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ThemaEntscheidung des OVG NRW zu Hanrathstiefel7 Beträge
Rubrikpers. Ausrüstung
 
AutorAlex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen521877
Datum16.11.2008 12:526037 x gelesen
... und was heißt das nun im Klartext für Nicht-Juristen?


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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW521878
Datum16.11.2008 12:593561 x gelesen
Lies doch bitte einfach mal den Text und die zahlreichen Threads zu dem Thema.

Es gibt auch eine Suchfunktion hier im Forum ,-)

Zu dem Begriff Hanrath findest du da sicherlich zahlreiche Einträge.


mit freundlichen Grüßen

Michael Roleff

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW521880
Datum16.11.2008 13:053359 x gelesen
Geschrieben von Alex Diedlerund was heißt das nun im Klartext für Nicht-Juristen?

Geschrieben von Alex Diedler 29.09.2008 16:31:51 Mir alles ******-egal, ich habe mir letzte Woche Stiefel von Hanrath gekauft Modell Profi, die sind gut, Qualität ist super und Preis unschlagbar günstig.

Das Deine Bewertung der Situation auch von Gerichten anders gesehen wird.

Wenn Du jetzt noch DGUV zu Hanrathstiefeln ließt, wirst Du feststellen das auch dort eine von Deinem o.g. Post abweichende Meinung vertreten wird.


mit freundlichen Grüßen

Michael Roleff

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW521889
Datum16.11.2008 13:313112 x gelesen
Der Verband äußert sich darin recht deutlich:

Die sich aus dieser Untersagungsverfügung (Az.: 55.3.8221-Go) ergebende Konsequenz: Die beanstandeten Schuhe sind weder bei Ausbildung und Übungen, noch bei Einsätzen der Feuerwehr zu verwenden.

Er bezieht sich darin auch auf die Veröffentlichungen und Äusserungen der Firma Hanrath Schuh-GmbH:

Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Herstellers über die Unbedenklichkeit seiner Produkte, wie sie in der Vergangenheit ausgestellt wurden, sind nicht geeignet, die festgestellten Mängel zu beheben.


mit freundlichen Grüßen

Michael Roleff

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg521893
Datum16.11.2008 13:383309 x gelesen
hallo,

als "Rechslaie" interpretiere ich das Urteil wie folgt:

am 15.09. hat eine Behörde ( = Antragsgegnerin ) eine Ordnungsverfügung erlassen.

Dagegen hat ein Händler ( = Antragssteller) der Hanrath-Feuerwehrstiefel verkauft bzw. verkauft hat (?) bei Verwaltungsgericht Köln geklagt. Das VG Köln hat ihm recht gegeben und die Verfügung aufgehoben.

Daraufhin hat die Behörde Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Beschwerde angenommen und am 5.11. folgendes Entschieden:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 erhobenen Klage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben.

Somit dürfte die Ordnungsverfügung soweit mal Bestand haben. Ich vermute mal das dieser Händler aufgrund der Ordnungsverfügung keine der dort aufgeführten Hanrath-Feuerwehrstiefel verkaufen ( = "in Verkehr bringen" ) darf.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Sachlage auch gut erkannt und entsprechend abgewogen:

Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Bedenken tatsächlich zutreffen, ist im Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung nicht näher zu untersuchen. Schon allein der - wie hier - auf Untersuchungen von Fachinstituten gestützte begründete Verdacht, dass die Feuerwehrstiefel nicht den maßgeblichen Sicherheitsanforderungen genügen könnten, reicht aus, um das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Feuerwehrleute, für die die Feuerwehrstiefel gerade bestimmt sind, müssen sich bei einem Notfalleinsatz darauf verlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt. Sicherheitstechnische Mängel bei ihrer Ausrüstung wie insbesondere dem Schuhwerk haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Gerade in Anbetracht ihrer in besonderem Maße gefahrgeneigten Tätigkeit gilt es zu verhindern, dass Feuerwehrleute durch eine unzureichende Ausrüstung ihr eigenes Leben und auch das Leben der von ihnen zu rettenden Personen gefährden. Angesichts dessen kann nicht hingenommen werden, dass möglicherweise den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügende Feuerwehrstiefel in den Verkehr geraten. Jedenfalls bis der Verdacht eines vorhandenen Gefährdungspotentials durch eine abschließende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeräumt ist, muss sichergestellt werden, dass die vorliegend in Rede stehenden Feuerwehrstiefel nicht weiter in den Verkehr gelangen. Damit für sie verbundene Nachteile hat die Antragstellerin angesichts einer möglichen Gefährdung von Leib und Leben der Feuerwehrleute und der von ihnen zu rettenden Personen hinzunehmen.
Für dich als Feuerwehrangehöriger hat dieses Urteil keine direkte Auswirkungen.

