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ThemaOVG Koblenz: Minderjähriger haftet für Einsatzkosten25 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • OVG: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten
  •  
    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.488889
    Datum12.06.2008 09:0112626 x gelesen
    Tach,
    hier ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz. Ging um einen 14-jährigen der durch eine weggeworfene Zigarette einen Scheunenbrand ausgelöst hat. Gegen die Einsatzkosten in Höhe von 10.000 EUR (sportlich für eine Scheune wie ich finde) hatte er Widerspruch eingelegt oder einlegen lassen. Auf jeden Fall wurde er im Mai 2008 vom Gericht zur Zahlung verurteilt.

    An sich wahrscheinlich nicht ganz so spektakulär. Aber sicherlich ein Urteil was man im Bereich Brandschutzerziehung durchaus verwenden könnte.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorPete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü488905
    Datum12.06.2008 10:4710229 x gelesen
    Tach,

    naja..das Gericht bestätigt ja, grob fahrlässige Handlungsweise des Jugendlichen.

    Ich glaube allerdings nicht, dass sich viele Jugendliche bei einer Brandschutzerziehung dafür interessieren werden. In dem Alter können Sie ja alles besser und wissen um die Gefahr....sfz.

    Gruß Peter

    PS.: Das "sportlich für eine Scheune" hab ich nicht verstanden.. wie meinst Du das?


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen488906
    Datum12.06.2008 10:5010094 x gelesen
    Geschrieben von Peter Koffler
    PS.: Das "sportlich für eine Scheune" hab ich nicht verstanden.. wie meinst Du das?


    Ihm kommt vermutlich die Schadenshöhe bzw. die Einsatzkosten von 10k EUR zu hoch vor.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorPete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü488907
    Datum12.06.2008 10:5710134 x gelesen
    Tach,

    nachdem! ich deinen Beitrag gelesen habe, habe ich auch in die Richtung tendiert... ich hab allerdings da schon drauf geantwortet gehabt.

    Naja..auf den 1. Blick mag es wirklich eine hohe Rechnung sein. Auf den 2. blick allerdings glaube ich nicht das das zutrifft.
    Wenn man eine lange Einsatzdauer in Betracht zieht, das Personal und eventuelle Schäden am Material, dann ist die Summe noch relativ gering.

    Bei eingelagertem Heu können da ja schon mal auf die Schnelle ein paar Stunden zusammenkommen.

    Gruß Peko


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen488909
    Datum12.06.2008 11:099923 x gelesen
    Genau, ;-)



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorHart8mun8d F8., Emsland / Niedersachsen488922
    Datum12.06.2008 11:5510003 x gelesen
    Geschrieben von Peter KofflerIch glaube allerdings nicht, dass sich viele Jugendliche bei einer Brandschutzerziehung dafür interessieren werden. In dem Alter können Sie ja alles besser und wissen um die Gefahr....sfz.

    Das Urteil ist in sofern schon interessant, weil die bisherige Rechtsauffassung eher so war, dass "Kinder" nicht haftbar sind.

    getreu dem Unsinnsschild: "Eltern haften für ihre Kinder".

    mit brennenden Grüßen
    Hartmund


    Demokratie ist immer auch - die Meinung des Andersdenkenden respektieren.

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    AutorPete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü488932
    Datum12.06.2008 12:3510258 x gelesen
    Tach,

    Geschrieben von Hartmund FlenderDas Urteil ist in sofern schon interessant, weil die bisherige Rechtsauffassung eher so war, dass "Kinder" nicht haftbar sind.

    Ähm..der Knabe war doch schon strafmündig!...

    Zum Tatzeitpunkt 14jährig


    Peko


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW489032
    Datum12.06.2008 17:2910048 x gelesen
    Richtig! Mit 14 greift hier das Jugendstrafrecht und der Täter ist kein KIND mehr! Natürlich ist jedem klar, dass ein 14-jähriger diese Summe wohl nicht bezahlen kann. Die Vollstreckung der Zahlung wird höchstwahrscheinlich dann eingeleitet, wenn der Junge irgendwann mal zu Geld kommt.

    Wenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg489035
    Datum12.06.2008 17:349901 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Jürgen RinghoferNatürlich ist jedem klar, dass ein 14-jähriger diese Summe wohl nicht bezahlen kann. Die Vollstreckung der Zahlung wird höchstwahrscheinlich dann eingeleitet, wenn der Junge irgendwann mal zu Geld kommt.

    Wenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen.


    ich gehe davon aus das die Schulden des Brandstifters jetzt nicht nur die 10.000 Euro für den Einsatz umfassen sondern da auch noch die Schadenssumme der abgebrannten Scheune incl. Inventar dazukommt. Wenn da z.B. noch einige landw. Geräte incl. Traktoren drinstanden ...

    Die Gebäudebrandversicherung wird zwar den Gebäudeschaden bezahlen aber die werden in Zukunft ein waches Auge auf die Einnahmen des 14-jährigen nehmen. Alles oberhalb der Pfändungsfreigrenze dürfe da für die Tilgung der Schulden für eine recht lange Zeit draufgehen. Die Zinsen werden da auch nicht vergessen.


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.489054
    Datum12.06.2008 19:169785 x gelesen
    Geschrieben von Peter Koffler
    PS.: Das "sportlich für eine Scheune" hab ich nicht verstanden.. wie meinst Du das?

    Tschuldigung, musste heute morgen auf einmal betrieblich weg. Deswegen melde ich mich erst jetzt.

    Also, so wie ich die Pressemeldung verstehe, handelt es sich bei den 10.000 EUR um die reinen Kosten für den Feuerwehreinsatz. Streitwerte bezüglich des Inventars oder des Strohs werden ja eigentlich nicht vor einem OVG verhandelt. Oder liege ich falsch?

    Naja, vielleicht wurde ja zusätzlich Räumgerät eines Unternehmens angefordert, welches nun die Kommune in Rechnung stellt. Falls der Einsatz wirklich länger als sechs Stunden gedauert haben sollte, erscheinen mir dann 10.000 EUR doch nicht mehr so hoch.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.489055
    Datum12.06.2008 19:199975 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhofer
    Wenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen.

    Zum Tatzeitpunkt war er vierzehn. Allerdings fand die Tat 2003 statt. Inzwischen dürfte er also neunzehn sein. Wobei jetzt allerdings ja auch in der PM steht, dass seine Fähigkeiten zwei Jahre hinterherhinken.

    Nun weiß ich nicht, wie schnell einem so etwas attestiert wird. Wenn das aber immer noch so sein sollte, dürfte das mit einer regulären Ausbildung schwierig sein.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY489065
    Datum12.06.2008 20:0310017 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferWenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen.

    Hallo,

    dann wäre er ja schön blöd, wenn er eine Lehre beginnen würde.
    Hartz IV und etwas Schwarzarbeit bringen einen auch über die Runden.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner
    FF Mühlhausen

    Aus gegebenem Anlass:
    Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

    Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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    AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg489066
    Datum12.06.2008 20:079962 x gelesen
    Jo die nächsten 30 Jahre lang, oder wie lang bleiben solche Vollstreckbaren Geschichten erhalten?


    Gruß,

    Jens

    -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

    Feuerwehr Wernau

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    AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW489073
    Datum12.06.2008 21:139712 x gelesen
    Das Urteil ist für einen Juristen keinerlei Überraschung - 14jährige sind seit jeher deliktfähig.

    Hier war das eigentlich interessante, dass das OVG festgestellt hat, dass auch ein 11-12Jähriger schon die nötige geistige Reife habe um die Tragweite seines Handels (Brandgefahr durch wegwerfen einer Zigarette) erkennen zu können. Das ist eine interessante feststellung - ide ich allerdings auch für richtig halte.


    -wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten-

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW489075
    Datum12.06.2008 21:2210026 x gelesen
    Servus!

    Geschrieben von Peter KofflerÄhm..der Knabe war doch schon strafmündig!...

    Die Strafmündigkeit spielt hier aber überhaupt keine Rolle.

    Entscheidend ist hier die Verschuldensfähigkeit nach § 828 BGB.
    Das wird im Verwaltungsrecht (hier OVG) entsprechend angewandt.

    Dabei kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der schädigenden Handlung an .... ab dem 7. bis zum 18. Lebensjahr.

    Gruß
    Sven


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW489076
    Datum12.06.2008 21:3910029 x gelesen
    Geschrieben von Sven TönnemannDie Strafmündigkeit spielt hier aber überhaupt keine Rolle.

    Für das Strafverfahren schon! Im Zivilverfahren schließe ich mich deinen Ausführungen aber an.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW489078
    Datum12.06.2008 21:4310058 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferFür das Strafverfahren schon! Im Zivilverfahren schließe ich mich deinen Ausführungen aber an.
    Im Strafverfahren schon ... aber wir sprachen doch vom OG Urteil also weder im Straf- noch im Zivil- sondern im Veraltungsverfahren. ;-)

    Gruß
    Sven


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW489079
    Datum12.06.2008 21:479983 x gelesen
    Geschrieben von Sven TönnemannIm Strafverfahren schon ... aber wir sprachen doch vom OG Urteil also weder im Straf- noch im Zivil- sondern im Veraltungsverfahren. ;-)

    Wollte es auch nur nochmal verdeutlichen, dass es zwei Schießen zu beachten gilt!


