News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Dienstpflicht im Einsatzfall? | 57 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | = an8ony8m =8 a8., 3 / überall | 573006 | |||
Datum | 29.07.2009 14:27 | 18845 x gelesen | |||
Liebe Kameraden; Vor zwei Wochen gab es bei uns in der Gemeinde ein starkes Unwetter. Ich selber hatte Wasser und Schlamm im Haus. Beim Alarm bin ich dann daheimgeblieben und habe meinen eigenen Dreck geputzt. Bei der letzten Übung hat mich mein Kommandant angesprochen und mich kritisiert. Er meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt. Hab ich was falsch gemacht? Gruß von einem stinksaurer Kamerad | |||||
| |||||
Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 573007 | |||
Datum | 29.07.2009 14:34 | 15671 x gelesen | |||
Geschrieben von = anonym = anonymVor zwei Wochen gab es bei uns in der Gemeinde ein starkes Unwetter. Ich selber hatte Wasser und Schlamm im Haus. Dann hätte ich ihn vor versammelter Mannschaft gefragt, ob er eigentlich noch alle Latten am Zaun hat! Kann ja wohl nicht wahr sein... Geschrieben von = anonym = anonym Er meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt. Aus welchem Bundesland kommst du denn? Würde die Suche nach entsprechenden Gesetzestexten erheblich erleichtern. MfG Daniel Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht. Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung! | |||||
| |||||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 573008 | |||
Datum | 29.07.2009 14:35 | 15453 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von = anonym = anonym Beim Alarm bin ich dann daheimgeblieben Geschrieben von = anonym = anonym Hab ich was falsch gemacht? formal ja. Geschrieben von = anonym = anonym Er meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt. nunja, was bei strenger Handhabung rauskommt sieht man ja hier: Geschrieben von = anonym = anonym
Fragt sich, womit euer Kommandant langfristig besser fährt. Vielleicht neben dem Melder künftig immer 'ne Flasche Bier bereitstehen haben... Gruß, Thorben | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 573009 | |||
Datum | 29.07.2009 14:37 | 15316 x gelesen | |||
Da Feuerwehr in der Regel Landesrecht betrifft, wäre ein Hinweis auf das Bundesland nicht verkehrt. NBrandschG §11 "Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (..) (4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen [...] Soweit die Theorie. Wenn Dein Wehrführer Dir aber schon nach einem Vorfall eine Abmahnung schickt, läuft da was falsch. Kann sein, dass dies jetzt nur die Summe von ein paar Vorfällen ist? Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
| |||||
Autor | Mitj8a S8., Pinneberg / SH | 573010 | |||
Datum | 29.07.2009 14:37 | 15210 x gelesen | |||
Moin Anonymus, ohne jetzt die rechtlichen Hintergründe deuten und auseinanderpflücken zu wollen - Deine Verärgerung kann ich voll und ganz nachvollziehen. Bei aller Liebe für mein Gruß Mitja Ich spreche grundsätzlich und immer nur für mich! | |||||
| |||||
Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 573011 | |||
Datum | 29.07.2009 14:38 | 15234 x gelesen | |||
Geschrieben von = anonym = anonymBeim Alarm bin ich dann daheimgeblieben und habe meinen eigenen Dreck geputzt. Frage1: Bekommt ihr nur die Mitteilung Alarm, oder auch ein Einsatzstichwort bzw. Informationen über die Dringlichkeit? Frage2: Wurde später nacharlamiert und hast Du auch diese Nacharlamierung ignoriert? Frage3: Hast Du dich vielleicht fernmündlich bei einem Kameraden/Vorgesetzten (ab)gemeldet bzw. gefragt ob die Kameraden ohne dich auskommen? Falls noch andere Fragen von anderen Diskussionsteilnehmern dazu kommen ist ja vielleich später noch eine anonyme Zwischenantwort möglich. MfG/MkG Uwe Stegemann | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen | 573014 | |||
Datum | 29.07.2009 14:49 | 15093 x gelesen | |||
Hallo Uwe Ob nun Nachalamiert wurde oder nich, ob Er sich abgemeldet hat oder nich, das spielt denk ich mal hier keine Rolle. Ich hätte da nicht anders reagiert, denn mein eigenes zu Haus ist ja nun auch betroffen, und der Schaden muss auch hier abgewendet werden. Da macht es ja keinen Sinn, zu einem Einsatz zu fahren, und zu Haus steht der Keller unter Wasser ;) ABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :) Gruß Christian | |||||
| |||||
Autor | Wolf8gan8g W8., Stuttgart / Baden-Württemberg | 573017 | |||
Datum | 29.07.2009 14:56 | 14641 x gelesen | |||
