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Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Holg8er 8D., Meppen / Niedersachsen | 485893 | |||
Datum | 29.05.2008 13:16 | 22102 x gelesen | |||
Hallo Zusammen, ein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt. Unsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert worden, wobei aller Dings die Durchsage der FEL sehr unverständlich war. Nun bekam der besagte Kamerad vom Landkreis die schriftliche Verwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im Industriegebiet. Als er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten. Die Erläuterung vom Landkreis wollte die Stadt auch nicht weiter prüfen. Meine Frage nun: 1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus? 2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht? 3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann? Gruß Holger | |||||
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Autor | Kars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein | 485894 | |||
Datum | 29.05.2008 13:20 | 18983 x gelesen | |||
Moin Holger, hast Du schon in die FAQ geschaut? MkG Karsten Wallath Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön. Feuerwehr Heikendorf Brandschutzerziehung LZG Kreis Plön | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 485896 | |||
Datum | 29.05.2008 13:24 | 18913 x gelesen | |||
Hallo. Geschrieben von Holger Dyckhoff ein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt. Unsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert worden, wobei aller Dings die Durchsage der FEL sehr unverständlich war. Nun bekam der besagte Kamerad vom Landkreis die schriftliche Verwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im Industriegebiet. Als er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten. Die Erläuterung vom Landkreis wollte die Stadt auch nicht weiter prüfen. Meine Frage nun: Das ist bitter und wenn seitens der Stadt die Unterstützung fehlt, ist sowas immer sehr schwierig. Geschrieben von Holger Dyckhoff 1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus? Ja. Unter bestimmten Umständen haben sie das, auch wenn es da sehr unterschiedliche Ansichten existieren. Geschrieben von Holger Dyckhoff
Ja. Im Prinzip ist jede Übertretung der StVO bei Einhaltung der Einschränkungen des §35(8) gedeckt. Geschrieben von Holger Dyckhoff
Dazu kann ich Dir leider nichts sagen. FAQ Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 485898 | |||
Datum | 29.05.2008 13:27 | 18476 x gelesen | |||
Moin Holger ! Also ich persönlich würde ja sagen: Das ist persönliches Pech. Wenn der Einspruch durchginge ok, aber für die 14km/h und 20 Euro würde ich keinen Aufstand machen. Lieber den Ball flach halte und sich freuen, dass es nicht mehr waren ;) Mkg Henning Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 485901 | |||
Datum | 29.05.2008 13:33 | 18413 x gelesen | |||
Hallo! Was sagt denn der Wehrleiter dazu? Ich würde sagen, dass die argumentation der fehlenden Sondrrechte vor Gericht warscheinlich keinen Bestand hätte, da dies ja nicht so ganz klar definiert ist ob man nun hat oder nicht. Die meisten Experten sagen aber, dass man hat. Hätte man damit argumentiert, dass es bei diesem Einsatz die Überschreitung der Geschwindigkeit net nötig gewesen wäre, würde ich das schon eher einsehen. Bei uns gibt es die ganz klare Aussage von "Oben", dass man sich erstmal überlegen soll, ob es wirklich notwendig ist, dass man zu schnell fährt. Sollte es keinen Grund geben kann man aber auch nicht mit Unterstützung von der Wehrleitung rechnen. Gruß Patrick Das war meine Meinung | |||||
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Autor | Lutz8 W.8, Düren/ Salzburg / NRW | 485903 | |||
Datum | 29.05.2008 13:35 | 18260 x gelesen | |||
Ich denke auch man hätte die Verwarnung so hinnehmen sollen. Könnte eher negative Folgen für die Zukunft haben denk ich Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 485921 | |||
Datum | 29.05.2008 14:28 | 18415 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Holger Dyckhoff Unsere Feuerwehr war zu einem brennenden Bagger alarmiert wordenBei einem brennenden Bagger sehe ich persönlich schon eine gewisse Dringlichkeit, sowas wird schließlich im großen roten Auto dann i.d.R. auch mit Blauhorn und Martinslicht angefahren, und deren Voraussetzungen sind ja noch höher als die der Sonderrechte. Geschrieben von Holger Dyckhoff Verwarnung mit einer dokumentierten Geschwindigkeitsübertretung von 14km/h auf einer Straße im IndustriegebietIch gehe davon aus, dass das eine 50er-Zone war? Also 64 statt 50? Natürlich kenne ich die Straße und die berühmten "örtlichen Gegebenheiten" dort nicht, allerdings klingt das rein von der Geschwindigkeit nicht nach völlig unverhältnismäßiger Fahrweise. Geschrieben von Holger Dyckhoff Als er nun, auf meine Empfehlung, Einspruch mit dem Verweis auf § 35 StVO einreichte, wurde dieser vom Landkreis abgelehnt, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus keine Sonderechte hätten.Der letzte mir bekannte Stand aus Niedersachsen ist aus dem Jahr 2000, zitiert aus einem Artikel des Feuerwehrmagazins: "Niedersachsen äußerte keine Meinung, gab aber einen Verhaltenshinweis für die Feuerwehrleute: vorsichtshalber auf Sonderrechte bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug verzichten." Empfehlungen sind schön, wenn aber (auch Stand 2000) die Stellungnahmen 12 anderer Bundesländer Sonderrechte für Privatfahrzeuge als gegeben betrachten, kann man das imho nicht einfach so beiseite wischen. Das Urteil des OLG Frankfurt von 1991 (gegen Sonderrechte in Privatwagen) ist inzwischen als Fehlurteil verschrien. Geschrieben von Holger Dyckhoff 1. Haben Feuerwehrangehörige nicht Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus?Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, haben sie Sonderrechte, genauso wie mit den großen roten Autos. Geschrieben von Holger Dyckhoff 2. Ist eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung andere nicht ein Sonderrecht?Ist es, so auch ("allenfalls mäßige Geschwindigkeitsübertretung") OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2002, veröffentlicht in der NJW 2002, Seite 2118. Geschrieben von Holger Dyckhoff 3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann?Für Niedersachsen hab ich nichts greifbar, aber die StVO ist ja bundeseinheitlich ;o) Das obige Urteil ist lesenswert, weitere Quellen findest du in diesem Dokument in der Fußnote Nr. 28. (leider kann man es nicht rauskopieren ;o) ). Fazit: Wenn sich die Lage so darstellt, wie geschildert, würde ich persönlich die Sache ausfechten. Wenn ich deinen Text richtig interpretiere, ist gegenüber deinem Kameraden bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen? Dann steht in der Rechtsmittelbelehrung, was er dagegen tun kann, üblicherweise ist das der Weg vor Gericht. Halte mich/uns auf dem Laufenden! ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Patr8ick8 K.8, Soest / . | 485925 | |||
