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Thema | Absicherung E-Stelle mit Blauem Blinklicht | 18 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Dani8el 8B., Nörtershausen / RLP | 510718 | |||
Datum | 22.09.2008 18:33 | 9820 x gelesen | |||
Moin, grade beim Stöbern gefunden: http://www.helpi.com/Feuerwehr/Ausruestung/VKFL-Sicherung/Verkehrsleitkegel.htm (die aufsteckbare Blinkleuchte in Blau). Nach StVO darf meines Wissens nach Blaues Blinktlicht zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen verwendet werden - gilt das auch für diese Dinger und wenn ja, kennt die jemand (bevorzugt allerdigns nicht in blau, sondern gelb :) ) Daniel Ich kam, sah und ging wieder... | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 510719 | |||
Datum | 22.09.2008 18:44 | 6611 x gelesen | |||
Hallo! Du hast Recht, die blaue Leuchte darf nicht im Bereich der StVO auf dem Leitkegel verwendet werden. Aber kaufen darfst Du sie und im Partykeller als nette Deko verwenden. M.a.n. reicht, wenn schon blinkend, der Leitkegel völlig aus. Die Aufsteckleuchte kannst Du getrost weglassen. Achso, und wenn schon für den Feuerwehreinsatz gedacht, dann nur den großen faltbaren Leitkegel mit 75cm Pro-Version. Ulrich Wolf Rezepte für mein Feuerwehrkochbuch bitte an fw-kochbuch@freenet.de - Wissen besteht aus Erfahrung. Alles andere ist nur Information. (Albert Einstein) - Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 510720 | |||
Datum | 22.09.2008 18:47 | 6533 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Daniel Bildhauer Nach StVO darf meines Wissens nach Blaues Blinktlicht zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen verwendet werden - gilt das auch für diese Dinger nein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Feli8x K8., Bochum/Freudenstadt / NRW/BW | 510721 | |||
Datum | 22.09.2008 18:48 | 6288 x gelesen | |||
Hallo, ja, mit den Dingern schonmal gearbeitet. Wenn sie funktionieren sind sie nicht schlecht. Problem bei der Konstruktion ist aber, dass die Knöpfe zum Ein- und Ausschalten sowie die Umschaltung Blink-/Dauerlicht so angebracht sind, dass sie beim Einstecken in den Kegel gedrückt werden und man damit das Licht regelmäßig wieder ausschaltet. Auch bei kleinen Erschütterungen können sie schon mal ausgehen. Als kleines Gimmick auf die unbeleuchteten Kegel sind sie aber durchaus brauchbar, wenn man bedacht mit ihnen umgeht - also die Dinger bewusst in den Kegel setzen und nicht reinfallen lassen. Gruß Felix | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 510760 | |||
Datum | 22.09.2008 20:38 | 6283 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO. Hmmm. Dennoch sehe ich verstärkt Polizei mit blauen Binkleuchten (die selben, die wir in Gelb haben). Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 510762 | |||
Datum | 22.09.2008 20:45 | 6183 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO. Und wieso hat die Polizei immer mehr gelbe Blitzer die sie z.B. in Verbidung mit Pylonen nutzt? Grüßle Christian TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT! TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 510763 | |||
Datum | 22.09.2008 20:50 | 6193 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Christian Schorer Und wieso hat die Polizei immer mehr gelbe Blitzer die sie z.B. in Verbidung mit Pylonen nutzt? Du wolltest jetzt aber nicht zufällig blaue Blitzer schreiben....;-)) Gruß Andi | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 510764 | |||
Datum | 22.09.2008 20:53 | 6077 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas RometschDu wolltest jetzt aber nicht zufällig blaue Blitzer schreiben....;-)) Asche auf mein Haupt, blau wollt ich schreiben, sonst machts keinen Sinn. :-() Grüßle Christian TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT! TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 510769 | |||
Datum | 22.09.2008 21:23 | 6685 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerGeschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO. Ich sehe auch regelmässig Streifenwagen mit Reflexbeklebung, die nach keiner mir bekannten Regelung legal sein können (und: nein, es ist auch keine Ausnahme im Fahrzeugschein eingetragen). Im Grunde gibts (für beide Fälle) zwei mögliche Erklärungen: Entweder sie haben die Ausnahmegenehmigung im Auto liegen, oder sie handeln schlichtweg illegal. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 510770 | |||
Datum | 22.09.2008 21:24 | 6080 x gelesen | |||
Richtig ist das das blaue blinklicht nicht von privatpersonen benutzt werden darf laut StVo. Falsch ist, dass gelbes Blinklicht zur Warnung an Unfallstellen in jedem Fall ausreicht. Die Meisten Autofahrer achten gar nicht mehr auf gelbe Blinklichter(Siehe Baustellenberreich 120 statt 60). Daher ist das ganze so ne Sache. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 510771 | |||
Datum | 22.09.2008 21:35 | 6054 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerRichtig ist das das blaue blinklicht nicht von privatpersonen benutzt werden darf laut StVo. Ist mir neu. Die StVO sagt da nix zu. Die § 52 StVZO hat einen Katalog an Berechtigten. Da gibt es keine Unterscheidung nach Privatperson und öffentlicher Hand. Ansonsten halte ich die Verwendung von Blauem Blinklicht für unzulässig. Argument: Wortlaut § 38 "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden." Gruß Sven | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 510782 | |||
Datum | 22.09.2008 22:28 | 6145 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannAnsonsten halte ich die Verwendung von Blauem Blinklicht für unzulässig. ausserdem ist es auch sonst ungeeignet: - physikalisch: beschränkte Sichtweiten - psychologisch: es gibt Untersuchungen der Polizei, dass die Blicke von Blaulicht (Unfall) angezogen werden würden, während gelb/orange eher als Baustellen gedeutet würden. mir reicht aber schon das physikalische Argument völlig. Und auch das Thema drehen wir jedes Jahr 5 - 10 mal (dito wie die Frage ob rot (ja!) oder grün (eher nicht) die sinnvollere blendfreie Innenraumbeleuchtung wäre.... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 510997 | |||
Datum | 23.09.2008 21:34 | 5830 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Sven Tönnemann--- Die § 52 StVZO hat einen Katalog an Berechtigten. Das meine ich ja... Sobald sie dazu berrechtigt sind, handeln sie nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion(z.B. als Abschnittsleiter) Privatpersonen besitzen ja keine damit ausgerüsteten Fahrzeuge, sondern wenn sie es an ihrem Fahrzeug haben sollten, dann handeln sie ja in ihrer Funktion. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 511020 | |||
Datum | 24.09.2008 00:01 | 5799 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Maik Zeugner Privatpersonen besitzen ja keine damit ausgerüsteten Fahrzeuge, sondern wenn sie es an ihrem Fahrzeug haben sollten, dann handeln sie ja in ihrer Funktion.Nein, nicht ganz - die Geschichte macht sich nämlich ausschließlich am Fahrzeug fest. Wer da drinsitzt, oder wem es gehört, ist da im Prinzip egal - das *Fahrzeug* muss das blaue Geblinke führen dürfen. Auch wenn Anton Abschnittsleiter mit seinem Dienstwagen völlig privat mit der Family einkaufen fährt, muss er ja die Lampen nicht abschrauben - weil sein *Fahrzeug* eben berechtigterweise damit ausgerüstet ist. Damit das Fahrzeug diese Berechtigung erhält, muss irgendwann anfangs (je nach Landesrecht oder teilweise schon auf Landkreisebene verschieden ausgeprägt) dargelegt worden sein, dass dieses Auto Blaulicht bekommen dürfen muss, da wird dann die Person dahinter (bzw. deren Wichtigkeit *g*) betrachtet - aber das ist ein anderes paar Schuhe. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8S., Wedel / S-H | 511032 | |||
Datum | 24.09.2008 06:56 | 5630 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian WeißAuch wenn Anton Abschnittsleiter mit seinem Dienstwagen völlig privat mit der Family einkaufen fährt, muss er ja die Lampen nicht abschrauben - weil sein *Fahrzeug* eben berechtigterweise damit ausgerüstet ist. Und wenn seine Frau dann alleine zum Einkaufen fährt und an eine Unfallstelle kommt, darf sie blau anmachen? *schnell duck und Popcorn raushol'* Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 511035 | |||
Datum | 24.09.2008 07:44 | 5792 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander SuckerUnd wenn seine Frau dann alleine zum Einkaufen fährt und an eine Unfallstelle kommt, darf sie blau anmachen? Jap, so läßt sich das Gesetz interpretieren. Wäre auch doof eine vorhandene -wenn auch eher suboptimale- Warneinrichtung unbenutzt zu lassen. Ist aber auch ein Grund warum blaue Bommeln auf Privatautos die Ausnahme sein sollten. Bei Dienstfahrzeugen der Berechtigten ist i.d.R. auszuschließen, daß Dritte diese benutzen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Alex8and8er 8S., Wedel / S-H | 511156 | |||
Datum | 24.09.2008 21:25 | 5725 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyBei Dienstfahrzeugen der Berechtigten ist i.d.R. auszuschließen, daß Dritte diese benutzen. Azubi der (zivilen) Werkstatt bei einer Probefahrt? Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 511158 | |||
Datum | 24.09.2008 21:31 | 5586 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander SuckerAzubi der (zivilen) Werkstatt bei einer Probefahrt? Wie schon gesagt: In der Regel MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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