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Thema | Schwangerschaft bei der BF, war: Einsatz von Schwangeren | 18 Beträge | |||
Rubrik | Übung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 508372 | |||
Datum | 08.09.2008 09:59 | 10860 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus PansingMan sollte aber nicht vergessen, das eine schwangere Frau nur schwanger und nicht krank ist und wenn sie sich diese Darstellung zutraut, dann sollte man das respektieren. Bedenkt doch mal, wie viele schwangere Frauen noch Sport treiben o.ä. und dabei (noch) garnicht wissen, das sie schwnager sind. Wenn es niemand wußte hätte niemand hier eine Frage stellen können. Interessant wäre in diesem Zusammenhang wie die BF dieses "Problem" lösen. Schwangere Frauen sind ja verpflichtet, ihre Schwangerschaft baldmöglichst dem AG anzuzeigen. Wie gehen die BF mit dieser Anzeige, vor allem im mD um? Beurlaubung? Innendienst? Einsatzdienst bis Schwangerschaftswoche X? Einsatzdienst bis Amtsarzt / Gyn im individuellen Fall "Stop" sagt? Würde mich mal interessieren, daraus kann jeder dann Rückschlüsse für seine FF ziehen. (Erspart die eigene Gefährdungsanalyse ;-) Wenn ich so darüber nachdenke: Muss eine FF-Frau ihre Schwangerschaft dem WL auch anzeigen, wie sie das beim Unternehmer tun muss? Ich meine: ja, habe aber keine juristisch ausformulierte Rechtsgrundlage. Wir hatten den Fall erst einmal, dort kam die Dame freiwillig auf den WL zu und es wurde in Absprache mit ihrem Gyn erörtert was sie während der Schwangerschaft machen kann. Meine persönliche Meinung: wäre die Dame aus dem Ausgangsthread meine Frau hätte ich massive Probleme damit, wenn sie während der Schwangerschaft an einer solchen Übung teilnimmt. Forumstreffen in Triesdorf vom 26. bis 28. September: Klick! ______________ Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer (Antoine de Saint-Exupery) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 508377 | |||
Datum | 08.09.2008 10:14 | 7083 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus WeberMuss eine FF-Frau ihre Schwangerschaft dem WL auch anzeigen, wie sie das beim Unternehmer tun muss? Ich meine: ja, habe aber keine juristisch ausformulierte Rechtsgrundlage. Wir hatten den Fall erst einmal, dort kam die Dame freiwillig auf den WL zu und es wurde in Absprache mit ihrem Gyn erörtert was sie während der Schwangerschaft machen kann. Es gibt eine Rechtsgrundlage, die GUV-V A1 und zwar speziell die Anlage 1, in der nicht abschließend das staatliche Arbeitsschutzrecht aufgeführt ist. Du hast im Ehrenamt das gleiche Problem wie jeder Arbeitgeber auch: Du erfährst von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erst, wenn sie es dir mitteilt oder es so offensichtlich ist, das es nicht mehr zu verbergen ist. Die Frau zwingen kannst du nicht - weder im hauptamtlichen noch im ehrenamtlichen Bereich. Meine Empfehlung hierzu: Im Rahmen der verpflichtenden Arbeitsschutz-Erstunterweisung Frauen im gebärfähigen Alter (schei** Ausdruck, wird aber tatsächlich so genannt) auf die Problematik hinweisen und Überzeugungsarbeit leisten. Mehr kannst du als Verantwortlicher nicht machen. Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Marc8 V.8, Speyer / Rheinland-Pfalz | 508378 | |||
Datum | 08.09.2008 10:14 | 7050 x gelesen | |||
Hallo Markus, Geschrieben von Markus Weber Wenn ich so darüber nachdenke: Muss eine FF-Frau ihre Schwangerschaft dem WL auch anzeigen, wie sie das beim Unternehmer tun muss? Ich meine: ja, habe aber keine juristisch ausformulierte Rechtsgrundlage. Wir hatten den Fall erst einmal, dort kam die Dame freiwillig auf den WL zu und es wurde in Absprache mit ihrem Gyn erörtert was sie während der Schwangerschaft machen kann. Hierzu meint die UK RLP das hier. Gruß, Marc | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 508379 | |||
Datum | 08.09.2008 10:17 | 6924 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc VidmayerHierzu meint die UK RLP Solche klaren Ansagen würde ich mir von unseren UKs öfters wünschen. Das kapiert auch der letzte. Danke. Gruß, MaWe Forumstreffen in Triesdorf vom 26. bis 28. September: Klick! ______________ Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer (Antoine de Saint-Exupery) | |||||
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Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf. | 508383 | |||
Datum | 08.09.2008 11:00 | 6890 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Markus Weber Wie gehen die BF mit dieser Anzeige, vor allem im mD um? Beurlaubung? Innendienst? Einsatzdienst bis Schwangerschaftswoche X? Einsatzdienst bis Amtsarzt / Gyn im individuellen Fall "Stop" sagt? Bei uns im RD wird eine schwangere Frau nicht mehr auf RTW / KTW / NEF eingesetzt. Sobald bekannt wird dass sie schwanger ist, wird sie "nur" noch zum "Innendienst" (Bürotätigkeiten) eingesetzt. MkG. Christof http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm http://hvo-vilseck.de/index1.html http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 508389 | |||
