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ThemaMuseumsfahrzeuge, So.-KFZ Fw o.ä. auf Privat8 Beträge
RubrikFeuerwehr-Historik
Infos:
  • TÜV-Süd, Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern
  •  
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW526976
    Datum10.12.2008 16:5310176 x gelesen
    Hallo,

    nach Informationen aus dem Kölner Bereich (Regierungsbez. und TÜV) soll es angeblich neue und nochmals erschwerte Vorgaben für die (H-)Zulassung von historischen Einsatzfahrzeugen geben.

    Danach wäre ALLE Anbauteile die das Sonderfahrzeug ausmachen, abzubauen (wie Scheinwerfer, Blaulichter) oder abzudecken (wie feste Anbauten, z.B. Vorbaupumpen, Seilwinden).

    Damit wären ALLE privaten Museumsfahrzeuge künftig nicht mehr zulassungsfähig!

    Weiß da jemand genaueres?


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg526991
    Datum10.12.2008 18:127333 x gelesen
    ... gehe ich recht in der Annahme, das du die entsprechenden Hinweise (Link) vom TüV-Süd schon kennst?


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW526995
    Datum10.12.2008 18:297437 x gelesen
    Geschrieben von Udo Burkhardgehe ich recht in der Annahme, das du die entsprechenden Hinweise (Link) vom TüV-Süd schon kennst?

    ja, da steht dazu aber praktisch nichts drin... (bzw. ein gewisser Widerspruch auf S. 11 und 13 was den Wechsel der Fahrzeugkategorien angeht...)


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorRain8er 8S., Siegerland / NRW527004
    Datum10.12.2008 19:358062 x gelesen
    Hallo
    Auch Ich habe mit der Deutschen Rechtssprechung so mein Kampf gehabt.
    Aber nach vielem Hin und Her hat es doch geklappt und Ich konnte mein VW T1 TSF-T Baujahr 1958 zuzulassen. www.t1.feuerwehrbulli.de

    Die Behördenauflagen seht ihr unten.

    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
    2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
    1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
    2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
    3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
    4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
    § 70 Ausnahmen.
    (1) Ausnahmen können genehmigen
    1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32 d, 34 und , auch in Verbindung mit § 63, ferner der § 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59,

    (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
    § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.