Datum | 29.05.2008 14:35 | 18177 x gelesen | |||
für 25 € würd ich mir den aufwand in jedem falle sparen ( meine meinung ) was ganz anderes ist da jedoch das grundsätzliche - man stelle sich einmal vor es wäre etwas passiert auf einer fahrt zum gerätehaus. was dann? in dieser beziehung scheint dort dringender klärungsbedarf zu herrschen. was wird denn bei der jährlichen unterweisung 35-38 erzählt? Some say... | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 485931 | |||
Datum | 29.05.2008 14:43 | 18182 x gelesen | |||
Geschrieben von Holger Dyckhoffein Kamerad aus meiner Feuerwehr wurde bei einem Einsatz auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geblitzt Ich oute mich mal. Ist mir im August 2006 auch passiert. Innerorts Tempo 50 / ich mit 65 geblitzdingst worden. Auf den ersten Brief habe ich als Antwort das Einsatzfax der Leitstelle und einen Brief der Stadt als Bestätigung für einen Feuerwehreinsatz und der damit auf §35 StVO resultierenden Sonderrechte geschickt. Antwort: Abgelehnt! Daraufhin habe ich mal zum Telefonhörer gegriffen und den Sachbearbeiter angerufen, warum er völlig unkommentiert meinen Einspruch abgewiesen hat. Er meinte er könne sich das nicht vorstellen, dass ein Feuerwehrmann auf der Anfahrt Sonderrechte hat. Also eine rein subjektive Entscheidung. Ich habe Ihm dann ein Akteneichen zu einem Fall durchgegeben welches einem Feuerwehrmann Sonderrechte zugesteht. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetztem war das Ding für mich folgenfrei erledigt. Viel Glück! Gruß Michael | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 485939 | |||
Datum | 29.05.2008 14:59 | 18149 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Holger Dyckhoff
Jein. Nach StVO prinzipiell shcon, sofern es denn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist. Hier könnte jetzt eine entsprechend Anordnung innerhlab der Wehr greifen, die eine solche Dringleichkeit prinzipiell verneint. Allerdings muss man kritisch hinterfragen, wie eine Pauschalaussage ala "keine SR auf Anfahrt" eigentlich gemeint ist. LEtztlich bedeutet das auch kein Parken ohne Parkschein, kein Wenden nachts um drei Uhr an Verkehrsinseln mit entsprechendem Verbotszeichen, kein Abstellen des Fahrzeugs auf der für die Fahrtrichtung falschen Straßenseite. Wer meint, dass der gemeine FA nicht entscheiden kann, welche Übertretungen der StVO er noch vertreten kann muss sich auch die Frage gefallen lassen, ob er verantworten kann, den selben FA dann vier Minuten später unter PA in ein brennendes Gebäude zu schicken. Von riskanten Blauhornfahrten mit LKWs über rote Ampeln mal ganz abgesehen. Geschrieben von Holger Dyckhoff
Unter der Vorraussetzung der Erfordernis - ja. Geschrieben von Holger Dyckhoff 3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann? Zwar nicht Niedersachsen, aber es gab einmal eine Stellungnahme vom Verkehrsministerium, dass dieser Sonderrechteparagraph ausdrücklich nicht nur für Einsatzfahrzeuge sondern durchaus auch für die Anfahrt der Helfer gedacht ist. Was ja noch lange kein Freibrief zum rasen ist, sondern die Möglichkeit geben soll, situationsbedingt von den üblichen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es denn der Sache dienlich ist und keine übermäßige Gefährdung anderer beinhaltet. Es wurde in der Stellungnahme ferner um Information erbeten, wenn diesbezüglich Probleme mit den lokalen Behörden bestehen. Prinzipiell könnte dein Handeln rechtmäßig gewesen sein, größter Knackpunkt (von verschwiegenen Gefährdungen anderer etc. mal abgesehen) wäre da eine Dienstanweisung, nicht davon gebrauch zu machen. Wobei da wieder Frage ist, inwiefern der Kreis diese kennt oder ob es nicht doch reicht, jene Aussage vom Bundesverkehrsministerium + Nachweis, dass eine Alarmierung bestand vorzulegen. Wenn man sich denn Aufwand machen will... Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 485953 | |||
Datum | 29.05.2008 15:40 | 18092 x gelesen | |||
Wir hatten so einen Fall auch im jare 2007. Der kommunale Verkehrs-Überwachungsverein hatte einen FA geblitzt und auf die Beschwerde abgelehnt. Da hat dann nur der Weg über den OB was gebracht. | |||||
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Autor | Manf8red8 R.8, Rösrath / NRW | 485960 | |||
Datum | 29.05.2008 16:03 | 18250 x gelesen | |||
Geschrieben von Lutz WagnerIch denke auch man hätte die Verwarnung so hinnehmen sollen. Das sehe ich nicht so. Hier gilt laut Info eines der letzten IdF-NRW-Tagesseminare § 35 StVO, außerdem war die Geschwindigkeitsübertretung (sofern + 14km/h) nicht unverhältnismäßig Geschrieben von Lutz Wagner Könnte eher negative Folgen für die Zukunft haben denk ich Welche denn, für wen und durch wen? Gruß Manfred Ich gebe ausschliesslich meine persönliche Meinung wider, nicht die der Feuerwehr Rösrath | |||||
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Autor | Klei8ber8 S.8, Falkenberg / Brandenburg | 485963 | |||
Datum | 29.05.2008 16:06 | 18064 x gelesen | |||
Ich selbst wurde einmal gelasert mit über 20 km/h drüber( außerorts) und habe den Beamten erklärt was los sei und sie ließen mich weiterfahren unter der Auflage ich solle eine schriftliche Bestätigung über den Einsatz zur Wache bringen. Damit war der Fall erledigt. mkG Stefan | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 485966 | |||