Da sind die Veröffentlichungen und Hinweise der Unfallversicherungsträger wichtiger und müssen entsprechend beachtet werden:

DGUV: Die beanstandeten Hanrath-Feuerwehrstiefel sind weder bei Ausbildung und Übungen, noch bei Einsätzen der Feuerwehr zu verwenden.

Veröffentlichung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zu den zwei Untersagungsverfügungen [ Feuerwehrmann 10/2008 ]

Newsletter 29/2008 der UK RLP zu Feuerwehrstiefeln

Prüfbescheinigung von Feuerschutzausrüstung - Hinweis der Unfallkasse Baden-Württemberg

Jeder Verantwortliche ( Wehrführer, Bürgermeister usw.) sollte sich diese Hinweise und Informationen genau ansehen und entsprechende Entscheidungen und Festlegeungen für seinen Verantwortungsbereich treffen.


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW521894
Datum16.11.2008 13:432979 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerDagegen hat ein Händler ( = Antragssteller) der Hanrath-Feuerwehrstiefel verkauft bzw. verkauft hat (?) bei Verwaltungsgericht Köln geklagt.

Sicher das das ein Händler und nicht der Hersteller war ?


Geschrieben von Jürgen M@yerJeder Verantwortliche ( Wehrführer, Bürgermeister usw.) sollte sich diese Hinweise und Informationen genau ansehen und entsprechende Entscheidungen und Festlegeungen für seinen Verantwortungsbereich treffen.

Geschrieben von Alex Diedler 29.09.2008 16:31:51 "Mir alles ******-egal, ich habe mir letzte Woche Stiefel von Hanrath gekauft Modell Profi, die sind gut, Qualität ist super und Preis unschlagbar günstig. "


mit freundlichen Grüßen

Michael Roleff

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg521897
Datum16.11.2008 13:553137 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Michael RoleffSicher das das ein Händler und nicht der Hersteller war ?

In der Antragsschrift hat die Antragstellerin sich darauf berufen, ihr entstünde durch die Vollziehung der Ordnungsverfügung täglich ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Dies ist nachvollziehbar, da ihr mit der Ordnungsverfügung das Inverkehrbringen und damit insbesondere auch der Verkauf im Einzelnen bezeichneter Typen von Feuerwehrstiefeln der Firma I. Schuh-GmbH untersagt worden ist.
wenn die Antragstellerin identisch mit der Firma Hanrath Schuh-GmbH wäre dann würde das sicherlich anders formuliert sein ...

Da würde dann z.B. "auch der Verkauf im Einzelnen bezeichneter Typen von Feuerwehrstiefeln der Antragsstellerin untersagt worden ist" stehen - oder?

Also meiner Meinung nach haben die Behörden jetzt endlich nicht nur die Firma Hanarth Schuh-GmbH sondern auch mind. einen weiteren Händler der solche gefährlichen Feuerwehr-Stiefel verkauft am Wickel.


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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 16.11.2008 12:52 Alex7 D.7, Helpsen
 16.11.2008 12:59 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 16.11.2008 13:05 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 16.11.2008 13:31 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 16.11.2008 13:38 Jürg7en 7M., Weinstadt
 16.11.2008 13:43 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 16.11.2008 13:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
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