Hallo, ich habe jetzt gerade nicht den Text bei der Hand. Aber ich glaube es stand vor ein paar Jahren im "Feuerwehr-Magazin". Wenn mich nicht alles täuscht, war es sogar ein gleicher Fall: Wasser im Keller. Die Dienstpflicht besteht nicht in dem Fall, wenn ich mir zunächst selber helfen muss oder sogar auf weitere Hilfe angewiesen bin. Im konkreten Fall: Man kann nicht erwarten, dass ich zur Feuerwehr fahre um vollgelaufene Keller zu lenzen, wenn der Eigene gerade absäuft. Somit dürfte jegliche Grundlage für eine Abmahnung hinfällig sein. Aber wie schon gesagt, die Art und Weise dieser Androhung ist im höchsten Maße taktlos und unkameradschaftlich. Viele Grüße Wolfgang | |||||
| |||||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 573021 | |||
Datum | 29.07.2009 15:06 | 14706 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Uwe Stegemann: Frage1: Bekommt ihr nur die Mitteilung Alarm, oder auch ein Einsatzstichwort bzw. Informationen über die Dringlichkeit? Alle drei Punkte interessierten (mich) nicht die Bohne, wenn mein Keller grade abgesoffen wäre! Ganz im Gegenteil, ich wäre eventuell sogar noch so dreist, die übrigen Kameraden anzufordern - was übrigens dann auch die einzige fernmündliche (Ab-) Meldung wäre. Und ich kann mir dabei nicht vorstellen, daß das jemand ernsthaft moniert. BTW: Mal dran gedacht, was z.B. eine Ehefrau absehbar macht, wenn man sich beim mit Wasser und Schlamm vollgelaufenen Keller zur Feuerwehr aufmacht... Ist es das wert? ;-) Gruß Daniel | |||||
| |||||
Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 573026 | |||
Datum | 29.07.2009 15:23 | 14546 x gelesen | |||
Hallo, also wenn die Situation so stimmt, läuft in der Wehr wohl ein wenig was schief oder? Wie war das noch mit dem GMV? Geschrieben von Daniel Ruhland Ganz im Gegenteil, ich wäre eventuell sogar noch so dreist, die übrigen Kameraden anzufordernich würde das nicht unbedingt als "dreist" bezeichnen, wenn es wirklich geboten ist, kann auch ein FA Hilfe anfordern. Dreist wäre es nur, wenn der Boden ein wenig feucht wäre, denke aber, das war hier nicht der Fall. Hier erscheint mal ein klärendes Gespräch angebracht, unter Kameradschaft stelle ich mir was anderes vor. Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
| |||||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 573027 | |||
Datum | 29.07.2009 15:25 | 14494 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Paul Bohlen: ich würde das nicht unbedingt als "dreist" bezeichnen Ich hatte vergessen, die Ironie-Tags zu setzen. Gruß Daniel | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 573030 | |||
Datum | 29.07.2009 15:33 | 14495 x gelesen | |||
Geschrieben von = anonym = anonymHab ich was falsch gemacht? Hallo zusammen, ich hätte es in diesem Falle genz genau so gemacht. Anderen helfen ist super, allerdings geht mir mein eigenes (vergleichbar schlimmes) Unglück vor. Wenn es in dem anderen Einsatz darum ginge, Menschenleben zu retten, hätte ich meinen Keller wahrscheinlich warten lassen. MfG, Thomas Klee Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
| |||||
Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 573032 | |||
Datum | 29.07.2009 15:39 | 14448 x gelesen | |||
Mh, bedenklich. Wird man bei euch auch abgemahnt wenn man beispielsweise mit einem kleinen Kind alleine zuhause ist und deswegen nicht zum Einsatz kommt? Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
| |||||
Autor | Jörn8 P.8, Briesen (Mark) / Brandenburg | 573033 | |||
Datum | 29.07.2009 15:43 | 14402 x gelesen | |||
Hallo Anonymer, welche Drogen nimmt denn Euer Oberindianer??? Komm ihm zuvor und gebe eine schriftliche Stellungnahme ab. (Obwohl das schon zu weit geht) Dann spart er sich aber das Papier. MkG Gruss Jörn | |||||
| |||||
Autor | Dirk8 R.8, Wiesbaden / Hessen | 573034 | |||
Datum | 29.07.2009 15:44 | 14405 x gelesen | |||
Tja.Da gibts nur eines...........den guten Mann sofort abwählen. | |||||
| |||||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 573062 | |||
Datum | 29.07.2009 16:44 | 14340 x gelesen | |||