Datum | 29.05.2008 16:08 | 18109 x gelesen | |||
Ud nachträglich noch Link zu Stellungnahme des Verkehrsminsiterium: http://www.funkmeldesystem.de/foren/showthread.php?t=12425&page=4 | |||||
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Autor | Lutz8 W.8, Düren/ Salzburg / NRW | 485968 | |||
Datum | 29.05.2008 16:24 | 18257 x gelesen | |||
Ja dann im Gegenzug die Frage, Welche Qualifikation hat der betreffende Kollege??? Ist ein Einsatzerfolg ausgerechnet zwingend von ihm abhängig? Mangel an AGTs, oder Führungsdienstgrad ??? Wie weit wohnt er vom Gerätehaus weg? Usw usw. Ich denke es ist schwierig da zu argumentieren. Abgesehen davon ist das wenn es zu Verfahren kommt in der Regel immer Auslegungssache des Richters. Keiner von uns ist unerstezbar. Die einzige Möglichkeit ist es schriftlich an den Leiter der Feuerwehr heranzutreten machen. Zumindest wäre dieser dann in der Handlungspflicht. Hab vor einigen Jahren mal ne Anzeige wegen überfahren einer roten Ampel bekommen. Obwohl der Querverkehr bereits stand. Eine Polizeistreife etwa 100 meter weiter zog uns raus. Erst eine drohende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen der Polizei in Absprache mit der Wehrleitung führte zur Einstellung des Verfahrens. Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Bach8 R.8, Frankfurt / Hessen | 485984 | |||
Datum | 29.05.2008 17:31 | 18063 x gelesen | |||
Das Thema ist schon so alt wie die Feuerwehr, wann kommt ihr denn bei diesen endlosen Diskussionen zu "Ende"? ....oooO............... .....(....)...Oooo..... ......)../.....(....).... .....(_/.......)../...... ...............(_/....... War doch schon oft genug Thema, hat nie zu einem verbindlichen Ergebnis geführt. Macht doch eine Eingabe beim Petitionsauschuß des Bundestages vielleicht gibt es dann eine einheitliche Regelung auf Grundlage der StVO. Alles andere ist doch wie Lottospielen............................ | |||||
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Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 485995 | |||
Datum | 29.05.2008 18:02 | 18156 x gelesen | |||
n'abend, zum Rest haben andere User genug geschrieben, ja du hast Sonderrechte und geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen ändern grundsätzlich nichts daran. Geschrieben von Holger Dyckhoff 3. Gibt es in Niedersachen ähnliche Fälle oder sogar Gerichtsurteile die man sich mal anschauen kann? eindeutig anerkannt und auch zum Argumentieren geeignet: Beschluss des OLG Stuttgart v. 26.04.2002 Az.: 4 Ss 71/2002. FabianDownload (pdf) MkG Fabian Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen. | |||||
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Autor | Holg8er 8D., Meppen / Niedersachsen | 486181 | |||
Datum | 30.05.2008 09:22 | 18194 x gelesen | |||
Hallo Zusammen, ich danke euch schon mal für eure Antworten. Sicherlich kann man die 25,--€ bezahlen und fertig ist die Sache. Allerdings sehe ich dieses etwas anders. Entweder hat man Sonderechte unter den gegebenen Bedingungen mit der dementsprechenden Rücksichtnahme oder nicht. Unser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Aufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt. Danke schon mal und ein schönes sonniges Wochenende. Holger | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 486186 | |||
Datum | 30.05.2008 09:44 | 18089 x gelesen | |||
Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Tolle Wurst. Geschrieben von Holger Dyckhoff Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Klasse. Weil man offenbar vorher bei der Fahrerbelehrung versagt hat, muss man das jetzt mit solchen Mitteln arbeiten? Genau so hört sich das für mich an. Geschrieben von Holger Dyckhoff Aufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt. Ich wünsche Dir viel Erfolg. Schade, dass dein StBM dich dabei im Stich läßt. Da würde ich ernsthaft ins Grübeln kommen... Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 486188 | |||
Datum | 30.05.2008 09:55 | 18129 x gelesen | |||
Mahlzeit Geschrieben von Holger Dyckhoff Unser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss Schön wenn er sich auf die STVO beruft. Er sollte mal den §35 lesen. Geschrieben von Holger Dyckhoff Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen Das klingt ja für mich so als ob Er die entsprechenden Verwarnungsgelder verteilt. Ich würde einsam und für mich alleine Widerspruch einlegen und gut. Wenn die Behörde den abweist kann man ja immer noch zahlen. Frag doch mal deinen KFV /LFV nach der Beurteilung der Rechtslage. Aussage von denen finden bei Führungskräften meistens mehr Gehör.. Mit kameradschaftlichem Gruß Florian **** "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht" Scharnhorst *** Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. | |||||
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Autor | Mich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder? | 486189 | |||
Datum | 30.05.2008 10:09 | 18094 x gelesen | |||
Welches Aktenzeichen war das? Vielleicht hilft dieses anderen hier auch weiter ;-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 486190 | |||
Datum | 30.05.2008 10:10 | 18050 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningIch wünsche Dir viel Erfolg. Schade, dass dein StBM dich dabei im Stich läßt Vielleicht ist es ja ein Wahlamt welches der StBM inne hat, dann kann man das bei der nächsten Wahl berücksichtigen. Gruß Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 486191 | |||
Datum | 30.05.2008 10:11 | 18066 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael MehrlWelches Aktenzeichen war das? Vielleicht hilft dieses anderen hier auch weiter ;-) Das müsste das auch hier schon gepostete aus Stuttgart sein. Ich habe die Unterlagen nicht mehr :-( Gruß Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder? | 486192 | |||
