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Thema | Pflichtaufgaben (war: Wie weit muß Wasser... | 6 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 568299 | |||
Datum | 05.07.2009 22:48 | 6483 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Wolfgang Mohr Grundsätzlich ist kellerauspumpen eine freiwillige Zusatzleistung, die kostenpflichtig ist. Was spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft? Geschrieben von Wolfgang Mohr Ausnahmen sind lediglich solche Unwetter"katastrophen". und was ändert sich da für den einzelnen Einsatz, wenn es mehrere bis viele davon gleichzeitig gibt? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 568302 | |||
Datum | 05.07.2009 23:00 | 3965 x gelesen | |||
Hallo Henning, Geschrieben von Henning Koch Was spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft? Aus Sicht des Hausbesitzers erst einmal nichts. Aber wo ziehst du die Grenze? Pfüutze um den Ablauf herum, 2 cm, 5cm, 20 cm oder 50 cm? Wieviel Zeit investierst du in einen einzelnen Keller, wenn du weisst, das auf deiner Abarbeitungsliste noch 20 andere Einsatzstellen drauf stehen? Geschrieben von Henning Koch und was ändert sich da für den einzelnen Einsatz, wenn es mehrere bis viele davon gleichzeitig gibt? Das du im schlimmsten Fall Tage lang mit Sauger und Lappen durch die Keller tingelst.... Wie schon im Ursprungsthread beschrieben. Fingerspitzen Gefühl walten lassen... schauen wo man akut helfen muss oder evtl. man auch später noch mal wiederkommt, um die anderen Einsatzstellen anzufahren... Gruß Martin | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 568303 | |||
Datum | 05.07.2009 23:04 | 3790 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin DrechslerGeschrieben von Henning Koch Deine Argumente sind sicherlich bei der Einsatzabwicklung zu beachten. Einen Zusammenhang mit der von mit hinterfragten Kostenpflicht sehe ich aber nicht. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 568360 | |||
Datum | 06.07.2009 16:12 | 3421 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochWas spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft? Für den Besitzer ist es bestimmt ein Unglücksfall. Aber nicht für die Feuerwehr im Sinne des FSHG. Ich spreche hier von einem einzelnen Keller, der z.B. durch eine defekte Wasserleitung, Wasseruhr etc. vollgelaufen ist. Geschrieben von Henning Koch
In diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand). Gruß Wolfgang | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 568441 | |||
Datum | 06.07.2009 21:10 | 3286 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Wolfgang Mohr Geschrieben von Henning KochWas spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft? Welche Eigenschaften muss ein Unglücksfall erfüllen, um gem. FSHG als solcher zugelten? Ich habe da eine gewisse Plötzlichkeit sowie Schäden bzw. Gefahren für Menschen und/oder Sachwerte im Hinterkopf. Für viele überflutete Keller trifft das IMO zu. (Für die kleine Pfütze auf dem Boden aber eher nicht) Geschrieben von Wolfgang Mohr In diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand). Das Wasser in privaten Kellern ist ein öffentlicher Notstand? Ich zweifle. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner im Rheinland / NRW physisch, Baden emotional | 568446 | |||
Datum | 06.07.2009 21:25 | 3250 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Henning Koch Welche Eigenschaften muss ein Unglücksfall erfüllen, um gem. FSHG als solcher zugelten? Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder von seinem Willen hervorgerufen ist. Das Merkmal des "Unerwarteten" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Betroffenen ein Verschulden am Schadenseintritt trifft und er die Gefahrenlage selbst herbeiführt (OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 3119/83 -, DÖV 1986, 120; Steegmann, a.a.O., § 1 FSHG Rdnr. 45 ff. m.w.N). MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Für die Notlandung eines Airbus auf dem Hudson River in New York vor vier Wochen waren kanadische Gänse verantwortlich" (FOCUS Online, 13.02.2009) Nicht auszudenken, wenn iranische Gänse verantwortlich gewesen wären... | |||||
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