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Thema | Besetzung einer hauptamtlichen Stelle in FF ohne Ausschreibung | 17 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | = an8ony8m =8 .8, 4 / | 526762 | |||
Datum | 09.12.2008 15:33 | 12059 x gelesen | |||
In unserer FF wurde die Stelle des hauptamtlichen Gerätewartes neu besetzt. Die Einstellung ist ohne offizielle Stellenausschreibung, weder intern noch extern, erfolgt. Normalerweise werden zu besetzende Stellen in der Gemeindeverwaltung in den Ortsnachrichten, per Aushang und auf der Homepage veröffentlicht, so dass sich jeder Interessierte bewerben kann und der geeignetste Bewerber die Stelle erhält. Im vorliegenden Fall wurde aber dieses Verfahren nicht angewandt, sondern der "Wunschkandidat" direkt eingestellt. Für mich liegt nun die Vermutung nahe, dass hier gemauschelt wurde, kann dies aber nicht belegen. Meine Frage an die juristisch bewanderten Forumsteilnehmer: Ist bei einer Stellenbesetzung einer Kommune zwingend eine Ausschreibung erforderlich, oder ist die hier erfolgte Vergabe "unter der Hand" erlaubt? Es wäre schön, wenn Antworten auch mit Angabe belastbarer Quellen kommen würden. Besten Dank, ein Anonymer | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 526776 | |||
Datum | 09.12.2008 15:56 | 8987 x gelesen | |||
Hey soweit ich weiss besteht eine Stellenausschreibungspflicht nur für den Dienstherrn von Beamten gemäß § 8 BBG bzw. nach den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Daneben können Stellen auch nur "intern" ausgeschrieben werden... Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 526834 | |||
Datum | 09.12.2008 19:20 | 8471 x gelesen | |||
Was sagt der Personalrat dazu??? Wurde er bei der Stellenbesetzung beteiligt??? wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Sven8 T8., Bürstadt / Hessen | 526885 | |||
Datum | 10.12.2008 09:14 | 8156 x gelesen | |||
Für mich wäre wichtiger zu wissen wurde die Wehrführung mit einbezogen in die Stellenbesetzung laut meines wissens muß die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden wer dann eingestellt wird steht ja wieder auf einem anderen Stern Gruß sven Ich schreibe hier nur meine persönliche Meinung | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 526888 | |||
Datum | 10.12.2008 09:50 | 7912 x gelesen | |||
Für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft sowie bei der Besetzung der Stelle eines Angestellten/Arbeiters im öffentlichen Dienst besteht weder tariflich noch gesetzlich eine Pflicht zur öffentlichen Stellenausschreibung. Jedoch kann der Personalrat/Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG/§ 75 BPersVG eine interne, d.h. innerbetriebliche Stellenausschreibung fordern. Daneben können über den Inhalt von Stellenausschreibungen und die Beteilung des Betriebsrats/Personalrats Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Gefunden bei: http://www.juraforum.de Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 526929 | |||
Datum | 10.12.2008 14:23 | 7751 x gelesen | |||
Der Wehrleiter ist ein Beamter auf Zeit, der von den Mitgliedern der freiwillen Feuerwehr gewählt wird und dann vom Bürgermeister berufen wird. Er ist es auch, der einen Gerätewart bestellt. Da ich leider die Satzung eurer Feuerwehr nicht kenne kann ich nicht genau sagen wie es bei euch zu handhaben ist. In unserer Gemeinde zum Beispiel wird der Gerätewart auf Vorschlag der Mitglieder vom Wehrleieter bestellt. Bei Bedarf kannst du mir ja eure Satzung mal per Nachicht schicken, und ich sehe zu was daraus zu lesen ist. (d.h. rechtliche Grundlage ist die Satzung der jeweiligen Feuerwehr) Mit kameradschaftlichem Gruß Fire90 | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 526936 | |||
