alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaHaftung im Verkehr (war: Mitnahme von Privatpersonen ...)8 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW534214
Datum08.01.2009 23:125663 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Adrian HorbertEins scheint bei diesem Fallbeispiel sicher: Dein Freund ist definitiv nicht über die Feuerwehr-Unfallkasse versichert. Er ist weder versicherte Person noch handelt es sich bei ihm um eine Versicherte Tätigkeit.

Ack.

Geschrieben von Adrian HorbertEr wird sich im Schadensfall an seine Krankenversicherung halten müssen.

Das wird er zunächst vermutlich tun, ja. Falls er nicht versichert ist (gibts das noch oder wurde das auch 2009 abgeschafft?) kann er aber auch das tun, was die Krankenversicherung tun wird:

Geschrieben von Adrian HorbertSollte bei dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten vom Unfallverursacher vorliegen (i.d.R. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), wird die Krankenversicherung versuchen, sich ihren Aufwand zurückzuholen.

Schuldhaftes Verhalten liegt schon bei einfacher Fahrlässigkeit vor, dann greift die Verschuldenshaftung nach §823 BGB.

Aber: auch ganz ohne Verschulden haftet bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen der Fahrzeughalter gem. §§7-20 StVG.

Somit verbleiben wirklich wenige Fälle, in denen dem Mitfahrer kein Ersatz seiner Schäden zusteht.

Geschrieben von Adrian HorbertWer sich schulhaft verhält, kann dafür in Regress genommen werden!

Schuldhaft dürfte ggf. schon die Mitnahme einer Zivilperson sein, wenn damit gegen geltendes (Dienst-) Recht verstoßen wird. Damit bleibt dann im Zweifel der Fahrer auf den Kosten sitzen, die zunächst die Gemeinde dem Mitfahrer erstatten musste.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW534279
Datum09.01.2009 10:003583 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Henning KochSomit verbleiben wirklich wenige Fälle, in denen dem Mitfahrer kein Ersatz seiner Schäden zusteht.

Naja, ist die Frage, was man unter Schäden versteht. Die ärztliche Behandlung wird man immer von seiner eigenen Krankenkasse bekommen, egal, wer etwas schuld ist oder es sogar selbst verursacht hat. Die Unfallkasse ist interessant für Dinge, die über die Krankenversicherungsleistungen hinausgehen, wie Renten etc. Den internen Abgleich zwischen den Versicherungen braucht einen selbst ja nicht interessieren, auch wenn sich Krankenkassen erfahrungsgemäß das Geld immer von den Haftpflichtversicherungen zurückholen. Aber z.B. Schmerzensgeld gibt es nur vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Geschrieben von Henning KochSchuldhaft dürfte ggf. schon die Mitnahme einer Zivilperson sein, wenn damit gegen geltendes (Dienst-) Recht verstoßen wird. Damit bleibt dann im Zweifel der Fahrer auf den Kosten sitzen, die zunächst die Gemeinde dem Mitfahrer erstatten musste.

Naja, für diesen Regress reicht nicht allein schuldhaft, sondern müsste man ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweisen. Die Frage ist, ob es entsprechende Dienstanweisungen gibt, die die Mitnahme von Privatpersonen verbieten und sie ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW534282
Datum09.01.2009 10:353530 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Katja MidunskyNaja, für diesen Regress reicht nicht allein schuldhaft, sondern müsste man ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweisen. Die Frage ist, ob es entsprechende Dienstanweisungen gibt, die die Mitnahme von Privatpersonen verbieten und sie ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen.Mir ist nicht bekannt, dass es eine Dienstanweisung gibt.

Nächste Frage: Wie genau muss eine Dienstanweisung aussehen?


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg534289
Datum09.01.2009 11:153424 x gelesen
Da gibt es jede Menge Möglichkeiten:
von der einfachen Verpflichtung der Kraftfahrer (Muster) über örtliche Dienstanweisungen (Beispiel) bis hin zur Landesrichtlinie (für NRW: Ministerialblatt NRW Nr. 20024, Seite 324).


