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Thema | BGV, GUV | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mori8tz 8S., Parsberg / Bayern | 513880 | |||
Datum | 11.10.2008 17:14 | 3539 x gelesen | |||
Hallo, meine vor einiger Zeit hier im Forum gelesen zu haben, das in irgendeiner BGV bzw. GUV steht, dass defekte bzw. funktionsuntüchtige Geräte der Feuerwehr sofort z.B. vom Fahrzeug genommen werden müssen damit diese nicht mehr benützt werden können. Wer weiß auf welchen § sich das bezieht. Danke Moritz www.feuerwehr-parsberg.de | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 513883 | |||
Datum | 11.10.2008 17:26 | 1933 x gelesen | |||
Geschrieben von Moritz Staudigldas in irgendeiner BGV bzw. GUV steht, dass defekte bzw. funktionsuntüchtige Geräte der Feuerwehr sofort z.B. vom Fahrzeug genommen werden müssen damit diese nicht mehr benützt werden können. Hallo ganz einfach hier: UVV Feuerwehr im §16 steht : § 16. Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten und schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen. das sollte das sein was du suchst Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 513884 | |||
Datum | 11.10.2008 17:26 | 1778 x gelesen | |||
§ 16 in der GUV VC53 | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 513885 | |||
Datum | 11.10.2008 17:29 | 1860 x gelesen | |||
Moin, warum sollte man das tun müssen, sofern von dieen Gerätschaften keine Gefahr ausgeht und man den Platz nicht für ein Ersatzgerät benötigt? Wenn ein Besen am Samstag Abend die Hälfte seiner Borstenbüschel verloren hat, ist er zwar nicht mehr wirklich als Besen zu gebrauchen, tut aber auch keinem weh. Warum _muss_ man ihn dann bis zur Ersatzbeschaffung am Montag runternehmen? Zum Katze aus'm Baum scheuchen gehts auch ohne Borsten... Gruß, Thorben | |||||
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