Datum | 30.05.2008 10:16 | 18224 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian WeißBei einem brennenden Bagger sehe ich persönlich schon eine gewisse Dringlichkeit, Da gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar? Die Frage ist auch worauf sich das dringend in §35 bezieht - Wenn jemand auf der Anfahrt zum Gerätehaus SR in Anspruch nimmt, müsste ER unbedingt dringend erforderlich sein, damit die FEUERWEHR ihre dringende Hoheitsaufgabe erfüllen KANN ... (Ich fahr trotzdem auch flotter zum GH, nach den Regeln der Kunst ;-) aber rechtlich betrachtet und sich Gedanken drüber gemacht, sehe ich es anders... (Ich steh quasi im Widerspruch mit mir selbst...) Allerdings ist das auch nur mein naives Verständnis des 35er... Nix für ungut! | |||||
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Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 486196 | |||
Datum | 30.05.2008 11:13 | 18334 x gelesen | |||
Hallo! Die Dringlichkeit für den einzelnen lässt sich nicht beurteilen. Man kann aber da argumentieren, dass JEDER FA (SB) davon ausgehen muss, dass er dringend gebraucht wird. Wenn keiner die Sonderrechte in Anspruchnimmt verlängert sich im schlimsten fall die Zeit bis das erste fahrzeug ausrückt und folglich am Einsatzort eintrifft. Bei nem Brand von nem Bagger zwar nicht ganz so dramatisch, da im Normalfall nur Sachschaden entsteht, aber denkt mal an nen Wohnungsbrand mit eingeschlossenen Personen. Wenn ich auf der Anfahrt zum Gerätehaus bin, gehe ich davon aus, dass ich für den Einsatzerfolg dringend benötigt werde und wenn sich das nur darin äußert, dass ein Fahrzeug schneller abrücken kann, beurteile aber immer die Lage anhand der Meldung auf dem Piepser. Sobald Menschenleben gefährdet sind finde ich überhöhte Geschwindigkeit definitiv gerechtfertigt. Gruß Patrick Das war meine Meinung | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 486198 | |||
Datum | 30.05.2008 11:24 | 18190 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Mehrl Da gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar? Das ist richtig, aber da man sich vorher ja nicht abspricht, kann keiner vorher wissen ob er dringend benötigt wird oder nicht. Wo zieht man da eine Grenze? Beim Neueinsteiger mit TM1? Ok vielleicht. Beim ATG? Wohl eher nicht oder? Beim Maschinisten mit CE? Da wohl auch nicht? Beim F3 Mann als GF bzw. EL? Da wohl auch nicht? Beim F4 Mann? Beim System FF ist vorher nicht bekannt wer alles zeitnah zum Alarm kommt. Deshalb haben wir auch mehr Mitglieder als Funktionen in der entsprechenden Einheit. Im Zweifel sitzt ein LF mit 5 Mann fest, weil der junge ATG denkt auf micht kommt es ja doch nicht an. Jeder Wehrführer und jede Verwaltung sollte bedenken, was passieren kann, wenn eine FF zu spät oder ohne geeignetes Personal ausrückt. War das nicht in Niedersachsen wo eine FF glaubte mit einem ATG unter Tags auszukommen? Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 486203 | |||
Datum | 30.05.2008 12:12 | 18225 x gelesen | |||
Geschrieben von Holger DyckhoffUnser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Super Mann... Hat er das vorher per Dienstanweisung o.ä. geregelt? Also sinngemäß "Auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus sind Sonderrechte..... nicht in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird nicht gegen die Dienstpflichten (unverzügliches Erscheinens) .... verstoßen..... Die Einhaltung der Hilfsfristen ist im Einsatzgebiet der Feuerwehr XY auch unter Berücksichtigung dieser DA gewährleistet..." Wenn nein, dann hat er gefäligst sein Personal das sich an die StVO gehalten hat (und deshalb Sonderrechte nach §35 Abs. 1 i.V.m. Abs 8 StVO in Anspruch genommen) hat zu unterstützen. Geschrieben von Holger Dyckhoff Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Dann mujß er das für seine Wehr regeln.D ann kann er sich nachher hinter der DA "verstecken". Solange das aber nicht geregelt ist ist herrschende Meinung, daß dem FM auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte zustehen, soweit die Bedingungen erfüllt sind. Und das gilt dann. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 486205 | |||
Datum | 30.05.2008 12:37 | 18137 x gelesen | |||
Gruß an die Ems Geschrieben von Holger Dyckhoff Unser Stadtbrandmeister will sich zu diesem Thema nicht einmischen und verweist auf die StVO wobei jeder diese Einhalten muss. Er möchte nicht durch die Rücknahme dieser Verwarnung auf Grund seines Einsatzes andere Feuerwehrangehörige zu einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus ermutigen. Im vorliegenden Fall halte ich die Übertretung für moderat. Deswegen verstehe ich die mangenhafte Unterstützung durch den StBM nicht. Denn gerade hier hätte er einen Akzent setzen können. Nachdem Motto über Verwarngelder können wir reden - jedoch alles was mit Bußgeldern geahndet wird tragt ihr selber. Geschrieben von Holger Dyckhoff Aufgrund eurer Antworten und der netten E-Mail habe ich als Unbeteiligter eine allgemeine Anfrage zur Rechstaufassung an den Landkreis gestellt. Diese wird, wie telefonisch vorab besprochen, geprüft und Montag beantwortet. Der Anfrage habe ich eure Informationen beigefügt. Wäre nett, wenn Du das Ergebnis hier einstellen könntest. Interessiert mich natürlich was der Nachbarlandkreis so macht. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486215 | |||
Datum | 30.05.2008 13:29 | 18235 x gelesen | |||
So ganz verstehe ich die Diskussion nicht.. So lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus. Wundere mich nur, dass noch keiner mit dem Schlagwort:" Überörtlicher Notstand" gekommen ist. Es ist und bleibt eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich die allgemeinen Regeln der StVO verletzte. so lange kein Gesetzt sagt: "Und hier darfst Du...".. Die Ansicht, der Gemeindebrandmeister könne notfalls das Bussgeld erstatten (wie? Aus welchen Mitteln? Eigene Tasche?) ist ebenfalls rechtswidrig. Irgend wie ja logisch, dass die Öffentliche Hand nicht gerade eingenommene Strafgelder an die Belasteten wieder auszahlen kann. Schon recht lange her, da bot mal eine Rechtsschutzversicherung an, solche Gelder zu übernehmen. Das war aber nur ein kurzes Vergnügen, ihr wurde das sofort vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen untersagt. Nebenbei ist dieses Thema schon mal ein Grundsatzstreit gewesen, ein Arzt, der regelmäßig im Notärztlichen Dienst eingesetzt wurde wollte ebenfalls Sonderrechte (Horn und Blaulicht) einfordern - und ist damit hinten runter gefallen.. Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden. your obidient servant Klaus | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 486217 | |||
