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ThemaFunkverbot für Personen auf BOS-Frequenzen14 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.533974
Datum08.01.2009 08:478117 x gelesen
Moin,
Diskussionen gibt es hier ja immer wieder, ob für die Nutzung der BOS-Frequenzen eine Funklizenz (meist in Form des entsprechendes Lehrgangs) erforderlich ist. Das Thema möchte ich auch nicht wieder aufwärmen.

Gibt es denn auf der anderen Seite Möglichkeiten bestimmte Personen, welche es vorher im Rahmen ihrer Tätigkeit durften oder mussten, BOS-Funk nicht mehr betätigen dürfen? Das käme ja beim RD oder zum Beispiel im Streifendienst der Polizei einem Berufsverbot gleich, oder?

Danke für eure Antworten.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen533978
Datum08.01.2009 09:145640 x gelesen
Moin,

selbstverständlich muss doch wohl jeder, der am BOS-Funk teilnimmt, entsprechend eingewiesen sein. Die DV 810 sagt dazu, dass die einzelheiten von der jeweiligen Betriebsleitung in Dienstanweisungen zu regeln sind. Wenn sich aus der Dinestanweisung jetzt die Art der Unterweisung ergibt dann ist eben entsprechend zu verfahren.

Gegenstand sämtlicher RD-Ausbildungen die ich kennen ist auch immer eine BOS-Funk-Einweisung. Das mag in manchen BL eben reichen, in anderen, wie in Hessen, eben nicht.

Geschrieben von Christian BergmannDas käme ja beim RD oder zum Beispiel im Streifendienst der Polizei einem Berufsverbot gleich, oder?

Ja, genauso wie ein nicht vorhandener Führerschein der entsprechenden Klasse, die fehlende Gesundheitliche Eignung oder das nichteinhalten der Fortbildungspflicht. Und?

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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AutorPete8r H8., Idstein / Hessen533985
Datum08.01.2009 09:355310 x gelesen
Moin zusammen,
ich hab grad mal auf meine Urkunde geguckt (jaja... Hessen... ich weiss), da steht:

... erlischt mit der Beendigung der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen. Die Berechtigung kann entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Sprechfunkberechtigung die für den Sprechfunkverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. .....

Insbesondere ist in den Kommentaren aus dem Lehrgang darauf hingewiesen das hierzu ein Verstoss gegen die §§ 145, 133, 201, 203, etc aus der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz sowie der Verlust der bürgerlicher Ehrenrechte führt.

Aber: Wenn derjenige sich NICHTS zuschulden kommen lässt ==> kein Funkverbot, höchstens per zweifelhafter interner DA

Das Funkverbot würde zumindest die Einsetzbarkeit massivst einschränken.

Morgendlich, ziemlich kalten Gruß
Peter


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AutorMich8ael8 R.8, bei Leipzig / Sachsen534032
Datum08.01.2009 12:234898 x gelesen
Moin moin,

wie schon geschrieben, ist eine Ausbildung Bestandteil fast jeder Tätigkeit. Ganz sicher aber im Bereich der BOS. Feuerwehr-Angehörige bekommen ihre Funkausbildung im Rahmen der Grundausbildung, so lange sie diese nicht haben, dürfen sie halt nicht funken. Pol-Angehörige bekommen sie im Rahmen ihrer Grundausbildung sowieso. RD´ler bekommen sie während ihrer Ausbildung.

Ich ahne aber, worauf die Nachfrage hinausläuft... der kommende Digitalfunk.

Ich war nämlich gestern bei der BOS-Stelle-SN und da war genau dieses auch ein Thema. Ein sehr großer Ausrüster hat ein Referenz-ELW - halt auch mit Tetra-Geräten - aufgebaut und begehrt natürlich auch Zugang ins BOS-Tetra-Netz, um seine Entwicklung vorführen zu können. Bekommt er aber nicht, er darf lediglich im industriellen Tetra-Bereich funken.

Ich persönlich finde das auch richtig so, denn wenn schon ein neues Netz, dann richtig. Aber dies ist eine andere Baustelle.

Ciao
mICHael


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW534201
Datum08.01.2009 22:374714 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Peter Hauptvogelich hab grad mal auf meine Urkunde geguckt (jaja... Hessen... ich weiss), da steht:

Was für eine Urkunde ist denn das:
Von wem ausgestellt, mit welchem Inhalt und vor allem auf welcher Rechtsgrundlage?

