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ThemaFreigrenzen für kontaminiertes Ölbindemittel nach ADR15 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorMich8ael8 W.8, Isselburg / NRW508038
Datum06.09.2008 10:0613332 x gelesen
Hallo zusammen,

wie immer kann man lange die Literatur durchforsten oder einfach das Forum fragen.

Ab welcher Gesamtmenge bzw. -masse fällt kontaminiertes Ölbindemittel unter die ADR-Regelung mit entsprechender Kennzeichnungspflicht des Fahrzeugs?

Einen entsprechenden Schlunungsnachweis als "Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen" hätte ich; ich frage mich nur ab welcher Menge kontaminiertem Ölbindemittel man soetwas braucht bzw. ob das überhaupt gebraucht wird.

Bitte keine Antworten wie... "wird bei uns immer so gemacht".

Grüße und Dank!
Michael


Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können.

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AutorJoha8nne8s C8., Esslingen / BW508063
Datum06.09.2008 11:3910940 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael Wolbringmit entsprechender Kennzeichnungspflicht des Fahrzeugs?

ich habe, es ist schon länger her, beim ADR Schein gelernt, das ab 1000 Gefahrgut-Punkte der Transport kennzeichnungspflichtig wird.
Jetzt müßte jemand das Transportgut (kontaminiertes Ölbindemittel) klassifizieren und du wüsstest, ab wann du kennzeichnen mußt.
Diese dürfte dann aber abhängig vom Sättigungsgrad und vom gebundenen Stoff sei.
Aber warum Transportieren? Uns wurde auf der LFS beigebracht, das "Sondermüll" nicht ins Gerätehaus geholt wird, sondern an der Einsatzstelle verbleibt und der Verursacher, sofern dieser zu ermitteln ist, den Abtransport zu veranlassen hat. Bei verunreinigten Straßen hat sich die Kommune oder Straßenmeisterei um den Abtransport zu kümmern.

Gruß

Johannes


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Autorjürg8en 8s., Trier / RLP508085
Datum06.09.2008 13:0111069 x gelesen
Geschrieben von Johannes CiolkowskiAber warum Transportieren? Uns wurde auf der LFS beigebracht, das "Sondermüll" nicht ins Gerätehaus geholt wird, sondern an der Einsatzstelle verbleibt und der Verursacher, sofern dieser zu ermitteln ist, den Abtransport zu veranlassen hat. Bei verunreinigten Straßen hat sich die Kommune oder Straßenmeisterei um den Abtransport zu kümmern.
DAS wäre mir neu... Dürfte mitunter auch schwierig werden. Dazu weiß man nicht, WIE der Verursacher dann "entsorgt"...


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AutorRene8 G.8, Boppard / RLP508088
Datum06.09.2008 13:0410568 x gelesen
Bei uns ist festgelegt das die SM denn Btransport übernimmt und die FÄsser bzw. sonstige Behältnisse
wieder bei und vorbeibringt. Wie die denn Kram entsorgen ist dann nicht mehr unser Problem


MKG Rene

Ich vertrete hier meine eigene Meinung und nicht die meiner Feuerwehr oder ähnlichem.

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AutorJoha8nne8s C8., Esslingen / BW508101
Datum06.09.2008 13:2910831 x gelesen
Geschrieben von jürgen schmitzWIE der Verursacher dann "entsorgt"...

Er muß nach geltendem Recht entsorgen! Tut er dieses nicht und wird erwischt, hat er mächtig Probleme! Außerdem dürfte bei Umwelt-Einsätzen die Polizei mit vor Ort sein, die klärt auch vieles im Vorfeld.

Aber nehmen wir mal an, ihr habt Ölbindemittel von der Einsatzstelle mit ins Gerätehaus genommen. Die Gemeinde / Stadt entsorgt dieses dann Umweltgerecht und will das dann dem bekannten Verursacher in Rechnung stellen und der sagt: Nö, zahl ich nicht, hätte ich billiger haben können, die Entorgung war meine Sache und ihr hattet keinen Auftrag von mir.
Oder noch schlimmer, er unterstellt euch, das ihr noch weiteren Ölbinder auf seine Rechnung entsorgen wolltet.
Ich spreche hier nicht von einem halben Sack oder so. Ich meinte größere Menge und du ja auch, immerhin fragtest du nach der Freimenge! Glaube mir, alles schon passiert. Darum Hände weg von Sondermüll einlagern. Über den Verursacher , die Leitstelle / Einsatzleitung oder die anwesende Polizei den Abtransport veranlassen und Hände weg vom Einlagern von Sondermüll bei der Feuerwehr.

Gruß

Johannes


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AutorJoha8nne8s C8., Esslingen / BW508102
Datum06.09.2008 13:3410509 x gelesen
Tschuldigung Jürgen,

Geschrieben von Johannes Ciolkowskiimmerhin fragtest du nach der Freimenge

nicht du fragtest, sonder Michael

Gruß

Johannes


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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW508108
Datum06.09.2008 14:3711082 x gelesen
Hallo Michael,

kontaminiertes Ölbindemittel gehört gemäß ADR zur Klasse 4.1 Ziffer 4c und ist Kennzeichnungspflichtig.

Hierzu gibt es folgende Aussage vom LTwS (Beirat Lagerung und Transport von wassergefaehrdenden Stoffen):


Transport und Lagerung ölgetränkter Ölbinder
Transport und Lagerung von ölgetränkten Ölbindern ist wegen der Verdunstung und
der oben angesprochenen Entzündungsgefahr nicht ungefährlich, vor allem wenn
Lagerung und Transport in ungeeigneten Behältnissen vorgenommen werden.
Für den Transport sind geprüfte und zugelassene Transportbehälter zu
verwenden.
Diese Behälter sind vor Sonneneinstrahlung und sonstigen Wärmeeinwirkungen
zu schützen.

