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Thema | OVG Koblenz: Minderjähriger haftet für Einsatzkosten | 25 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 488889 | |||
Datum | 12.06.2008 09:01 | 12626 x gelesen | |||
Tach, hier ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz. Ging um einen 14-jährigen der durch eine weggeworfene Zigarette einen Scheunenbrand ausgelöst hat. Gegen die Einsatzkosten in Höhe von 10.000 EUR (sportlich für eine Scheune wie ich finde) hatte er Widerspruch eingelegt oder einlegen lassen. Auf jeden Fall wurde er im Mai 2008 vom Gericht zur Zahlung verurteilt. An sich wahrscheinlich nicht ganz so spektakulär. Aber sicherlich ein Urteil was man im Bereich Brandschutzerziehung durchaus verwenden könnte. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü | 488905 | |||
Datum | 12.06.2008 10:47 | 10229 x gelesen | |||
Tach, naja..das Gericht bestätigt ja, grob fahrlässige Handlungsweise des Jugendlichen. Ich glaube allerdings nicht, dass sich viele Jugendliche bei einer Brandschutzerziehung dafür interessieren werden. In dem Alter können Sie ja alles besser und wissen um die Gefahr....sfz. Gruß Peter PS.: Das "sportlich für eine Scheune" hab ich nicht verstanden.. wie meinst Du das? Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 488906 | |||
Datum | 12.06.2008 10:50 | 10094 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffler
Ihm kommt vermutlich die Schadenshöhe bzw. die Einsatzkosten von 10k EUR zu hoch vor. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü | 488907 | |||
Datum | 12.06.2008 10:57 | 10134 x gelesen | |||
Tach, nachdem! ich deinen Beitrag gelesen habe, habe ich auch in die Richtung tendiert... ich hab allerdings da schon drauf geantwortet gehabt. Naja..auf den 1. Blick mag es wirklich eine hohe Rechnung sein. Auf den 2. blick allerdings glaube ich nicht das das zutrifft. Wenn man eine lange Einsatzdauer in Betracht zieht, das Personal und eventuelle Schäden am Material, dann ist die Summe noch relativ gering. Bei eingelagertem Heu können da ja schon mal auf die Schnelle ein paar Stunden zusammenkommen. Gruß Peko Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 488909 | |||
Datum | 12.06.2008 11:09 | 9923 x gelesen | |||
Genau, ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Hart8mun8d F8., Emsland / Niedersachsen | 488922 | |||
Datum | 12.06.2008 11:55 | 10003 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter KofflerIch glaube allerdings nicht, dass sich viele Jugendliche bei einer Brandschutzerziehung dafür interessieren werden. In dem Alter können Sie ja alles besser und wissen um die Gefahr....sfz. Das Urteil ist in sofern schon interessant, weil die bisherige Rechtsauffassung eher so war, dass "Kinder" nicht haftbar sind. getreu dem Unsinnsschild: "Eltern haften für ihre Kinder". mit brennenden Grüßen Hartmund Demokratie ist immer auch - die Meinung des Andersdenkenden respektieren. | |||||
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Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü | 488932 | |||
Datum | 12.06.2008 12:35 | 10258 x gelesen | |||
Tach, Geschrieben von Hartmund Flender Das Urteil ist in sofern schon interessant, weil die bisherige Rechtsauffassung eher so war, dass "Kinder" nicht haftbar sind. Ähm..der Knabe war doch schon strafmündig!... Zum Tatzeitpunkt 14jährig Peko Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 489032 | |||
Datum | 12.06.2008 17:29 | 10048 x gelesen | |||
Richtig! Mit 14 greift hier das Jugendstrafrecht und der Täter ist kein KIND mehr! Natürlich ist jedem klar, dass ein 14-jähriger diese Summe wohl nicht bezahlen kann. Die Vollstreckung der Zahlung wird höchstwahrscheinlich dann eingeleitet, wenn der Junge irgendwann mal zu Geld kommt. Wenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 489035 | |||