Datum | 10.12.2008 14:46 | 7520 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerDer Wehrleiter ist ein Beamter auf Zeit, der von den Mitgliedern der freiwillen Feuerwehr gewählt wird und dann vom Bürgermeister berufen wird. Das mag bei euch so sein, ist aber nicht pauschal gültig. Es gibt in jedem Bundesland ein anderes Brandschutzgesetz. In unserer Gemeinde zum Beispiel wird der Gerätewart auf Vorschlag der Mitglieder vom Wehrleieter bestellt. Es geht nicht um die Bestellung einer ehrenamtlichen Funktion, sondern um eine hauptamtliche Stelle bei der Stadt/Gemeinde. Dass diese was mit Feuerwehr zu tun hat, ist m. E. für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Bei Bedarf kannst du mir ja eure Satzung mal per Nachicht schicken, und ich sehe zu was daraus zu lesen ist. (d.h. rechtliche Grundlage ist die Satzung der jeweiligen Feuerwehr) Es ist unwahrscheinlich, dass in der Satzung der Feuerwehr Details der Einstellung von Personal der Gemeinde/Stadt behandelt werden. MkG Sascha | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 526988 | |||
Datum | 10.12.2008 18:05 | 7618 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Sascha--- Es geht nicht um die Bestellung einer ehrenamtlichen Funktion, sondern um eine hauptamtliche Stelle bei der Stadt/Gemeinde. Dass diese was mit Feuerwehr zu tun hat, ist m. E. für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Ich bezog es auch nicht auf ehrenamtliche Kräfte. Ich habe ebensfalls hauptamtliche Kräfte gemeint. Geschrieben von ---Sascha--- Es ist unwahrscheinlich, dass in der Satzung der Feuerwehr Details der Einstellung von Personal der Gemeinde/Stadt behandelt werden. Es ist nicht unwarscheinlich. In Deutschland gilt das Prinzip der Selbstverwaltung d.h. den Kommunen wird das Recht übertragen eigene Angelegenheiten in Satzung zu regeln. § 6 GO LSA - Satzungsgewalt (Gemeindeordnung des Land Sachsen-Anhalt - Analoge Regelungen finden sich in jedem Bundesland (1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Hier ein Auszug der Satzung unserer Feuerwehr: § 2 Wehrleiter 1. Zuständig für die Berufung und Abberufung der Stadt- und Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter ist der Oberbürgermeister der Stadt Naumburg. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Feuerwehr durch Wahl. Mehrere Amtszeiten sind möglich. 2. Der Wehrleiter bestellt, soweit erforderlich, den Jugendfeuerwehrwart, den Atemschutzgerätewart, den Gerätewart, den Zeugwart und den Schriftwart auf Vorschlag der Mitglieder seiner Feuerwehr. 3. Im Verhinderungsfall des Wehrleiters vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Dienstangelegenheiten. Der Stellvertreter unterstützt den Wehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 4. Der Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X ist gleichzeitig Stadtwehrleiter. 5. Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter entscheiden gemeinsam unter Beachtung der jeweils gültigen Verordnungen über die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied der Feuerwehr oder als Mitglied der Jugendfeuerwehr sowie die Überführung eines aktiven Mitgliedes in die Alters-, Ehren- oder eine andere angegliederte Abteilung. --------------Auszug Ende---------------------- Der Gerätewart ist bei uns Angestellter der Stadt. | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 527042 | |||
Datum | 10.12.2008 20:35 | 7252 x gelesen | |||
