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Thema | Urlaubsanspruch | 7 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Tom 8M., Kerpen / NRW | 569699 | |||
Datum | 12.07.2009 19:26 | 7742 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich habe da mal eine ganz dumme Frage. Ich werde im September meinen Dienstherren wechseln. Ich wechsel von einer BF (Stadt A) zu einer anderen BF (Stadt B). Gestern habe ich meinen Wachvorsteher gefragt, wie es eigentlich mit meinem Urlaub von 2009 aussieht. Habe bis dato nur 3 Urlaubstage in Anspruch genommen, da ich meinen "Jahresurlaub" erst für Dezember festgelegt habe. Er sagte zu mir, dass mein neuer Dienstherr (StadtB) den "Rest-"Urlaub komplett übernimmt. Hm, jetzt sagten mir aber einige andere Kollegen, dass es nicht stimmen würde. Ich müßte meinen Urlaub noch vor dem Wechsel nehmen (natürlich nur den, der bis dato auch nur zusteht). Ich habe leider zzt. kein Landesbeamtenrecht NRW) zur Hand um dieses nach zu lesen. Wißt ihr vielleicht, wie es bei den Beamten (NRW) geregelt ist? Danke schonmal für die Antworten. MkG, Tom | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 569711 | |||
Datum | 12.07.2009 20:04 | 4105 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tom Müller Er sagte zu mir, dass mein neuer Dienstherr (StadtB) den "Rest-"Urlaub komplett übernimmt. Das ist korrekt! Es gibt ein Bundesurlabsgesetz in dem ist es so festgeschrieben, das bisher nicht genommener Urlaub sich auf das nachfolgende Arbeitsverhältnis überträgt. Spannend bleibt sicher die Frage, wenn der tarifliche Urlaub beim neuen AG nicht so hoch ist oder nur der gesetzliche angezogen werden kann... mkg hwk | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner im Rheinland / NRW physisch, Baden emotional | 569714 | |||
Datum | 12.07.2009 20:25 | 3957 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Hanswerner Kögler Das ist korrekt! Es gibt ein Bundesurlabsgesetz Der Fragesteller ist Beamter, daher ist das Bundesurlaubsgesetz für ihn mit maßgeblich. Geschrieben von Hanswerner Kögler in dem ist es so festgeschrieben, das bisher nicht genommener Urlaub sich auf das nachfolgende Arbeitsverhältnis überträgt. Wo soll das denn stehen? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Für die Notlandung eines Airbus auf dem Hudson River in New York vor vier Wochen waren kanadische Gänse verantwortlich" (FOCUS Online, 13.02.2009) Nicht auszudenken, wenn iranische Gänse verantwortlich gewesen wären... | |||||
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Autor | Sven8 W.8, Hemer / NRW | 569728 | |||
Datum | 12.07.2009 21:21 | 3829 x gelesen | |||
Geschrieben von Tom Müllerich habe da mal eine ganz dumme Frage. ...es gibt keine dummen Fragen Geschrieben von Tom Müller Ich werde im September meinen Dienstherren wechseln ...ich im Oktober ;-) Geschrieben von Tom Müller Wißt ihr vielleicht, wie es bei den Beamten (NRW) geregelt ist? Hm, jetzt wo Du es sagst. Ich weiß es auch nicht genau. Laut "meinem" Dienstherren wird der Resturlaubanspruch mit zur neuen Dienststelle genommen. Ich werde aber morgen bei der Verwaltung anrufen und mich dann richtig informieren. Das würde ich Dir auch empfehlen. Am besten bei der neuen :-)) Grüße, Sven Meine (noch) Wache | |||||
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Autor | Feli8x V8., Bergisch Gladbach / NRW | 569776 | |||
Datum | 13.07.2009 07:18 | 3639 x gelesen | |||
Guten Morgen, Klarheit schafft in eurem Fall (Beamte in NRW) der § 7 EUV(Erholungsurlaubsverordnung NW), der besagt, daß "Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamte bei einer anderen Dienststelle ... für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen." Eure bisher genommenen Tage werden also angerechnet bzw. abgezogen und den Rest des Jahresurlaubes könnt ihr dann in der neuen Dienststelle nehmen(Schlagwort: "Einheit des öffentlichen Dienstes"). Viele Grüße und schönen Urlaub ;-) Felix | |||||
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Autor | Olli8 K.8, Worms / RLP | 569788 | |||
Datum | 13.07.2009 08:15 | 3658 x gelesen | |||
Geschrieben von Tom MüllerIch werde im September meinen Dienstherren wechseln. Ich wechsel von einer BF (Stadt A) zu einer anderen BF (Stadt B). Moin aus RLP ! Die Meinungen Deiner Kollegen stimmen zwar teiweise (zumindest auf RLP bezogen), trotzdem ist es versch. Dienststellen, und ich behaupte mal egal in welchem Bundesland lieber, wenn Du " unbelastet", sprich ohne Urlaubsanspruch das neue Dienstverhältnis antrittst. Die Mitarbeiter "Deiner" neuer Wachabteilung werden sich mit Sicherheit sehr freuen, wenn ihr seit langem geplanter Urlaubsplan durch einen "Neuling" durcheinandergewürfelt wird ! Ergo, wenn möglich, nimm Deinen Urlaub noch im alten Job, und vermeide gleich evtl. Konflikte in Deiner neuen Dienststelle ! | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 569892 | |||
Datum | 13.07.2009 18:11 | 3580 x gelesen | |||
Hallo, hast ja Recht! Das BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer und ähnlich Beschäftigte und AZUBIS. Die Beamten fallen so wohl nicht drunter. Wo soll das denn stehen? Wörtlich nicht: Aber §6 lässt etwas vermuten: "Der AG ist verpflichtet, bei Bendigung des AV dem AN eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen." Das könnte man so und so rum sehen. Aber es ist natürlich viel komplizierter v.a. wenn man von Tarif in Tariflos oder in anderen T. usw. usw. Aber all das war ja hier nicht gefragt. mkg hwk | |||||
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