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Thema | Reflektionsband wie LKW´s | 38 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Chri8sto8ph 8M., Freudenberg / NRW | 526413 | |||
Datum | 07.12.2008 22:01 | 20444 x gelesen | |||
Hallo Forum. Wir wollen, ähnlich vielen LKW´s die Heckpartien unserer Fahrzeuge mir reflektierendem Band besser sichtbar machen. Da es bei LKW´s erlaubt ist, denke ich spricht nichts dagegen wenn man es auf Einsatzfahrzeugen anbringt. Weiß jemand wo man dieses selbstklebende Band her bekommt? | |||||
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Autor | Manu8el 8W., Zell am Ebersberg / Bayern | 526414 | |||
Datum | 07.12.2008 22:05 | 17189 x gelesen | |||
Bekommt man eigentlich bei jedem LKW-(PKW) Zubehör-Shop oder aber auch bei Feuerwehrhändlern. Aber wenn ich mich noch richtig an meinem Gerätewart-Lehrgang an der Feuerwehrschule erinnere muss die Reflektions-Beklebung mit dem TÜV/DEKRA abgeklärt oder eingetragen werden. Bin mir aber nicht mehr sicher. | |||||
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Autor | Jörg8 K.8, Hungen / Hessen | 526415 | |||
Datum | 07.12.2008 22:08 | 16722 x gelesen | |||
Hallo Google mal nach Konturmarkierung. Gruß Jörg | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 526419 | |||
Datum | 07.12.2008 22:20 | 17072 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Manuel Wambach Aber wenn ich mich noch richtig an meinem Gerätewart-Lehrgang an der Feuerwehrschule erinnere muss die Reflektions-Beklebung mit dem TÜV/DEKRA abgeklärt oder eingetragen werden. Wenn es sich um eine Beklebung nach der ECE-Regelung 104 handelt und die Bedingungen eingehalten werden, braucht nichts eingetragen oder abgenommen zu werden. Feuerwehrs neigt allerdings dazu, vom vorgeschriebenen Anwendungsbereich (siehe StVZO §53(10) Nr. 3) und der vorgeschriebenen Ausführung abzuweichen. Dazu braucht es dann eine Ausnahmegenehmigung (oder einen Prüfer, den das alles nicht interessiert...). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 526435 | |||
Datum | 07.12.2008 23:01 | 16795 x gelesen | |||
Tach ! Mal eine Frage: Wieviel Meter braucht man denn so für ein LF ungefähr, wenn man nur die groben Konturen nach"malt" ? Gruß Henning Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 526439 | |||
Datum | 07.12.2008 23:18 | 16673 x gelesen | |||
naja, ein LF mit etwa 8 m Länge braucht grob schon 4 x 8 m = 32 m für waagrechte Linien. 6 x 2m senkrecht = 12 m, dann ist die 50 m Rolle aufgebraucht. Allerdings ist weniger oft mehr - Z B gebogene A-Säulen taugen wenig für starres Reflexband. Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 526463 | |||
Datum | 08.12.2008 09:13 | 16658 x gelesen | |||
Moin! Mal ne kleine Werbung für einen Feuerwehr-Kollegen, der uns die Fahrzeuge auch beklebt hat: Koch Werbetechnik, Industriegebiet Hünsborn. Ist ja um die Ecke... Wir haben uns seinerzeit aufgrund der Reflektionswerte für die Folie Typ 983 von 3M entschieden. Technische Daten der verschiedenen Folien kannst Du beispielsweise bei 3M downloaden. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 526469 | |||
Datum | 08.12.2008 10:30 | 16454 x gelesen | |||
Wenn's um Thema Konturmarkierung geht, sind hier die wichtigsten Sachen schon gesagt worden. Eine ganz gute Übersicht findest du auf der Seite eines Herstellers: (Link). Im Prinzip gilt, wie hier auch schon gesagt, Abweichungen von den Richtlinien brauchen eine Ausnahmegenehmigung nach §70(2) StVZO. Hier sollte dir dein RP weiterhelfen können. Reflexwerbung am Heck von LKW (innerhalb einer Konturmarkierung) läuft noch als Forschungsprojekt. (Infos hier) Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 526477 | |||
Datum | 08.12.2008 11:44 | 16540 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Ralf Schmidt Wir haben uns seinerzeit aufgrund der Reflektionswerte für die Folie Typ 983 von 3M entschieden. Allerdings gilt es auch zu beachten, dass zwischen den Farben dieses Typs deutliche Unterschiedliche hinsichtlich der Reflektionswerte gibt, vgl.: Klick. MkG Sascha | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526617 | |||