Um eine Hauptamtliche Stelle zu schaffen muß diese im Stellenplan der jeweiligen Stadt oder Gemeinde im Haushaltsplan( Stellenplan) eingerichtet werden. Dazu müßen die Notwendigen Haushaltsmittel für das entsprechende Gehalt ebenfalls im Haushalt eingesetzt werden. Sollte es eine solche Stelle im vorhinein im Stellenplan nicht gegeben haben muß diese erst geschaffen werden so einen vorgang dauert in der regel einige Monate. Dazu wird ein Antrag durch den Bürgermeister in den Gemeinderat oder Magistrat eingebracht, Dieser entscheidet dann ob diese Stelle geschaffen werden kann. Erst wenn diese Stelle vorhanden ist kann diese besetzt werden. Der jeweilige Wehrführer hat im Auswahlverfahren nur eine beratende Funktion, er entscheidet nicht über die Einstellung des jeweiligen Bewerbers er kann nur eine Empfehlung geben. Entscheidung wird allein durch dem Gemeinderat, Magistrat oder Gemeindevorstand getroffen. Der Wehrführer hat "nur" eine beratende Funktion. desweiteren ist vor jeder Stellenneubesetzung auch der Personalrat der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu hören. Es ist ebenfalls im vorhinein zu klären zu welchem Amt innerhalb der Gemeinde oder Stadt der Gerätewart zugeordnet wird in der Regel ist es das Ordnungsamt. Ich würde sagen, dass die Stellenbesetzung auf längere Zeit geplant worden und so wie ich es im moment interpretiere ohne eine Öffentliche Ausschreibung. Somit wurde die Stelle innerhalb der Verwaltung ausgeschrieben, welche Vorraussetzungen der Bewerber haben sollte sind nicht bekannt. Somit kann sich theoretisch jeder innerhalb der Stadt oder Gemeinde auf diese Ausschreibung bewerben. ( auch hier entscheidet am Ende der Gemeinderat bzw Magistrat mit Absprache des Personalrates ob der Bewerber diese Stelle bekommt, der Wehrleiter wird nur angehört ). Ohne eine entsprechende Vorlaufzeit ist soetwas nicht durchzuboxen. So das war das ganze mal in kurzform. wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 527119 | |||
Datum | 10.12.2008 22:17 | 7237 x gelesen | |||
kann ich so nicht bestätigen in der Regel überlässt der Gemeinderat(GR) die Einstellung von Mitarbeitern dem Bürgermeister(BM). Auf jeden Fall ist der Bürgermeister an der Einstellung beteiligt(GR im Einvernehmen mit BM). Diese Sachen sind in der Haupsatzung geregelt. Im Allgemeinen ist der Bürgermeister für die Einstellung selbständig zustänig(Laut Gesetz wie gesagt jedoch GR) ums mal ausführlich zu machen: Der Gemeinderat fasst Beschlüsse. Zur Umsetzung der Beschlüsse ist der Bürgermeister zuständig. Er holt sich zur Aufgabenerledigung das dazu benötigte Personal. In eurer Gemeind kann es sicherlich sein, dass der Wehrleiter nur angehört wird. Allerdings trift die Satzung dazu Aussagen (In meinem Fall die Aussage, dass der Wehrleiter Gerätewart bestellt wird). Die Satzung an sich wird natürlich vom Gemeinderat beschlossen. Zusammenfassung: In der Hauptsatzung ist sehr oft die Regelung zu finden, dass der BM Personal einstellt(Ausnahme meist Beamte). Wenn dem so ist, ist grundsätzlich nur der BM zuständig. In der Satzung der Feuerwehr ist gereglt, wie speziell mit Hauptamtlichen(WL, GW) zu verfahren ist. [Wie schon gesagt, den Gemeinden steht es zu eigene Angelegenheiten in Satzungen zu regeln] Diskusionsbedarf? | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 527138 | |||
Datum | 10.12.2008 23:32 | 7290 x gelesen | |||
