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ThemaNato-AHK, war: Anhängerkupplung an kleinen LF5 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW495567
Datum15.07.2008 12:003934 x gelesen
Geschrieben von Thomas MiddekeFür die >Hakenkupplung nach Nato-Norm< benötigt man ein;
Gutachten gem. §13 Fahrzeugverordnung zur Erteilung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall.


Scheints hier pauschal für bzw. inkl. der AHK zu geben:
Nato-AHK mit TÜV-Gutachten

Wenn das so stimmt:
Interessante Lösung für die Fahrzeuge, die schwer ins Gelände sollen....


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW495611
Datum15.07.2008 13:132131 x gelesen
Geschrieben von Ulrich Cimolino
Wenn das so stimmt:
Interessante Lösung für die Fahrzeuge, die schwer ins Gelände sollen....


Was bei "Nacktenneger" geschrieben steht stimmt schon....meistens ;)
Ansonsten hat die Natokupplung im Gelände keine Konkurrenz.
Was man ggf. noch wissen sollte ist das diese Kombination klappert, macht nix tut nix nervt aber auf Dauer und erschreckt Anfänger.

Egal, wer mit Anhänger ins Gelände will kommt um die Natokupplung nicht herum.


Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW496027
Datum17.07.2008 00:542029 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Thomas MiddekeFür die >Hakenkupplung nach Nato-Norm< benötigt man ein;
Gutachten gem. §13 Fahrzeugverordnung zur Erteilung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall.

Scheints hier pauschal für bzw. inkl. der AHK zu geben:
Nato-AHK mit TÜV-Gutachten

Wenn das so stimmt:
Interessante Lösung für die Fahrzeuge, die schwer ins Gelände sollen....


Ich habe keine Zweifel daran, dass das so stimmt.

Auch für Militärfahrzeuge gilt die StVZO, und die entsprechenden Anhängekupplungen müssen bauartgenehmigt sein; für die üblichen Produkte deutscher Hersteller gibts dann eine ganz normale deutsche ABG.

Problem für die zivile Nutzung ist nur, dass die Bauartgenehmigung i.d.R. nur für den militärischen Einsatz erteilt wird, damit ist sie für den zivilen Anwender erstmal wertlos. Deswegen ganz genau nachlesen, was im jeweiligen Gutachten drinsteht!
Aber auch: was drübersteht! Gutachten gibts viele, ABG's (und ABE's oder Teilegutachten) viel weniger...

Allerdings könnte so eine ABG ggf. eine gute Grundlage für ein Gutachten zur Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung sein (letztere wird von der Zulassungsstelle erteilt, und die wird doch 'ihrer Feuerwehr' keine unnötigen Steine in den Weg legen? *g*).

Spontan habe ich weder in der StVZO noch in den TA zur Fahrzeugteile-Verodnung ein offensichtliches Hindernis für ein solches Vorgehen gefunden. Wichtig ist nur, dass es sich um eine selbsttätige Kupplung handelt.

Für nicht-selbsttätige Kupplungen braucht man (ausser an PKW und Krädern) eine Ausnahmegenehmigung. Die darf dann (in NRW) bei Fahrzeugen über 3,5t auch nicht mehr die Zulassungstelle ausstellen.

Für den Defender geht das (in NRW und kreisfreier Stadt) noch 'im eigenen Hause' ;-)

Eine kurze (*hust*) Web-Recherche ergab aber, dass Nato-Verbindungseinrichtungen wie wohl alle Spezialgebiete des Zulassungsrechts nicht sehr homogen gehandhabt werden, neben der hundertprozentig formal richtigen Lösung gibts also noch feuerwehrübliche andere Wege...

Gruß,
Henning


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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW496107
Datum17.07.2008 11:111949 x gelesen
Geschrieben von Henning KochAuch für Militärfahrzeuge gilt die StVZO

Nö, das macht die BW alleine.
Nach StVZO, besser Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV, hätten viele BW Fahrzeuge keine Zulassung bekommen.
(Sitze- Heizung- Sicht- Schadstoffausstoß- Aktive und passive Sicherheit uvm)


Geschrieben von Henning KochFür nicht-selbsttätige Kupplungen braucht man (ausser an PKW und Krädern) eine Ausnahmegenehmigung.

Wie schon geschrieben braucht man;
*Gutachten gem. §13 Fahrzeugverordnung zur Erteilung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall*

Genau so nennt sich der Zettel.


Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW496151
Datum17.07.2008 13:051942 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Thomas MiddekeGeschrieben von Henning Koch

Auch für Militärfahrzeuge gilt die StVZO

Nö, das macht die BW alleine.


Richtig ist, dass die BW viele Dinge selbst regelt, für die im zivilen Straßenverkehr andere Behörden zuständig sind. All dies geschieht aber im Rahmen der StVZO bzw. auch der FZV.

Geschrieben von Thomas MiddekeNach StVZO, besser Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV, hätten viele BW Fahrzeuge keine Zulassung bekommen.

Dann schau doch einfach mal in die FZV rein und wundere dich, dass auch das Zulassungsverfahren für Militärfahrzeuge dort genau geregelt ist.

Keine Frage ist, dass es für bestimmte Dinge Ausnahmeregelungen gibt.

Geschrieben von Thomas MiddekeGeschrieben von Henning Koch
Für nicht-selbsttätige Kupplungen braucht man (ausser an PKW und Krädern) eine Ausnahmegenehmigung.

Wie schon geschrieben braucht man;
*Gutachten gem. §13 Fahrzeugverordnung zur Erteilung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall*


Du musst hier verschiedene Dinge unterscheiden:

Zum einen die Bauartgenehmigung.
Die bescheinigt, dass das Bauteil den relevanten Vorschriften entspricht und erlaubt die Verwendung. Sie enthält ggf. Auflagen und Einschränkungen im Verwendungsbereich.

Da gibt es entweder eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG), die dem Hersteller vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wird oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall, die von der örtlich zuständigen Zulassungsstelle erteilt wird.

Da die Zulassungsstelle keine Ahnung von Technik hat, braucht sie das von dir erwähnte Gutachten.

Aber: wenn einzelne Vorschriften nicht erfüllt werden (z.B. die Forderung aus §43(4) StVZO), dann kann der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens für die Einzel-BG dies nicht genehmigen, er muss allerdings darauf hinweisen ("Ausnahme von ... erforderlich"). Die eigentliche Bauartgenehmigung kann dann nur in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dafür sind (je nach Fahrzeug) in NRW die Bezirksregierungen oder die örtlichen Zulassungsstellen zuständig.

Alternativ kann der Verwendungsbereich auf das Mitführen von Anhängern i.S.v. §42(4) Nr. 4 beschränkt werden, vielleicht reicht das ja für Feuerwehrs...

Gruß,
Henning


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 18.02.2007 11:38 Thom7as 7M., Menden Anhängerkupplung an kleinen Löschfahrzeugen
 15.07.2008 12:00 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 15.07.2008 13:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 17.07.2008 00:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.07.2008 11:11 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 17.07.2008 13:05 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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