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ThemaGestzlich Grundlagen12 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorWolf8gan8g B8., Weilburg / Hessen495307
Datum14.07.2008 19:137975 x gelesen
Hallo Forumsteilnehmer,

gibt es Gesetzliche Grundlagen zum Austausch von Kunststoffbehälter auf dem GW - G. Hier sind gemeint die 220 l und 60 l Behälter.

Danke für die Info.

Gruß
Wolfgang


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern495308
Datum14.07.2008 19:155873 x gelesen
Hallo!
Geschrieben von Wolfgang Bociangibt es Gesetzliche Grundlagen zum Austausch von Kunststoffbehälter auf dem GW - G. Hier sind gemeint die 220 l und 60 l Behälter.

In welchem Gesetz soll denn so etwas geregelt sein?

Sowas ist normalerweise über die Herstellerangaben, Dienstanweisungen und dergleichen geregelt.


Grüße
Magnus

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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt495310
Datum14.07.2008 19:225903 x gelesen
Geschrieben von Magnus HammerlSowas ist normalerweise über die Herstellerangaben, Dienstanweisungen und dergleichen geregelt. Oder möglicherweise in Hygieneverordnungen, je nach Einsatzzweck (Trinkwasser).


Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

"Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern495311
Datum14.07.2008 19:265719 x gelesen
Geschrieben von Johannes KrauseOder möglicherweise in Hygieneverordnungen, je nach Einsatzzweck (Trinkwasser).
Das meinte ich mit dergleichen ;-)

Ein Bundeskunststoffbehältergesetz (BuKuStBehG) ist bis dato jedenfalls noch nicht begegnet, wobei ich mit jederzeit eines Besseren belehren lasse!


Grüße
Magnus

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen495429
Datum15.07.2008 00:255615 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang Bociangibt es Gesetzliche Grundlagen zum Austausch von Kunststoffbehälter auf dem GW - G. Hier sind gemeint die 220 l und 60 l Behälter.

Hallo,
höchstens in dem Sinne, das die Herstellerangaben zu beachten sind, und wenn der sagt, nach x Jahren sind die Behälter auszutauschen, dann ist das halt so. Ich schätze mal, das auf den Behältern ein Herstellungsdatum eingeprägt ist, das ist ausschlaggebend, nicht das Anschaffungsdatum.

Gruß
Heinrich


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AutorHara8ld 8G., Dietzenbach / Hessen495494
Datum15.07.2008 09:535599 x gelesen
Es kommt darauf an für was die Behälter genutzt/zugelassen sind.

Im Gefahrgutrecht gibt es für Kunststoffbehälter schon Fristen. Wenn ich da noch die richtige Zahl im Kopf habe z.B. bei den IBC sind das 5 Jahre, danach dürfen die Behälter nicht mehr für den Transport genutzt werden, können aber geprüft werden.

Das gibt dann Probleme, wenn wir als Feuerwehr z.B. Diesel auffangen und in einen IBC füllen der abgelaufen ist. Das einfüllen ist kein Problem, aber die Entsorgungsfirma muss dann den Kraftstoff vor dem Transport umfüllen, oder darf das Behältnis nicht transportieren...

Für (Edel)stahl Fässer / Kanister gilt dies nicht.

P.S.: Gilt auch für die Reservekanister aus Kunststoff!!!


Gruß aus Hessen

Harald
*derderarmenunschuldigeneckhauberdrehleiternbeinchenausreißt*


-Manchmal spreche ich für unsere Feuerwehr, aber hier und jetzt nicht!!!-



www.feuerwehr-dietzenbach.de
www.jf-dietzenbach.de
www.dietzenbach.de


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg495710
Datum15.07.2008 23:125544 x gelesen
Geschrieben von Harald GötzeWenn ich da noch die richtige Zahl im Kopf habe z.B. bei den IBC sind das 5 Jahre, ...

Ich hatte in meinem früheren beruflichen Leben mal den Fall bei dem nach einem Schadensereignis rauskam, daß der IBC vom Hersteller nur als Einwegbehälter in Verkehr gebracht wurde.
Nachdem der vom Lieferanten aber mehrfach wiederbefüllte und mit Inhalt Säure gefüllte Behälter beim Kunden dann undicht wurde und die austretende Säure zu jeder Menge Korossion beim Kunden (metallverarbeitenden Betrieb, Schäden an Maschinen, Produkten und der Halle) geführt hat durfte der Lieferant fröhlich Rückstellungen in nicht unerheblicher Höhe für den Schadensersatz bilden...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorHara8ld 8G., Dietzenbach / Hessen495743
Datum16.07.2008 08:595457 x gelesen
Ok, ich grenze das jetzt einfach mal ein wenig ein...

