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ThemaZulassung eines LF8 mit H Kennzeichen10 Beträge
RubrikFeuerwehr-Historik
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  • Blogbeitrag: Zulassung von Feuerwehroldtimern
  •  
    AutorPier8re 8S., schlanstedt / Sachsen Anhalt560425
    Datum27.05.2009 09:267957 x gelesen
    Ein altes Einsatzfahrzeug soll verkauft werden. Da ich früher selbst mit dem Fz. zu Einsätzen gefahren bin würde ich es gerne kaufen und restaurieren. Es ist ein 67er Opel Blitz, der vor 7 Jahren abgemeldet und jetzt verkauft werden soll. Ich würde gerne das Fz. restaurieren und als Oldtimer zulassen, da es nicht mehr viele der Fahrzeuge gibt. Für die Zulassung als Oldtimer ist es erforderlich, das das Fz. im originalzustand ist, inkl. Licht und Horn. Wie verhält es sich dann für Fahrten im Staßenverkehr? Abklemmen, abbauen oder unkenntlich machen. Wir haben hier leider nur Prüfer, die von ehem. Feuerwehrfahrzeugen kaum Ahnung haben. Falls jemand irgend etwas schriftliches hat bitte das Gesetz bzw. die Ausnahmeverordnung dazu schreiben


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    AutorJürg8en 8H., Herne / NW560433
    Datum27.05.2009 10:214956 x gelesen
    Für die Originalität wäre nur der optische Eindruck wichtig, also blaue/dunkle Kappen und eventuell Hörner. Sie müssten nicht funktionieren!

    Aber mancher Prüfer lässt dir komplett arbeitende Anlagen durchgehen, mancher möchte die Lichter außerhalb von Treffen abgedeckt haben, einige Bekannte mussten das gesamte Innenleben ausbauen, bei einem reichte das Rausnehmen des Leuchtmittels, beim Nächsten alles!! abbauen.

    Du findest bei 5 Prüfern 7 Meinungen, da heißt es, durchhalten. Ich würde mit der kompletten Anlage hinfahren und darauf verweisen, dass du als Angehöriger der Feuerwehr besonders verantwortungsvoll mit der SoSi umzugehen verstehst und das KFZ ja zu Festen und Feiern im Löschzug mitfahren soll. Zieht öfter, als man glaubt, viel Spaß mit dem kleinen Grobstauberzeuger!!


    Schönen Gruß ins Forum,

    Jürgen

    Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht!

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    AutorChri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein560435
    Datum27.05.2009 10:274899 x gelesen
    Moin!

    Geschrieben von Jürgen Häfner
    Du findest bei 5 Prüfern 7 Meinungen
    In der Tat. Ich kennen einen ehemaligen Prüfer, für den hätte abdecken gereicht. Eben weil er Originalustand fordert.
    Ich würds versuchen und wenn der nicht will dann zum nächsten Prüfer gehen.

    Geschrieben von Jürgen Häfner
    viel Spaß mit dem kleinen Grobstauberzeuger!!
    Hat sich was mit Grobstaub:-) 67er Blitz gab es nur mit Ottomotor, Diesel erst ab 68.*sorrymußteeinfachmalklugscheißen*
    Bei uns steht auch noch ein 74er?(müßte ich nachgucken, habs nicht im Kopf) Blitz, allerdings nur noch bis Samstag, dann geht der ins Museum.


    Viele Grüße,
    Christian
    PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!"

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    AutorJürg8en 8H., Herne / NW560442
    Datum27.05.2009 11:034772 x gelesen
    Geschrieben von Christian KruppHat sich was mit Grobstaub:-) 67er Blitz gab es nur mit Ottomotor, Diesel erst ab 68.*sorrymußteeinfachmalklugscheißen*

    Ach was, das ist doch nicht kluggeschissen, nur so erfährt man mehr!

    Schön beim H ist ja, dass diese Feinstaubgeschichte nicht mehr greift.


    Schönen Gruß ins Forum,

    Jürgen

    Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht!

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    AutorTorb8en 8B., Kastorf/ Kiel / Schleswig Holstein560444
    Datum27.05.2009 11:294652 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Christian KruppHat sich was mit Grobstaub:-) 67er Blitz gab es nur mit Ottomotor, Diesel erst ab 68.*sorrymußteeinfachmalklugscheißen*
    Bei uns steht auch noch ein 74er?