Datum | 12.06.2008 17:34 | 9901 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Jürgen Ringhofer Natürlich ist jedem klar, dass ein 14-jähriger diese Summe wohl nicht bezahlen kann. Die Vollstreckung der Zahlung wird höchstwahrscheinlich dann eingeleitet, wenn der Junge irgendwann mal zu Geld kommt. ich gehe davon aus das die Schulden des Brandstifters jetzt nicht nur die 10.000 Euro für den Einsatz umfassen sondern da auch noch die Schadenssumme der abgebrannten Scheune incl. Inventar dazukommt. Wenn da z.B. noch einige landw. Geräte incl. Traktoren drinstanden ... Die Gebäudebrandversicherung wird zwar den Gebäudeschaden bezahlen aber die werden in Zukunft ein waches Auge auf die Einnahmen des 14-jährigen nehmen. Alles oberhalb der Pfändungsfreigrenze dürfe da für die Tilgung der Schulden für eine recht lange Zeit draufgehen. Die Zinsen werden da auch nicht vergessen. MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 489054 | |||
Datum | 12.06.2008 19:16 | 9785 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffler
Tschuldigung, musste heute morgen auf einmal betrieblich weg. Deswegen melde ich mich erst jetzt. Also, so wie ich die Pressemeldung verstehe, handelt es sich bei den 10.000 EUR um die reinen Kosten für den Feuerwehreinsatz. Streitwerte bezüglich des Inventars oder des Strohs werden ja eigentlich nicht vor einem OVG verhandelt. Oder liege ich falsch? Naja, vielleicht wurde ja zusätzlich Räumgerät eines Unternehmens angefordert, welches nun die Kommune in Rechnung stellt. Falls der Einsatz wirklich länger als sechs Stunden gedauert haben sollte, erscheinen mir dann 10.000 EUR doch nicht mehr so hoch. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 489055 | |||
Datum | 12.06.2008 19:19 | 9975 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer
Zum Tatzeitpunkt war er vierzehn. Allerdings fand die Tat 2003 statt. Inzwischen dürfte er also neunzehn sein. Wobei jetzt allerdings ja auch in der PM steht, dass seine Fähigkeiten zwei Jahre hinterherhinken. Nun weiß ich nicht, wie schnell einem so etwas attestiert wird. Wenn das aber immer noch so sein sollte, dürfte das mit einer regulären Ausbildung schwierig sein. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 489065 | |||
Datum | 12.06.2008 20:03 | 10017 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen RinghoferWenn er seine Lehr beginnt wird ihm wohl ein Teil seines Zahltages gepfändet werden, wenn seine Eltern die Strafe nicht im Vorfeld für ihn bezahlen. Hallo, dann wäre er ja schön blöd, wenn er eine Lehre beginnen würde. Hartz IV und etwas Schwarzarbeit bringen einen auch über die Runden. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles) | |||||
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Autor | Jens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg | 489066 | |||
Datum | 12.06.2008 20:07 | 9962 x gelesen | |||
Jo die nächsten 30 Jahre lang, oder wie lang bleiben solche Vollstreckbaren Geschichten erhalten? Gruß, Jens -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben- Feuerwehr Wernau | |||||
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Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 489073 | |||
Datum | 12.06.2008 21:13 | 9712 x gelesen | |||
Das Urteil ist für einen Juristen keinerlei Überraschung - 14jährige sind seit jeher deliktfähig. Hier war das eigentlich interessante, dass das OVG festgestellt hat, dass auch ein 11-12Jähriger schon die nötige geistige Reife habe um die Tragweite seines Handels (Brandgefahr durch wegwerfen einer Zigarette) erkennen zu können. Das ist eine interessante feststellung - ide ich allerdings auch für richtig halte. -wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten- | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 489075 | |||
Datum | 12.06.2008 21:22 | 10026 x gelesen | |||
Servus! Geschrieben von Peter Koffler Ähm..der Knabe war doch schon strafmündig!... Die Strafmündigkeit spielt hier aber überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist hier die Verschuldensfähigkeit nach § 828 BGB. Das wird im Verwaltungsrecht (hier OVG) entsprechend angewandt. Dabei kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der schädigenden Handlung an .... ab dem 7. bis zum 18. Lebensjahr. Gruß Sven | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 489076 | |||