    Ich hatte das Problem auch 2000 und habe mich daher etwas damit beschäftigt.
    Also nach §19 darf man keine Behördenfah. mehr privat zulassen.
    Feuerwehren stilllegen?
    Durch eine Änderung des § 19 der StVZO wollte man erreichen, dass die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die speziell für militärische und polizeiliche Zwecke oder Zwecke des Katastrophen- und Brandschutzes entwickelt wurden, nach der Ausmusterung automatisch erlischt. Ausnahmen soll die Zulassungsstelle nach § 70 zulassen können. 'Unverantwortlich' schrieb Oldtimer-Markt 1/99 über die von den Bundesländern Hessen und NRW initiierte Aktion.
    Inzwischen ist das Thema vom Tisch, der DEÚVET hatte sich massiv eingesetzt:
    (Mitteilung von DEUVET-Vizepräsident Martin Kraut in der Oldtimer-Mailing-List vom 26.3.99))
    "Aufgrund eines Antrages des Landes Nordrhein-Westfalen sollen per
    Neuregelung des § 19 StVZO „ausrangierte“ Polizei- und Militärfahrzeuge,
    „die nach ihrer Bauart speziell für militärische und polizeiliche Zwecke
    bestimmt sind“, am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen, da
    von ihnen eine erhöhte Gefährdung ausgeht. Hintergrund war die vor einem
    Oberverwaltungsgericht durchgesetzte Zulassung eines Schützenpanzers.
    Das Land Hessen hat später ohne Beratung in den Ausschüssen die Erweiterung auf Fahrzeuge des Katastrophen- und Brandschutzes durchgesetzt.
    Die Begründung aus dem Antrag des Landes NRW führt aus, daß die erhöhte
    Gefährdung für den Straßenverkehr in „sehr kurzen Bremswegen, zackender
    Fahrweise, Ausscherbewegungen, Überrollen von Fahrzeugen“ zu sehen ist.
    Die verwendete Formulierung „speziell für militärische oder polizeiliche
    Zwecke bestimmt“ stellt sicher, daß normale Fahrzeuge wie PKW, LKW,
    Geländewagen etc. grundsätzlich nicht unter diese Regelung fallen,selbst wenn sie rote oder olive Farbe tragen. Bei Auslegung dieser Vorschrift ist zu bedenken, daß sie nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, von denen eine Verkehrsgefährdung angenommen werden kann, beispielsweise
    Schützenpanzer, Panzerspähwagen, Wasserwerfer.
    Nach Erscheinen des Gesetzentwurfes hat der DEUVET interveniert und war
    zu Gesprächen im Verkehrsministerium. Insbesondere stellten wir dar, daß
    hierdurch das Erhalten eines nicht unerheb- lichen und durchaus bedeutenden Teiles der Fahrzeuggeschichte nahezu unmöglich gemacht werde. Wir verwiesen auf die gut organisierte LKW-Szene, in der
    ehemalige Behörden-, Militär- und Feuerwehrnutzfahrzeuge ihre Heimat
    finden. Viele Nutzfahrzeuge „überleben“ gerade bei Behörden, Militär und
    Feuerwehr, während sie im gewerblichen Betrieb oft schnell verschlissen
    werden.
    Im Ministerium bestätigte man, daß die Neuregelung des § 19 StVZO nicht
    die Oldtimerfahrzeuge treffen soll. So werden Oldtimer mit rotem Oldtimer- kennzeichen (07-Kennzeichen) nicht betroffen, da diese keine
    Betriebserlaubnis benötigen. Die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen bleibt dieser Fahrzeuggruppe mit 07-Kennzeichen weiterhin möglich.
    Auch wurde unserem Wunsch stattgegeben, daß die Neuregelung nicht auf den § 21 c der StVZO ausgedehnt werde, so daß jetzt ausrangierte
    Militär-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge weiterhin mit H-Kennzeichen
    (Oldtimerkennzeichen nach § 21 c StVZO) in privater Hand zugelassen werden können, wenn sie vornehmlich zur Pflege kraftfahrzeughistorischen Kulturgutes dienen.
    Im übrigen erlischt jedoch für alle derartigen ausrangierten Fahrzeuge die Betriebserlaubnis. Auf Anfrage teilte Bundesverkehrsminister Franz
    Müntefering mit, daß für diese auf private Halter zugelassenen Fahrzeuge
    im Wege einer Ausnahmegenehmigung vor Ort versucht werden solle, daß sie
    weiterhin zugelassen bleiben können. Er empfahl, auf rote oder schwarze
    Oldtimerkennzeichen auszuweichen.
    Das Verkehrsministerium wies ferner darauf hin, daß die Ausführung der
    StVZO den Bundesländern obliegt, die entsprechende Ausnahmegenehmigungen
    über die Zulassungsstellen oder im Zweifelsfalle über Regierungspräsidien oder Landesministerien erteilen können.
    Den Landesbehörden liegen die entsprechenden Ausführungserläuterungen
    zur Neufassung des § 19 StVZO bereits vor.
    Ich habe mein T1 21/F mit H Kennzeichen nach §49 Zugelassen was mich ca 150€ extra gekostet hat und die Ausnahmegenehmigung muß alle 6 Jahre neu beantragt werden (55€)
    Des weiteren darf die Warneinrichtung nur über gesonderten Schlüsselschalter zu bedienen sein und der Fahrer des Wagens muß über die § 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung ( Führen von fahrzeugen mit Sonderrechten und Hoheitlichen Aufgaben) belehrt sein.
    Bei Zuwiederhandlungen wird die Ausn. eingezogen.


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW527007
    Datum10.12.2008 19:417201 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolinonach Informationen aus dem Kölner Bereich (Regierungsbez. und TÜV) soll es angeblich neue und nochmals erschwerte Vorgaben für die (H-)Zulassung von historischen Einsatzfahrzeugen geben.

    Danach wäre ALLE Anbauteile die das Sonderfahrzeug ausmachen, abzubauen (wie Scheinwerfer, Blaulichter) oder abzudecken (wie feste Anbauten, z.B. Vorbaupumpen, Seilwinden).

    Damit wären ALLE privaten Museumsfahrzeuge künftig nicht mehr zulassungsfähig!

    Weiß da jemand genaueres?


    Hoffentlich derjenige, der sowas verbreitet ;-)

    Man muss für diesen Fall zwischen der Begutachtung nach §23 StVZO auf der einen Seite und der Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis auf der anderen Seite unterscheiden.

    Die §23-Begutachtung erfolgt derzeit weiterhin nach den alten Regeln für die 21c-Begutachtung (Stand bis 2007), weil die neue Richtlinie noch nicht fertig ist. Hier waren Veränderungen (auch: Verschärfungen) geplant, aber noch ist es nicht so weit. Allerdings würde es mich wundern, wenn hier ausgerechnet eine Beeinträchtigung des Originalzustandes gefordert wäre.