Geschrieben von Peter HauptvogelAber: Wenn derjenige sich NICHTS zuschulden kommen lässt ==> kein Funkverbot, höchstens per zweifelhafter interner DA

Ich habe den Eindruck, bei deiner Urkunde handelt es sich um eine sehr interne dienstliche Sache...

Gruß,
Henning


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AutorEric8 S.8, Erlensee / Hessen534203
Datum08.01.2009 22:484588 x gelesen
Die Urkunde müsste die Sprechfunkberechtigung im Lande Hessen sein ...
Erwirbt man in einem mehrstündigen Lehrgang.


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen534204
Datum08.01.2009 22:484489 x gelesen
Geschrieben von Henning KochIch habe den Eindruck, bei deiner Urkunde handelt es sich um eine sehr interne dienstliche Sache...

Dann ist sie aber mit gleichem Text irgendwie hessenweit verbreitet.

Geschrieben von Henning KochWas für eine Urkunde ist denn das:
Von wem ausgestellt, mit welchem Inhalt und vor allem auf welcher Rechtsgrundlage?


Wird wohl eine BOS- "Sprechfunkberechtigung" sein. Meine hat damals das Siegel des Landrates des Landkreises (unte Landesbehörde) getragen. Könnte damit zusammenhängen, das das BOS-Netz in Hessen durch das Land betrieben wird.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorHara8ld 8H., Erfurt / Thüringen534210
Datum08.01.2009 23:014653 x gelesen
Geschrieben von Christian BergmannGibt es denn auf der anderen Seite Möglichkeiten bestimmte Personen, welche es vorher im Rahmen ihrer Tätigkeit durften oder mussten, BOS-Funk nicht mehr betätigen dürfen?

also nach meinem Kenntnisstand
(ohne jetzt nochmal alle Vorschriften abzuschreiben, könnt ihr ja selbst nachlesen!):

Am BOS-Funk darf nur der teilnehemen, der eine entsprchende Ausbildung hat und zu einer BOS-Organisation gehört und dies dienstlich tut.

Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, wenn nur zwei, dann nicht!

Also keine Teilnahme am BOS-Funk als Privatperson, wenn nicht mehr Mitglied der BOS-Org. bzw. uch keine Teilnahme am BOS-Funk, wenn dies nicht im "Dienst" (Einsatz, Ausbildung, Übung, sonstiger Dienstbetrieb) erfolgt! .Ich freue mich schon auf die Proteste!


Ob eine Aberkennung der Ausbildung möglich ist oder die Brechtigung entzogen werden kann, ist mir im Moment nicht bekannt, werde es aber mal nachschlagen


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Harald



Das ist meine private Meinung!
Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen534216
Datum08.01.2009 23:204616 x gelesen
Geschrieben von Harald Hilpertoder die Brechtigung entzogen werden kann,

In Hessen meines Erachtens letztendlich ganz einfach: Der Betreiber des Funknetzes untersagt Person X die Nutzung des Netzes.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW534222
Datum08.01.2009 23:424603 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Marc DickeyIn Hessen meines Erachtens letztendlich ganz einfach: Der Betreiber des Funknetzes untersagt Person X die Nutzung des Netzes.

Das geht vermutlich in allen Bundesländern so. Ist und bleibt dann aber eine interne (dienstliche) Sache.

Interessant wäre in dem Zusammenhang natürlich, ob es dabei irgendwelche Formvorschriften für die Entscheidungsfindung gibt. Vor allem für die Fälle, in denen Netzbetreiber und Dienstherr nicht identisch sind. Immerhin kommt sowas IMO einem Disziplinarverfahren gleich, und bei dem sind doch hoffentlich hohe Ansprüche an die rechtstaatliche Umsetzung zu stellen...

Gruß,
Henning


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 534248
Datum09.01.2009 06:404536 x gelesen
Geschrieben von Eric StriebDie Urkunde müsste die Sprechfunkberechtigung im Lande Hessen sein ...
Erwirbt man in einem mehrstündigen Lehrgang.


Im Saarland gab es nur eine Lehrgangsbescheinigung durch den StVBI..


Mit kameradschaftlichem Gruß
Florian Besch

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache."