Ich glaube du verwechselst da etwas. In einer Satzung kann die Stelle des Wehrleiters in seiner Dienstlichen Stellung festgelegt werden, das heißt: es wird geregelt ob diese Stelle als Ehrenbeamter auf Zeit, als Haupberuflicher im Angestellten oder im Beamtenverhältniss besetzt festgelegt. der Ehrenbeamte ist KEIN Beamter nach dem Berufsbeamtentum er ist nicht (kann aber in einer anderen Funktion innerhalb der Stadt tätig sein sagen wir als Friedhofsgärtner ) bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beschäftigt er bleibt weiterhin ehrenamtlich in der Feuerwehr tätig , er bekommt für seine Funktion eine Aufwandsentschädigung. Von der Stadt wurde ihm jediglich die Aufgaben nach dem jeweilig gültigem Feuerwehr Landesgesetz in verbindung mit der jeweils gültigen Ortssatzung übertragen, diese hat er in pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der Feuerwehr zu vertreten und ggf gegenüber dem Bm bzw. Gemeinderat. Der Berufsbeamte ist handelt nach den gültigen Beamtengesetzten der jeweiligen Länder. Er hat eine etwas andere Rechtsstellung innerhalb der Feuerwehr und auch innerhalb der Gemeinde. Um das ganze hier ausführlich zu erläutern denke ich würde den Rahmen des lesbaren sprengen. Nochmals zu Einstellung von Mitarbeitern im öffentliche Dienst Denke hier ist alles wichtige beschrieben: Zugang zum öffenlichen Dienst wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt | 527250 | |||
Datum | 11.12.2008 15:07 | 7172 x gelesen | |||
Der Wehrleiter als hauptamtlicher Beamter wird trotzdem gewählt und nicht durch ein Auswahlverfahren ermittelt, wie es bei der Auschreibung sein würde... | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 527259 | |||
Datum | 11.12.2008 15:37 | 7123 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerWehrleiter als hauptamtlicher Beamter Was ist der Wehrleiter nun? -Beamter -"normaler" Angesteller der Stadt, der "zufällig" nebenbei noch ehrenamtlich in der FF tätig ist (als WL Ehrenbeamter) -Angestellter der Stadt, der hauptamtlich als Feuerwehrmann im Einsatzdienst tägig ist ("hauptberufliche Einsatzkraft", dann müsste er eine B-Ausbildung haben) -xxx MkG Sascha | |||||
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Autor | = an8ony8m =8 .8, 4 / | 527268 | |||
Datum | 11.12.2008 16:07 | 7286 x gelesen | |||
Mir ist leider nicht bekannt, ob der Personalrat mit eigebunden war. Auf interne Vorgänge der Gemeindeverwaltung habe ich als außenstehende Person keinen Zugriff. | |||||
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Autor | = an8ony8m =8 .8, 4 / | 527269 | |||
Datum | 11.12.2008 16:08 | 7438 x gelesen | |||
Die Wehrführung ist damit wohl einverstanden, zumindest habe ich nichts gegenteiliges gehört. Die Frage ist auch nicht, ob der neue Gerätewart geeignet ist (was ich nicht anzweifle), vielmehr geht es mir darum, ob das Verfahren so in Ordnung war. Kannst Du Deine Aussage "laut meines wissens muß die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden" irgendwie belegen? Das wäre hilfreich. | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt | 527501 | |||
Datum | 12.12.2008 13:36 | 6999 x gelesen | |||
Also bei uns in der Stadt ist der Wehrleiter: zunächst einmal Beamter auf Zeit. Der jetzige Wehrleiter war schon vorher Mitglied der Feuerwehr und wurde von den Mitgliedern der Wehr dann zum Wehrleiter gewählt und dann in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er ist immer noch Mitglied der Feuerwehr aber nicht ehrenamtlich sonder Hauptamtlich als Beamter der Stadt. Er erfüllt neben seiner Einsatztätigkeit auch Verwaltungstätigkeiten und Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes. | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 729363 | |||
Datum | 01.07.2012 14:18 | 5836 x gelesen | |||
beim durchstöbern bin ich zufällig auf den/die Beiträge zu dem Thema von mir gestoßen, wobei ich damals von falschen Vorstellungen ausgegangen bin. da es nicht so gehandhabt wird wie beschrieben höre ich mal auf Konfuzius: "Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten" und distanziere mich von dem Geschriebenen | |||||
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