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Thema | lange Haftstrafen für U-Bahn-Schläger | 16 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Infos: | |||||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493725 | |||
Datum | 08.07.2008 13:09 | 5657 x gelesen | |||
in den letzten Tagen wurde hier behauptet, dass die deutschen Richter bei Menschen aus sozial problematischen Umfeldern immer viel zu milde urteilen. Soeben - das passt zu dem Thema - hörte ich in den Nachrichten, dass die beiden U-Bahnschläger von München zu zwöf bzw acht Jahren verurteilt wurden. Zur Erinnerung: Die beiden Schläger mit Migrationshintergrund (Türke und Grieche) hatten aus nichtigem Anlass am letzten Vorweihnacht einen alten Rentner lebensgefährlich mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf verletzt. Hoffe, dass das den Einen oder Anderen zum Nachdenken bringt, bevor mal wieder die Fäuste fliegen oder - wie in unserem Fall übermütige junge Damen Feuerwehrleute mit harten Gegenständen bewerfen. Gruß Klaus | |||||
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Autor | Klau8s P8., Jülich / NRW | 493728 | |||
Datum | 08.07.2008 13:27 | 4147 x gelesen | |||
hallo Namensvetter........ Geschrieben von Klaus Bethge Hoffe, dass das den Einen oder Anderen zum Nachdenken bringt, bevor mal wieder die Fäuste fliegen oder - wie in unserem Fall übermütige junge Damen Feuerwehrleute mit harten Gegenständen bewerfen. Bloss hab ich die Befürchtung, daß diejenigen, die so eine Mitteilung zum Nachdenken bringen könnten, nicht unbedingt zu der Zielgruppe gehören, die sich mit Nachrichten beschäftigt.... mkg Klaus ***für die Teilnahme an einem Internetforum braucht man Selbstbewusstsein, sagen wir 80%, das Herz am richtigen Fleck .... 20% ... und dann noch Sachverstand ... mindestends 30%*** ***** ..... bevor ich mich jetzt aufrege ..... ***** | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493730 | |||
Datum | 08.07.2008 13:33 | 4023 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus PilgerBloss hab ich die Befürchtung, daß diejenigen, die so eine Mitteilung zum Nachdenken bringen könnten, nicht unbedingt zu der Zielgruppe gehören, die sich mit Nachrichten beschäftigt.... Hat was! Aber sie werden sicherlich RTL oder ähnliche hoch qualitativen Nachrichtenquellen nutzen, grins. Nein, Klaus, ich weiß leider auch, dass das "sich erinnern" oftmals unterentwickelt ist. Siehe die hilflosen Versuche, mit Schockbildern an den Landstraßen die Verkerhsteilnehmer zu bremsen. Selten von Erfolg gekrönt! Gruß vom Namensvetter | |||||
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Autor | Klau8s P8., Jülich / NRW | 493748 | |||
Datum | 08.07.2008 14:59 | 3910 x gelesen | |||
einen schönen guten Tag erstmal lieber Namensvetter ... Geschrieben von Klaus Bethge Hat was! Aber sie werden sicherlich RTL oder ähnliche hoch qualitativen Nachrichtenquellen nutzen, grins. hmmm ..... RTL ja .... Nachrchtensendung? .... die gucken doch eher "Tante Babsi Salesch" oder so ... voll krass pädadogisch die fette Sendung .... (ich hoffe ich habe das auf neudeutsch korrekt wiedergegeben...) mkg KLaus *****...und wenn die dicke Frau aufgehört hat zu kreischen ist die Oper vorbei ... ***** | |||||
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Autor | Jens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg | 493764 | |||
