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ThemaBenzin in der Tiefgarage umfüllen4 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
Autornils8 m.8, Berlin / Berlin545898
Datum28.02.2009 13:454494 x gelesen
Hallo,
wir wohnen in einer mittleren Wohnanlage. Zu dieser Wohnanlage gehört eine Tiefgarage zu der alle Bewohner Zugang haben.

Nun das Problem....!

Ein Mitbewohner füllt in der Tiefgarage sein (vermutlich aus Polen) mitgebrachtes Benzin in seinen PKW !

Abgesehen von den Gesundheitsrisiken stellt sich die Frage ob dies gegen geltendes Recht verstößt !

Bitte um Hilfe

Nils


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AutorHenr8y B8., Obernkirchen / Niedersachsen545913
Datum28.02.2009 15:242553 x gelesen
Moin Moin Nils,

ich weiß zwar auch nicht genau ob das betanken von KFZ in Tiefgagagen erlaubt ist oder nicht.
Wenn ja dann bestimmmt nur aus dem Reservekanister der zum Fahrzeug gehört.
Die Hausverwaltung muß es aber wissen, evtl. steht es in der Hausordnung, die muß aushängen oder jedem Bewohner ausgehändigt worden sein.

Stellt sich noch die Frage ob der Mitbewohner sein Fahrzeug nur aus einem, zum Fahrzeug gehörenden, Reservekanister betankt,
oder ob er mehrere Kanister oder andere Behälter im Fahrzeug hat.
Wenn ja müßte am KFZ orange Warntafeln angebracht sein ( Ladeungssicherung lassen wir jetzt mal außen vor... ) und mit denem darf er bestimmt nicht in Tiefgaragen fahren.
In dem Fall würde ich umgehend die Hausverwaltung benachrichtigen.

Zu diesem Thema können bestimmt die VB-ler beitragen ;-)

Gruß
Henry


Alle meine Beiträge sind meine eigene Meinung
und nicht die anderer !

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AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen545942
Datum28.02.2009 18:052197 x gelesen
Geschrieben von ---Henry Bartusch---
Stellt sich noch die Frage ob der Mitbewohner sein Fahrzeug nur aus einem, zum Fahrzeug gehörenden, Reservekanister betankt,
oder ob er mehrere Kanister oder andere Behälter im Fahrzeug hat.
Wenn ja müßte am KFZ orange Warntafeln angebracht sein ( Ladeungssicherung lassen wir jetzt mal außen vor... ) und mit denem darf er bestimmt nicht in Tiefgaragen fahren.


Nö, wäre aber auch ein anderes Thema - ADR 2009:

1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
.....

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.


Aber zum Thema:

Beim LFV Bayern gibts da ein nettes Merkblatt und selbst beim Stöbern in der für Berlin gültigen Garagenverordnung finde ich nur Hinweise über das Lagern brennbarer Stoffe, nicht jedoch für das Umfüllen.
Ebenso die TRbF'en, die sich auf Anlagen zum Ümfüllen.... und auf Läger beziehen. Eine wirklich gute Frage!
Wie schon geschrieben, auf alle Fälle sollte es in eurer Haus-/Garagenordnung, Mietvertrag o.a. entsprechende Regelungen geben.
Kannst ja mal berichten, wie die Sache ausgegangen ist.

Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

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AutorJan-8Hen8dri8k L8., Schutzbach / RLP545943
Datum28.02.2009 18:112063 x gelesen
Im Zweifel sprich doch mal mit dem Zoll soweit ich weiss ist das mitbringen von Mengen die über den Reservekanister hinaus gehen nach deutschland ein Zollvergehen wenn er den Kraftstoff bei der Einfuhr nicht verzollt hat.

Dies würde zu einer Nachbesteuerung und einem Bußgeld führen wodurch der ganze Aufwand sehr unatraktiv wird.

Wenn er natürlich noch dreister ist und Heizöl einfüllt dann ist das Steuerbetrug das wird auch nicht billig.

Gruß Jan


Persönliche und private Meinungsäusserung

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 28.02.2009 13:45 ., Berlin
 28.02.2009 15:24 ., Obernkirchen
 28.02.2009 18:05 Rico7 H.7, Hirschberg
 28.02.2009 18:11 Jan-7Hen7dri7k L7., Schutzbach
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