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Thema | Haftung im Verkehr (war: Mitnahme von Privatpersonen ...) | 8 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 534214 | |||
Datum | 08.01.2009 23:12 | 5663 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Adrian Horbert Eins scheint bei diesem Fallbeispiel sicher: Dein Freund ist definitiv nicht über die Feuerwehr-Unfallkasse versichert. Er ist weder versicherte Person noch handelt es sich bei ihm um eine Versicherte Tätigkeit. Ack. Geschrieben von Adrian Horbert Er wird sich im Schadensfall an seine Krankenversicherung halten müssen. Das wird er zunächst vermutlich tun, ja. Falls er nicht versichert ist (gibts das noch oder wurde das auch 2009 abgeschafft?) kann er aber auch das tun, was die Krankenversicherung tun wird: Geschrieben von Adrian Horbert Sollte bei dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten vom Unfallverursacher vorliegen (i.d.R. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), wird die Krankenversicherung versuchen, sich ihren Aufwand zurückzuholen. Schuldhaftes Verhalten liegt schon bei einfacher Fahrlässigkeit vor, dann greift die Verschuldenshaftung nach §823 BGB. Aber: auch ganz ohne Verschulden haftet bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen der Fahrzeughalter gem. §§7-20 StVG. Somit verbleiben wirklich wenige Fälle, in denen dem Mitfahrer kein Ersatz seiner Schäden zusteht. Geschrieben von Adrian Horbert Wer sich schulhaft verhält, kann dafür in Regress genommen werden! Schuldhaft dürfte ggf. schon die Mitnahme einer Zivilperson sein, wenn damit gegen geltendes (Dienst-) Recht verstoßen wird. Damit bleibt dann im Zweifel der Fahrer auf den Kosten sitzen, die zunächst die Gemeinde dem Mitfahrer erstatten musste. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 534279 | |||
Datum | 09.01.2009 10:00 | 3583 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Henning Koch Somit verbleiben wirklich wenige Fälle, in denen dem Mitfahrer kein Ersatz seiner Schäden zusteht. Naja, ist die Frage, was man unter Schäden versteht. Die ärztliche Behandlung wird man immer von seiner eigenen Krankenkasse bekommen, egal, wer etwas schuld ist oder es sogar selbst verursacht hat. Die Unfallkasse ist interessant für Dinge, die über die Krankenversicherungsleistungen hinausgehen, wie Renten etc. Den internen Abgleich zwischen den Versicherungen braucht einen selbst ja nicht interessieren, auch wenn sich Krankenkassen erfahrungsgemäß das Geld immer von den Haftpflichtversicherungen zurückholen. Aber z.B. Schmerzensgeld gibt es nur vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Geschrieben von Henning Koch Schuldhaft dürfte ggf. schon die Mitnahme einer Zivilperson sein, wenn damit gegen geltendes (Dienst-) Recht verstoßen wird. Damit bleibt dann im Zweifel der Fahrer auf den Kosten sitzen, die zunächst die Gemeinde dem Mitfahrer erstatten musste. Naja, für diesen Regress reicht nicht allein schuldhaft, sondern müsste man ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweisen. Die Frage ist, ob es entsprechende Dienstanweisungen gibt, die die Mitnahme von Privatpersonen verbieten und sie ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 534282 | |||
Datum | 09.01.2009 10:35 | 3529 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Katja Midunsky Naja, für diesen Regress reicht nicht allein schuldhaft, sondern müsste man ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweisen. Die Frage ist, ob es entsprechende Dienstanweisungen gibt, die die Mitnahme von Privatpersonen verbieten und sie ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen.Mir ist nicht bekannt, dass es eine Dienstanweisung gibt. Nächste Frage: Wie genau muss eine Dienstanweisung aussehen? MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 534289 | |||
Datum | 09.01.2009 11:15 | 3424 x gelesen | |||
Da gibt es jede Menge Möglichkeiten: von der einfachen Verpflichtung der Kraftfahrer (Muster) über örtliche Dienstanweisungen (Beispiel) bis hin zur Landesrichtlinie (für NRW: Ministerialblatt NRW Nr. 20024, Seite 324). Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 534291 | |||
Datum | 09.01.2009 11:18 | 3458 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDa gibt es jede Menge Möglichkeiten:Danke. Aber es ging mit eigentlich allgemein um Dienstanweisungen. MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 534293 | |||
Datum | 09.01.2009 11:20 | 3399 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel UrbanDanke. Aber es ging mit eigentlich allgemein um Dienstanweisungen. Eine Dienstanweisung ist ein Befehl. Ein Befehl ist eine Aufforderung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen zu einem gewissen Handeln mit dem Anspruch auf Gehorsam. (oder so ähnlich) Also muss Adressat, Empfänger und eine klare Anordnung vorhanden sein. Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 534301 | |||
Datum | 09.01.2009 11:38 | 3384 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian BeschAlso muss Adressat, Empfänger und eine klare Anordnung vorhanden sein. Kann aber -sofern keine bestimmt Form vorgeschrieben ist- mündlich, schriftlich, fernmündlich, ... erfolgen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 534314 | |||
Datum | 09.01.2009 12:21 | 3456 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel UrbanNächste Frage: Wie genau muss eine Dienstanweisung aussehen? i.d.R. wird sie schriftlich erfolgen, da sie längerdauernde Wirkung hat. Sie regelt i.d.R. abstrakt Dinge die mehrere Adressaten betreffen in grundsätzlicher weise. Sie wird entsprechend bekannt gegeben (Aushang, Handbuch,...). Man muß aufpassen, wer DA erlassen darf (darf es der Kommandant oder macht dies der Bürgermeister?) Am besten steht darüber Dienstanweisung, dann versteht das jeder. Dann der Geltungsbereich, die Regelungen, Mitgeltung anderer Vorschriften/ DAs, Ausnahmen, Inkrafttreten (ggf. Hinweis auf Ersatz für eine vorhergeltende Regelung), Datum, Unterschrift. Beispiele für DA wären z.B. DA für den Kraftfahrdienst d.h. wer darf wann unter welchen Bedingungen welche Dienst-Kfz führen, was ist dabei zu beachten, wie ist in bestimmten Situationen (z.B. Unfall mit Eigenbeteiligung,...) zu reagieren. Diese kann z.B. für eine Gemeinde erlassen werden und gilt dann sowohl für den Bauhof als auch für die Feuerwehr. Darin kann z.B. stehen, daß der Fahrer im Besitz einer gültigen FE der erforderlichen Klasse sein muß (damit ist dann die Diskussion darf auch aun B Fahrer im Einsatz ein C Kafz fahren für diese Wehr erledigt). Daß er den Verlust der FE unmittelbar dem Vorgesetzten anzuzeigen hat, daß Kfz nur geführt werden dürfen, wenn keine aktuellen Einschränkungen vorliegen (z.B. Festsetzung von 0,0 Promille, keine berauschenden Substanzen, keine Einnahme von Medikamenten die die Fähigkeit ein Kfz zu führen beeinträchtigen). Ferner kann eine gültigen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Fahr-/ Steuer- und Überwachungstä#tigkeiten gefordert sein. Es kann darin geregelt sein, daß bei Unfällen mit Dienst-Kfz immer die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen, ist, auch wenn die Lage klar scheint. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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