Datum | 08.07.2008 16:46 | 3890 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeHoffe, dass das den Einen oder Anderen zum Nachdenken bringt, bevor mal wieder die Fäuste fliegen oder - wie in unserem Fall übermütige junge Damen Feuerwehrleute mit harten Gegenständen bewerfen. Das Urteil wird erstmal in Revision gehen denke ich und dann mal sehen was davon übrig bleibt. Allerdings sehe ich auch das Problem das sich diese ersonengruppe durch eine HAftstrafe kaum Abschrecken lässt. Die von BEckstein geforderte Abschiebung könnte da deutlich besser wirken (solange das PAsstechnisch überhaupt noch möglich ist...) Gruß, Jens -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben- Feuerwehr Wernau | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 493769 | |||
Datum | 08.07.2008 17:02 | 3853 x gelesen | |||
Die Ausweisung ist in diesem Fall nach dem Aufenthaltsgesetz sogar Pflicht! Siehe die folgenden §§ des Aufenthaltsgesetzes: § 53 Zwingende Ausweisung Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. § 54 Ausweisung im Regelfall Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist, er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet, er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen, 5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. § 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (1) Ein Ausländer gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer aufgrund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können. (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. (5) Die Verpflichtungen ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Die Anordnung nach Abs. 3 und 4 ist sofort vollziehbar. § 55 Ermessensausweisung (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland, falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde, einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt, Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt, Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken, eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. (3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. null Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493772 | |||
Datum | 08.07.2008 17:22 | 3759 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens FischerDas Urteil wird erstmal in Revision gehen denke ich und dann mal sehen was davon übrig bleibt. Hallo Jens, Revision hätte nur Sinn, wenn der prozessuale Ablauf (also auf Fehler im Prozess) abgeklopft werden sollte. Ist natürlich möglich, aber eher unwahrscheinlich. Dazu stand das viel zu viel im Blickwinkel. Möglich wäre natürlich eine Berufungsverhandlung - und da kann, wer weiß das besser als ich, grins - immer eine Abweichung bei heraus kommen. Da die in diesem Falle (die Staatsanwaltschaft hat sich ja schon zufrieden gezeigt und wird das Urteil nicht kassieren lassen) ein Verschlechterungsverbot besteht wäre es theoretisch möglich, dass das nach unten korrigiert wird. Ich wage es zu bezweifeln, aber ich bin nicht die Kammer.. Soeben ein Statement in N24 vom bayrischen MinPr. der -siehe zuvor die sehr ausführliche Darlegung zur Abschiebung - diese bereits angekündigt hat. Persönlich- aber das ist eine private Meinung- glaube ich, dass das Urteil Tat- und Schuldangemessen ist. mfG Klaus | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 493775 | |||
Datum | 08.07.2008 17:35 | 3700 x gelesen | |||
..Klaus, warst Du mal ehrenamtlicher Richter, im Strafprozeß sprich' Schöffe ? Oder wie ist Deine Bemerkung zu verstehen, das Du das ja wissen musst ;-) ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 493777 | |||