Die Behälter sind spätestens nach 5 jahren nicht mehr für den Transport zugelassen, bei einigen UN-Nummern auch schon nach 2 Jahren...

Aber wie schon gesagt, bezieht sich das auf den Transport dieser Behälter.

nicht ausser Frage staht allerdings, dass je nach eingefülltem Medium so ein Behälter auch schon früher unbrauchbar wird!!!


Gruß aus Hessen

Harald
*derderarmenunschuldigeneckhauberdrehleiternbeinchenausreißt*


-Manchmal spreche ich für unsere Feuerwehr, aber hier und jetzt nicht!!!-



www.feuerwehr-dietzenbach.de
www.jf-dietzenbach.de
www.dietzenbach.de


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg495769
Datum16.07.2008 10:175501 x gelesen
Gibt es.
Ziffer 4.1.1.15 ADR: Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.
ABER ...
Erfolgt die Beförderung im Rahmen der ADR-Ausnahmen 1.1.3.1. e) "Notfallbeförderung" oder 1.1.3.1 d) "Beförderung durch Einsatzkräfte oder unter deren Überwachung" fällt diese Regelung weg, da die Ausnahme von allen ADR-Beschränkungen befreit.
Auch die Ausnahme nach 1.1.3.1 c) "Beförderung von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit" befreit von der 5-Jahres-Regelung.

Bei Beförderungen außerhalb dieser Ausnahmen (z.B. Transport durch Dritte nach Befüllung durch die Feuerwehr) muss die oben genannte 5-Jahres-Regelung eingehalten werden.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg495778
Datum16.07.2008 10:305544 x gelesen
Ups .... Sorry.

Hab noch eins vergessen:

auch, wenn das ADR Ausnahmen zulässt,
die GUV-G 9102 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" regelt:
Kraftstoffkanister aus Polyethylen sind 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern
(GGVS). Datum auf dem Kanister.


Allerdings muss ich noch eins ergänzen.
Diese Behälter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Das bedeutet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt werden. Dabei sind Herstellerangaben und Regeln der Technik zu berücksichtigen. Das ADR ist in diesem Zusammenhang anerkannte Regel der Technik, so dass Ziffer 4.1.1.15 ADR (5-Jahresfrist für Kunststoffbehälter) faktisch wieder verbindlich wird.

Insofern ist auch die Argumentation auf einem entsprechenden Merkblatt der LFKS-RLP (Link) nicht so ganz zutreffend.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen495885
Datum16.07.2008 17:215577 x gelesen
Hallo,

bzgl. Kanistern ist vielleicht das noch recht interessant.
http://www.lfs-sachsen.de/download/verwendungsdauer_von_kanister_aus_kunststoff_rs.pdf

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg495892
Datum16.07.2008 17:395415 x gelesen
Ist bekannt.

Allerdings kann ich in dem Schreiben beim besten Willen nicht nachvollziehen, warum sich das Staatsministerium in Bezug auf die Verwendungsdauer auf ADR 1.1.3.3 a) bezieht.
Denn 1.1.3.3 a) behandelt die Freistellung von Kraftstoff in fest angebauten Fahrzeugtanks und die höchstzulässige Menge des Reservekraftstoffes.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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 14.07.2008 19:13 Wolf7gan7g B7., Weilburg
 14.07.2008 19:15 Magn7us 7H., Pöttmes
 14.07.2008 19:22 Joha7nne7s K7., Braunschweig/Magdeburg
 14.07.2008 19:26 Magn7us 7H., Pöttmes
 15.07.2008 00:25 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 15.07.2008 09:53 Hara7ld 7G., Dietzenbach
 15.07.2008 23:12 Chri7sti7an 7F., Wernau
 16.07.2008 08:59 Hara7ld 7G., Dietzenbach
 16.07.2008 10:17 Udo 7B., Aichhalden
 16.07.2008 10:30 Udo 7B., Aichhalden
 16.07.2008 17:21 Pete7r L7., Flöha
 16.07.2008 17:39 Udo 7B., Aichhalden
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