Datum | 30.05.2008 13:35 | 18133 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus Bethge
Was hat den ein Sonderrecht mit Blaulicht und Horn zu tun? Da verwechselt jemand mal wieder Sonder und Wegerecht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findest Du in der StVo (wurde aber weiter oben schon mehrfach darauf hingewießen). Gruß Dirk | |||||
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Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 486222 | |||
Datum | 30.05.2008 13:44 | 18172 x gelesen | |||
Hallo Klaus, Geschrieben von Klaus Bethge So lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus. das ganze ist gesetzlich geregelt. § 35 StVO spricht von "der Feuerwehr" als Institution und nicht etwa von den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr. Daraus hat sich in Kommentierung und Rechtsprechung mittlerweile die Auslegung des § 35 StVO dahingehend entwickelt, dass unter "der Feuerwehr" nicht die nur die roten Autos verstanden werden, sondern auch der Feuerwehrmann als Angehöriger der Institution Feuerwehr. Dies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können. Demnach werden Verstöße gegen die StVO solange sie sich im Rahmen bewegen (was auch wieder einzelfallabhängig sein kann) auch im Privat-PKW von der Sonderrechtsregelung des § 35 StVO gedeckt. Vergl. dazu das in meinem obigen Beitrag verlinkte Urteil des OLG Stuttgart, schau in den aktuellen Jagusch/Hentschel oder frag bei einschlägigen Institutionen (Unis, FH für den gehobenen Verwaltungsdienst) nach, die werden dir die hier geäußerte Auffassung bestätigen. Geschrieben von Klaus Bethge Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden. Sonderrechte (§ 35 StVO) sind was anderes als "Blaulichtrechte" (§ 38 StVO früher Wegerecht). MkG Fabian Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen. | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486223 | |||
Datum | 30.05.2008 13:44 | 18122 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk BrokatzkyWas hat den ein Sonderrecht mit Blaulicht und Horn zu tun? Da verwechselt jemand mal wieder Sonder und Wegerecht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findest Du in der StVo (wurde aber weiter oben schon mehrfach darauf hingewießen). Klasse, hast ja Recht und der Onkel ist wieder lieb. Mir ging es nur da drum, die Problematik aufzuzeigen. Dass da die dollsten Gerüchte kursieren mal am folgenden Beispiel: Mir wollte vor gar nicht langer Zeit jemand unterschieben, dass man im "Falle des Falles" Sonderrechte habe, wenn man einen Kochlöffel mit einem weißen Tuch aus dem Fenster halten würde. WO er das her habe konnte er nicht sagen, aber er fand die Idee bestechend. Und bitte auch nicht das Argument: Aber in Amerika haben die FFw-Leute an ihren PKW auch grüne und rote Laternen. Stimmt ja, nur unterliegen die eben nicht der deutschen STVO, grins Jau jau, so is dat, jung Lüü Klaus | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486226 | |||
Datum | 30.05.2008 13:51 | 18109 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian FunkDies führt letztlich dazu, dass man als Angehöriger einer Feuerwehr Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Allerdings unter engen Voraussetzungen, da wir als Feuerwehrler im Privat-PKW den übrigen Verkehrsteilnehmern unsere, ich sag mal, Dienststellung nicht wirkungsvoll anzeigen können. Na, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es) mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt. FF (Fiel Fergnügen, neue deutsche Schreibweise) Klaus | |||||
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Autor | Phil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein | 486228 | |||
Datum | 30.05.2008 13:57 | 18107 x gelesen | |||
Moin moin! Geschrieben von Klaus Bethge Na, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es) Kannst oder willst Du den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht nicht verstehen? Geschrieben von Klaus Bethge mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt. Was soll ein Richter wozu sagen? Mit kameradschaftlichem Gruß Philip | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW | 486230 | |||
Datum | 30.05.2008 14:01 | 18070 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeGebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es) vgl. StVZO § 52 vgl. StVO § 35 vgl. StVO § 38 lesen, verstehen, posten mit freundlichen Grüßen Michael Roleff | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486234 | |||
Datum | 30.05.2008 14:08 | 18094 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Roleffvgl. StVZO § 52 Sorry, mea culpa, ich vergaß anzufügen **Ironie**, denn so war es gemeint. Denn das war es, was ich in einer Vormail schon schrieb, als ich mich auf die amerikanischen Kameraden bezog.. Nun denn, werde mich bessern (oder soll ich nicht? ) Klaus | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 486235 | |||
Datum | 30.05.2008 14:08 | 18137 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeNa, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es) Hallo Klaus?? Noch mal, Sonderrecht hat nichts mit Blaulicht und Signalhorn zu tun! Rechtstreit siehe Beschluß im Container. Gruß Dirk | |||||
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Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 486238 | |||
Datum | 30.05.2008 14:13 | 18080 x gelesen | |||