Datum | 08.07.2008 17:46 | 3783 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Klaus Bethge Revision hätte nur Sinn, wenn der prozessuale Ablauf (also auf Fehler im Prozess) abgeklopft werden sollte. Und obgleich das nach Auffassung eines der führenden deutschen Rechtsexperten so unwahrscheinlich ist, hat Wolfgang Kreuzer, einer der beiden Verteidiger, schon unmittelbar nach Urteilsverkündung Revision beim BGH angekündigt. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Der Angriffstrupp rüstet sich aus, geht (Truppführer immer rechts) vom Druckstutzen der Pumpe 35 Schritt (bzw. eine B- und C-Schlauchlänge) vor und tritt einen Schritt nach links. Der Truppmann setzt die Kübelspritze ab und legt auf deren Deckel das Brechwerkzeug. Der Truppführer stellt die Axt mit dem Stiel auf den Boden, die Schneide zeigt nach vorn. Der Truppführer des Angriffstrupps meldet dem Gruppenführer durch Zuruf "Angriffstrupp zur Stelle" (Heimberg-Fuchs: Die Ausbildung der Feuerwehren, 1947) | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493865 | |||
Datum | 08.07.2008 21:54 | 3654 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierUnd obgleich das nach Auffassung eines der führenden deutschen Rechtsexperten so unwahrscheinlich ist, hat Wolfgang Kreuzer, einer der beiden Verteidiger, schon unmittelbar nach Urteilsverkündung Revision beim BGH angekündigt. Ist doch klar, er macht sich damit einen Namen als besonders engagierter Verteidiger. Das lässt die Kasse klingeln.. Aber hier muss man fair sein: Als Verteidiger hat er quasi die Pflicht bei solchen Urteilen, auch zum letzten Strohhalm zu greifen, egal, wie chancenreich.. Für eine REVISION (noch einmal: Dient ausschließlich der Überprüfung, ob der Prozess in allen Teilen der StPO entsprach oder ob es Formfehler gab) sehe ich , offen gestanden, wenig Chancen. Revisionen sind sehr selten erfolgreich (Gibt es aber..) Das liegt auf der gleichen Ebene wie die endlosen neuen Beweisanträge, von denen jeder weiß, dass sie nichts bringen! Dazu folgende nette kleine Episode, gerade letzten Monat gehört: Ein Verteidiger kann auch nach der Beratung noch einen Beweisantrag bringen, bis der Richter sagt; "Im Namen des Volkes..." Das hat dazu geführt, dass ein bestimmter Richter, in Absprache mit seinen Schöffen aus dem Beratunszimmer "stürzte" und noch im Laufen verkündigte, dass er im Namen des Volkes.. Der Verteidiger hat etwas sparsam geschaut, grins Doch, manchmal sind Verhandlungen wirklich amüsant.. Gruß Klaus | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 493897 | |||
Datum | 08.07.2008 22:49 | 3660 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Klaus Bethge Ist doch klar, er macht sich damit einen Namen als besonders engagierter Verteidiger. Na hoffentlich. Als Beklagter würde ich von meinem Verteidiger auch erwarten, dass er für mich das Maximale rausholt. Geschrieben von Klaus Bethge Für eine REVISION (noch einmal: Dient ausschließlich der Überprüfung, ob der Prozess in allen Teilen der StPO entsprach oder ob es Formfehler gab) sehe ich , offen gestanden, wenig Chancen. Revisionen sind sehr selten erfolgreich (Gibt es aber..) Definiere "sehr selten erfolgreich". Jeden Tag gibt es in Deutschland erfolgreiche Revisionen, sonst hätte der BGH weniger zu tun und Güther Krause (Ex-Verkehrsminister) im Gefängnis gessen; Mounir al Motassadeq hat vor dem BGH (s)eine erfolgreiche Revision (am 04.03.2004) durchgebracht, aber quasi im Gegenzug die Bundesanwaltschaft ihre gegen das Folgeurteil dann (am 16.11.2006) auch. Geschrieben von Klaus Bethge Das liegt auf der gleichen Ebene wie die endlosen neuen Beweisanträge, von denen jeder weiß, dass sie nichts ??? Ich muss dir ja nicht erklären, dass in einem Revisionsverfahren grundsätzlich keine Beweis erhoben werden (im Unterschied zur Berufung), also was soll der Vergleich? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Der Angriffstrupp rüstet sich aus, geht (Truppführer immer rechts) vom Druckstutzen der Pumpe 35 Schritt (bzw. eine B- und C-Schlauchlänge) vor und tritt einen Schritt nach links. Der Truppmann setzt die Kübelspritze ab und legt auf deren Deckel das Brechwerkzeug. Der Truppführer stellt die Axt mit dem Stiel auf den Boden, die Schneide zeigt nach vorn. Der Truppführer des Angriffstrupps meldet dem Gruppenführer durch Zuruf "Angriffstrupp zur Stelle" (Heimberg-Fuchs: Die Ausbildung der Feuerwehren, 1947) | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493928 | |||
