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ThemaRechtsanspruch Verpflegung / Ruhezeit11 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 551598
Datum03.04.2009 06:1110046 x gelesen
Mahlzeit

in welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Verpflegung besteht gesetzlich geregelt?

In welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Ruhezeit gesetzlich geregelt?

Sind Änderungen in nächste Zeit abzusehen?


Mit kameradschaftlichem Gruß
Florian Besch

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache."

Marko Ramius

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern551599
Datum03.04.2009 07:108153 x gelesen
Bayern sieht eine kostenlose Verpflegung ab 4h Einsatzzeit vor.


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AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg551601
Datum03.04.2009 07:548066 x gelesen
Baden-württembergisches FwG: "Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des
Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten."
Im Entwurf des derzeit diskutierten neuen FwG steht die Formulierung weiterhin genau so drin.

Thomas


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW551647
Datum03.04.2009 10:368003 x gelesen
Geschrieben von Thomas BräunerBaden-württembergisches FwG: "Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des
Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten."


Danke, die jeweiligen §§ und Stände der Gesetze/VO bzw. evtl. auch Erlasse wäre als Quelle hilfreich.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorThom8as 8E., Hohenstein / Thüringen551650
Datum03.04.2009 10:427786 x gelesen
Hallo,

in Thüringen regelt der § 14 Abs1 der Neubekanntmachung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 5. Februar 2008 die Ruhezeit, hier heißt es im letzten Satz ziemlich allgemein gefasst:

"Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen."

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr 2/2008

Mit kameradschftlichen Grüßen
aus Nordthüringen

Thomas Evers


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AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg551652
Datum03.04.2009 10:477817 x gelesen
Das bestehende FwG ist "in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Juli 2004". Der Satz findet sich dort in § 15 (1).

Im Entwurf des neuen Gesetzes, das noch nicht in Kraft ist, findet sich der identische Satz an der gleichen Stelle.

Thomas


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AutorKai 8P., Braunschweig / Niedersachsen551653
Datum03.04.2009 10:517923 x gelesen
Geschrieben von Florian BeschMahlzeit

in welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Verpflegung besteht gesetzlich geregelt?

In welchen Bundesländern ist die Einsatzdauer. ab der ein Anspruch auf Ruhezeit gesetzlich geregelt?

Sind Änderungen in nächste Zeit abzusehen?


Suchmaschinen im Internet helfen da...

Also z.B.
FUK-Merkblatt Ruhezeiten
oder
Deutscher Feuerwehrverband Empfehlung Ruhezeiten
oder
Ruhezeit von 11 Stunden trotz Feuerwehreinsatz?

Oftmals wird man aber früher vom Einsatz entlassen, da man eben keine Ruhezeiten noch bezahlen möchte...(z.B. Wachbesetzungen)

Gruß
Kai



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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern551685
Datum03.04.2009 12:527739 x gelesen
Zu Bayern:
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG):
Art 9
.
.
.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
1. notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen,


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AutorChri8sto8ph 8O., Alzenau, z. Zt. Würzburg / Bayern551687
Datum03.04.2009 12:577756 x gelesen
Hallo,

um es präziser zu formulieren:

Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG: Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr
als vier Stunden kostenlos zu verpflegen.

Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG: Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet.

Was "angemessener Zeitraum danach" bedeutet, entzieht sich meiner Kenntnis, habe zur Zeit keinen Kommentar o. ä. zur Hand.

MfG

Christoph


Ich schreibe hier lediglich meine eigene Meinung

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 552426
Datum08.04.2009 05:288074 x gelesen
Also haben nur Bayern und Baden Würtenberg einen Anspruch auf Verpflegung geregelt?


Wie ist das beim THW?

Wie bei den einzelnen Wehren? Wird sich dort, auch ohne Gesetz, an die 4h gehalten?

Antworten gerne auch per PM


Mit kameradschaftlichem Gruß
Florian Besch

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache."

Marko Ramius

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW552428
Datum08.04.2009 07:097644 x gelesen
Also beim THW ist die Regelung wie folgt:
Nach einem Einsatz, dessen Dauer vier Stunden nicht überschritten hat, ist eine Ruhezeit
von fünf Stunden als angemessen anzusehen. Bei einer Einsatzdauer über vier
Stunden sind zehn Stunden Ruhezeit erforderlich.

Beispiel: Einsatzende 1Uhr, Dauer <=4h Arbeit darf um 6 Uhr aufgenommen werden.
Einsatzende 1Uhr, Dauer >=4h Arbeit darf um 11 Uhr aufgenommen werden.
Gruß
Sven
P.S.: RV soll überarbeitet werden, was sich dann ändert ist noch unklar.


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 03.04.2009 06:11 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 03.04.2009 07:10 Adol7f H7., Rosenheim
 03.04.2009 12:57 Chri7sto7ph 7O., Alzenau, z. Zt. Würzburg
 03.04.2009 07:54 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 03.04.2009 10:36 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 03.04.2009 10:47 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 03.04.2009 10:42 Thom7as 7E., Hohenstein
 03.04.2009 10:51 ., Braunschweig
 03.04.2009 12:52 Adol7f H7., Rosenheim
 08.04.2009 05:28 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 08.04.2009 07:09 Sven7 H.7, Ibbenbüren
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