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ThemaBGV, GUV4 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMori8tz 8S., Parsberg / Bayern513880
Datum11.10.2008 17:143539 x gelesen
Hallo,

meine vor einiger Zeit hier im Forum gelesen zu haben, das in irgendeiner BGV bzw. GUV steht, dass defekte bzw. funktionsuntüchtige Geräte der Feuerwehr sofort z.B. vom Fahrzeug genommen werden müssen damit diese nicht mehr benützt werden können.
Wer weiß auf welchen § sich das bezieht.

Danke
Moritz


www.feuerwehr-parsberg.de

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW513883
Datum11.10.2008 17:261933 x gelesen
Geschrieben von Moritz Staudigldas in irgendeiner BGV bzw. GUV steht, dass defekte bzw. funktionsuntüchtige Geräte der Feuerwehr sofort z.B. vom Fahrzeug genommen werden müssen damit diese nicht mehr benützt werden können.
Wer weiß auf welchen § sich das bezieht.


Hallo
ganz einfach hier: UVV Feuerwehr im §16 steht :

§ 16. Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten und schadhafte Ausrüstungen,
Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

das sollte das sein was du suchst


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern513884
Datum11.10.2008 17:261778 x gelesen
§ 16 in der GUV VC53


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen513885
Datum11.10.2008 17:291860 x gelesen
Moin,

warum sollte man das tun müssen, sofern von dieen Gerätschaften keine Gefahr ausgeht und man den Platz nicht für ein Ersatzgerät benötigt? Wenn ein Besen am Samstag Abend die Hälfte seiner Borstenbüschel verloren hat, ist er zwar nicht mehr wirklich als Besen zu gebrauchen, tut aber auch keinem weh. Warum _muss_ man ihn dann bis zur Ersatzbeschaffung am Montag runternehmen? Zum Katze aus'm Baum scheuchen gehts auch ohne Borsten...


Gruß,
Thorben


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 11.10.2008 17:14 Mori7tz 7S., Parsberg
 11.10.2008 17:26 Sven7 R.7, Brakel
 11.10.2008 17:26 ., Neuburg
 11.10.2008 17:29 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
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