alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaBrandschutzbestimmung5 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorPasc8al 8 v.8, Potsdam/Drewitz / Brandenburg558648
Datum14.05.2009 21:374278 x gelesen
Hallo zusammen mein Name ist Kalle.

Ich habe da mal eine Frage.

Es ist so meine Oma wohnhaft in einem Neubaublock hat ein Problem. Sie soll einen Schuhschrank weck räumen und da wollte ich wissen wie weit er in denn Treppenaufgang herraus ragen darf und kann.
Zur Info der Schrank steht schon seit 8 Jahren da und keinen hat es gestört es ist nur die Rache des Nachbarns da meine Oma einen alten verdrecken und stickenden Abtretter weckgeschmissen hat, daruf hin machte der Nachbar eine Beschwerde bei der Wohnugsgenossenschatf. Die meine das es kinder sache ist. Ich brache genau Angaben wie weit der Schrank hinaus gucken darf. Er steht zwischen einem Stromschacht und der Hauswand


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen558653
Datum14.05.2009 22:072680 x gelesen
Moin,

Schrank (hölzern?)... (notwendiger) Treppenraum... - Das ist erstmal 'ne unnötige Brandlast in einem erforderlichen Fluchtweg, oder? Nix gut... Ich vermute, er darf da überhauot nicht stehen.

Gruß,
Thorben


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPatr8ick8 K.8, Soest / 558654
Datum14.05.2009 22:132807 x gelesen
moin,

kannst ja mal hier schauen.
( wobei ich fachlich leider nichts zusteuern kann ! )

§ 29 Absatz 6 meint:
(6) Die Breite der baulichen Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,00 m betragen. In Wohnungen genügt eine lichte Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benutzung genügt eine lichte Breite von 0,60 m. Bei Gebäuden, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen je 200 darauf angewiesener Personen mindestens 1,20 m betragen. Staffelungen sind in Schritten von 0,60 m zulässig.

Jegliche Interpretation möchte ich einfach mal denen überlassen, die es gerne möchten :-)


Some say...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern558665
Datum14.05.2009 23:302716 x gelesen
Grundsatz: keinerlei Brandlasten in Fluchtwegen , -treppenhäusern. Im Ernstfall wird das lebensgefährlich sowohl wegen der Verrauchung des Treppenhauses/ Fluchtweges als auch wegen der unmittelbaren therm. Brandleistung.

Mal einige Beispiele:
Der Dachdecker der seine Dachpappenrollen bei Bauarbeiten im Treppenhaus "zwischenlagert"
Die Umzugskartons im Treppenhaus gestapelt (und es gibt sie in der Praxis! - Die Kartons in die Zigarettenkippen geworfen werden)
Die Kinderwagen im Treppenhaus die vorsätzlich angezündet werden...
Und dann gibt es auch die Schränke aus brennbarem Material in Treppenhäusern - die nur dann als unbrennbar angesehen werden, wenn sie einem selber gehören.

Davon unabhängig (im gewerblichen Bereich) die ASR 2.3 mit den vorgeschrieben Fluchtwegebreiten in Abhängigkeit von der Personanzahl, die diesen Fluchtweg benutzen muß.


..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPasc8al 8 v.8, Potsdam/Drewitz / Brandenburg558684
Datum15.05.2009 07:212591 x gelesen
Ich danke euch Allen.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 14.05.2009 21:37 Pasc7al 7 v.7, Potsdam/Drewitz
 14.05.2009 22:07 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 14.05.2009 22:13 Patr7ick7 K.7, Soest
 15.05.2009 07:21 Pasc7al 7 v.7, Potsdam/Drewitz
 14.05.2009 23:30 Volk7er 7L., Erlangen
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt