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ThemaBrandschutztüren mit Keilen offen halten9 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorBrun8hil8de 8A., Schpfheim / BW488038
Datum07.06.2008 16:5711045 x gelesen
Hallo,
ich wohne in einem sieben stöckigen Mehrfamilienhaus.
Diese hat natürlich auch im Teppenhaus Brandschutztüren(welcher Art auch immer).
Bei diesen ist es üblich sie mit Keilen offen zu halten, angeblich zum lüften. Was natürlich 24h am Tag gemacht werden muß.
Ich nehm an, dass die Türen ohne Aufsicht nicht offen gehalten werden dürfen aber wo find ich das schriftlich? Oder wenn doch wie lange darf gelüftet werden?


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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen488047
Datum07.06.2008 17:189217 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Brunhilde Aenis:
Bei diesen ist es üblich sie mit Keilen offen zu halten, angeblich zum lüften. Was natürlich 24h am Tag gemacht werden muß.
Ich nehm an, dass die Türen ohne Aufsicht nicht offen gehalten werden dürfen aber wo find ich das schriftlich?

Nein, Brandschutztüren dürfen natürlich nicht festgekeilt werden, auch nicht zum Lüften, weil sie dann im Notfall nix bringen. Meint man, die Türen sollten offenstehen (zum Lüften oder z.B. wegen regen Durchgangsverkehrs o.ä.), können sie mit automatischen Schließern versehen werden, die allerdings nur in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage o.ä. funktionieren (müssen ja auch "wissen", wann zu schließen ist).

Habe leider grade keine Zeit mehr, (im Netz) nach der gesetzlichen Grundlage zu forschen, findet sich aber bestimmt noch jemand. Bis dahin würde ich als Sofortmaßnahme erst mal die Keile einsammeln, kenne Leute, die haben (in erster Linie vom Arbeitsplatz) schon eine beachtliche Sammlung... ;-)


Gruß

Daniel


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AutorBrun8hil8de 8A., Schpfheim / BW488048
Datum07.06.2008 17:248934 x gelesen
Lach... Danke Daniel! Das hab ich schon gemacht und jetzt ist unser Hausmeister irgendwie sauer mit mir!


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AutorGerr8it 8D., Weddingstedt / Schleswig Holstein488053
Datum07.06.2008 17:429190 x gelesen
Mir würde jetzt als erstes mal die LBO einfallen...
Die Türen sind notwendige Türen und dürfen daher nicht außer Funktion gesetzt werden.
Erfüllt das fahrlässige Aufkeilen nicht sogar schon den Tatbestand des §223 StGB?


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AutorStef8an 8N., Wickede (Ruhr) / NRW488057
Datum07.06.2008 17:559357 x gelesen
Hallo Brunhilde!

In den Landesbaugesetzen ist festgelegt, wo Brandschutztüren eingebaut werden müssen. Dies bedingt, dass die Brandschutztüren auch ihre Aufgabe erfüllen können, sprich im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und/oder Rauch zu verhindern. Dies können sie aber nur im geschlossenen Zustand.
Das Festsetzen von diesen"blöden Türen, die immer von alleine zugehen und die sich soooo schwer öffnen lassen" ist vergleichbar mit dem Ausbau der Bremsen aus einem Auto; grob fahrlässig.
Es ist aber ein weit verbreitetes Problem, dass die Türen verkeilt werden, oft aus Unwisssenheit oder aus Leichtsinn (Was sollhier schon brennen?). Fakt ist, dass sie im Brandfall Menschenleben retten.
Dein Hausmeister soll froh sein, dass sich in seinem Haus jemand dafür interessiert, weil er sich mit seiner Haltung auf ziemlich dünnen und sehr brüchigem Eis bewegt.
Brandschutztüren können mit sogenannten Feststellanlagen offen gehalten werden. Tritt Rauch auf, oder die Brandmeldeanlage wird ausgelöst oder bei Stromausfall schließen die Türen dann automatisch. Kostenpunkt ca. 1.000€ pro Tür zuzüglich Stromanschluss.


Beste Grüße

Stefan Neuhaus

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AutorDenn8is 8E., Menden / NW488083
Datum07.06.2008 19:348968 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Darkowden Tatbestand des §223 StGB

Körperverletzung? Das musst du mir erklären wie du da drauf kommst.


mit kameradschaftlichen Grüssen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorStef8an 8H., Wolfenbüttel / Niedersachsen488188
Datum08.06.2008 08:349203 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von ---Stefan Neuhaus---
Brandschutztüren können mit sogenannten Feststellanlagen offen gehalten werden.

AFAIK heißen die Dinger Aufhaltevorrichtungen, und müssen für diese Verwendung zugelassen sein...

Feststeller ist ein Holzkeil :-) oder z.B. die zum drauftreten, die direkt an die Tür montiert werden und die Tür mit einem Gummifuß am Boden festhalten.

Gruß
Stefan


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AutorStef8an 8S., Halle / Sachsen-Anhalt488270
Datum08.06.2008 14:209062 x gelesen
Sie werden Feststelleinrichtung genannt, so auch in der Zulassung. Sie müssen zur Tür passen.

Zum allgemeinen handelt es sich wahrscheinlich um Rauchschutztüren, in deren Zulassung oder Prüfzeugnis die Selbstschließfunktion beschrieben ist. (siehe auch DIN 18095) Im übrigen steht auch in den Landesbauordnungen das am Treppenraum "selbstschließende.. Türen" eingebaut sein müssen.
Genbau betrachtet ist es ein Verstoß gegen die Baugenehmigung und würde theoretisch zum verlust der Nutzungfreigabe führen. wie gesagt theoretisch. Ansonsten ist es auch eine Versicherungsfrage, wenn brandschutztechnische Einrichtungen außér Betreib genommen werden.

Ich würde mich schriftlich beschweren, es ist ein Verstoß gegen die Nutzungvereinbahrung und eine Gefährdung von Leib und Leben. Rechtgrundlage ist die Bauordnung worin steht "... Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert werden .." (ist meinst §14 oder so)

Gruß
Stefan


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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)488456
Datum09.06.2008 10:099109 x gelesen
Guten Morgen,
zu allererst mal:
Geschrieben von Brunhilde AenisBrandschutztüren(welcher Art auch immer)
Richtig, welcher Art auch immer. Insofern läst sich eine genaue Antwort auch erst dann geben, wenn man über die Art der Türen und ihre baurechtliche Anforderung Bescheid weiß. Bescheid wissen tut man in der Regel dann, wenn man Einblick in die Genehmigungsunterlagen (Genehmigungsbescheid, Brandschutznachweis, ...) hat, alles andere ist leider nur ein Stochern im Dunkeln.

Grundsätzlich: Wenn Türen mit Brand- und Rauchschuzanforderungen unbedingt zum lüften offen sein müssen, dann passt baulich was net. Es ist entweder eine hirnlose Ausrede oder der Entwurfsverfasser war etwas mit der Kasperklatsche gepudert.

Dann stochern wir mal etwas. Selbstschließende Türen baut man eigentlich nur dann in Verkehrswege ein, wenn sie baurechtlich gefordert werden oder wenn sie betrieblich erforderlich sind.
(Oder wenn ein Versicherher aus dem hohlen Bauch raus in eine F0-Wand eine T30 haben will. Klingt komisch, ist aber so.)
Manche Türen sind dabei nur als dichtschließende (= z.B. 3seitig umlaufender Falz) und selbstschließende Tür gefordert (z.B. bei vielen Aufstellräumen für die Heizung), andere Türen erfordern zusätzlich die sog. Vollwandigkeit (z.B. 4cm Vollholztür, keine Röhrenspan oder Waben...).
Weiterhin gibt es dann die Türen mit Brand- oder Rauchschutzanforderung. Diese Bauprodukte haben in der Regel gemäß §17 ff LBO-BW (Landesbauordnung Baden-Württemberg) ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. In dieser Zulassung ist die Selbstschließfunktion ein wesentlicher Bestandteil, der nicht außer Kraft gesetzt werden darf. Andernfalls verliert die Tür die Zulassung --> kein zugelassenes Bauprodukt --> Verstoß gegen die LBO --> ungenehmigtes Bauvorhaben.
Weiterhin ist dies dann ein Verwenden eines Bauprodukts ohne den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis, was gemäß § 75 LBO-BW Ordnungswidrigkeiten bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (und das ist der Keil, den irgend ein hirnloser Vollpfosten drunterschiebt!!!) mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 DM (ist der Euro an BW vorbeigegangen?) bestraft wird.

Also:
Petze spielen, untere Baurehtsbehörde benachrichtigen, Hausmeister blechen lassen, Türen zu.

(alternativ sollte man dann mal rein finanziell gegenrechnen und die Feststellanlagen für die Türen (gemäß Richtlinie für Feststellanlagen des DIBt vom Oktober 1988) andenken. Dann wird auch beim offenhalten wieder ein Schuh draus.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz
Informationen aus dem Fachbereich 4 VB

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 07.06.2008 16:57 Brun7hil7de 7A., Schpfheim
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