Hallo Klaus, Geschrieben von Klaus Bethge Na, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es) müssen wir nicht, wir haben die Sonderrechte i.S.d. 35 StVO ganz ohne Blaulicht. Blaulicht und Horn ordnet an dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben und ist im 38 StVO geregelt. Die Sonderrechte des § 35 StVO decken Verstöße gegen die StVO ab wenn der Feuerwehrangehörige sich auf dem Weg zum Gerätehaus befindet, solange sich die Verstöße im Rahmen halten (geringfügige Geschwindigkeitsübertretung, Parken im Parkverbot oder auf dem Gehweg, etc...) Geschrieben von Klaus Bethge mich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt. Das: http://www.funk-eybach.de/download/OLG_Stuttgart.pdf MkG Fabian Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen. | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486239 | |||
Datum | 30.05.2008 14:20 | 18027 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk BrokatzkyHallo Klaus?? Hallo Dirk, warum Klaus mit Fragezeichen, ;-) So heiße ich wirklich.. Aber jetzt ernsthaft. Vielen Dank für die Aufklärung aus dem Container. Was mich stört, das ist die sinngemäße Aussage, der Belastete könne seine Gegenargumente vortragen und die würden dann (wohlwollen?) erörtert. WAS hier fehlt, das ist eine Rechtssicherheit und genau aus diesem Grund hat nach meiner Ansicht nach der hier gescholtene Leiter der Feuerwehr richtig gehandelt.. Gut, frohes und sonniges Wochenende Klaus | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 486240 | |||
Datum | 30.05.2008 14:21 | 18085 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeKlasse, hast ja Recht und der Onkel ist wieder lieb. Na siehste ;-) Geschrieben von Klaus Bethge Mir ging es nur da drum, die Problematik aufzuzeigen. Die Problematik liegt meines Erachtens nicht am fehlenden Blaulicht, sondern: 1. Am fehlenden Wissen vom Bürger/Polizei/Ordnungsbehörden und wie man hier immer wieder liest auch von Feuerwehrleuten. 2. An Heißsporne die wissen was sie dürfen, dies aber dann übertreiben, was dazu führt dass trotz gegenteiligen Kenntnisstand immer wieder gesagt wird ihr dürft gar nichts. 3. Das Abwägen der Rechte, denn wenn etwas passiert schaut man (mit Recht) in die Röhre und muss die Konsequenzen tragen. Aber dies betrifft nicht nur den Privat PKW sondern auch den Maschinisten von Feuerwehrfahrzeugen der trotz Sonder und Wegerecht einen "Bums" baut (jeder der schon einmal im Einsatz einen Spiegel "rasiert" hat, wird mir recht geben). Alles Andere muss man im Falle eines Falles mit den zuständigen Behörden selber klären, schließlich will ja auch jeder Erwachsen sein! Gruß Dirk | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 486241 | |||
Datum | 30.05.2008 14:21 | 18127 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeSo ganz verstehe ich die Diskussion nicht.. Ich helfe, wo ich kann. ;-) Geschrieben von Klaus Bethge So lange das nicht gesetzlich geregelt ist gibt es keine Sonderregel für diesen Fall: Anfahrt mit Privat-PKW zum Gerätehaus. Nö, warum auch. Die bestehende Regularien reichen aus. Solange man die Sorgfaltspflichten nicht ausser acht lässt. Geschrieben von Klaus Bethge Die Ansicht, der Gemeindebrandmeister könne notfalls das Bussgeld erstatten (wie? Aus welchen Mitteln? Eigene Tasche?) ist ebenfalls rechtswidrig. a. Wieso rechtswidrig? Es gibt auch Unternehmer die zahlen "Tickets" der Mitarbeiter. Dem Staat ist es doch egal wo er sein Geld bekommt. b. Habe zumindest ich nicht gesagt, dass der GBM die Strafe zahlen soll. Daher weiß ich jetzt nicht so ganz genau, wie Du darauf kommst. c. War mein Reden vom Verwarngeld. Bußgelder selber zu zahlen, halte ich für durchaus berechtigt. Denn wenn die fällig werden, kann das mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt nicht so weit her sein. Geschrieben von Klaus Bethge Irgend wie ja logisch, dass die Öffentliche Hand nicht gerade eingenommene Strafgelder an die Belasteten wieder auszahlen kann. Man kann ja dem Bescheid widersprechen. Alles andere wäre in meinen Augen auch Unsinn, weil das ja höchstens einen internen Charakter hat. Geschrieben von Klaus Bethge Ich bin zugegebenermaßen nicht ganz auf dem Laufenden, aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden. Ich kenne im unseren Landkreis alleine zwei Stadtbrandmeister sowie die KFB-Führung die auch eines haben. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486244 | |||
Datum | 30.05.2008 14:26 | 18011 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk Brokatzky(jeder der schon einmal im Einsatz einen Spiegel "rasiert" hat, wird mir recht geben). Oh ja , oh ja, grins Gruß Klaus | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8B., Hövelhof / NRW | 486245 | |||
Datum | 30.05.2008 14:28 | 18610 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningJa. Unter bestimmten Umständen haben sie das, auch wenn es da sehr unterschiedliche Ansichten existieren. was heißt hier unter bestimmten Umständen.... §35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da auf dem Weg zur Feuerwehr fällt das eindeutig in den Bereich. Kann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen. Ich vertrette ausschließlich meine eigene Meinung. | |||||
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Autor | Marc8o S8., Frankfurt / Hessen | 486251 | |||
Datum | 30.05.2008 14:43 | 18070 x gelesen | |||
Hallo, wo wir schon mal beim Thema sind, wie sieht es den aus, wenn ein aralr kommt und nicht ich Sondern ein Freund/Bekannter/Vater/etc. mich zum Feuerwehrhaus fährt darf man dann auch Sonderrechte in anspruch nehmen? Gruß Marco ____________________________ Meine Persönliche Meinung !!! !!! | |||||
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Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 486252 | |||
Datum | 30.05.2008 14:53 | 18131 x gelesen | |||
Hallo! Also soweit ich weiß ist das dann nicht so ganz einfach. Bei uns stand diese Frage auch mal im Raum. Uns wurde dann gesagt, dass es aus Versicherungstechnischen Gründen am besten ist, wenn ein FA (SB) hinterm Steuer sitzt, sofern dieser natürlich nen Führerschein hat und Fahrtauglich ist, auch wenn es ein "fremder" PKW ist. Ich denke, wenn du nach möglichkeit immer selber fährst, ist das sicherlich am besten. Wenn du nicht mehr fahren kannst, ist die andere Frage, ob es dann so Sinnvoll ist, wenn du ausrückst. Gruß Patrick Das war meine Meinung | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 486266 | |||