Datum | 09.07.2008 08:31 | 3614 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierIch muss dir ja nicht erklären, dass in einem Revisionsverfahren grundsätzlich keine Beweis erhoben werden (im Unterschied zur Berufung), also was soll der Vergleich? Was soll das denn jetzt?? Genau das habe ich oben geschrieben, als ich ausführte, dass in der Revision lediglich prozessuale Fehler untersucht werden. Die Sache "Beweisantrag" bezog sich auf die RÄ, die versuchen, einen Prozess zu verlängern. Nicht mehr und nicht weniger.. Klaus | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 493938 | |||
Datum | 09.07.2008 09:45 | 3586 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Klaus Bethge Ist doch klar, er macht sich damit einen Namen als besonders engagierter Verteidiger. Das hat mit besonderem Namen nichts zu tun, sondern ist schlicht und ergreifend seine Aufgabe. Geschrieben von Klaus Bethge Für eine REVISION (noch einmal: Dient ausschließlich der Überprüfung, ob der Prozess in allen Teilen der StPO entsprach oder ob es Formfehler gab) sehe ich , offen gestanden, wenig Chancen. Woher weißt du das? Das kann wohl nur jemand beurteilen, der auch tatsächlich in allen Verhandlungsterminen gesessen hat. Ich gehe nicht davon aus, dass du so jemand gewesen bist. Geschrieben von Klaus Bethge Aber hier muss man fair sein: Als Verteidiger hat er quasi die Pflicht bei solchen Urteilen, auch zum letzten Strohhalm zu greifen, egal, wie chancenreich.. Es hat kein Verteidiger die Pflicht etwas zu tun, was aussichtslos ist. Und nur um Geld zu verdienen sich vom BGH abwatschen zu lassen, machen Geschrieben von Klaus Bethge Das lässt die Kasse klingeln.. Schon mal ansatzweise damit befasst, wie schwierig es teiwlesei ist, als Strafverteidiger an sein Geld zu kommen? Rechtsschutzversicherungen gibt es für sowas nicht und nicht selten können die Straftäter Anwälten gar nicht das zahlen, was man als Anwalt eigentlich bekommen müsste, damit der Fall einigermaßen wirtschaftlich ist, was noch lange nichts mit lukrativ zu tun hat. Meinst du die beiden jungen Schläger haben genug Geld hierfür? Geschrieben von Klaus Bethge Das liegt auf der gleichen Ebene wie die endlosen neuen Beweisanträge, von denen jeder weiß, dass sie nichts bringen! Ja? Lustig, dass es genau diese Beweisanträge sind, die einen Prozess später zu Fall bringen können. Aber Strafverteidiger machen ja Deiner Meinung nach nur Dinge, die nix bringen und mit denen sie Geld verdienen. Geschrieben von Klaus Bethge
Das ist - natürlich - totaler Quatsch. Es gibt keine Berufung gegen erstinstanzliche Strafurteile vor dem Landgericht. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493943 | |||
Datum | 09.07.2008 09:58 | 3532 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyDas ist - natürlich - totaler Quatsch. Es gibt keine Berufung gegen erstinstanzliche Strafurteile vor dem Landgericht. Hallo Katja, ich bin etwas erstaunt über die Schärfe Deiner Argumentation, aber gut, lassen wir das einfach mal so stehen. In der Tat stehe ich Strafverteidigern etwas kritisch gegen über, da ich die seit (fast) acht Jahren immer wieder erlebe und mich manchmal frage, ob die uns "veralbern" wollen mit ihrer Argumentation. Die können wirklich nerven! So kenne ich hier einen Monsterprozess, bei dem der eine Verteidiger grundsätzlich alle und jeden, einschließlich der Gutachter erst einmal mit Strafanzeigen überzogen