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Thema | Suche Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung | 7 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 560715 | |||
Datum | 28.05.2009 10:41 | 9505 x gelesen | |||
Ich suche für den Bereich der Leitstelle (Feuerwehr Rettungsdienst) Dienstvereinbarungen oder Dienstanweisungen die das abhören von aufgezeichneten Notrufen bzw Telefongesprächen regelt bzw. in denen die vorgehenweise wann und zu welchem Zweck abgehört werden darf. Ich benötige wenn möglich Auszüge aus den jeweiligen Vereinbarungen. Diese per Mail oder per Fax ( TelNr per PN) Die Regelung bezüglich Ermittlungen Staatsanwaltschaft sind klar. wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 560717 | |||
Datum | 28.05.2009 11:18 | 7760 x gelesen | |||
Tach, Frage: Was soll dir das bringen? Dient das zu Erstellung einer eigenen Dienstanweisung? Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen beziehen sich immer auf die jeweilige Leitstelle und kann von Leitstelle zu Leitstelle abweichen. Als Basis zur Schaffung einer eigenen DA ist das bestimmt hilfreich. Für andere Zwecke eher kontraproduktiv. Gruß Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 560723 | |||
Datum | 28.05.2009 11:38 | 7411 x gelesen | |||
Es soll als Muster zur Erstellung einer eigenen Vorlage verwendet werden. wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt | 560766 | |||
Datum | 28.05.2009 15:51 | 7301 x gelesen | |||
Hallo, ich weiß nicht was es bezüglich der Thematik Langzeitdokumentation immer für Gelüste gibt, deren Inhalt aus irgendwelchen Gründen abzuhören, und das Ganze dann noch in einer Dienstanweisung- oder vereinbarung festzuhalten. Fakt ist: § 10 Landesdatenschutzgesetz (z.B. Sachsen-Anhalt) ... danach müssen u.a. die Betroffenen um Einverständnis gebeten werden Die FW-Schule sagt im Lehrgang "Einsatzsachbearbeiter in integr. LST": - Kurzzeitdoku: für den Mitarbeiter als Arbeitsunterstützung - Langzeitdoku: ausschließlich für staatsanwaltschaftl. Ermittlungen Ich meine damit: Begehe ich als Disponent z.B. eine unterlassene Hilfeleistung, ermittelt (falls Anzeige erstattet) die Staatsanwaltschaft und fordert die Gesprächsaufzeichnungen ein. Hört der Arbeitgeber vorher die Aufzeichnungen ab, sind sie durch einen Manipulationsvermerk gekennzeichnet und somit in aller Regel für den "Richter" uninteressant, bzw. durch den Rechtsanwalt des Disponenten anfechtbar, weil manipuliert. Wird die LZ-Doku z.B. im Hause abgehört, weil ein Gesprächsteilnehmer behauptet, der Disponent war unfreundlich, und es folgt nach Einschätzung des oder der Vorgesetzten ein disziplinarische Maßnahme, sollte der Disponent sich Rechtsbeistand nehmen. Die Aussicht auf Erfolg ist gut. Der bessere Weg wäre gewesen: Den Anrufer auf sein Recht einer Anzeige (z.B. Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung usw) hinweisen und Klärung versprechen, und abwarten ob im Rahmen der Ermittlungen die "Bänder" eingefordert werden. Sollte es überhaupt zu Ermittlungen kommen, so wird festgestellt werden, dass z.B. eine vermeintlich unfreundliche Art noch lange keine Straftat darstellt. Dennoch kann ein Mitarbeiter natürlich auch für z.B. Unfreundlichkeit disziplin. Maßnahmen erwarten. Um dies festzustellen sollte jedoch nicht die Langzeitdoku mißbraucht werden, weil sich darauf eben auch Infos befinden, die nicht im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen stehen müssen, und keinen anderen als die Gesprächsteilnehmer selbst etwas angehen. Meines Erachtens reicht es in solchen Fällen, das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und ihn auf die Einhaltung eines erforderlichen Gesprächsniveaus hinzuweisen. Im Wiederholungsfall können Mitarbeiter zu der Problematik befragt werden. Ich glaube es wird in einigen Leitstellen vermutlich zu leichtfertig mit der Thematik Langzeitdoku umgegangen. Schnell erstellte Dienstanweisungen, um Führungskräften den Zugang zu den Aufzeichnungen zu ermöglichen, sind im Übrigen nicht dazu geeignet sich über Landes- und Bundesgesetzte hinwegzusetzen. Eventuell werden die Gesetze von manch Vorgesetztem auch sehr frei interpretiert, wenn es darum geht, Zugang zu den Langzeitaufzeichnungen zu erhalten. Insbesondere in der heutigen Zeit, in der immer wieder Datenschutzverletzungen in großen Unternehmen aufgedeckt werden, ist der Umgang mit Daten (z.B. vertraulichen Patientendaten) genaustens zu überdenken. Auch als Behörde mit Sicherheitsaufgaben sind, gibt es keinen Grund geltende Gesetze zu beugen, oder eine Notwendigkeit zu erkennen, sie durch Maßnahmen wie Dienstanweisungen zu umschiffen. Im Zweifelsfall kann der Betreffende den Landesdatenschutzbeauftragten anrufen. mfG C.Kohler alles nur meine Meinung - persönlich und dienstlich haben mir die Aufzeichnungen der Langzeitdokumentation bisher keinen Nachteil eingebracht nullnullnull | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 560774 | |||
Datum | 28.05.2009 16:09 | 7113 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian KohlerIch glaube es wird in einigen Leitstellen vermutlich zu leichtfertig mit der Thematik Langzeitdoku umgegangen. Um genau diese Problematik geht es! wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt | 561014 | |||
Datum | 30.05.2009 14:37 | 7022 x gelesen | |||
Hallo, Um genau diese Problematik geht es! leider kann ich mich hier nicht weiter aus dem Fenster herauslehnen, aber ich glaube wir stehen mit diesem Problem nicht allein da. Ich habe die Lehrmeinung der FW-Schule Sachsen-Anhalt meinem Arbeitgeber auf Nachfrage vorgelegt. Daraufhin wurde in der FW-Schule nachgefragt. Dort wollte man sich nicht festlegen!!!! Uns Lehrgangsteilnehmern wurden sogar Folien mit den wichtigen Paragraphen und den klaren Bestimmungen für Kurz- und Langzeitdokumentationen ausgeteilt. Auf diese haben wir uns berufen. Selbst dazu wollte die Schule auf Nachfrage nicht direkt Stellung beziehen. An wen soll man sich den noch wenden, wenn die Schule auch blockt??? Tipp: Das Abhören der Bänder in Kauf nehmen, und wenn's zum dienstlichen Nachteil führt, ab zu einem geeignetem Fachanwalt, und auf der Datenschutzschiene kommen. Man kann mich auch per Mail anschreiben, worin ich mit mehr Details kommen könnte. mfG C.Kohler | |||||
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Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 561015 | |||
Datum | 30.05.2009 14:48 | 6977 x gelesen | |||
Befrag doch mal deinen Landesdatenschutzbeauftragten deines Bundeslandes ... den muß jedes Bundesland haben und die stehen i.d.R. auch für direkte Anfargen besorgter "Bürger" offen. www.datenschutz.sachsen-anhalt.de der sitzt in Magdeburg, Berliner Chaussee ;-) Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | |||||
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