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Thema | Rechtsanspruch Verpflegung / Ruhezeit | 11 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 551598 | |||
Datum | 03.04.2009 06:11 | 10046 x gelesen | |||
Mahlzeit in welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Verpflegung besteht gesetzlich geregelt? In welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Ruhezeit gesetzlich geregelt? Sind Änderungen in nächste Zeit abzusehen? Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 551599 | |||
Datum | 03.04.2009 07:10 | 8153 x gelesen | |||
Bayern sieht eine kostenlose Verpflegung ab 4h Einsatzzeit vor. | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 551601 | |||
Datum | 03.04.2009 07:54 | 8066 x gelesen | |||
Baden-württembergisches FwG: "Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten." Im Entwurf des derzeit diskutierten neuen FwG steht die Formulierung weiterhin genau so drin. Thomas | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 551647 | |||
Datum | 03.04.2009 10:36 | 8003 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas BräunerBaden-württembergisches FwG: "Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Danke, die jeweiligen §§ und Stände der Gesetze/VO bzw. evtl. auch Erlasse wäre als Quelle hilfreich. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 551650 | |||
Datum | 03.04.2009 10:42 | 7786 x gelesen | |||
Hallo, in Thüringen regelt der § 14 Abs1 der Neubekanntmachung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 5. Februar 2008 die Ruhezeit, hier heißt es im letzten Satz ziemlich allgemein gefasst: "Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen." Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr 2/2008 Mit kameradschftlichen Grüßen aus Nordthüringen Thomas Evers | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 551652 | |||
Datum | 03.04.2009 10:47 | 7817 x gelesen | |||
Das bestehende FwG ist "in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Juli 2004". Der Satz findet sich dort in § 15 (1). Im Entwurf des neuen Gesetzes, das noch nicht in Kraft ist, findet sich der identische Satz an der gleichen Stelle. Thomas | |||||
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Autor | Kai 8P., Braunschweig / Niedersachsen | 551653 | |||
Datum | 03.04.2009 10:51 | 7923 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian BeschMahlzeit Suchmaschinen im Internet helfen da... Also z.B. FUK-Merkblatt Ruhezeiten oder Deutscher Feuerwehrverband Empfehlung Ruhezeiten oder Ruhezeit von 11 Stunden trotz Feuerwehreinsatz? Oftmals wird man aber früher vom Einsatz entlassen, da man eben keine Ruhezeiten noch bezahlen möchte...(z.B. Wachbesetzungen) Gruß Kai | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 551685 | |||
Datum | 03.04.2009 12:52 | 7739 x gelesen | |||
Zu Bayern: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG): Art 9 . . . (5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden 1. notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen, | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8O., Alzenau, z. Zt. Würzburg / Bayern | 551687 | |||
Datum | 03.04.2009 12:57 | 7756 x gelesen | |||
Hallo, um es präziser zu formulieren: Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG: Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen. Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG: Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Was "angemessener Zeitraum danach" bedeutet, entzieht sich meiner Kenntnis, habe zur Zeit keinen Kommentar o. ä. zur Hand. MfG Christoph Ich schreibe hier lediglich meine eigene Meinung | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 552426 | |||
Datum | 08.04.2009 05:28 | 8074 x gelesen | |||
Also haben nur Bayern und Baden Würtenberg einen Anspruch auf Verpflegung geregelt? Wie ist das beim THW? Wie bei den einzelnen Wehren? Wird sich dort, auch ohne Gesetz, an die 4h gehalten? Antworten gerne auch per PM Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 552428 | |||
Datum | 08.04.2009 07:09 | 7644 x gelesen | |||
Also beim THW ist die Regelung wie folgt:Nach einem Einsatz, dessen Dauer vier Stunden nicht überschritten hat, ist eine Ruhezeit Beispiel: Einsatzende 1Uhr, Dauer <=4h Arbeit darf um 6 Uhr aufgenommen werden. Einsatzende 1Uhr, Dauer >=4h Arbeit darf um 11 Uhr aufgenommen werden. Gruß Sven P.S.: RV soll überarbeitet werden, was sich dann ändert ist noch unklar. | |||||
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