Datum | 08.12.2008 22:29 | 16343 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochFeuerwehrs neigt allerdings dazu, vom vorgeschriebenen Anwendungsbereich (siehe StVZO §53(10) Nr. 3) und der vorgeschriebenen Ausführung abzuweichen. Dazu braucht es dann eine Ausnahmegenehmigung (oder einen Prüfer, den das alles nicht interessiert...). Es soll in NRW v.a. Prüfer geben, die meinen, dass So.KFZ Feuerwehr damit keine Probleme haben. Wieso meinst Du was anderes? Weder wir, noch die Feuerwehr Ratingen mit einer Beklebung mit Reflexmaterial nach dem Muster vieler EU-Feuerwehren, aber weit jenseits der ECE 104 hatten damit bisher irgendein Problem. Vgl. zig Diskussionen zu dem Thema hier. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 526622 | |||
Datum | 08.12.2008 22:42 | 16170 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Ulrich Cimolino Es soll in NRW v.a. Prüfer geben, die meinen, dass So.KFZ Feuerwehr damit keine Probleme haben. und, hast du eine Rechtsgrundlage dafür? Ich will ja garnicht ausschliessen, dass es (auch) in NRW eine landesweit geltende Ausnahmegenehmigung gibt. Falls jemand die griffbereit hat, ich wäre stark daran interessiert! Die Grundlagen dürften ja wohl unstrittig sein: Ohne Rechtsgrundlage ist Lichttechnik illegal. Reflexfolie ist Lichttechnik. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526624 | |||
Datum | 08.12.2008 22:50 | 16263 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochIch will ja garnicht ausschliessen, dass es (auch) in NRW eine landesweit geltende Ausnahmegenehmigung gibt. Falls jemand die griffbereit hat, ich wäre stark daran interessiert Die zuständigen Abnahme-/Prüf-Ing. scheinen hier aber komischerweise der Auffassung zu sein, dass man keine Ausnahme brauche, weil der § 70 das schon hergebe.... Wieso soll ich das jetzt nochmal mit Dir diskutieren? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 526631 | |||
Datum | 08.12.2008 23:18 | 16260 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoDie zuständigen Abnahme-/Prüf-Ing. scheinen hier aber komischerweise der Auffassung zu sein, dass man keine Ausnahme brauche, weil der § 70 das schon hergebe.... Ach, es gibt Prüfingineure die durchaus der Auffassung sind: "Das ist an einem Blaulichtauto, dass wird schon ok sein" "man kann doch nicht einfach so einem Blaulichtauto die Plakette versagen? Außerdem hat es ja schonmal eine bekommen, also muss das ja ok sein. Sonst hätte es ja keine bekommen" War es nicht unstrittig, dass Springlicht nicht mehr erlaubt sei? Ich kenne da etwa einen neueren $Krankenkaftwagen mit Springlicht und HU-Plakette. Gleichzeitig bin ich mir sicher dass für dieses Fahrzeug keine explizite Ausnahmegenehmigung dafür gibt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 526633 | |||
Datum | 08.12.2008 23:35 | 16102 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Manuel Schmidt War es nicht unstrittig, dass Springlicht nicht mehr erlaubt sei? Es war nie erlaubt, wenn es keine Ausnahmegenehmigung dafür gab. Das Bundesverkehrsministerium hat sich eindeutig dahingehend geäußert, dass es dafür keine Ausnahmegenehmigungen mehr geben darf. Ebenfalls wurde klargestellt, dass auch der Verweis auf §70(4), also "Sonderrechte gem. StVZO" unzulässig ist. Aber: konkret bezogen hat man sich dabei auf Einsatzfahrzeuge der Polizei! Wie wir heute wieder lernen durften, gelten trotz identischer Rechtsgrundlage für die Feuerwehr andere Regeln, ggf. darf der Rettungsdienst das dann ja auch. Damit wäre wohl im Übrigen auch die Zulässigkeit von beleuchteten Dachaufsetzern nochmal gründlich zu überdenken ;-) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 526648 | |||
Datum | 09.12.2008 07:54 | 16026 x gelesen | |||