Datum | 08.09.2008 11:25 | 7080 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus WeberWir hatten den Fall erst einmal, dort kam die Dame freiwillig auf den WL zu und es wurde in Absprache mit ihrem Gyn erörtert was sie während der Schwangerschaft machen kann. Geil, so ist es in Deutschland!! In wahrscheinlich allen anderen Ländern würden die Frauen nach Gefühl und Gesundem Menschenverstand handeln und bei der FF nur noch das machen, wofür sie sich fit fühlen. Das eine Frau, sobald sie von Ihrer Schwangerschaft weiß, nicht mehr in den Innenangriff unter PA oder den ABC-Einsatz unter CSA abarbeitet, behaupte ich jetzt einfach mal. Soviel Verantowrtungsbewusstsein ist da. Aber wenn eine schwangere Kameradin in der JF unterstützt oder beim Übungsdienst die Sachen mitmacht, die SIE für SICH und IHR Kind vertreten kann, dann ist es doch ok. Da braucht es mMn keinen WeFü der das mit irgend ´nem Gynäkologiker erörtert. In D sind Frauen mündig und dürfen selbst entscheiden!! Wenn sie freiwillig zum WeFü geht und sagt, ich bin schwanger und trete die nächste Zeit etwas kürzer, dann sollte es ok sein. Bei uns auf der RW hingegen ist es so, das eine Kollegin mit dem Tag der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft gegenüber dem AG aus dem Einsatzdienst genommen wird. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht des AG. --- Marcus Pansing Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 508390 | |||
Datum | 08.09.2008 11:30 | 6904 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus PansingGeil, so ist es in Deutschland!! In wahrscheinlich allen anderen Ländern würden die Frauen nach Gefühl und Gesundem Menschenverstand handeln und bei der FF nur noch das machen, wofür sie sich fit fühlen. und Geschrieben von Marcus Pansing Bei uns auf der RW hingegen ist es so, das eine Kollegin mit dem Tag der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft gegenüber dem AG aus dem Einsatzdienst genommen wird. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht des AG. unterscheiden sich leicht in der Kernaussage, oder? Bei Feuerwehrs wissen die Mädels was sie tun dürfen, ziehen sie eine weiße Hose an gilt auf einmal die Fürsorgepflicht? Erstaunlich. Mir ging es um den rechtlichen Hintergrund, wie weit die Führsorgepflicht der Führungskraft gehen muss. Ob du das lustig findest ist mir Wurst. Eine verantwortungsbewußte Führungskraft sollte sich auch über solche Dinge informieren und entsprechend handeln. Das ist Führsorgepflicht und die gilt auch bei FF. Gruß, Markus Forumstreffen in Triesdorf vom 26. bis 28. September: Klick! ______________ Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer (Antoine de Saint-Exupery) | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 508392 | |||
Datum | 08.09.2008 12:06 | 6818 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus WeberBei Feuerwehrs wissen die Mädels was sie tun dürfen, ziehen sie eine weiße Hose an gilt auf einmal die Fürsorgepflicht? Wenn ich bei der FF bin, dann kann ich entscheiden, ob ich in den Einsatz fahre, ob ich mich fit genug fühle. Wenn ich irgendwo hauptamtlich arbeite (egal ob FW oder RD) dann muß ich in den Einsatz, wenn´s gongt. Das macht den Unterschied! --- Marcus Pansing Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 508394 | |||
Datum | 08.09.2008 12:17 | 6771 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Marcus Pansing Bei uns auf der RW hingegen ist es so, das eine Kollegin mit dem Tag der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft gegenüber dem AG aus dem Einsatzdienst genommen wird. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht des AG. Warum sollte das bei der FF anders sein? Der Umfang der Fürsorgepflicht bei einer FF und bei einem Unternehmen unterscheidet sich nicht! MkG Sascha | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 508395 | |||
Datum | 08.09.2008 12:22 | 6739 x gelesen | |||
Nein. In beiden Fällen gehört es zu deinen Pflichten als Versicherter, deinem Vorgesetzten mitzuteilen, wenn du dich gesundheitlich nicht einsatzfähig fühlst. Und in beiden Fällen muss dein Vorgesetzter eine Entscheidung treffen, die er auch verantworten muss. Im hauptamtlichen Bereich wird dies dann ggf. der Gang zum Betriebsarzt sein ... Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 508396 | |||
Datum | 08.09.2008 12:37 | 6756 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus PansingWenn ich bei der FF bin, dann kann ich entscheiden, ob ich in den Einsatz fahre, ob ich mich fit genug fühle. Es geht nicht um das "fit fühlen", sondern darum, dass vorher nicht weiß, ob während des Einsatzes eine Situation auftritt, die Mutter und Kind schadet. Hast du dir schon mal das MuSchG durchgelesen? Für BF und HA-Kräfte gilt es definitiv, für FF mit hoher Wahrscheinlichkeit. Für mich leitet sich daraus eindeutig ab, dass Einsätze für schwangere Frauen nicht zulässig sind. Für die restlichen Tätigkeiten sollten sich sich Vorgesetzte und die Kameradin zusammensetzen (evtl. auch unter Hinzuziehung eines Arztes) und absprechen, welche Tätigkeiten bis zu welchem Zeitpunkt möglich sind und welche nicht. MkG Sascha | |||||