Marko Ramius

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW534249
Datum09.01.2009 06:454573 x gelesen
Hallo,

also ich kann mir sehr wohl vorstellen das der Betreiber des Funknetzes oder eine delegierte Behörde ein Verbot der Nutzung des BOS-Funkes aussprechen kann! Vor allem dann um einen Einsatzerfolg zu gewähren wenn grobes Fehlverhalten vorliegt.
Mir ist ein dementsprechender Fall auch bekannt! Nach dem Einsatz durften diese Personen auch wieder am BOS-Funk teilnehmen, was da alles aber kam kann ich auch nicht sagen.
Gruß
Sven


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AutorIngo8 K.8, Bad Nauheim / Hessen534297
Datum09.01.2009 11:284676 x gelesen
Moin zusammen,

Geschrieben von Henning KochWas für eine Urkunde ist denn das:
Von wem ausgestellt, mit welchem Inhalt und vor allem auf welcher Rechtsgrundlage?


in Hessen wurde Mitte der 1980er Jahre das sog. "gemeinsame Funknetz der
nichtpolizeilichen BOS im Lande Hessen" als landeseigene Einrichtung für den
nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS) errichtet. Die komplette Planung, Beschaffung,
Errichtung, Unterhaltung der Funknetztechnik (Leitstellenausstattung, Gleichwellenfunksysteme, Relaisstellen etc. und auch Regelung der Ausbildung des Fernmeldepersonals
liegen seither in der Verantwortung des Innenministeriuns des Landes Hessen (Betriebsleitung nach 1.3.1 PDV/DV 810).

Speziell den Bereich Ausbildung betreffend ist per Erlass geregelt:

- Welche Ausbildung die Einsatzkräfte aller nichtpolizeilicher BOS in Hessen
absolvieren müssen (mindestens 27 stündiger von der Hessischen
Landesfeuerwehrschule im Auftrag des HMDI konzipierter Lehrgang.)

- Wo diese Ausbildung stattfindet (Lehrgang auf Kreis- oder Organisationsebene durchgeführt
durch besonders geschulte Kreisausbilder, zusätzlich einige Lehrgänge an der
Landesfeuerwehrschule.)

- Wie von der Einsatzkraft die Qualifikation nachgewiesen wird (Bestehen der
theoretischen und praktischen Prüfung.),

Nach bestehen des Sprechfunklehrganges wird -Achtung jetzt kommt die Regelung für
Hessen-
kein Zeugniss und keine Urkunde sondern vielmehr eine Sprechfunkberechtigung
ausgehändigt. Diese Sprechfunkberechtigung gestattet es dem Besitzer ...während seiner
Zugehörigkeit zu einer nichtpolizeilichen BOS an deren Sprechfunkverkehr teilzunehmen!"


Da es sich nicht um eine Urkunde (Ernennung) oder Zeugniss handelt sondern um eine
Berechtigung erlischt diese bei Ausscheiden aus der betreffenden Organisation und kann bei
sonstigem Fehlverhalten auch wieder entzogen werden.

Geschrieben von Peter Hauptvogel ... erlischt mit der Beendigung der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen. Die Berechtigung kann entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Sprechfunkberechtigung die für den Sprechfunkverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. .....

Wie oben schon erwähnt sind dies die derzeit gültigen Regelungen für das Bundesland
Hessen. Dem Föderalismus sei Dank, das in anderen Bundesländern andere Regelungen
und Verfahrensweisen gelten.

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AutorPete8r H8., Idstein / Hessen534336
Datum09.01.2009 15:234444 x gelesen
Sorry, war wohl missverständlich von mir.

Die Lehrgangsurkunde stellt wie der Prüfungsnachweis irgendwo ein Dokument dar, Das nur besagt das du die Ausbildung gemacht hat

Die Berechtigung kann dir natürlich jederzeit entzogen werden, die Lehrgangsbescheinigung nicht.

Gruß
Peter


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 08.01.2009 08:47 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 08.01.2009 09:14 Matt7hia7s O7., Waldems
 08.01.2009 09:35 Pete7r H7., Idstein
 08.01.2009 12:23 ., bei Leipzig
 08.01.2009 22:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.01.2009 22:48 ., Erlensee
 09.01.2009 06:40 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 08.01.2009 22:48 ., Bad Hersfeld
 09.01.2009 11:28 Ingo7 K.7, Bad Nauheim
 09.01.2009 15:23 Pete7r H7., Idstein
 08.01.2009 23:01 Hara7ld 7H., Erfurt
 08.01.2009 23:20 ., Bad Hersfeld
 08.01.2009 23:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.01.2009 06:45 Sven7 H.7, Ibbenbüren
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