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ThemaÄnderungen im Gefahrgutrecht für uns eine Gefahr ?15 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein498183
Datum26.07.2008 11:138709 x gelesen
Ja Kameraden es ist mal wieder soweit, das Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ändert sich mal wieder im kommenden Jahr nach dem bewährten 2 Jahresturnus.

Leider kommen mal wieder Änderungen ins ADR die uns Feuerwehrleuten nicht nur Vorteile verschaffen sondern auch Nachteile mit sich bringen. Und es für uns teilweise schwieriger machen das evtl. geladene Gefahrgut zu Identifizieren.

Fangen wir mal an ^^

1. Die Gewichtsgrenze steht noch nicht endgültig fest, jedoch wird es eine Kennzeichnungspflicht von Limited Quantities die in Lkws geladen wurden geben. Momentan ist es im Gespräch das Lkws sobald sie Limited Quantities geladen haben, mit den Buchstaben „LTD QTY“ vorne und hinten gekennzeichnet werden müssen, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke 8 Tonnen überschreitet
Ob dieses Gewicht im Januar immer noch so da steht oder aber auch nach oben korrigiert wird steht leider noch nicht endgültig fest.
Soweit so gut, das Problem hier, die dazugehörigen Abschnitte 3.4.9 bis 3.4.12 brauchen erst ab 1. Januar 2011 angewendet werden, bis dahin kann alles beim alten bleiben.

2. es wird eine Mengengrenze für entzündbare flüssige Stoffe für Privatpersonen (1.1.3.1 a) eingeführt, was bedeutet, das nicht mehr so viel Gefahrgut im Privatpkw /-Transporter befördert werden darf, ein leichter Vorteil für uns, wenn jedoch nicht ausschlaggebend, da weiterhin keine Kennzeichnung von Privatfahrzeugen vorgeschrieben ist.

3. es wird 16 neue bzw. ergänzende UN-Nummern geben, und es wird auch Änderungen in der Kennzeichnung von Gefahrgütern in Fahrzeugen geben.
Bestes Beispiel hier, UN 1017 Chlor TOC wird nicht mehr wie bisher mit den Gefahrzetteln 2.3 und 8 sondern neu mit den Gefahrzetteln 2.4 und 5.1 gekennzeichnet.
Hier wird es logischerweise Lücken geben in den bisherigen Gefahrgutnachschlagewerken die keine Automatischen Updates haben.

4. Wegfall der Unfallmerkblätter / Schriftlichen Weisungen !
Die bisherigen Unfallmerkblätter fallen weg! Sie werden durch Fahreranweisungen ersetzt, die durch den Beförderer und nicht mehr durch den Absender mitgegeben werden. Im Gegensatz zu den bisherigen Sprachen (Alle Länder die durchfahren werden sowie in der Sprache des Fahrpersonals) wird diese Fahreranweisung nur noch in der Sprache des Fahrers mitgegeben.
Diese ist nicht für uns Einsatzkräfte zu gebrauchen sondern ausschließlich an den Fahrer gerichtet!
Hier mal ein Musterbeispiel für den Inhalt:
- Bremsen bedienen, Motor abstellen, Batterietrennschalter soweit vorhanden bedienen
- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht Rauchen und keine elektrischen Einrichtungen
einschalten
- Rettungskräfte informieren und Informationen über die Unregelmäßigkeit oder den Unfall sowie die Stoffe weitergeben
- Warnweste anziehen und Warnzeichen aufstellen
- Beförderungsdokumente für die Rettungskräfte bereithalten
-Nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren. Keine Dämpfe, Rauch, Staub einatmen und sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten.
- Falls möglich den Feuerlöscher einsetzen um einen Brand am Reifen, den Bremsen oder der
Fahrerkabine zu bekämpfen.
- Feuer im Laderaum ist nicht durch die Fahrzeugbesatzung zu bekämpfen
- Vom Ort des Unfalls oder der Unregelmäßigkeit entfernen und andere Personen warnen sowie den Weisungen der Rettungskräfte Folge leisten
- Falls möglich ohne eigene Gefährdung die Fahrzeugausrüstung nutzen damit es nicht durch
Leckagen zur Verunreinigung von Gewässern oder zum Eindringen in die Kanalisation kommt.
- Verunreinigte Kleidung und gebrauchte Schutzausrüstung sicher ablegen
Und dann noch ein Bereich wo alle Gefahrgutklassen aufgelistet sind, egal ob geladen oder nicht!
Sieht dann so aus:
Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe
Gefahr: Brandgefahr / Explosionsgefahr / Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren
Maßnahmen: Schutz suchen / Aus tiefer gelegenen Gebieten fernbleiben / Eindringen von ausgelaufenen Stoffen in Gewässer und Kanalisation verhindern.