Datum | 12.06.2008 21:39 | 10029 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannDie Strafmündigkeit spielt hier aber überhaupt keine Rolle. Für das Strafverfahren schon! Im Zivilverfahren schließe ich mich deinen Ausführungen aber an. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 489078 | |||
Datum | 12.06.2008 21:43 | 10058 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen RinghoferFür das Strafverfahren schon! Im Zivilverfahren schließe ich mich deinen Ausführungen aber an. Im Strafverfahren schon ... aber wir sprachen doch vom OG Urteil also weder im Straf- noch im Zivil- sondern im Veraltungsverfahren. ;-) Gruß Sven | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 489079 | |||
Datum | 12.06.2008 21:47 | 9983 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannIm Strafverfahren schon ... aber wir sprachen doch vom OG Urteil also weder im Straf- noch im Zivil- sondern im Veraltungsverfahren. ;-) Wollte es auch nur nochmal verdeutlichen, dass es zwei Schießen zu beachten gilt! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 489080 | |||
Datum | 12.06.2008 21:47 | 9912 x gelesen | |||
Muss natürlich SCHIENEN heißen!! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Mike8 S.8, Speyer / RLP | 489132 | |||
Datum | 13.06.2008 08:44 | 10016 x gelesen | |||
Soweit ich weiß war der EInsatz an der Untermosel. Hier sind doch Kameraden aus der Gegend, vielleicht können die ja mal was zum Einsatz sagen. Ich glaube auch irgendwo einen Artikel dazu gesehen zu haben, ich muß mal suchen... | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 489138 | |||
Datum | 13.06.2008 09:03 | 9844 x gelesen | |||
Hallo, hab mal eine Frage bezüglich der ganzen Geschichte! Die Möglichkeit die Kosten des Einsatzes durch die Kommune in Rechnung zu stellen scheint hier recht einfach gewesen zu sein! Hängt dies mit der Landesgesetzgebung in Rheinland-Pfalz zusammen? Das Landesrecht Niedersachsen erscheint mir da schwieriger. Demnach ist ein Einsatz der Feuerwehr bei Brandeinsätzen grundsätzlich kostenfrei durchzuführen. Sehe ich das so richtig, dass die Möglichkeit in Rheinland-Pfalz eher gegeben ist? Hängt das also mit dem Landesrecht in RP zusammen? Gruß Dirk | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 489142 | |||
Datum | 13.06.2008 09:10 | 10056 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk Gerdes-Röben
Nö, das NBrandSchG gibt auch so etwas her. § 26 "Kostenersatz" Sinngemäß: Brandeinsätze und Rettuns aus akuter Lebensgefahr sind kostenfrei. Vorsätzliche oder grobfahrlässige Einsatzgründe können in Rechnung gestellt werden. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Mike8 S.8, Speyer / RLP | 489148 | |||
Datum | 13.06.2008 09:34 | 10090 x gelesen | |||
LBKG RLP § 36 Kostenersatz 1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen -von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, -von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, -von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, -von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, -von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, -von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst. Im vorliegenden Fall also OK, nur die Frage der Verhältnismäßigkeit müsste geklärt werden... | |||||
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Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 489269 | |||
Datum | 13.06.2008 20:16 | 7557 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian BergmannZum Tatzeitpunkt war er vierzehn. Allerdings fand die Tat 2003 statt. ...und bei der heutigen restriktiven Auslegung der Jugendschutzgesetze schliesse ich es nicht ganz aus, dass in solch einem Fall sogar derjenige zur Haftung herangezogen werden kann, der einem 14jährigem eine Zigarette gibt, bzw. Zugang zu Zigaretten ermöglicht. Zumindest mal im Falle von Alkohol ist sowas möglich, wenn ein Minderjähriger, der zu jung für Alk ist, infolge Alkoholgenusses einen Schaden anrichtet oder selbst zu Schaden kommt. | |||||
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