    Ja müsste hinkommen, hab mal aufs Typenschild geluschert und damit ist er noch 5 Jahre jünger als unser ;)

    MkG Torben


    Dieser Beitrag gibt einzig und allein meine bescheidene Meinung wieder. Nicht die der Feuerwehr Kastorf oder gar die der Feuerwehr Kiel.

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    AutorStef8an 8F., Friedrichshafen / Ba-Wü560448
    Datum27.05.2009 11:474640 x gelesen
    http://www.newtonmeter.de/blaulicht/index.html

    und

    http://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/phpBB2/

    Bei zweiterem dürfte in der Suche auf jeden Fall etwas zu finden sein!
    Kann allerdings sein, dass sich manche Meinung dort von der hier gängigen etwas unterscheidet... :o)
    Gruß

    Stefan


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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW560451
    Datum27.05.2009 12:004857 x gelesen
    Geschrieben von Pierre SeebauerFalls jemand irgend etwas schriftliches hat bitte das Gesetz bzw. die Ausnahmeverordnung dazu schreiben

    StVZO § 19
    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

    =>> Die Zulassungsstelle darf dieses Fahrzeug nicht auf Privat zulassen es sei den du bekommst von deren vorgesetzter Behörde (i.d.R. Bezirksregierung) eine Ausnahmegenehmigung nach § 70!

    Es empfiehlt sich vorher der Weg zum Prüfer (in SA wohl Dekra?) und Straßenverkehrsamt sowie ggfs. Bezirksregierung.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW560454
    Datum27.05.2009 12:084702 x gelesen
    Geschrieben von Michael Roleff§ 70

    StVZO §70 Ausnahmen

    (1) Ausnahmen können genehmigen

    1.

    die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59
    2.

    die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
    3.

    das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,
    4.

    das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
    5.

    das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
    1.

    Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
    2.

    genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
    3.

    Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
    4.

    Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
    5.

    Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
    6.

    Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

    (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

    (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

    (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

    (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW560460
    Datum27.05.2009 12:404567 x gelesen
    siehe auch

    Blog Zulassung Feuerwehroldtimer


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW560553
    Datum27.05.2009 17:254787 x gelesen
    Geschrieben von Michael Roleff=>> Die Zulassungsstelle darf dieses Fahrzeug nicht auf Privat zulassen es sei den du bekommst von deren vorgesetzter Behörde (i.d.R. Bezirksregierung) eine Ausnahmegenehmigung nach § 70!

    Ja, hat jetzt bei mir auch geklappt, auch wenn der Weg kompliziert war...

    Erforderlich ist:
    Gutachten nach TÜV und ggf. H ((§§ 21 bzw. 23) zum Fahrzeugzustand.
    Antrag auf Ausnahmegenehmigung, meinen stell ich unten rein. Genehmigt wurde das dann nach mehreren Telefonaten und einer angepassten Erstversion das Fahren mit "offener SoSi-Anlage" für Oldtimertreffen etc.
    Die Anbauten durften dran bleiben, FP und Blaulichter sind im normalen Straßenverkehr abzudecken.


    Bezirksregierung
    Dez. Verkehr


    Ausnahmegenehmigung nach § 70



    Sehr geehrte ,

    anbei wie gewünscht die Unterlagen zu meinem erworbenen KLFA (Kleinlöschfahrzeug Allrad):
    - Kopie des originalen österreichischen Fahrzeugbriefs
    - Berichte zur TÜV-Abnahme (§§ 21 und 23)

    Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung zum Erhalt der Ausstattung des Fahrzeugs mit der Sondersignalanlage aus historischen Gründen.



    Mit freundlichen Grüßen


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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     27.05.2009 09:26 Pier7re 7S., schlanstedt
     27.05.2009 10:21 Jürg7en 7H., Herne
     27.05.2009 10:27 Chri7sti7an 7K., Klempau, z.Zt. Kiel
     27.05.2009 11:03 Jürg7en 7H., Herne
     27.05.2009 11:29 ., Kastorf/ Kiel
     27.05.2009 11:47 Stef7an 7F., Friedrichshafen
     27.05.2009 12:00 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     27.05.2009 12:08 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     27.05.2009 12:40 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     27.05.2009 17:25 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
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