Hallo "Anonym" und andere Aufgeregte, der Mann ist nicht ganz informiert. Schon das ist schlimm in seinem Amte. Ich ziehe hier mal als Hilfskonstrukt den Paragraphen über die Pflicht, bei einem Unfall etc Hilfe leisten zu müssen. Dort heißt es: Soweit zumutbar Nicht zumutbar ist es, dass ich einen eigenen Schaden, der sich ja "unbehandelt" verstärkt links liegen lasse, um anderen Bürgern den gleichen Schaden zu beseitigen.. Bringen wir doch mal ein Brutalbeispiel (die ich bekannterweise so liebe!): Dickes Gewitter, zwei Blitze setzen Dächer in Brand. Einmal das meinige und dann das Dach des Bauern Müller.. Wat nu?? Darf ich jetzt meinen Gartenschlauch nehmen und versuchen, meinen Brand in den Griff zu bekommen oder muss ich mich auf das Fahrrad schwingen, um Müllers Scheune zu schützen?? Ob ich den Mann einen Idioten genannt hätte, ich glaube es nicht, aber sehr deutliche Worte hätte ich alle Male gefunden. Sollte da wirklich eine Abmahnung kommen, dann mal meine Bitte: Die ebenfalls anonymisiert (also ohne Adressat und Versender, nur den reinen Text) hier einzustellen. Aber bitte nicht unter "HUMOR" und immer dran denken: schön fröhlich bleiben Klaus | |||||
| |||||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 573064 | |||
Datum | 29.07.2009 16:56 | 14440 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian WittenbergABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :) Hallo Christian, warum denn?? Wenn ein FW-Kamerad einer Freiwilligen FW nicht kann, aus welchem Grunde auch immer, dann bleibt er weg. Die Betonung liegt hier selbstverständlich auf einem stringenten "nicht können!" Wenn ich dann später gefragt werde, warum ich nicht da war, dann mache ich meine Antwort an der Art der Frage fest. Will sagen: "Klaus, wir haben Dich vermisst, was war denn los?", dann kommt selbstverständlich eine nette und sachliche und nachvollziehbare Antwort. Lautet die Frage aber: "Na, Kamerad B. keine Lust gehabt oder??..", dann würde ich SEHR störrisch werden und den Goetz-Text ("Da entfuhr's voll Zorn dem edlen Recken: Unsern Kaiser schuldge....") rezitieren. Immer in der Hoffnung, dass er damit überhaupt etwas anfangen kann-- Ach, es ist wieder herrlich.. Gruß Eure Stimme der Vernunft | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 573072 | |||
Datum | 29.07.2009 17:16 | 14159 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörn Patkewelche Drogen nimmt denn Euer Oberindianer??? Bevor man hier reflexartig mal wieder umfangreich die "Kameradschaftskeule" auspackt und über inkompetenten Führungskräfte herzieht - bisher ist nur eine Seite der Story bekannt! Und die anonym gepostet und somit schlecht überprüfbar. Es kann ja auch sein, dass dies für den Wehrführer nur der Tropfen war, der das Fass zum überlaufen brachte. Schwer vorstellbar ist es für mich, dass nur dies allein der Auslöser für die Abmahnung sein soll. Fast sicher bin ich mir, dass es vorher im zwischenmenschlichen Bereich oder im Rahmen der Tätigkeit in der Feuerwehr zu Störungen kam. Und solange ich nicht wirklich sicher sein kann, dass es so gelaufen ist wie es bisher dargestellt wurde, wäre ich mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen etwas vorsichtig. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
| |||||
Autor | = an8ony8m =8 a8., 3 / überall | 573074 | |||
Datum | 29.07.2009 17:27 | 14681 x gelesen | |||
Liebe Kameraden; ich wohne in Baden-Württemberg. Eine schriftliche Abmahnung habe ich noch nicht bekommen. Mein Kdt. hab mich nur mündlich kritisiert und die Abmahnung angekündigt. Gruß | |||||
| |||||
Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 573076 | |||
Datum | 29.07.2009 17:29 | 14027 x gelesen | |||
Tach, Geschrieben von Christian Bergmann Und solange ich nicht wirklich sicher sein kann, dass es so gelaufen ist wie es bisher dargestellt wurde, wäre ich mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen etwas vorsichtig Ich geb dir grundsätzlich recht. ABER... egal was vorgefallen ist, aus diesem Grund der aufgeführt wurde kann es keine Abmahnung geben. Hier hätte die Wehrführung, und das auch egal welche Probleme es vorher gab!, Fingerspitzengefühl zeigen müssen. Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
| |||||
Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 573084 | |||
Datum | 29.07.2009 17:38 | 14467 x gelesen | |||
Tach, dein Kommandant ist auf dem Holzweg. §14 Dienstpflichen regelt alles genau: § 14 Dienstpflichten (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet, 1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden; 3. den dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten nachzukommen; 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be- achten; 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. - 10 - Das Nähere ist, soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, durch Dienstordnung vom Bürgermeister zu regeln. (2) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Wo in deinem Fall jetzt grober Verstoss vorliegen soll.....keine Ahnung Gruß Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