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Autor | Bach8 R.8, Frankfurt / Hessen | 508449 | |||
Datum | 08.09.2008 19:04 | 6773 x gelesen | |||
Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg. Die Kommune, in diesem Fall die Freiwillige Feuerwehr, fungiert im Sinne des Mutterschutzgesetz und der Unfallkassen als als Unternehmer. Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsge- fährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge- setzt ist. Dies gilt besonders 1.für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; 2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats des Schwanger- schaft täglich vier Stunden überschreitet; 3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß; Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwan- zig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstlei- stung herangezogen werden. Diese Verordnung ist natürlich nur für Beamtinnen in Hessen gültig. Das Mutterschutzgesetz des Bundes gibt dies aber Inhaltsgleich weiter. Eine plausible Erklärung warum diese Schutzstandarts gerade bei Freiwilligen Feuerwehren nicht gültig sein sollen konnte mir noch niemand nennen. | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 508455 | |||
Datum | 08.09.2008 19:56 | 6690 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Bach Rüdiger Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg. Warum so hastig? Grundsätzlich greift das MuSchG erst ab 6 Wochen vor der Entbindung. Alles was davor betrifft muß die werdende Mutter und ggf. ein Arzt festlegen. Wenn die Frau also ihre Schwangerschft bekannt macht (und ggf. ärtzliche Ateste einbringt (sollte kein Problem sein) greift das Szenario. Sonst nicht!!! (Bei einer BF sicher das kleinste Problem für die Frauen...) mkg hwk | |||||
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Autor | Jens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg | 508458 | |||
Datum | 08.09.2008 20:05 | 6616 x gelesen | |||
Geschrieben von Hanswerner KöglerAlles was davor betrifft muß die werdende Mutter und ggf. ein Arzt festlegen. Ich meine das auch der Arbeitgeber ein BEschäftigungsverbot aussprechen kann bzw. sogar muss wenn die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder ungeborenem Gefährdet ist durch die Fortführung der arbeit und keine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann, egal ob Frau Mutter will oder nicht und dieses ist unabhängig von der Schwangerschaftswoche und gilt bis zum Beginn der Schutzfrst natürlich unter voller Lohnfortzahlung. Gruß, Jens -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben- Feuerwehr Wernau | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 508460 | |||
Datum | 08.09.2008 20:23 | 6675 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Hanswerner Kögler Grundsätzlich greift das MuSchG erst ab 6 Wochen vor der Entbindung. ??? Wie kommst du denn auf die Idee? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Der Angriffstrupp rüstet sich aus, geht (Truppführer immer rechts) vom Druckstutzen der Pumpe 35 Schritt (bzw. eine B- und C-Schlauchlänge) vor und tritt einen Schritt nach links. Der Truppmann setzt die Kübelspritze ab und legt auf deren Deckel das Brechwerkzeug. Der Truppführer stellt die Axt mit dem Stiel auf den Boden, die Schneide zeigt nach vorn. Der Truppführer des Angriffstrupps meldet dem Gruppenführer durch Zuruf "Angriffstrupp zur Stelle" (Heimberg-Fuchs: Die Ausbildung der Feuerwehren, 1947) | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 508464 | |||
Datum | 08.09.2008 20:55 | 6551 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jens Fischer Ich meine das auch der Arbeitgeber ein BEschäftigungsverbot aussprechen kann ... natürlich unter voller Lohnfortzahlung. Natürlich! die werdende Mutter wirds freuen... ...nur gesetzlich einklagen kanns sie's nicht :-( (Krankengeld wie lange, wie hoch usw... Sozialreform u.a.) aber du bist ja ein MANN. mkg hwk | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 508465 | |||
Datum | 08.09.2008 20:56 | 6513 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christi@n Pannier Wie kommst du denn auf die Idee? Ich nehme §3 ? mkg hwk | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 508476 | |||
Datum | 08.09.2008 21:54 | 6537 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Hanswerner Kögler Ich nehme §3 ? § 3 regelt das Beschäftigungsverbot werdender Mütter. Das MuSchG jedoch regelt noch einiges andere und greift ab Bekanntwerden der Schwangerschaft. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Der Angriffstrupp rüstet sich aus, geht (Truppführer immer rechts) vom Druckstutzen der Pumpe 35 Schritt (bzw. eine B- und C-Schlauchlänge) vor und tritt einen Schritt nach links. Der Truppmann setzt die Kübelspritze ab und legt auf deren Deckel das Brechwerkzeug. Der Truppführer stellt die Axt mit dem Stiel auf den Boden, die Schneide zeigt nach vorn. Der Truppführer des Angriffstrupps meldet dem Gruppenführer durch Zuruf "Angriffstrupp zur Stelle" (Heimberg-Fuchs: Die Ausbildung der Feuerwehren, 1947) | |||||
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