Wie gesagt es wird in diesen Anweisungen nicht mehr die UN-Nummer erscheinen die der LKW geladen hat!

Erkennen könnt Ihr es nur anhand der Lieferscheine, dort muss z.B. drinstehen:
UN 1090 Aceton, 3, II

Bei Limited Quantities ist es nach wie vor nur vorgeschrieben das der Fahrer darüber Informiert werden muss wenn er dieses geladen hat, in welcher Form (mündlich, schriftlich) ist nicht vorgeschrieben.


Schlussendlich wird es für uns im Allgemeinen schwieriger herauszufinden welche Gefahrgüter der LKW geladen hat. Naja die Europäische Kommission die diese Regeln erarbeitet ist z.B. der Meinung das der Wegfall der Unfallmerkblätter zu einer Reduzierung der Informationen für die Feuerwehren führen würde.

Naja ich halt Euch mal weiter auf dem Laufenden wenn es neue Informationen gibt, für Fragen stehe ich Euch gerne zur Verfügung.

Gruß
Marco


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498186
Datum26.07.2008 11:346357 x gelesen
Hallo Marco,

das Gefahrguttransportrecht ist nun mal ein mehr oder weniger gelungener Kompromiss zwischen den Interessen des Transportgewerbes und dem Schutz der Allgemeinheit.

Der Wegfall der "Schriftlichen Weisungen" bedeutet sicherlich den Wegfall einer Informationsmöglichkeit für Hilfskräfte.

Aber, ...

Wenn ich mir die Unfälle/Zwischenfälle ansehe, bei denen ich auf der "Helferseite" tätig war, hat man sich von Feuerwehr / Polizei her weniger auf die "schriftlichen Weisungen" verlassen sondern eher auf die Angaben in Lieferschein bzw. Beförderungspapier vertraut (neben der Kennzeichnung der Versandstücke) -
wenn man denn, aufgrund des Unfallgeschehens, überhaupt an die Unterlagen herankam.

In vielen Fällen war es eher so, das die Versandpapiere von Feuerwehr / Polizei über Fax bei der Spedition angefordert wurden.

Von daher sehe ich den Wegfall der Informationsmöglichkeit als nicht "so" gravierend an.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen498348
Datum26.07.2008 19:296364 x gelesen
Geschrieben von Marco VollmerBestes Beispiel hier, UN 1017 Chlor TOC wird nicht mehr wie bisher mit den Gefahrzetteln 2.3 und 8 sondern neu mit den Gefahrzetteln 2.4 und 5.1 gekennzeichnet.
Hier wird es logischerweise Lücken geben in den bisherigen Gefahrgutnachschlagewerken die keine Automatischen Updates haben.


Na dann fangen wir doch mal an, die Lücken zu schließen: Gibt es ein Muster von Nr. 2.4 im Netz?

Geschrieben von Marco Vollmer4. Wegfall der Unfallmerkblätter / Schriftlichen Weisungen !
Dem haben die Vertreter der Deutschen Feuerwehren in den Gefahrgutgremien allerdings zugestimmt. Grund ist, dass als Ersatz die ERI-Cards zur Verfügung stehen und somit die Forderung nach weiteren an die FW gerichteten Informationen nicht aufrecht gehalten werden konnte. Un dmal ehrlich: Mehr als in den ERICS stand in den Weisungen ja auch nicht. An der Fahrer richten die sich aber schon länger!

Was mich freut ist, dass zunehmend Warntafeln mit Nummern an Stückgutfahrzeugen auftauchen. Das ist doch mal eine Verbesserung für uns.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein498351
Datum26.07.2008 19:436215 x gelesen
hmmm ja ok erwischt, da war der dicke finger mal wieder schneller ^^ meine natürlich 2.3


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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein498357
Datum26.07.2008 20:046194 x gelesen
das Problem mit den Ericards ist allerdings das nicht alle UN-Nummern aufgeführt sid. Such doch mal nach der UN Nummer 3108 oder 3105, die wirst du nicht finden.