Tja Ulrich, Prüfer sind wohl doch auch nur Menschen und somit fehlbar, denn irgendwie finde ich in §70(1) nix davon, das die höheren Verwaltungsbehörden Ausnahmen vom § 52 zulassen können oder dürfen ... Wenn du auf 70(4) anspielst, geht zwar einiges, dummerweise allerdings nicht alles. Und genau aus den Gründen hat doch das IM-NRW den Erlass zur Farbgestaltung von Rettungsdienstfahrzeugen herausgebracht, oder das IM-BaWü per Erlass die Farbgebung und Verwendung von Reflexfolien an Feuerwehrfahrzeugen geregelt. oder die einzelnen Bundesländer die Gestaltung der Polizeifahrzeuge .... Auch, wenn Prüfer hundertfach Beklebungen oder Lackierungen zulassen, die nicht richtlinienkonform sind, macht es die Sache trotzdem nicht legal. :) Ich weiss auch nicht, wo das Problem liegt, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Ich bekomme den Satz "Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 49a erteilt am 28.11.2003 vom UVM Ba-Wü mit Az. 37-3861.6-02/33: Signalbild mit Leuchtstoffen oder rückstrahlenden Mitteln nach ECE 104“ problemlos in die Papiere eines Dienst-KFZ eingetragen ... :) Wäre vielleicht eine Idee, so entsprechenden Erlass auch in anderen Bundesländern anzuregen - im Interesse der Sicherheit der Einsatzkräfte - oder? Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526651 | |||
Datum | 09.12.2008 08:13 | 16217 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtAch, es gibt Prüfingineure die durchaus der Auffassung sind: die mags vereinzelt geben, aber in der Masse eher nicht. Mir scheint es liegt hier eher ein Regionenproblem vor. Die im Süden überlegen, was man alles nicht erlauben darf, die im Westen/Norden prüfen, ob man das wirklich verbieten muss... Geschrieben von Manuel Schmidt War es nicht unstrittig, dass Springlicht nicht mehr erlaubt sei? In der Theorie ja, es gab eindeutige Beschlüsse. Dummerweise haben sich offensichtlich ganze Länderbehörden nicht daran gehalten. Und m.W. hat sich nun HH und in der Folge auch Hessen nach rechtlich erneuter Prüfung entschieden, dass das gar nicht verboten werden könne... (Mir ist auch unklar, wieso (tagsüber!) eine Springlichtschaltung gefährlicher sein soll, als eine mit Frontblitzleuchten... - nachts ist das ggf. was anderes...) Und munter drehen wir uns weiter im Kreis. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526652 | |||
Datum | 09.12.2008 08:14 | 16137 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochEs war nie erlaubt, wenn es keine Ausnahmegenehmigung dafür gab. Es ist nach rechtlicher Prüfung und danach angepasster Auffassung von jetzt mind. 2 Bundesländern nie zu verbieten gewesen! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 526653 | |||
Datum | 09.12.2008 08:16 | 15946 x gelesen | |||
Es ist halt nicht einfach, 16 Bundesländer unter einen Hut zu bringen ... Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Hart8mun8d F8., Emsland / Niedersachsen | 526654 | |||
Datum | 09.12.2008 08:21 | 15989 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning RolappWieviel Meter braucht man denn so für ein LF ungefähr Kommt drauf an: Für Spielzeugautos - und nur um die kann es ja in deinem Fall gehen - reicht vielleicht schon 1 m. Frag doch mal bei deiner örtlichen Feuerwehr nach, vielleicht haben die vom Bemalen ja noch was übrig. Die Antwort ist bitte genauso wenig ernst zu nehmen wie die Frage! Hartmund Demokratie ist immer auch - die Meinung des Andersdenkenden respektieren. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526655 | |||
Datum | 09.12.2008 08:30 | 16089 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardWenn du auf 70(4) anspielst, geht zwar einiges, dummerweise allerdings nicht alles. ich "spiele" nicht darauf an, die Aussagen kommen von den Abnahme-/Prüf-Ing.! Frag doch mal die BF Ratingen, was die alles erlebt hat, um entsprechende "Ausnahmen" ("wovon denn") eingetragen zu bekommen. Wie hier z.B. am RW: http://www.feuerwehr-ratingen.de/index.php?id=fzaktrw Geschrieben von Udo Burkhard Und genau aus den Gründen hat doch das IM-NRW den Erlass zur Farbgestaltung von Rettungsdienstfahrzeugen herausgebracht, äh, was hat das eine mit dem anderen zu tun? Und wieso machen wir das anders und bekommen die Autos trotzdem zugelassen? Und welche Möglichkeiten hat das Land uns daran zu hindern? Früher war die Farbgebung und der Zuschuß gekoppelt, heute ist das nicht mehr der Fall - und die Zulassung hat mit der Detailfarbgebung gar nichts zu tun! Geschrieben von Udo Burkhard oder das IM-BaWü per Erlass die Farbgebung und Verwendung von Reflexfolien an Feuerwehrfahrzeugen geregelt. genau, die sich dann auch wieder nicht an Regeln halten... Geschrieben von Udo Burkhard Ich bekomme den Satz "Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 49a erteilt am 28.11.2003 vom UVM Ba-Wü mit Az. 37-3861.6-02/33: Signalbild mit Leuchtstoffen oder rückstrahlenden Mitteln nach ECE 104“ problemlos in die Papiere eines Dienst-KFZ eingetragen ... Wozu brauchst Du für eine Warnbeklebung eine Eintragung, die jeder normale LKW-Fahrer auch fahren darf? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 526658 | |||
Datum | 09.12.2008 09:40 | 16049 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolino... die Aussagen kommen von den Abnahme-/Prüf-Ing.... die mittlerweile auch "wirtschaftlich " denken müssen. Wenn ein Kunde z.B. mit Reflexbeklebung die Abnahme bei einer Prüforganisation nicht mehr bekommt, geht er halt zur nächsten Prüforganisation, und wenn das eine große Feuerwehr, oder Spedition oder ... macht, ist das einiges an Umsatz, der verloren geht. Geschrieben von Ulrich Cimolino Wozu brauchst Du für eine Warnbeklebung eine Eintragung, die jeder normale LKW-Fahrer auch fahren darf?Zum Beispiel für Kontur- oder Streifenmarkierung an Fahrzeugen der Klasse M1 (MTW, MZF, RTW, KTW, ...) oder an Fahrzeugen der Klasse N1 oder N2 mit weniger als 6 m Länge oder für Reflexbeklebung aller Fahrzeugtypen im Frontbereich oder im Heckbereich (hier ohne ausdrückliche Teilnahme an der bekannten Studie) ... Geschrieben von Ulrich Cimolino ... die sich dann auch wieder nicht an Regeln halten...weil der Arsch in der Hose fehlt, gegen Missbrauch vorzugehen? Ist ja letztendlich ein Politikum ... Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 526829 | |||
Datum | 09.12.2008 18:54 | 15874 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Ulrich Cimolino Es ist nach rechtlicher Prüfung und danach angepasster Auffassung von jetzt mind. 2 Bundesländern nie zu verbieten gewesen! Hast du dazu etwas schriftliches? Vor allem wäre ja interessant, ob die gleich den kompletten 49a für ihr Bundesland aufgehoben haben, ob sie weiterhin mit 70(4) argumentieren und wie sie denn zur Verwendung von beleuchteten Dachaufsetzen stehen... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526866 | |||
Datum | 09.12.2008 22:32 | 15873 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochHast du dazu etwas schriftliches? musst Du Dich an (m.W.) HH und Hessen wenden... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 526880 | |||
Datum | 10.12.2008 07:54 | 16041 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolino
Die Begründung ist: Wenn man tagsüber mit "Springlicht" fahren muss, damit man besser gesehen wird, braucht man keine Frontblitzer. Die fehlen dann aber wenn man nachts die Springlichtfunktion nicht nutzen kann. Und dann gibt es noch die Zeit zwischen Tag und Nacht (Dämmerung!), schlechte Sicht durch Nebel, Regen, Schnee usw., wenn man mit (Abblend)-Licht fahren soll, dann fehlt die gewünschte Warnwirkung! Im übrigen hängt das mit den unterschiedlichen Leistungen der Lampen (Fernlicht/Abblendlicht vs. Frontblitzer, den Leuchtsektoren usw.) zusammen. Ein Blick in die AKE-Licht ("Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern - Übersicht der geltenden nationalen und inernationalen Vorschriftenfür lichttechnische Einrichtungen und deren Anbau"): Blinkende Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht (automatisches Ein- bzw.Ausschalten bzw. Wechselblinken von Fern- und Abblendlicht) sind nicht zulässig. Diese Forderung gilt auch für Kfz, die gem. § 52 StVZO mit Sondersignalen ausgestattet sind. Daher finde ich es besser, wenn richtige Frontblitzer verwendet werden, wenn man sie denn braucht. (Es muss ja nicht der amerikanische "Blitz-Propeller" sein! *gr* Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526902 | |||