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW534291
Datum09.01.2009 11:183458 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardDa gibt es jede Menge Möglichkeiten:
von der einfachen Verpflichtung der Kraftfahrer (Muster) über örtliche Dienstanweisungen (Beispiel) bis hin zur Landesrichtlinie (für NRW: Ministerialblatt NRW Nr. 20024, Seite 324).
Danke. Aber es ging mit eigentlich allgemein um Dienstanweisungen.


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 534293
Datum09.01.2009 11:203399 x gelesen
Geschrieben von Axel UrbanDanke. Aber es ging mit eigentlich allgemein um Dienstanweisungen.

Eine Dienstanweisung ist ein Befehl. Ein Befehl ist eine Aufforderung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen zu einem gewissen Handeln mit dem Anspruch auf Gehorsam. (oder so ähnlich)

Also muss Adressat, Empfänger und eine klare Anordnung vorhanden sein.


Mit kameradschaftlichem Gruß
Florian Besch

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache."

Marko Ramius

Ich bin ein Freund der klaren Worte

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen534301
Datum09.01.2009 11:383384 x gelesen
Geschrieben von Florian BeschAlso muss Adressat, Empfänger und eine klare Anordnung vorhanden sein.

Kann aber -sofern keine bestimmt Form vorgeschrieben ist- mündlich, schriftlich, fernmündlich, ... erfolgen.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg534314
Datum09.01.2009 12:213456 x gelesen
Geschrieben von Axel UrbanNächste Frage: Wie genau muss eine Dienstanweisung aussehen?

i.d.R. wird sie schriftlich erfolgen, da sie längerdauernde Wirkung hat.
Sie regelt i.d.R. abstrakt Dinge die mehrere Adressaten betreffen in grundsätzlicher weise.
Sie wird entsprechend bekannt gegeben (Aushang, Handbuch,...).
Man muß aufpassen, wer DA erlassen darf (darf es der Kommandant oder macht dies der Bürgermeister?)
Am besten steht darüber Dienstanweisung, dann versteht das jeder. Dann der Geltungsbereich, die Regelungen, Mitgeltung anderer Vorschriften/ DAs, Ausnahmen, Inkrafttreten (ggf. Hinweis auf Ersatz für eine vorhergeltende Regelung), Datum, Unterschrift.

Beispiele für DA wären z.B. DA für den Kraftfahrdienst
d.h. wer darf wann unter welchen Bedingungen welche Dienst-Kfz führen, was ist dabei zu beachten, wie ist in bestimmten Situationen (z.B. Unfall mit Eigenbeteiligung,...) zu reagieren. Diese kann z.B. für eine Gemeinde erlassen werden und gilt dann sowohl für den Bauhof als auch für die Feuerwehr.
Darin kann z.B. stehen, daß der Fahrer im Besitz einer gültigen FE der erforderlichen Klasse sein muß (damit ist dann die Diskussion darf auch aun B Fahrer im Einsatz ein C Kafz fahren für diese Wehr erledigt). Daß er den Verlust der FE unmittelbar dem Vorgesetzten anzuzeigen hat, daß Kfz nur geführt werden dürfen, wenn keine aktuellen Einschränkungen vorliegen (z.B. Festsetzung von 0,0 Promille, keine berauschenden Substanzen, keine Einnahme von Medikamenten die die Fähigkeit ein Kfz zu führen beeinträchtigen). Ferner kann eine gültigen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Fahr-/ Steuer- und Überwachungstä#tigkeiten gefordert sein. Es kann darin geregelt sein, daß bei Unfällen mit Dienst-Kfz immer die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen, ist, auch wenn die Lage klar scheint.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 08.01.2009 11:34 Adri7an 7H., Lippstadt Mitnahme von Privatpersonen im Feuerwehrfahrzeugen
 08.01.2009 23:12 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.01.2009 10:00 Katj7a R7., Köln
 09.01.2009 10:35 Axel7 U.7, Bergkamen (NRW)
 09.01.2009 11:15 Udo 7B., Aichhalden
 09.01.2009 11:18 Axel7 U.7, Bergkamen (NRW)
 09.01.2009 11:20 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 09.01.2009 11:38 ., Bad Hersfeld
 09.01.2009 12:21 Chri7sti7an 7F., Wernau
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt