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ThemaWer darf Geräte prüfen?9 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr
  •  
    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP496449
    Datum18.07.2008 16:275445 x gelesen
    Darf ein Kommandant oder Wehrführer Geräte prüfen, wenn der Gerätewart nicht da ist oder gar keiner Ernannt wurde?
    Letztendlich ist er doch noch über dem Gerätwart verantwortlich und sollte die tun dürfen - oder ist ein Lehrgang zwingend dazu erforderlich? Gesetz den Fall er hat die Ausbildung ist aber nicht ernannt, dürfte er dann?
    Wenn er das nicht darf, wer macht es dann bzw. wie sieht es mit der Verantwortung (ohne Prüfung) aus?


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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW496456
    Datum18.07.2008 16:433480 x gelesen
    Lies doch einfach mal die Seiten 5 und 6 in dem Dokument, was im Threadcontainer eingestellt wurde....


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern496457
    Datum18.07.2008 16:453411 x gelesen
    Hallo!
    Geschrieben von Mike Schindler Darf ein Kommandant oder Wehrführer Geräte prüfen, wenn der Gerätewart nicht da ist oder gar keiner Ernannt wurde?
    Ich denke mal es sollte schon jemand mit entsprechender Qualifikation machen...

    Geschrieben von Mike SchindlerLetztendlich ist er doch noch über dem Gerätwart verantwortlich und sollte die tun dürfen

    Er ist auch für die Maschinisten verantwortlich - trotzdem darf er keinen Feuerwehr-LKW fahren, wenn er die entsprechende Fahrerlaubnis nicht besitzt.

    Geschrieben von Mike SchindlerGesetz den Fall er hat die Ausbildung ist aber nicht ernannt, dürfte er dann?
    Müsste er sich halt selbst ernennen.. ;-)

    Geschrieben von Mike SchindlerWenn er das nicht darf, wer macht es dann bzw. wie sieht es mit der Verantwortung (ohne Prüfung) aus?
    Verantwortlich ist der Kommandant ja trotzdem, er hat dafür zu sorgen, dass jemand da ist, der dazu qualifiziert ist und das macht.


    Grüße
    Magnus

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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP496465
    Datum18.07.2008 17:033273 x gelesen
    OK, der Link erklärt den Sachverhalt ausreichend. Eines bleibt jedoch noch offen, die fachliche Qualifikation vorausgesetzt (also den Lehrgang) jedoch ohne rnennung durch den Träger - wie sieht es damit aus?


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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW496467
    Datum18.07.2008 17:073292 x gelesen
    Hallo Mike,

    Wer fordert wo eine solche Ernennung ?

    Gruß

    Ralf


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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP496468
    Datum18.07.2008 17:083265 x gelesen
    Gute Frage! Wenn ich es wüßte, hätte ich vermutlich die Antwort...


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg496499
    Datum18.07.2008 18:453235 x gelesen
    Die Antwort findest du in der Betriebssicherheitsverordnung.

    § 3 Abs. 3 (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher
    Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu
    ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der
    Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.


    Heisst, ohne ausdrückliche Beauftragung keine Prüfung.
    (Übertragung von Unternehmerpflichten)


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP496518
    Datum18.07.2008 20:433151 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardDie Antwort findest du in der Betriebssicherheitsverordnung.
    Wobei wir das Thema BetrSichV schon hatten... Es ist nicht abschließend geklärt, ob die für die Freiwilligen gilt...
    Aber im grunde ist es zum Thema egal, da nur ein ausgebildeter gerätewart (und dazu vermutlich dennoch mit Ernennung) prüfen darf!


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg496527
    Datum18.07.2008 21:033023 x gelesen
    § 2 GUV-V A1: Grundpflichten des Unternehmers
    (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
    ....

    Anlage 1
    zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift
    „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)
    Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
    – Arbeitsschutzgesetz,
    – Arbeitsstättenverordnung,
    Betriebssicherheitssverordnung,
    – PSA-Benutzungsverordnung,
    – Lastenhandhabungsverordnung,
    .....
    Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
    Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

    (Hervorhebung durch mich)

    Das ist aus meiner Sicht eindeutig.


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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     18.07.2008 16:27 ., Speyer
     18.07.2008 16:43 Ralf7 F.7, Duisburg
     18.07.2008 16:45 Magn7us 7H., Pöttmes
     18.07.2008 17:03 ., Speyer
     18.07.2008 17:07 Ralf7 F.7, Duisburg
     18.07.2008 17:08 ., Speyer
     18.07.2008 18:45 Udo 7B., Aichhalden
     18.07.2008 20:43 ., Speyer
     18.07.2008 21:03 Udo 7B., Aichhalden
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