hat. Dass davon nicht eine zum Erfolg geführt hat, das ist eine andere Sache. Über die Aufgaben eines Verteidigers muss ich keine Aufklärung haben, die kenne ich. Das "erstinstanzliche" Urteile nicht in die Berufung gehen könne, das ist mir neu, mag aber so sein. Ich habe es neulich erlebt, dass ein Beklagter in einer Berufungsverhandlung von unserer Kammer (kleine Strafkammer am hiesigen Landgericht) zum Oberlandgericht gezogen ist, dort allerdings auf den Rücken gefallen war. Übrigens gegen den Rat seines RA, der noch in usnerer Verhandlung das Mandat nieder gelegt hat. und trotzdem freundliche Grüße Klaus | |||||
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Autor | Fran8k S8., München / Bayern | 493950 | |||
Datum | 09.07.2008 10:23 | 3468 x gelesen | |||
Hallo zusammen, mein Meinung nach hat dieses Urteil eine Signalwirkung gegen alle Schläger. Wer das ableben eines anderen Menschen in Kauf nimmt, soll entsprechend bestraft werden. Rausrederei auf Alkohol oder sonstige Drogen gibt es dann auch nicht mehr. Es gehören in Deutschland viel härtere Strafen her. Die beiden aus München haben jetzt mal eine harte Strafe bekommen - vor einigen Monaten haben andere S-Bahn Schläger eine Strafe auf Bewährung bekommen. Das geht gar nicht - damit haben die Richter damals fast einen Freischein ausgestellt - trinke drei Flaschen Bier und du kommst mit einem richterlichen "dudu" davon... Einer, der aus unwissen z.B. eine Erbschaft falsch versteuert hat, oder auf der Durchreise in sein Heimatland etwas beim Zoll nicht anzeigt, wird mit (im Vergleich) hohen Strafen belegt. Wer ein Kind vergewaltigt und tötet oder jemanden im Rausch erschlägt bekommt dagegen eine Bewährungsstrafe. Da läuft doch ganz gewaltig was falsch. Ich hoffe, das mit den Urteilen von München jetzt eine neue Möglichkeit geschaffen wurde, härtere Strafen durchzusetzen. Gruß Frank Das ist meine Meinung - schafft euch selbst eine an! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 493957 | |||
Datum | 09.07.2008 10:49 | 3552 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank Sewing
Die Schläger lesen wahrscheinlich nicht mal die BILD-Zeitung. Geschweigen denn ein Medium was diesen Fall journalistisch ausreichend beleuchtet. Geschrieben von Frank Sewing Wer das ableben eines anderen Menschen in Kauf nimmt, soll entsprechend bestraft werden. Das steht außer Frage. Geschrieben von Frank Sewing Rausrederei auf Alkohol oder sonstige Drogen gibt es dann auch nicht mehr. Da dürfte aus so mancher alkoholgeschwängerte Radtour eine vorsätzliche Verkehrsgefährdung werden. Und ein VU mit Alkohol sowie Personenschaden zur vorsätzlicher Körperverletzung oder Mord. Angemerkt sei aber auch, dass ich Alkohol am Steuer für absolut Unverantwortlich halte. Bin auch immer wieder erstaunt, was für Promillezahlen nach Wochenenden hier in Polizeiberichten stehen. Mit 1,8 Promille krieg ich den Zündschlüssel nicht mehr rein. Geschrieben von Frank Sewing Wer ein Kind vergewaltigt und tötet oder jemanden im Rausch erschlägt bekommt dagegen eine Bewährungsstrafe. Ein paar Quellenangaben dazu wären ja auch mal hilfreich. 13 Jahre für U-Bahn Schubser in Berlin Nur als Beispiel. Ansonsten ist immer auch die Frage, ob man einem Kind zumuten kann in einem Mißbrauchsprozess, der vielleicht auch in der Öffentlichkeit steht, auszusagen. Geschrieben von Frank Sewing Ich hoffe, das mit den Urteilen von München jetzt eine neue Möglichkeit geschaffen wurde, härtere Strafen durchzusetzen. ?!? Die Münchener Urteile basieren auf bestehenden Gesetzen. Die Strafen waren vorher möglich und sind es hinterher auch. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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