheim / Hessen615617
    Datum23.03.2010 08:1215062 x gelesen
    Morgen,

    Geschrieben von Patricia Klott
    Bei meinem, so wie noch ein paar anderen Kameraden, wird noch mit mir/uns gesprochen ;-)

    In Hessen zählt das gesprochene Wort ;-)


    Gruß
    Uwe

    Glaube nicht, es muss so sein, weil es so ist und immer so war. Unmöglichkeiten sind Ausflüchte steriler Gehirne. Schaffe Möglichkeiten.
    Hedwig Dohm

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    AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen615629
    Datum23.03.2010 09:4014959 x gelesen
    Genau! Und für die Zukunft lernen! Die paar Sekunden sind nicht entscheidend, glaubt es mir.


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    AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen615630
    Datum23.03.2010 09:4515092 x gelesen
    Siehe hier Erläuterungen dazu:

    FUK Niedersachsen

    Da gibt es das Infoblatt zum Thema


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    AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen615632
    Datum23.03.2010 10:0014996 x gelesen
    Hallo Dirk,

    so nett und richtig* diese Info der FUK auch sein mag(Nett war doch die kleine Schwester von...:-), so halbwahr ist sie aber auch.

    Peter

    *richtig im Sinn von "Heißdüsen" ausbremsen


    Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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    AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen615635
    Datum23.03.2010 10:4514928 x gelesen
    Nun ja, es ist die Frage was wir wollen. Heisdüsen ausbremsen ist immer gut. Und wirklich. Ich kann keinen echten Vorteil an der Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze erkennen!
    Von daher wäre ich für eine klare Verneinung von Sonderrechten mit dem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus.


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    AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern615639
    Datum23.03.2010 11:1314848 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Dirk Gerdes-RöbenVon daher wäre ich für eine klare Verneinung von Sonderrechten mit dem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus.

    Sonderrechte sind nicht nur Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es geht auch ums Parken in eingeschränkten Halteverboten u.ä.


    Schönen Gruss

    Thorsten Schlotter


    --
    Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung ---

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    AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen615640
    Datum23.03.2010 11:1514819 x gelesen
    Ich bin gegen eine klare Verneinung. Ich denke hier nicht an Geschwindigkeitsüberschreitungen, jedoch z.B. an Abbiegeverbote im Sinne der Verkehrsstromlenkung (Beispiel: Abbiegen Verboten, Busse frei). Durch Wegstreckenverkürzung kann man die Anfahrtszeit verkürzen ohne eine Gefährdung anderer. Geschwindigkeitsüberschreitungen lehne ich auch ab.


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    AutorSeba8sti8an 8T., Nideggen / NRW615642
    Datum23.03.2010 11:2514883 x gelesen
    Hallo
    Nun erstens bei einer nicht genauen Meldung und der geringfügigen Überschreitung in einem Industriegebiet würde ich sagen gerechtfertigt weil ich denke das sich kein anderen davon freisprechen kann nicht genauso zu handeln.

    Zu deiner Gemeinde/Stadt finde ich es sehr schade bei sowas die Rückendeckung zu verlieren wäre für mich ein Grund evtl auszutreten oder einer anderen Feuerwehr beizutreten. Weil sowas in diesem Zeitalter von Mitgliederschwund und Tagesalarmverfügbarkeit ein armutszeugniss ist.

    Naja ist meine persönliche meine
    Gruß


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    AutorJürg8en 8K., Castrop-Rauxel / NRW615649
    Datum23.03.2010 12:2615004 x gelesen
    Moin zusammen,

    Einspruch ;-)
    Geschrieben von Sebastian TrumpNun erstens bei einer nicht genauen Meldung und der geringfügigen Überschreitung in einem Industriegebiet würde ich sagen gerechtfertigt weil ich denke das sich kein anderen davon freisprechen kann nicht genauso zu handeln.

    Ob die Inanspruchnahme gerechtfertigt ist, entscheiden hinterher

    1.) Der Wehrführer
    2.) Die Ordnungsbelörde
    3.) Der Bürgermeister (wenn noch möglich)

    4.) Der Amtsrichter
    5.) Der Richter am Oberlandesgericht

    Fragt vorab alle genannten Stellen, wie sie im Falle eines Falles entscheiden, dann wißt Ihr, wie Ihr mit dem §35 umgehen könnt/ dürft/ sollt.

    In meinem Heimatort gibt´s diesbezüglich eine interne Absprache, die nur der Wehrführer, die Ordnungsbehörde und der Bürgermeister kennen. Ich würd hier im Alarmfall meinen PKW noch nicht einmal mehr im Parkverbot abstellen.


    Wer sich für Details interessiert, mal hier klicken.


    Grüßle
    Jürgen


    „Den Namen des Rechts würde man nicht kennen, wenn es das Unrecht nicht gäbe.”
    Heraklit von Ephesus (ca. 550 - ca. 480)

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP615700
    Datum23.03.2010 17:0914713 x gelesen
    Och nö, nicht schon wieder...


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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