Datum | 10.12.2008 11:22 | 15871 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald HilpertEin Blick in die AKE-Licht ("Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern - Übersicht der geltenden nationalen und inernationalen Vorschriftenfür lichttechnische Einrichtungen und deren Anbau"): und selbiges lehnen m.W. HH und Hessen als Rechtsgrundlage schlicht ab. Frontblitzleuchten lassen die natürlich trotzdem zu... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 526905 | |||
Datum | 10.12.2008 11:48 | 15772 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald HilpertDaher finde ich es besser, wenn richtige Frontblitzer verwendet werden, wenn man sie denn braucht. Dir ist die Leuchtstärke von blau im Gegensatz zu weiß bekannt? Dir ist auf einer Landstraße schon einmal ein Einsatzfahrzeug mit Dauerlichhupe entgegen gekommen oder weit hinter dir gewesen? Ich zumindest erkenne einen RTW oder Streifenwagen mit Dauerlichhupe schon aus deutlich größerer Entfernung und kann mich darauf einstellen. Scheinbar geht das anderen Verkehrsteilnehmern auch so, mit unseren alten RTW wurden wir auf Entfernung besser wargenommen. Eine Alternative sind die zusätzlichen gerichteten Blitzer die z.B. die Delfis RTW von Ambulanzmobile haben. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526912 | |||
Datum | 10.12.2008 12:51 | 15854 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum FeldeEine Alternative sind die zusätzlichen gerichteten Blitzer die z.B. die Delfis RTW von Ambulanzmobile haben. und wo ist da der Unterschied zu Frontblitzleuchten, abgesehen davon, dass die Version im "Design-Rausch" das n-fache kostet und auch noch für den Rückspiegel viel zu hoch ist? Bei Anfahrt aus der Sonne siehst Du immer noch die Frontblitzleuchten... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 526917 | |||
Datum | 10.12.2008 13:13 | 15688 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolinound wo ist da der Unterschied zu Frontblitzleuchten, abgesehen davon, dass die Version im "Design-Rausch" das n-fache kostet und auch noch für den Rückspiegel viel zu hoch ist? Wie ich schon geschrieben habe erkenne ich diese Zusatzleuchten von weitem. Die scheinen eher gerichtet zu sein als die seitlichen Blaulichter. Beispiel: http://www.pintschbamag.de/Hochleistungsfrontblitz.234.0.html Frontblitzleuchten die im Nahbereich zusehen sind kann so etwas nicht ersetzen. Über den (Un)-Sinn von den Delfis- Dachaufbauten brauchen wir uns nicht zu unterhalten. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 526919 | |||
Datum | 10.12.2008 13:25 | 15777 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolinound selbiges lehnen m.W. HH und Hessen als Rechtsgrundlage schlicht ab. was formell richtig ist, weil die AKE selbst keine Rechtskraft hat, sondern "nur eine Informationsschrift" ist, die beschreibt, welche Rechtsvorschriften gelten. Da wird beim Punkt:Scheinwerfer für Abblendlicht auf die EU-Richtlinie 76/756/EWG und auf § 50 StVZO verwiesen. Und weil keiner die Vorschriften (insbesondere sich -ständig ändernde- EU-Richtlinien) immer gleich griffbereit hat, wird im anschließenden Text aufgeführt, was in den Vorschriften steht. Wer selbst nachlesen möchte: Richtlinie 97/28/EG vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG Punkt 5.9: Bestehen keine besonderen Vorschriften, so darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht. Das ist geltendes Recht in Europa, auch wenn teilweise (leider nicht nur in einigen Feuerwehren!) nach dem Grundsatz gehandelt wird: Was ich nicht kenne, gilt für mich nicht. Jeder Jurist lernt aber im ersten Semester: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht! Also: Adè Springlicht! Um es vorwegzunehmen: Den Spruch "du mit deinen Vorschriften" hab ich oft genug gehört. Es sind nicht meine Vorschriften (ich hab sie nicht gemacht, muss aber mit ihnen leben). Ob man sie be- oder missachtet, dass ist eine Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen muss. Aber dann muss auch die Bereitschaft da sein, mögliche Konsequenzen zu tragen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 526921 | |||
Datum | 10.12.2008 13:37 | 15694 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald HilpertPunkt 5.9: hast du in der Richtlinie irgendetwas von Blaulich gelesen? Wenn nicht ist das also auch verboten? Gruß Ingo | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526924 | |||