Datum | 30.05.2008 15:39 | 18099 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeWAS hier fehlt, das ist eine Rechtssicherheit und genau aus diesem Grund hat nach meiner Ansicht nach der hier gescholtene Leiter der Feuerwehr richtig gehandelt.. Die rechtssicherheit ist da. Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuß hat sich dahingehend ebenso befürwortend geäußert wie das hM in den Kommentaren zur StVO ist. Es gibt genau ein Urteil, welches das anders sieht (OLG frankfurt). Alle andere bejahen die Inanspruchnahme von Sonderrechten ab der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus auch im Privat-Pkw. Das lernt man sogar im TrM1, also sollte das ein StBM auch wissen. Oder? Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 486276 | |||
Datum | 30.05.2008 16:38 | 18133 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Michael Mehrl Da gibts evt. aber auch die Gegenargumentation, war die Inanspruchnahme eines einzelnen erforderlich, um den Gesamteinsatz nicht zu gefährden? Ist er unersetzbar?Der Gedanke ist erstmal berechtigt, ich finde aber, das relativiert sich, wenn man die Gesamtheit der anfahrenden FA betrachtet: Wenn jeder denken muss, dass es an ihm nicht hängt, darf quasi keiner Sonderrechte in Anspruch nehmen. Dass das nicht Sinn der Sache sein kann, ist irgendwie logisch. Eine Abwägung und Berücksichtigung, wer "vor einem" ist, sein könnte, sein müsste, scheitert bei der FF eben an der Ungewissheit, wer überhaupt anfährt. Davon ausgehend, dass es AAOs und kluge Führungskräfte gibt, die sich bei der Verteilung der Schleifen/RICs an die FA auch was gedacht haben, wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass jeder erforderlich ist, der alarmiert wurde - bis gegenteiliges erwiesen ist. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 486312 | |||
Datum | 30.05.2008 21:21 | 18173 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Klaus Bethge aber meiner Kenntnis nach dürfen in Niedersachsen (wer es genau weiß, ich bin neugierig!) nur ab Kreisbrandmeister aufwärts Signalanlagen für Sonderrechte am privaten PKW geführt werden. deine Kenntnis täuscht dich ausnahmsweise. Möglich ist es ab Stadt-/ Gemeindebrandmeister. Grüße Micha | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 486314 | |||
Datum | 30.05.2008 21:27 | 18059 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Wulfdeine Kenntnis täuscht dich ausnahmsweise. Möglich ist es ab Stadt-/ Gemeindebrandmeister. Nun ja, Errare humanuum est, hi Danke für die Aufklärung (und das meine ich ehrlich!) Klaus | |||||
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Autor | Thom8as 8G., Steyerberg/Voigtei / Nds. / Niedersachsen | 486330 | |||
Datum | 30.05.2008 23:57 | 18079 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian BeschFrag doch mal deinen KFV /LFV nach der Beurteilung der Rechtslage. Aussage von denen finden bei Führungskräften meistens mehr Gehör.. -> Empfehlung des LFV: Auf Grund einer bestehenden Rechtsunsicherheit sollte auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privat-Fahrzeugen verzichetet werden. Quelle: FM Heft 12/93 Und ich habe noch nichts anderes gehört. Lausche aber gespannt, ob jemand was Neues weiß. MkG Thomas | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 486363 | |||
Datum | 31.05.2008 11:55 | 18523 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian Böttgerwas heißt hier unter bestimmten Umständen.... Das heißt: Geschrieben von Sebastian Böttger soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das ist ein wichtiger Punkt. Es gibt viele Einsätze und StVO-Übertretungen, in denen dieser Punkt eben nicht erfüllt ist. Geschrieben von Sebastian Böttger Da auf dem Weg zur Feuerwehr fällt das eindeutig in den Bereich. Nein, nicht pauschal. Nur wenn es dringend geboten ist. Und das ist es sehr häufig nicht. Geschrieben von Sebastian Böttger Kann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen. Darauf möchte ich es nicht ankommen lassen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Kevi8n L8., Oberkirch / BW | 615585 | |||
Datum | 22.03.2010 18:35 | 15810 x gelesen | |||
naja, nur blöd, wenn man keine textmelder hat (gründe warum auch immer)! mfg kevin Alle hier geschriebenen Beiträge sind meine eigene, persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Patr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen | 615593 | |||
Datum | 22.03.2010 19:57 | 15613 x gelesen | |||
Geschrieben von Kevin Leguttkynaja, nur blöd, wenn man keine textmelder hat (gründe warum auch immer)! Deswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt. Daraus kann man auch schon viel schließen. Bei einer "Durchsage" brauche ich nicht heizen wie ein Irrer. Auch wenn es "Achtung" heißt ... kein Grund einen Bleifuß o.ä. zu haben. Man schlägt nr ein paar Sekunden raus. Das macht den Bock nicht fett. Wie heißt es so schön? "Fahr langsam, wir habens eilig" MkG Patricia | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 615594 | |||
Datum | 22.03.2010 19:59 | 15480 x gelesen | |||
Geschrieben von Patricia KlottDeswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt.Würde ich ja gerne machen, aber bei uns wird keine Durchsage gemacht. MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 615597 | |||
Datum | 22.03.2010 20:13 | 15579 x gelesen | |||
Geschrieben von Patricia KlottDeswegen bei Alarm die Lauscher aufsperren und hören, was der nette Dispo sagt. Na ja. Textmelder heißt i.d.R. POCSAC-Alarmierung. Und da gibt es keine Durchsage ;-) Aber egal ob Durchsage oder Textanzeige. Dies sollte den fahrstil eigentlich nicht wirklich beeinflussen. Denn es gilt was Du geschrieben hast: Geschrieben von Patricia Klott Man schlägt nr ein paar Sekunden raus. Das macht den Bock nicht fett. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Patr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen | 615599 | |||
Datum | 22.03.2010 20:25 | 15566 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Fischer
So was besitze ich noch nicht. Bei meinem, so wie noch ein paar anderen Kameraden, wird noch mit mir/uns gesprochen ;-) MkG Patricia | |||||
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Autor | Albe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern | 615606 | |||