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW489080
    Datum12.06.2008 21:479912 x gelesen
    Muss natürlich SCHIENEN heißen!!


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP489132
    Datum13.06.2008 08:4410016 x gelesen
    Soweit ich weiß war der EInsatz an der Untermosel. Hier sind doch Kameraden aus der Gegend, vielleicht können die ja mal was zum Einsatz sagen. Ich glaube auch irgendwo einen Artikel dazu gesehen zu haben, ich muß mal suchen...


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    AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen489138
    Datum13.06.2008 09:039844 x gelesen
    Hallo,

    hab mal eine Frage bezüglich der ganzen Geschichte! Die Möglichkeit die Kosten des Einsatzes durch die Kommune in Rechnung zu stellen scheint hier recht einfach gewesen zu sein! Hängt dies mit der Landesgesetzgebung in Rheinland-Pfalz zusammen? Das Landesrecht Niedersachsen erscheint mir da schwieriger. Demnach ist ein Einsatz der Feuerwehr bei Brandeinsätzen grundsätzlich kostenfrei durchzuführen.

    Sehe ich das so richtig, dass die Möglichkeit in Rheinland-Pfalz eher gegeben ist?
    Hängt das also mit dem Landesrecht in RP zusammen?

    Gruß Dirk


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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.489142
    Datum13.06.2008 09:1010056 x gelesen
    Geschrieben von Dirk Gerdes-Röben
    Sehe ich das so richtig, dass die Möglichkeit in Rheinland-Pfalz eher gegeben ist?
    Hängt das also mit dem Landesrecht in RP zusammen?

    Nö, das NBrandSchG gibt auch so etwas her. § 26 "Kostenersatz"
    Sinngemäß: Brandeinsätze und Rettuns aus akuter Lebensgefahr sind kostenfrei. Vorsätzliche oder grobfahrlässige Einsatzgründe können in Rechnung gestellt werden.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP489148
    Datum13.06.2008 09:3410090 x gelesen
    LBKG RLP
    § 36 Kostenersatz

    1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

    -von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

    -von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

    -von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

    -von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

    -von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,

    -von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst.


    Im vorliegenden Fall also OK, nur die Frage der Verhältnismäßigkeit müsste geklärt werden...


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    AutorMarc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg489269
    Datum13.06.2008 20:167557 x gelesen
    Geschrieben von Christian BergmannZum Tatzeitpunkt war er vierzehn. Allerdings fand die Tat 2003 statt.

    ...und bei der heutigen restriktiven Auslegung der Jugendschutzgesetze schliesse ich es nicht ganz aus, dass in solch einem Fall sogar derjenige zur Haftung herangezogen werden kann, der einem 14jährigem eine Zigarette gibt, bzw. Zugang zu Zigaretten ermöglicht.

    Zumindest mal im Falle von Alkohol ist sowas möglich, wenn ein Minderjähriger, der zu jung für Alk ist, infolge Alkoholgenusses einen Schaden anrichtet oder selbst zu Schaden kommt.


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     12.06.2008 09:01 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     12.06.2008 10:47 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     12.06.2008 10:50 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
     12.06.2008 10:57 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     12.06.2008 11:09 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
     12.06.2008 11:55 Hart7mun7d F7., Emsland
     12.06.2008 12:35 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     12.06.2008 17:29 ., Kirchheim unter Teck
     12.06.2008 17:34 Jürg7en 7M., Weinstadt
     12.06.2008 19:19 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     13.06.2008 20:16 Marc7o D7., Korntal-Münchingen
     12.06.2008 20:03 Anto7n K7., Mühlhausen
     12.06.2008 20:07 Jens7 F.7, Wernau
     12.06.2008 21:22 Sven7 T.7, Monheim
     12.06.2008 21:39 ., Kirchheim unter Teck
     12.06.2008 21:43 Sven7 T.7, Monheim
     12.06.2008 21:47 ., Kirchheim unter Teck
     12.06.2008 21:47 ., Kirchheim unter Teck
     13.06.2008 08:44 ., Speyer
     12.06.2008 21:13 ., Köln
     12.06.2008 19:16 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     12.06.2008 22:41 gesperrt
     13.06.2008 09:03 Dirk7 G.7, Edewecht
     13.06.2008 09:10 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     13.06.2008 09:34 ., Speyer
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