    Die Betriebserlaubnis von Einsatzfahrzeugen erlischt i.d.R. mit dem Ausscheiden aus dem Einsatzdienst (sie §19 (2a) StVZO). Deshalb braucht man für den privaten Weiterbetrieb dieser Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung. Diese könnte schon eher Auflagen beinhalten, aber das alles ist nicht wirklich neu sondern gilt seit 1999. Mit ziemlicher Sicherheit wird die Erteilung dieser Ausnahmen auch nicht einheitlich gehandhabt, so dass die verschiedenen zuständigen Stellen (für NRW gibt es da eine eigene Regelung in der Zuständigkeitsverordnung...) da bestimmt ihr eigenes Süppchen kochen!

    Gruß,
    Henning


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    AutorJürg8en 8H., Herne / NW527098
    Datum10.12.2008 21:326945 x gelesen
    Teilweise wird eine Zulassung als z.B. LKW geschl.Kasten gefordert/vorgeschlagen, da ja die Eintragung z.B. als SonderKFZ Katastrophenschutz nicht mehr möglich ist.

    Oftmals von der Tagesform des prüfenden Ings abhängig ist die Vorgehensweise bei den RKL. Da geht alles von "sieht toll aus" bis "muss sofort alles runter". Das ist sogar von Prüfstelle zu Prüfstelle innerhalb einer Stadt verschieden.

    Und bei der Prüfung nach §21 ist es tatsächlich so, dass manche Anbauteile entschärft oder abgedeckt/abgebaut werden müssen. Konformität mit der StVZo geht vor Originalitätsgedanke. Ich musste beim 170 D 11 exTHW das Windenfenster anders abdecken, die "Tüte" vom Hersteller war dem Ing zu dünne.


    Schönen Gruß ins Forum,

    Jürgen

    Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht!

    Die neue HP des OV Herne unter www.thw-herne.de

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW527120
    Datum10.12.2008 22:187150 x gelesen
    Geschrieben von Rainer SchlabachIch habe mein T1 21/F mit H Kennzeichen nach §49 Zugelassen was mich ca 150€ extra gekostet hat und die Ausnahmegenehmigung muß alle 6 Jahre neu beantragt werden (55€)
    Des weiteren darf die Warneinrichtung nur über gesonderten Schlüsselschalter zu bedienen sein und der Fahrer des Wagens muß über die § 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung ( Führen von fahrzeugen mit Sonderrechten und Hoheitlichen Aufgaben) belehrt sein.
    Bei Zuwiederhandlungen wird die Ausn. eingezogen.


    Danke, das von der Deuvet kenne ich, ist aber schon von 1999...
    In jedem Fall wäre die Originalausnahmegenehmigung interessant!
    (Zumal es da massivste Unterschiede zu geben scheint, was den Umfang der Deaktivierung, Abdeckung UND Nutzungseinschränkungen! angeht!)


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern528033
    Datum15.12.2008 12:016941 x gelesen
    Ich hatte bis letztes Jahr ein TLF8 auf Unimog 404, baujahr 1965. (Fahrzeug ist letztes Jahr innerhalb der IG Ls-Kats. "weitergegeben worden"). Die Sondersignalanlage durfte unverändert beigehalten werden. Hierfür hatte ich mir eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Mittelfranken in Ansbach eingeholt. Ich war dort vorstellig gewesen, hatte mich vorgestellt und mein Anliegen genannt. Danach hatte ich diese Ausnahmegenehmigung bekommenund bei TÜV und bei der Zulassungsstelle vorgelegt. Es gab keinerlei Probleme. Die Blauchlichtkappen mußten NICHT demontiert werden. Die SoSi-Anlage durfte nur auf entsprechend angemeldeten Veranstaltungen zur Pflege des automobilen Kulturgutes und diesbezglicher extra-Genehmigung in Betrieb gesetzt werden. Eine Kopie des Bescheides war bei den Fahrzeugpapieren und der Hinweis darauf im KFZ-Schein eingetragen. Probleme gab es nie.

    Interessant war ein Link aus der Szene: Wenn sich jemand daran gestört hätte, dass ich die Kappe nicht abgedeckt hätte, sollte ich einfach eien Plastiktüte überziehen und fixieren. Damit wäre diese Auflage erfüllt. Es gibt auch blaue Plastiktüten des Kaffeehändlers Eiles....


    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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     10.12.2008 16:53 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     10.12.2008 18:12 Udo 7B., Aichhalden
     10.12.2008 18:29 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     10.12.2008 19:35 ., Siegerland
     10.12.2008 22:18 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     10.12.2008 19:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.12.2008 21:32 Jürg7en 7H., Herne
     15.12.2008 12:01 Volk7er 7L., Erlangen
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