Warntafeln mit Nummern sind allerdings nur an Tankfahrzeugen genehmigt, wenn damit ein Stückgut LKW umherfährt, ist das Bußgeldbewährt.


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen498359
Datum26.07.2008 20:116142 x gelesen
Geschrieben von Marco VollmerWarntafeln mit Nummern sind allerdings nur an Tankfahrzeugen genehmigt, wenn damit ein Stückgut LKW umherfährt, ist das Bußgeldbewährt.

Das würde mich wundern, weil es wie gesagt immer häufiger zu sehen ist (homogene Ladung). Die Stelle im ADR dazu suche ich aber auch noch vergebens.


Gruß

A.

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498363
Datum26.07.2008 20:176247 x gelesen
*wunder*

was ist mit 5.3.2.1.6. ?


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen498366
Datum26.07.2008 20:266304 x gelesen
ja, eigentlich steht da nix von "nur bei Behälterfahrzeugen", aber es wurde doch immer so gelebt, oder?


Gruß

A.

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498378
Datum26.07.2008 21:026366 x gelesen
Was heisst gelebt ... :D
du hast keine Wahl.

Ich hatte in meinem alten Job mit Pestiziden zu tun, z.B. UN 2784, Organophospor-Pestizid flüssig, VP I, 5 x 5 Liter-Kanister - da bist du im kennzeichnungspflichtigen Bereich.
Der Fahrer der Spedition war immer am fluchen .... :D


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen498379
Datum26.07.2008 21:036298 x gelesen
mit oder ohne Nummern auf der Tafel?


Gruß

A.

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498381
Datum26.07.2008 21:106067 x gelesen
Mit Nummer 336 / 2784 - es war immer seine einzige Ladung ... :D


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein498428
Datum27.07.2008 11:586181 x gelesen
Tja, den Abschnitt an sich (wenn man ihn alleine ließt) kann man so deuten, jedoch darf man unter keinen Umständen die Verweise auf die anderen Abschnitte die hier genannt werden überlesen. Alle Abschnitte die aufgeführt werden, weisen auf Transport von Gütern in Containern, Tankcontainern, MEGC oder Ortsbeweglichen Tanks hin.
Das betrifft dann aber nicht "normale" Planen LKWs mit Stückgut.

Gruß
Marco


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498698
Datum28.07.2008 17:235947 x gelesen
Nach Diskussion mit Kollegen muss ich zugeben,
das ich mich durch den Text des ADR in die Irre hab leiten lassen.
Mea culpa.

5.3.2.1.6. bezieht sich tatsächlich nur auf die Tafeln und nicht auf die Beförderung von Versandstücken, Klasse 7 ausgenommen.

Sprich, an Stückgutfahrzeugen sind tatsächlich nur Tafeln ohne Kennzahlen zulässig.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein498805
Datum28.07.2008 23:436030 x gelesen
kein Problem, das ADR ist sowieso ätzend zu deuten in einiegen Teilbereichen. Naja mal schauen habe morgen die 5 Jahresprüfung an der Handelskammer für den Gefahrgutbeauftragten Straße und See, und laut Aussage von einigen Kollegen ist die ein wenig schwerer geworden ;-)


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg498822
Datum29.07.2008 07:525911 x gelesen
*daumendrück*

Ich muss in zwei Jahren wieder hin. :)


Beste Grüße

Udo Burkhard

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 26.07.2008 11:13 Marc7o V7., Appen
 26.07.2008 11:34 Udo 7B., Aichhalden
 26.07.2008 19:29 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 26.07.2008 19:43 Marc7o V7., Appen
 26.07.2008 20:04 Marc7o V7., Appen
 26.07.2008 20:11 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 26.07.2008 20:17 Udo 7B., Aichhalden
 26.07.2008 20:26 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 26.07.2008 21:02 Udo 7B., Aichhalden
 26.07.2008 21:03 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 26.07.2008 21:10 Udo 7B., Aichhalden
 27.07.2008 11:58 Marc7o V7., Appen
 28.07.2008 17:23 Udo 7B., Aichhalden
 28.07.2008 23:43 Marc7o V7., Appen
 29.07.2008 07:52 Udo 7B., Aichhalden
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