Datum | 22.03.2010 22:17 | 15437 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Sebastian Böttger Kann also selbst vor Gericht nichts anderes als ein Freispruch bei rauskommen. Satz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Und ob man die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtig, wenn man zB innerorts mit 80 Sachen zum Containerbrand fährt, wage ich mal zu bezweifeln. Grüße, Albert | |||||
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Autor | Patr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen | 615609 | |||
Datum | 22.03.2010 22:38 | 15321 x gelesen | |||
Geschrieben von Albert KißlingerSatz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden Richtig! Siehe §1 der StVO. Wenn ich es Recht im Kopf habe, steht da was mit "solange keine Gefahr/Gefährdung für andere entsteht..." oder so ähnlich. Ein paar Sekunden langsamer oder schneller im Gerätehaus...! Ob erstes oder zweites Fahrzeug. Die Hauptsache ist, das wir heil ZUM Gerätehaus und auch ZUR E-Stelle kommen!! MkG Patricia | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 615611 | |||
Datum | 22.03.2010 22:47 | 15323 x gelesen | |||
Geschrieben von Albert KißlingerSatz 8 aus §35 StVO kann dir da zur Last gelegt werden Da dieser Fall vor dem 29.05.2008 war sollte ein Ergebnis vorliegen ;) Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Uwe 8S., Nordheim / Hessen | 615617 | |||
Datum | 23.03.2010 08:12 | 15069 x gelesen | |||
Morgen, Geschrieben von Patricia Klott Bei meinem, so wie noch ein paar anderen Kameraden, wird noch mit mir/uns gesprochen ;-) In Hessen zählt das gesprochene Wort ;-) Gruß Uwe Glaube nicht, es muss so sein, weil es so ist und immer so war. Unmöglichkeiten sind Ausflüchte steriler Gehirne. Schaffe Möglichkeiten. Hedwig Dohm | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 615629 | |||
Datum | 23.03.2010 09:40 | 14967 x gelesen | |||
Genau! Und für die Zukunft lernen! Die paar Sekunden sind nicht entscheidend, glaubt es mir. | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 615630 | |||
Datum | 23.03.2010 09:45 | 15101 x gelesen | |||
Siehe hier Erläuterungen dazu: FUK Niedersachsen Da gibt es das Infoblatt zum Thema | |||||
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Autor | Pete8r L8., Frankenberg / Sachsen | 615632 | |||
Datum | 23.03.2010 10:00 | 15006 x gelesen | |||
Hallo Dirk, so nett und richtig* diese Info der FUK auch sein mag(Nett war doch die kleine Schwester von...:-), so halbwahr ist sie aber auch. Peter *richtig im Sinn von "Heißdüsen" ausbremsen Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 615635 | |||
Datum | 23.03.2010 10:45 | 14936 x gelesen | |||
Nun ja, es ist die Frage was wir wollen. Heisdüsen ausbremsen ist immer gut. Und wirklich. Ich kann keinen echten Vorteil an der Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze erkennen! Von daher wäre ich für eine klare Verneinung von Sonderrechten mit dem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus. | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 615639 | |||
Datum | 23.03.2010 11:13 | 14857 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Dirk Gerdes-Röben Von daher wäre ich für eine klare Verneinung von Sonderrechten mit dem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus. Sonderrechte sind nicht nur Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es geht auch ums Parken in eingeschränkten Halteverboten u.ä. Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen | 615640 | |||
Datum | 23.03.2010 11:15 | 14827 x gelesen | |||
Ich bin gegen eine klare Verneinung. Ich denke hier nicht an Geschwindigkeitsüberschreitungen, jedoch z.B. an Abbiegeverbote im Sinne der Verkehrsstromlenkung (Beispiel: Abbiegen Verboten, Busse frei). Durch Wegstreckenverkürzung kann man die Anfahrtszeit verkürzen ohne eine Gefährdung anderer. Geschwindigkeitsüberschreitungen lehne ich auch ab. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8T., Nideggen / NRW | 615642 | |||
Datum | 23.03.2010 11:25 | 14891 x gelesen | |||
Hallo Nun erstens bei einer nicht genauen Meldung und der geringfügigen Überschreitung in einem Industriegebiet würde ich sagen gerechtfertigt weil ich denke das sich kein anderen davon freisprechen kann nicht genauso zu handeln. Zu deiner Gemeinde/Stadt finde ich es sehr schade bei sowas die Rückendeckung zu verlieren wäre für mich ein Grund evtl auszutreten oder einer anderen Feuerwehr beizutreten. Weil sowas in diesem Zeitalter von Mitgliederschwund und Tagesalarmverfügbarkeit ein armutszeugniss ist. Naja ist meine persönliche meine Gruß | |||||
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Autor | Jürg8en 8K., Castrop-Rauxel / NRW | 615649 | |||
Datum | 23.03.2010 12:26 | 15012 x gelesen | |||
Moin zusammen, Einspruch ;-) Geschrieben von Sebastian Trump Nun erstens bei einer nicht genauen Meldung und der geringfügigen Überschreitung in einem Industriegebiet würde ich sagen gerechtfertigt weil ich denke das sich kein anderen davon freisprechen kann nicht genauso zu handeln. Ob die Inanspruchnahme gerechtfertigt ist, entscheiden hinterher 1.) Der Wehrführer 2.) Die Ordnungsbelörde 3.) Der Bürgermeister (wenn noch möglich) 4.) Der Amtsrichter 5.) Der Richter am Oberlandesgericht Fragt vorab alle genannten Stellen, wie sie im Falle eines Falles entscheiden, dann wißt Ihr, wie Ihr mit dem §35 umgehen könnt/ dürft/ sollt. In meinem Heimatort gibt´s diesbezüglich eine interne Absprache, die nur der Wehrführer, die Ordnungsbehörde und der Bürgermeister kennen. Ich würd hier im Alarmfall meinen PKW noch nicht einmal mehr im Parkverbot abstellen. Wer sich für Details interessiert, mal hier klicken. Grüßle Jürgen „Den Namen des Rechts würde man nicht kennen, wenn es das Unrecht nicht gäbe.” Heraklit von Ephesus (ca. 550 - ca. 480) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 615700 | |||
Datum | 23.03.2010 17:09 | 14721 x gelesen | |||
Och nö, nicht schon wieder... Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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