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Thema | Wehrführer/Kommandant/Wehrleiter im Wahlvorstand Europawahl ? | 10 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 555547 | |||
Datum | 24.04.2009 12:23 | 5568 x gelesen | |||
Wer hat damit Erfahrung: Kann einer der o.g. Gruppen in den Wahlvorstand berufen werden? In RLP heißt es zumindest: Die Berufung erfolgt aufgrund §5 Abs. § des Europawahlgesetzes und §26 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes; das Amt im Wahlvorstand ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des §18 GemO RLP, zu deren Übernahme jeder Bürger verpflichtet ist. Eine Ablehung ist gemäß §19 GemO nur aus wichtigem Grund möglich... Das LBKG verlangt nunmal die "Übernahme des Einsatzes" nach Alarmierung. Da das LBKG, so denke ich höherrangig st sollte es doch auch vorrangig sein. Da der Wahlvorstand jedoch immer in ausreichender Besetzung anwesend sein muss (sonst könnte u.U. sogar eine Wahl angefechtet werden) vereinbart sich das doch nicht. Wie seht Ihr das? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg | 555549 | |||
Datum | 24.04.2009 12:27 | 3627 x gelesen | |||
Ganz einfach. Jeder Wehrleiter/Kdt. hat einen Stellvertreter. Und der Wahlvorstand wird (bei uns) vom Gemeinderat bestimmt. Wenn der nun meint, dass der Kommandant in den Wahlvorstand soll, wird er den Stellvertreter nicht auch noch "berufen". Beste Grüße aus dem Kraichgau Sebastian Stadler ------------------------------------- Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin. | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 555564 | |||
Datum | 24.04.2009 13:12 | 3615 x gelesen | |||
Geschrieben von jürgen schmitzDa das LBKG, so denke ich höherrangig st sollte es doch auch vorrangig sein. Allein das ist bereits eine interessante Frage. Zwar würde auch ich das LBKG in diesem Fall als lex specialis sehen, das heißt jedoch noch lange nicht das es dies auch ist bzw. im besagten Fall sein kann. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Flo 8G., Schondorf / Bayern | 555565 | |||
Datum | 24.04.2009 13:32 | 3522 x gelesen | |||
Hallo grundsätzlich kann jeder Bürger ü.18 in den Wahlvorstand berufen werden sollte es dabei einen "Ehrenamts-Träger" erwischen, so hat dieser immer noch die Möglichkeit zwischen der ersten benachrichtigung und dem eigentlichen Wahltermin die Berufung in das Ehrenamt abzulehnen. Hier ist mit der Komune einvernehmlich zu klären: a ob nicht der Stellvetreter oder Zugführer grudnsätzlich für den Zeitraum der Einteilung die Einsatzleitung übernehmen kann b ob extreme Gefährdungspotentiale in der Komune vorhanden sind die es nicht möglich machen, daß der Chef/die Cheffin mal 5h am Tag nicht gleich als erstes beim Einsatz dabei ist c der Ober-Wahlleiter von der Doppelbesetzung informiert ist und mit den anderen Vorständen eine entsprechende Absprache über "Ersatz"-Dienst im Falle einer Alarmierung geregelt wurde.. aus meiner Sicht ist es kein Problem, wenn man als Kdt. in einem Stimmbezirk Wahlvorstand ist Normalerweise besteht ein Team aus 4 Personen, so daß kurzfristig mindesstens 3 anwesend sind Es ist eine Sache der Abstimmung innerhalb der FFW ob nicht ein GF oder ZF den Kdt in den kleinen Einsätzen vertreten kann bei uns funktioniert es die letzten 8 Jahre so und es paßt schon einfach den eigenen Leuten etwas zutraun und dann wachsen die auch schon um einige cm über sich hinaus und meistern die Aufgabe mit der sie konfrontiert werden. schließlich sollte mann als Kdt ja nicht am Strahlrohr oder am Spreizer stehen, sondern eher den Einsatzleiten wie das Wort Einsatzleiter schon sagt.... wer es seinen Leuten nicht zutraut einen Einsatz auch ohne Ihn abzuleisten, den frag ich mal im Spaß ob er in 6 Jahren 365Tage á 24h daheim hockt und darauf wartet daß der Piepser geht... seht es so wenn Ihr im Urlaub seit, dann seit Ihr eben nicht da und so solte es bei den 5 Stunden im Wahlvorstand auch sein viele Grüße und viel Spaß beim Wählen Flo ps außerdem ist es eine gute Imagewerbung wenn der Kdt der FFW bei der Wahl mithilft, wo lernt man sonst die ganzen Jungwähler zwischen 18 und 20 kennen.... | |||||
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Autor | Ludw8ig 8S., Lützelbach-Haingrund / Hessen | 555575 | |||
Datum | 24.04.2009 14:37 | 3540 x gelesen | |||