| |||||
Autor | Mart8in 8G., Straß / Bayern | 573092 | |||
Datum | 29.07.2009 18:06 | 14199 x gelesen | |||
Hallo zusammen, für mich stellt sich 1. die Frage ob der Kommandant zu viele Kräfte hat, oder warum er riskiert, dass durch solche Aktionen eventuell Mitglieder austreten. (Ob als Betroffener oder Sympatisant) Ich persönlich würde nach der Dringlichkeit gehen, d.h. wenn Menschenleben akut gefährdet sind müsste der Keller leider warten... Hoffe, dass sich die ganze Sache nach einem klärendem Gespräch in Wohlgefallen auflöst. mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Bayern www.feuerwehr-strass.de | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 M.8, Witten / NRW | 573104 | |||
Datum | 29.07.2009 19:03 | 13945 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffleregal was vorgefallen ist, aus diesem Grund der aufgeführt wurde kann es keine Abmahnung geben. Hier hätte die Wehrführung, und das auch egal welche Probleme es vorher gab!, Fingerspitzengefühl zeigen müssen. Das zum einen, aber zum anderen beurteilen wir hier auch nur das, was wir "vorliegen" haben und somit beurteilen können, keiner hat Bezug auf etwas anderes genommen es wurde nur vielfach betont, dass dieses Verhalten in DIESEM Zusammenhand völlig, nicht übertrieben, sondern schlicht unrecht ist. Schönen Abend noch Gruß Florian Fussball ist wie Schach nur ohne Würfel - Lukas Podolski - | |||||
| |||||
Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 573105 | |||
Datum | 29.07.2009 19:32 | 13983 x gelesen | |||
Hallo, dein Kommandant sollte mal das Feuerwehrgesetz lesen. Als erste Disziplinarmaßnahme kann ein Verweis ausgesprochen werden - Verfasser ist der Kommandant. Dieser Verweis ist ein "belastender, mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs anfechtbarer Verwaltungsakt der Gemeinde" (Surwald, Kommentar zu §14, Abs. 2, Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg). Heißt im Klartext, dein Kommandant muss sich hinsetzen und einen förmlichen Verweis verfassen, Rechtsmittelbelehrung an den Schluss. Du hast dann die Möglichkeit sämtliche Varianten des Verwaltungsrechts (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht) durch zu machen. Gruß Manfred | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 573111 | |||
Datum | 29.07.2009 20:28 | 14194 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter KofflerWo in deinem Fall jetzt grober Verstoss vorliegen soll.....keine Ahnung §14 Abs. 1 Nr. 2. Der FM hat sich rein formal grundsätzlich am Alarmplatz einzufinden. Davon ist er befeit, wenn dadurch andere (ggf. höherwertige) Pflichten verletzt werden (z.B. Aufsichtspflicht über ein Kind, Dienst als Polizeibeamter,...). In diesem Fall kann man natürlich streiten, ob es sinnvoll ist jemanden mit in den Einsatz zu nehmen, bei dem es daheim genau so aussieht, wie bei unseren Kunden und der mit seinem Kopf ganz woanders ist. Auf der anderen Seite, wenn in der btrofenen Straße (oder dem Baugebiet) ausreichend viele FM wohnen hat man ggf. ein Personalproblem. Und man könnte sich überlegen, ob es dann nicht besser ist, wenn trotzdem die betroffenen FM ans Feuerwehrhaus kommen und man diese Einsatzstellen dann genauso wie die anderer Kunden mit ausreichend Personal und Material gemeinsam angeht. Das ist u.U. wirkungsvoller, als wenn X FM daheim mit Bordmitteln versuchen was zu tun. Ich kann mich an Lothar erinnern. Da hatten wir auch einen Kameraden der davon betroffen war. Er ist aber ganz normal ans Feuerwehrhaus gefahren und man hat diese Einsatzstelle (Dach tlw. abgedeckt) wie alle anderen Schäden gemeinsam mit Einsatzfahrzeugen und Einsatzgerät abgearbeitet. Natürlich hätte er auch selbst aufs Dach klettern und sein Glück versuchen können, aber so war es m.E. sicherer und am Ende auch wirkungsvoller. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 573117 | |||
Datum | 29.07.2009 20:58 | 14021 x gelesen | |||
