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Thema | Freistellung zum Einsatz von Arbeitgeber ! | 10 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Thom8as 8K., Ulm / Baden Württemberg | 552495 | |||
Datum | 08.04.2009 12:25 | 8606 x gelesen | |||
Hi Leute , hat irgendjemand für mich den Gesetzestext für BW wo drin steht dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen muss zum Einsatz | |||||
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Autor | Jürg8en 8W., Lauda-Königshofen / Baden-Württemberg | 552496 | |||
Datum | 08.04.2009 12:28 | 6355 x gelesen | |||
feuerwehrgesetz BW § 17 Freistellung, Lohnfortzahlung (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Ar-beits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeit- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interes-sen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgän--gen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. (2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfä-higkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehen-der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Feuerwehrgesetz%202004.pdf | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Ulm / Baden Württemberg | 552498 | |||
Datum | 08.04.2009 12:30 | 6074 x gelesen | |||
Ok Danke. Weiß jemand wie das abläuft wenn der Arbeitgeber bei der Gemeinde den Ausfall zurückholen will ?!? | |||||
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Autor | Step8han8ie 8G., Untergruppenbach / Baden Württemberg | 552508 | |||
Datum | 08.04.2009 13:12 | 5938 x gelesen | |||
Hallo, m.W. nach muss er bei der Stadt/Gemeinde einen Antrag auf Erstattung stellen. Gruss Steffie Alles was geschrieben steht ist mein eigener Gedankensprung | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 552509 | |||
Datum | 08.04.2009 13:12 | 5985 x gelesen | |||
Da holst du dir nach dem Einsatz bei der Wehrleitung ein Formular ab, das ausgefüllt werden muss. Normalerweise werden soclhe Formulare ausreichend vorgehalten. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 552528 | |||
Datum | 08.04.2009 13:58 | 5838 x gelesen | |||
Für Ba-Wü gilt grundsätzlich: Dein AG zieht Dir die Fehlzeit vom Lohn ab. §17 Abs. 2 FwG Ba-Wü hat nichts mit der Lohnfortzahlung im Einsatz zu tun sondern wie es lar darin heißt für den Fall, daß Du vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die durch den Feuerwehrdienst entstanden ist bekommst. Wie kommst Du an Dein Geld? Dies ergibt sich aus §15 Abs. 1 FwG Ba-Wü, der die Entschädugungsfragen regelt. Möglichkeit 1: Es gibt eine pauschalierte Regelung in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde. Es wird dann ein fixer Betrag von z.B. 10€/h an den FM bezahlt (ugs. "Einsatzgeld"). Damit sind alle Aufwendungen/ Ausfälle Deinerseits abgegolten. Dieses Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung. Möglichkeit 2: Alternative wäre die Spitzabrechnung, d.h. Du mußt genau nachweisen, was Du an Ausfall hattest und bekommst das dann erstattet (was bei z.B. 30 Mann eine zielmliche Rechnerei in der Kämmerei ergibt). Für alle weiteren Fragen (u.a. ob die Möglichkeit Fortzahlung durch AG und Ersatz an diesen) brauchst Du die Feuerwehrentschädigungsatzung Deiner Gemeinde. Näheres sollte Dir Dein Kommandant sagen können. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Jürg8en 8W., Lauda-Königshofen / Baden-Württemberg | 553423 | |||
Datum | 14.04.2009 09:29 | 5687 x gelesen | |||
Die ursprüngliche Frage bezog sich ja auch auf die Freistellung zum Einsatz und nicht um die Lohnfortzahlung. | |||||
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Autor | Flor8ian8 W.8, Simbach bei Landau / Bayern | 553442 | |||
Datum | 14.04.2009 12:10 | 5550 x gelesen | |||
Ich würde aber nicht auf meinem Recht bestehen, sondern dass mit meinem Arbeitgeber absprechen und mich dann daran auch halten. Er kann dich zwar nicht wegen des Einsatzes feuern, aber irgendeine Möglichkeit gibts ja immer einen Arbeiter vor die Tür zu setzen, vor allem in der jetzigen Zeit, könnte man sich durch sowas "anbieten". | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 553469 | |||
Datum | 14.04.2009 14:55 | 5451 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen WiedermannDie ursprüngliche Frage bezog sich ja auch auf die Freistellung zum Einsatz und nicht um die Lohnfortzahlung. Ja, du sagst es, die ursprüngliche Frage. Aber diese wurde ausreichend beantwortet und der Fragensteller hat eine neue gestellt... | |||||
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Autor | Andr8eas8 H.8, Bergatreute / BW | 555737 | |||
Datum | 25.04.2009 14:27 | 5353 x gelesen | |||
Das ist aber nur Theoretisch es könnte aber auch so ausgehen wie bei mir ( das dein Arbeitsplatz weg ist)Du mußt halt alles vorher mit deinem Arbeitgeber abklären hoffe geholfen zu haben.Freue mich über Gästebucheinträge feuerwehr-bergatreute.de § 17 Freistellung, Lohnfortzahlung (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. (2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. | |||||
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