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ThemaSchadenersatzansprüche3 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 G.8, Kurort Berggießhübel / Sachsen529141
Datum20.12.2008 20:493596 x gelesen
Guten Abend,

mal aus dem Bauch heraus und ohne konkreten Grund mal nachgefragt:

Geschrieben von ---Bernhard Deimann---
Auch auf eine Festlegung einer gesetzlichen Hilfsfrist wurde bewußt verzichtet um z.B. Gemeinden vor möglichen Schadensersatzpflichten zu schützen.

Gibt es hierzu im Netz entsprechende Urteile zu konkreten Fällen in D und weitergehende Infos dazu,
wie es zu solchen Forderungen gekommen ist? Waren diese erfolgreich?

Ich weiss, es wird sich keiner freiwillig blosstellen, aber vielleicht hat trotzdem jemand was...

Michael


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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz529185
Datum21.12.2008 06:081741 x gelesen
Hallo!

Meines Erachtens braucht es keine gesetzliche Hilfsfrist. In gibt diverse Empfehlungen die als anerkannte Regeln der Technik gelten.

Wer also gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt macht sich zumindest wegen Fahrlässigkeit Regresspflichtig.

Schau mal in der Wibera Studie bzw. in den Empfehlungen der AGBF. Hier findet man Hinweise, die auch gewisse "Sparbrötchen" in den Gemeindeverwaltungen besser beherzigen sollten.

Gruß aus dem Land mit den 8 Minuten ;-)

Jakob


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"Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen, beschränkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in dünkelhaftem Übermut ein Urteil über dieselben anzumaßen."

Geht die Sonne auf im Westen, musst du deinen Kompass testen. Die Zukunft war früher auch besser.

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AutorMich8ael8 G.8, Kurort Berggießhübel / Sachsen529229
Datum21.12.2008 12:041537 x gelesen
Hallo Jakob

Geschrieben von Jakob TheobaldMeines Erachtens braucht es keine gesetzliche Hilfsfrist. In gibt diverse Empfehlungen die als anerkannte Regeln der Technik gelten.

Das sehe ich genauso, das es kein Feuerwehreintreffzeitengesetz (FwEtZG) geben muss,
wohl aber wäre es interessant, mal eventuell konkrete Fälle zu kennen, die rechtlich nachbeleuchtet wurden.

Die erwähnten Unterlagen sind mir bekannt, auch findet sich in sächsischen Unterlagen zur Brandschutzbedarfsplanung die Zeit von 8 min.

Viele Grüsse Michael


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 21.12.2008 12:04 Mich7ael7 G.7, Kurort Berggießhübel
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