Hallo, es gibt auch noch einen anderen Weg: -sollte ein Mitglied des Wahlvorstandes kurzfristig ausfallen (Einsatz, Herzinfarkt, Schlaganfall oder andere wichtiger Grund) so kann eine andere wahlberechtigte Person kurzfristig, sozusagen von der Straße weg, zur Übernahme des Wahlehrenamtes vom Wahlvorstand oder dessen Verteter verpflichtet werden. Gruß Ludwig (der des Öfteren auch schon als Wahlvorstand noch ein Ehrenamt ausüben durfte....) To do is to be (Camus) To be is to do (Sartre) Do be do be do (Sinatra) | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 555576 | |||
Datum | 24.04.2009 14:39 | 3362 x gelesen | |||
Ich sehe es nicht problematisch, wenn ein Kommandant Wahlhelver oder auch Vorstand ist. Es muss sowieso immer Ersatz verfügbar sein, sei es wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesendheit. Da werden die paar Stunden, in denen er mal nicht verfügbar ist, nicht so schwerwiegend sein. Sollte das Problem trotzdem weiterhin als solches angesehen werden, dann könnte man das Amt durch ein vernüftiges Gespräch wohl auch an einen anderen abgeben. | |||||
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Autor | Jens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen | 555581 | |||
Datum | 24.04.2009 15:00 | 3291 x gelesen | |||
Geschrieben von Ludwig Schmidt(der des Öfteren auch schon als Wahlvorstand noch ein Ehrenamt ausüben durfte....) Ich konnte bisher verhindern bei einer Wahl einen Tag meiner Zeit opfern zu müssen. Da können ruhig die ran, die sonst z.B. nachts im Bett liegen, während ich aufpassen muss, dass mit nicht der Hintern verbrennt... Ich denke mal, wenn man sich nach Zugang der Berufung an die Gemeinde wendet, mit dem Argument, das man sonst auch schon Nerven, Schweiss und unter Umständen auch Blut für die Allgemeinheit gibt, suchen die sich schnell einen anderen. Würde mich jedenfalls wundern wenn es woanders nicht so wäre. Die überprüfen zumindest hier nicht, was der Berufene sonst noch ehrenamtlich macht. Grüße Jens | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 555586 | |||
Datum | 24.04.2009 15:47 | 3394 x gelesen | |||
Hallo, Das sollte eigentlich kein Problem darstellen. Normalerweise werden mehr als die Mindestbesetzung in den Wahlvorstand berufen, wir handhaben das auch so, dass auch während des Wahltages (üblicherweise machen wir eine Früh- und eine Spätschicht, zur Auszählung sind dann alle anwesend) immer mehr als die geforderte Mindestanzahl anwesend sind (es muss auch immer eine gewisse Anzahl des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein, man braucht also Reserve, selbst wenn nur mal jemand zur Toilette muss). Bei uns sind 2 Kameraden der FF mit dabei, wird aber schon bei Einteilung so berücksichtigt, dass sie nötigenfalls auch zu einem Einsatz weg könnten. Mit etwas Abstimmung untereinander kann man solche Probleme schon im Vorfeld leicht beseitigen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r L8., Trochtelfingen / Baden Württemberg | 555609 | |||
Datum | 24.04.2009 17:12 | 3381 x gelesen | |||
Kameraden der Kreis der Bürger die für die Gemeinschaft in kleinen Gemeinden etwas tun, ist doch überschaubar. Dass der Z.B. Abteilungskommandant aufgrund dessen dass er ein anerkannter Bürger ist, in den Wahlvorstand gewählt oder Bestimmt wird wo ist das Problem? Die Bürger die in der Kommunalwahl Kandidat sind und bereit sind etwas für Ihre Heimat zu tun, können nicht im Wahlkomitee sein; darum greift man in diesem Fall gern auf Funktionsträger der Feuerwehr und Vereine zurück. Und seit doch Ehrlich, die Wahrscheinlichkeit in Ortschaften bestimmter Größe ein Einsatz kommt ist doch eher Gering, oder es wird eine entsprechende Führungskräfte Regelung getroffen. meine Private Meinung Peter Lipp | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 555620 | |||
Datum | 24.04.2009 18:32 | 3197 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter Lipp Die Bürger die in der Kommunalwahl Kandidat sind und bereit sind etwas für Ihre Heimat zu tun, können nicht im Wahlkomitee sein Stimmt so nicht. Bei uns bestimmen sich die Wahlvorstände und Wahlausschüsse regelmäßig aus denen, die auch im Gemeinderat sind bzw. dafür kandidieren, was auch vollig legitim ist (zumindest in RLP). Lediglich wer für eine Urwahl als Bürgermeister o.ä. kandidiert, darf für diese Wahl kein Wahlvorstand sein. Gruß, Michael | |||||
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