Datum | 10.12.2008 14:04 | 15734 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum FeldeWie ich schon geschrieben habe erkenne ich diese Zusatzleuchten von weitem. Die scheinen eher gerichtet zu sein als die seitlichen Blaulichter. Ja und? Du hast bei Drehspiegelleuchten immer direkte Effekt, dito bei gerichteten Blitz-/LED-Leuchten. Ansonsten hängt das stark davon ab, wie Du jeweils zum Fahrzeug stehst. Insofern gilt der "gerichtete" Effekt NUR, wenn Du in gerader Linie davor stehst. Also idealst auf absolut gerader Landstraße. Brauchst Du das gerade da dann wirklich? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 526925 | |||
Datum | 10.12.2008 14:06 | 15732 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald HilpertWer selbst nachlesen möchte: Die andere Arugmentation ist aber, dass das Springlicht nur eine "automatische Lichthupe" ist. Und die Lichthupe ist zulässig... Mir ist das wurscht, wir habens eh nicht und werdens auch nicht einführen. Ich erleb die Diskussion nur immer im NA... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 526930 | |||
Datum | 10.12.2008 14:29 | 15576 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoAlso idealst auf absolut gerader Landstraße. Brauchst Du das gerade da dann wirklich? 1) so gerade muss die Landstraße nicht sein 2) ich kann auch ohne Leben 3) Die Fahrzeuge sind definitiv besser zu sehen und die Besatzungen haben auch den Eindruck besser wahrgenommen zu werden. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 526931 | |||
Datum | 10.12.2008 14:30 | 15554 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum Feldehast du in der Richtlinie irgendetwas von Blaulich gelesen? Wenn nicht ist das also auch verboten? Nein, in der Richtlinie steht zu Blaulicht nichts. Braucht es auch nicht weil der Satz im Punkt 5.9 mit den Worten beginnt: "Bestehen keine besonderen Vorschriften...". In D ist der § 52 StVZO eine solche Vorschrift, in der das "Blaulicht" geregelt wird. Also keine Sorge, das Blaulicht ist nicht verboten. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 526965 | |||
Datum | 10.12.2008 16:23 | 15928 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum FeldeDir ist auf einer Landstraße schon einmal ein Einsatzfahrzeug mit Dauerlichhupe entgegen gekommen oder weit hinter dir gewesen Auch schon bei Nacht und Regen- das ist absolute Blendung und Verkehrsgefährdung... D.h. Springlicht ist nür für tagbetrieb, braucht man nachts doch noch was blaue Lampen... Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 526994 | |||
Datum | 10.12.2008 18:28 | 15558 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder PottD.h. Springlicht ist nür für tagbetrieb, braucht man nachts doch noch was blaue Lampen... Wir reden aneinander vorbei. ich gehe davon aus das Springlicht zusätzlich zu Straßenräumern genutzt wird. Hatte ich nicht etwas von Fernwirkung gschrieben? Gruß Ingo | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 526996 | |||
Datum | 10.12.2008 18:29 | 15538 x gelesen | |||
d.h. man installiert beides... naja Ge,ld ist vorhanden in unserem Land... Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | Marc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen | 527075 | |||
Datum | 10.12.2008 21:00 | 15595 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder Pottd.h. man installiert beides... naja Ge,ld ist vorhanden in unserem Land... Das glaube ich auch. Bei uns im Landkreis fahren auch die verschiedenes Ausführungen rum. Die Pol fährt grün/silber mit Springlicht, das DRK hat neue RTW mit Frontblitzern im Balken und im Grill, man sieht sie zwar auch von weitem recht gut, aber im Nahbereich blenden diese extrem. Die fahren aber grundsätzlich mit allem was blau ist. Und unsere Wehrführungen auf Gemeindeebene haben meist Springlicht-Schaltungen + Magnetblaulicht. Alles meine Meinung, nur zu diesem Thema. Meine Wehr: www.feuerwehr-habighorst.de | |||||
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