Allgemein gilt die Pflicht zur Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung verunreinigter
Ölbinder beim Transport gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit
den Vorschriften der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dies ist vom jeweils
aufgesaugten Medium abhängig.

Im Fall der Ölaufnahme mit Bindern handelt es sich hier
um ein Gefahrgut der Klasse 4.1 (entzündbare, feste Stoffe, Ziffer 4c, UN-Nr. 3175).

Feuerwehren sind gemäß Rn 2009 und Rn 10603 (ADR) von den Vorschriften befreit, wenn
sie im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln.

Weiterhin gilt die Regelung nach Randnummer 2009, die besagt:
Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für
d) Beförderung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt
waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen
von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung.
e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt,
vorausgesetzt, es werden Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser
Beförderung getroffen.

Für NRW gilt dann noch der von dir angesprochene Erlass des IM der besagt das man mit den Führungsausbildungen ( ABC 2 bzw. früher GSG 2) zum "Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen" bestellt sein kann, und im Rahmen der Gefahrenabwehr Transporte gemäß ADR durchführen darf. Hier sind dann allerdings besondere Anforderungen zu beachten die aus dem Erlass hervorgehen.

Gemäß ADR und den anhängenden Vorschriften, Ausnahmeregeln, etc. hast Du für die Stoffnummer 3175 (u.a. Ölbinder mit dem Öl aufgenommen wurde) eine Freigrenze von 1000kg.


Mit kollegialem Gruß

René Bonn


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AutorHage8n V8., Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg508118
Datum06.09.2008 15:5410585 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Rene BonnFeuerwehren sind gemäß Rn 2009 und Rn 10603 (ADR) von den Vorschriften befreit, wenn
sie im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln.


Randnummern gibt es seit etwa 5 Jahren nicht mehr.....


Gruß!
Hagen

Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder, sie ist nicht unbedingt identisch mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle.

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg508119
Datum06.09.2008 15:5410645 x gelesen
Hallo,

leider sind die Angaben schon etwas veraltert.

kontaminiertes Ölbindemittel kann als UN 3175 klassifiziert werden.

UN 3175
Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g. (enthält Dieselkraftstoff / Motoröl)
Klasse 4.1, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II
Zettel 4.1

Die Fahrt zur Entsorgung des Ölbindemittels kann in der Regel nicht im Rahmen der Ausnahme 1.1.3.1 d) bzw. 1.1.3.1 e) durchgeführt werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Ein Transport im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c) ist möglich, es ist allerdings sicherzustellen, das beim Transport kein gefährlicher Inhalt freiwerden kann (der Gefahrstoff muss vollständig vom Bindemittel aufgenommen sein und darf nicht austreten).

Die Höchstmenge beträgt 333 kg.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg508120
Datum06.09.2008 16:0010521 x gelesen
ups ... noch was vergessen ....

Die 333 kg gelten natürlich nur, wenn keine anderen zu berücksichtigenden Stoffe befördert werden, es ist in jedem Fall die 1000-Punkte-Grenze einzuhalten.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW508123
Datum06.09.2008 16:3310421 x gelesen
Geschrieben von Hagen VollrathRandnummern gibt es seit etwa 5 Jahren nicht mehr.....

Stimmt, sorry. Aber dementsprechende Ausnahmen.

Gruß René


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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW508124
Datum06.09.2008 16:3710591 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardDie 333 kg gelten natürlich nur, wenn keine anderen zu berücksichtigenden Stoffe befördert werden, es ist in jedem Fall die 1000-Punkte-Grenze einzuhalten.

Dann entschuldigung, das war mir neu, mein letzter Wissenstand ist das die Stoffnummer 3175 den Faktor 1 hat und dann die Freigrenze nach der mir zuletzt bekannten Berechnung bei 1000 kg liegt.

Hast Du ne zufällig einen Link aus dem ich mir die aktuellen Daten mal ins Gemüt führen kann?

Gruß rené


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg508125
Datum06.09.2008 16:5710430 x gelesen
Kein Problem. :)
Das Gefahrgutrecht ist nicht ganz einfach und wird darüber hinaus auch noch alle 2 Jahre überarbeitet.

Zu GGVSE und ADR:
schau mal beim BMVBS vorbei (Link)


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorMich8ael8 W.8, Isselburg / NRW508132
Datum06.09.2008 18:1710422 x gelesen
Hallo zusammen!

Danke für die guten Informationen. Also kann man sich 333kg im "schlimmsten Fall" merken.

Da wir kontaminiertes Bindemittel in 60l EKDs sammeln kein Problem, da diese für "solid Waste" nach BAM zugelassen sind.

Gruß
Michael


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg508134
Datum06.09.2008 18:3110448 x gelesen
naja,
im Prinzip musst du bei der 1000-Punkte-Regelung alles berücksichtigen,
was nicht nach 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt ist.


Beste Grüße

Udo Burkhard

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 06.09.2008 10:06 ., Isselburg
 06.09.2008 11:39 ., Esslingen
 06.09.2008 13:01 jürg7en 7s., Trier
 06.09.2008 13:04 ., Boppard
 06.09.2008 13:29 ., Esslingen
 06.09.2008 13:34 ., Esslingen
 06.09.2008 14:37 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 15:54 Hage7n V7., Neuhausen a.d.F.
 06.09.2008 16:33 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 15:54 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 16:00 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 16:37 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 16:57 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 18:17 ., Isselburg
 06.09.2008 18:31 Udo 7B., Aichhalden
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