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ThemaCampinggas Lagern4 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorTobi8as 8R., Oberteuringen / BW551327
Datum01.04.2009 13:337495 x gelesen
Hallo libes Forum,


vor kurzem trat ein Kumpel mit einer Frage an mich heran.


Er wollte wissen was es beim Lagern von Campinggasflaschen zu beachten gilt.
Der Lagerort ist eine Garage die in einem Vereinsheim liegt.
Er möchte hier 2 Campinggasflaschen lagern.

In wiefern muss hier etwas beachtet werden, z.B. Ent-/Belüftung oder ähnliches.
Das ganze findet in Badenwürtemberg statt.

Bitte mit angaben von Quellen.


Schonmal vorab vielen Dank


*Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr*

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!

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AutorRand8y T8., Münster / NRW551329
Datum01.04.2009 14:134945 x gelesen
Ich weiß von Bekannten, die haben 2x 11kg Gasflaschen aus ihrem Wohnwagen zu Hause gelagert, in einer Art teiloffenes Holzhaus (änhlich wie kleines Holzgartenhäuser nur mit halbhohen Wänden). Denn der Wohnwagen steht in einer geschlossenen Halle und der Vermieter verbietet dort Gasflaschen.

Von daher würde mich auch mal interessieren, was bei der Lagerung zu beachten wäre. Dass man die Flaschen nicht direkt in die Sonne stellen sollte ist klar...


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AutorSeba8sti8an 8H., Wuppertal / NRW551345
Datum01.04.2009 15:464688 x gelesen
Hallo,

bei der Lagerung von Gasflaschen ist die TRG 280 zu beachten.
Die Bestimmungen zum Lager sind im Kapitel 5 beschrieben.


Viele Grüße
Sebastian

Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat.
Sir Winston Churchill (1874 - 1964)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg551350
Datum01.04.2009 16:044721 x gelesen
Wenn dein Kumpel die Flaschen in der Garage vom Vereinsheim lagern will, ist das nicht ganz so einfach, wie es scheint.

Hier mal die nicht erschöpfende Liste der zu beachtenden Vorschriften:
Garagenverordnungen Baden-Württemberg, TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“, TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“, TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, TRF 1996 „Technische Regel Flüssiggas“, TRGI 2008 „Technische Regel Gasinstallationen“, GUV-R 104 "Explosionsschutzregeln“, GUV-V D34 „Verwendung von Flüssiggas“, BGI 645 „Sichere Verwendung von Flüssiggas“

Kurz zusammengefasst, die Lagerung in der Garage vom Vereinsheim kann er vergessen.
Eine Lagerung beider Flaschen im Vereinsheim ebenfalls, es sei denn, der Raum ist ausdrücklich für die Lagerung vorgesehen und entspricht den Regelungen der TRG 280.

Übrigens, in einer Wohnung dürfen auch nur 2 Flaschen stehen, eine angeschlossen als Betriebsflasche, die andere als Reserveflasche, aber nicht im gleichen Raum und nicht in Räumen unter Erdgleiche.

Was den Kumpel aber machen kann, ist die Lagerung beider Flaschen in einer verschließbaren Flaschenbox oder einem Flaschenschrank außerhalb von Garage und Vereinsheim.
Einzige Bedingungen dort: Kennzeichnung mit Warnschild, leicht erreichbarer Feuerlöscher in Lagernähe, Flaschen stehend gegen Umfallen geschützt lagern. Bei einem Lagerschrank oder einer Lagerbox brauchen noch nicht einmal die Schutzbereiche eingehalten zu werden.
Schutzbereich im Freien bei Flüssiggas 1 m in jeder Richtung um die Flaschen keine Zündquellen, keine Gruben oder offenen Kanäle, keine Bodenabläufe, Kellerfenster, Lichtschächte oder Kellerniedergänge.

Alles klar?


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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 01.04.2009 13:33 Tobi7as 7R., Oberteuringen
 01.04.2009 14:13 Rand7y T7., Münster
 01.04.2009 15:46 Seba7sti7an 7H., Wuppertal
 01.04.2009 16:04 Udo 7B., Aichhalden
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