Tach Geschrieben von Christian Fischer Davon ist er befeit, wenn dadurch andere (ggf. höherwertige) Pflichten verletzt werden (z.B. Aufsichtspflicht über ein Kind, Dienst als Polizeibeamter,...). Mein Hab und Gut und die Sicherung davon ist für mich eine höherwertige Pflicht. Ganz klar. Ich kann deiner Argumentation folgen und auch nachvollziehen.... aber ich kann dir auch genau sagen das der Schaden am Haus von der Versicherung nicht getragen wird (bein vorhandener Versicherung). Da hätte ich nämlich dann meine Pflicht der Schadensminimierung grob verletzt. Und die Gemeinde ist mit Sicherheit nicht bereit den Schaden zu begleichen.. Nein. Für mich ist der Sachverhalt der zum ERgebnis einer Abmahnung führt in keinster Weise gegeben. Und man sollte trotz allem einfach mal einen Gang zurückschalten. Ein Dach abdecken das man nicht alleine machen kann ist sinnvoller in der Gruppe. Den Keller gegen weiteres Eindringen von Wasser zu schützen ist eher machbar. Desweiteren ist meine Ehe auch höher zu bewerten, auch wenn das manche nicht glauben *g*... Meine Frau würde mir was Husten wenn ich den Keller absaufen lassen würde aber andere dafür retten würde. GMV würde ich hier dem Kdt. anraten. Nicht dem Kameraden. Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 B.8, Neuss / NRW | 573133 | |||
Datum | 29.07.2009 21:54 | 13936 x gelesen | |||
Hallo, Letzte Woche Dienstag kam es zum wiederholten male auch bei uns zu einem Starkregen, Ergebnis war daß das Wasser sich dieses mal auch den Weg über unsere Terasse und die Außentreppe in unseren Keller gesucht hat. Zeitgleich ging der Piepeser mit dem zu erwartenden Stichwort. Also? Tauchpumpe raus, den FI-Trenner dazwischen und ab in den Treppenschacht und meine Frau mit dem Wassersauger im Keller das was wir nicht aufhalten konnten weggesaugt. Währenddessen standen unsere beiden Jungs am Gitterchen und haben laut gerufen (und wollten unbedingt helfen). Nach knapp 2 Stunden bin ich zur Wache gefahren und keiner (!) hat mich gefragt warum ich so spät komme, erst als ich erzählt habe wasm ir passiert ist gab es ein "kleines Donnerwetter", ich hätte gefälligst anrufen sollen... Dann wäre man mir direkt zur Hilfe gekommen, Kameradschaft wäre, ist und bleibt eben Kaemradschaft. Ehrlich gesagt war das für mich eine Bekräftigung das mein Entschluß vor Zg-Jahren dieses "Hobby" zu ergreifen genau der Richtige war... Abgesehen davon das ich mir nicht ausmalen möchte was meine Frau mit mri gemacht hätte wenn ich mich vom Acker gemacht hätte während das Wasser reinläuft. Sollte dein Kommandant das so tatsächlich Ernst meinen, Sorry für die Persönliche Meinung an dieser Stelle, gehört dem mal kräftig der Puls gefühlt. Zum Thema Schadenminderungspflicht (wurde Ja auch schon erwähnt), da ich Beruflich solche Schäden bearbeite und begutachte: Sollte mir jemand erzählen das er das Wasser hat kommen sehen und gleichzeitig in der Lage gewesen wäre etwas dagegen zu tun wäre das Thema Schadensregulierung schnell erledigt. Gibt selbstverständlich Ausnahmen aber Pauschal gesagt "Versicherungen haben nichts zu verschenken", wenn Sie nicht bezahlen müssen, dann wird auch nicht! Gruß Michael Ich vertrete hier meine Private Meinung und nicht die meiner Feuerwehr, Kameraden oder anderer Dienststellen. Bei der Verbreitung meiner Aussagen diese Tatsache nicht vergessen! | |||||
| |||||
Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 573261 | |||
Datum | 30.07.2009 16:54 | 13629 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian BergmannEs kann ja auch sein, dass dies für den Wehrführer nur der Tropfen war, der das Fass zum überlaufen brachte. Schwer vorstellbar ist es für mich, dass nur dies allein der Auslöser für die Abmahnung sein soll Trotzdem falsch. Wenn entsprechende Taten vorliegen, direkt reagieren /ermahnen/ Verweis erteilen. Man kann wohl kaum viele kleine Nickeligkeiten zu einem großen Grund addieren und dann sanktionieren. Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
| |||||
Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 573264 | |||
Datum | 30.07.2009 17:05 | 13575 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder PottMan kann wohl kaum viele kleine Nickeligkeiten zu einem großen Grund addieren und dann sanktionieren. Doch, kann man. Beispielsweise wiederholte Verstöße gegen Anweisungen Vorgesetzter und wiederholtes stören der Kameradschaft oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Ausbildungsdiensten können z.B. nach Satzungen der nds. FF'en ein Ausschlussgrund sein. Wenn man sowas vorhat, muss man aber auch auf einzelne Unregelmäßigkeiten schon reagiert haben (Ermahnungen etc., das am besten auch noch dokumentiert) und das dann schriftlich durchziehen. MkG, Sven | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573338 | |||
Datum | 31.07.2009 01:45 | 13666 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian WittenbergABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :) Der freut sich wenn er im Einsatz dann n+a Anrufe bekommt. Im Zweifel wird es darauf hinauslaufen das man sich lieber was überlegt (nicht gehört, Bier getrunken) anstatt mit der Wahrheit rauszurücken.. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573339 | |||
Datum | 31.07.2009 01:48 | 13537 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörn PatkeKomm ihm zuvor und gebe eine schriftliche Stellungnahme ab. (Obwohl das schon zu weit geht) Eben.. nur was schreiben wenn es gefordert wird. Alles andere sieht so aus als ob man sich rechtfertigen wolle. BTW welches Feuerwehrgesetzt sieht denn expliziz eine Abmahnung vor? Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573340 | |||
Datum | 31.07.2009 01:51 | 13475 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven Bösselwiederholtes stören der Kameradschaft ein herrlicher Gummiparagraph.. Wo fängt es an wo hört es auf? Geschrieben von Sven Bössel wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Ausbildungsdiensten Das ist schon deutlich handfester.. Geschrieben von Sven Bössel Wenn man sowas vorhat, muss man aber auch auf einzelne Unregelmäßigkeiten schon reagiert haben (Ermahnungen etc., das am besten auch noch dokumentiert) und das dann schriftlich durchziehen. Problem ist das man sowas meist etwas stümperhaft plant und bei der Drohung des Entsprechenden "ich geh zum Anwalt" fallen lässt. Oder man zieht es voller Formfehler durch und das Verwaltungsgericht macht dir ganz schnell einen Strich durch die Rechnung.. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Jörn8 P.8, Briesen (Mark) / Brandenburg | 573356 | |||
Datum | 31.07.2009 09:49 | 14567 x gelesen | |||
Paragraph 7... Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr- TVFF) Vom 04. Juli 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241) Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern: § 1 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) unterbreitet dem Träger einen Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden. (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. Die Bestimmungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt. (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden. (6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers. (7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt. § 2 Zugehörigkeit (1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer Dienststellung. § 3 Beförderungen (1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt. (3) Es können befördert werden: 1. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach zwei Dienstjahren nach dem Probejahr und erfolgreichem Abschluss der Truppmannausbildung, Teil 2, 2. ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach zwei weiteren Dienstjahren, 3. ein Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss der Truppführerausbildung, 4. ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluss von Sonderausbildungen, 5. ein Hauptlöschmeister zum Ersten Hauptlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren, 6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung „Gruppenführer“, 7. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach Übernahme der Dienststellung (siehe Anlage), 8. ein Hauptbrandmeister zum Ersten Hauptbrandmeister nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung (siehe Anlage) oder nach Übernahme der Dienststellung „Stellvertretender Wehrführer“. (4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen zulassen. (6) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für diese Dienststellung erforderlichen Dienstgrad zu besitzen. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden. § 4 Bestellungen (1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat. (2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat. (3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist. (4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang, am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er sollte die Dienststellung „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben. § 5 Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen. Gleiches gilt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger. § 6 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus: 1. durch Austrittserklärung, 2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit, 3. durch Nichtbestehen des Probejahres, 4. durch Ausschluss nach § 8 oder 5. durch Tod. § 7 Disziplinarmaßnahmen (1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen. (2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere: a. Abmahnung, b. Verweis, c. Rückstufung um einen Dienstgrad, d. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise), e. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint, 2. sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat. (2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden. Besondere Vergehen sind: a. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften, b. Nichtbeachtung von Anordnungen, c. Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen, d. üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 9 Bezeichnungen Dienststellungs-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Dienststellungs-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. § 10 Übergangsvorschriften Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad „Brandinspektor“ oder „Brandinspektorin“, „Oberbrandinspektor“ oder „Oberbrandinspektorin“ beziehungsweise „Hauptbrandinspektor“ oder „Hauptbrandinspektorin“ führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 S. 34) außer Kraft. Potsdam, den 4. Juli 2008 Der Minister des Innern Jörg Schönbohm Anlage Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr Dienstgrad Dienststellung Feuerwehrmann Truppmann Oberfeuerwehrmann Truppmann Hauptfeuerwehrmann Truppmann Löschmeister Truppführer Oberlöschmeister Truppführer Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer Erster Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer Brandmeister Gruppenführer Oberbrandmeister Ortswehrführer mit weniger als einem Zug Oberbrandmeister Stellvertretender Zugführer Hauptbrandmeister Zugführer Hauptbrandmeister Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug Erster Hauptbrandmeister Zugführer nach zehn Jahren in der Dienststellung Erster Hauptbrandmeister Stellvertretender Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer Stellvertretender Kreisbrandmeister Stellvertretender Kreisbrandmeister Kreisbrandmeister Ehrenamtlicher Kreisbrandmeister Stellvertretender Landesbranddirektor Stellvertretender Landesbranddirektor Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung „Gemeindewehrführer“, in amtsfreien Städten die Bezeichnung „Stadtwehrführer“ und in Ämtern die Bezeichnung „Amtswehrführer“. MkG Gruss Jörn | |||||
| |||||
Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 573361 | |||
Datum | 31.07.2009 10:17 | 13386 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian Beschein herrlicher Gummiparagraph.. Wo fängt es an wo hört es auf? Jepp, aber z.B. ich als gelernter Paragraphenreiter könnte mich da richtig austoben, Ermessen ausüben usw. ;-) ..... der handelsübliche Wehrleiter ist da schnell überfordert. Geschrieben von Florian Besch Problem ist das man sowas meist etwas stümperhaft plant und bei der Drohung des Entsprechenden "ich geh zum Anwalt" fallen lässt. Oder man zieht es voller Formfehler durch und das Verwaltungsgericht macht dir ganz schnell einen Strich durch die Rechnung.. Auch genau darum läuft die eventuell zu erstellende, rechtsmittelfähige Ausschlussverfügung über den Träger der FW. Ich kann nur sagen, wenn man mit irgendwelchen schriftlichen Sanktionen wie Abmahnung oder sogar Einleitung von Ausschlussverfahren inklusive Suspendierung vom Dienst loslegen will, muss man das entweder selbst rechtlich sattelfest beherrschen und / oder sich vorher mit seiner Verwaltung (i.d.R. Ordnungsamt) vorab abstimmen, sonst fällt man da, wie Du richtig feststellst, spätestens wenn es vor Gericht geht und hart auf hart kommt, ganz böse auf den Pinsel. MkG, Sven | |||||
| |||||
Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 573365 | |||
Datum | 31.07.2009 10:50 | 13397 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffler§14 1.4...und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; Hat denn dann der Kommandant nicht auch gegen seine Dienstpflicht verstoßen? *duckundrenn* | |||||
| |||||
Autor | Marc8el 8K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N. / BW | 573435 | |||
Datum | 31.07.2009 18:50 | 13323 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffler2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden; Um auch noch mal auf den §14 (1) 2. einzugehen Ich habe mal in meinem TM1 bei Rechtsgrundlagen gelernt, dass hierbei das Wort "unverzüglich" sehr wichtig ist. Vgl. hierzu die Def. von "unverzüglich" bei Wiki Viele Grüße Marcel Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur! | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8R., Regenstauf / Bayern | 573446 | |||
Datum | 31.07.2009 19:13 | 13303 x gelesen | |||
ein interessanter Aspekt, Danke für die Info. War mir als nicht-Jurist bisher auch nicht so bewusst. Allerdings hoffe ich doch, dass es nicht so weit kommt, dass man vorher einen Anwalt konsultieren muss ;-) | |||||
| |||||
Autor | Marc8el 8K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N. / BW | 573448 | |||
Datum | 31.07.2009 19:19 | 13168 x gelesen | |||
Es geht hier auch eher um das "schuldhaft" ;-) Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur! | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen | 573500 | |||
Datum | 01.08.2009 03:30 | 13292 x gelesen | |||
Hallo Florian na sagen wir mal so....wir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen...vorrausgesetzt ich hätte die Zeit dazu gehabt. So und nun erkläre mir mal, wieso ich sie Anlügen sollte, anstatt die Wahrheit zu sagen???? Lügst du etwa deine Kammeraden an????? Gruß Christian | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen | 573501 | |||
Datum | 01.08.2009 03:38 | 13211 x gelesen | |||
Sorry...falsch verfasst sollte heißen: Wieso sollte -ER- sie anlügen??? Grüße | |||||
| |||||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 573516 | |||
Datum | 01.08.2009 10:32 | 13144 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian Wittenberg ABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :) ... und was hätte der dann (außer dass er mit dem Telefonat von der Einsatztätigkeit abgehalten wurde) von dieser Info gehabt? Nichts ! Du bist nicht verfügbar ... egal ob mit oder ohne Telefonat. Es ist halt nunmal eine freiwillige Feuerwehr bei der man eben auch mal nicht verfügbar sein kann (es sei denn es gäbe da Dienstpläne - soll es ja auch geben ...). Wäre auch so gewesen, wenn Du 20km weiter einkaufen/zu Besuch/auf Ausflug gewesen wärest oder z.B. akut Durchfall / Migräneanfall o.ä. hattest. Wenn es da was zu erklären (gegenüber Wefü) gibt - oder man meint, man müßte das erklären (das Bedürfnis kann ich bei entsprechenden Schadenslagen ja verstehen), dann nach dem Einsatz ... Gruss Gerhard | |||||
| |||||
Autor | Fran8k G8., Ottweiler / Saarland | 573518 | |||
Datum | 01.08.2009 11:00 | 13111 x gelesen | |||
Hallo zusammen, sollte es wirklich zu einer Abmahnung kommen, wäre das bestimmt ein gefundenes "Fressen" für die Presse. Denn der würde ich diese "Abmahnung" mit entsprechendem Vermerk dann zukommen lassen. Aber nun mal sachlich: sollte bei mir der Keller absaufen und wir gleichzeitig alarmiert werden sollten, würde ich mich zunächst mal um mein Eigentum kümmern (nur wenn es sich um die gleiche Schadenslage handelt). Ich würde mich auch nicht scheuen, meine Kameraden zu Hilfe zu rufen, wenn erforderlich. Gruß Frank | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573628 | |||
Datum | 02.08.2009 08:11 | 12956 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven Bösselder handelsübliche Wehrleiter ist da schnell überfordert. Woher soll der denn auch i.d.R. das Wissen haben? Geschrieben von Sven Bössel Auch genau darum läuft die eventuell zu erstellende, rechtsmittelfähige Ausschlussverfügung über den Träger der FW. *lach* es soll Gemeinden geben da war die Wehrführung (SB) vom Ausschluss überzeugt und konnte das auch hieb und stichfest belegen und die Gemeinde "wollte nichts überstürzen, nicht das der zum Anwalt geht und Kosten aufkommen". Statt dessen sollte man lieber warten bis derjenige 3 ue Übungen hatte.. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573629 | |||
Datum | 02.08.2009 08:13 | 12960 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Wittenbergwir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen Schön.. dann hätte ich mich als EL bedankt.. Ich find die Idee nicht so doll. Geschrieben von Christian Wittenberg So und nun erkläre mir mal, wieso ich sie Anlügen sollte, anstatt die Wahrheit zu sagen???? Was heist hier lügen. Im Zweifel: Ich hab den Melder nicht gehört (weil ich im Keller war und gepumpt hatte). Ich hatte keinen für die Kinder (weil meine Frau im Keller war und gepumpt hatte).. Im Zweifel sag ich einfach nichts und falle nicht mit der Tür ins Haus. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 573641 | |||
Datum | 02.08.2009 10:47 | 12935 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian Wittenberg na sagen wir mal so....wir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen...vorrausgesetzt ich hätte die Zeit dazu gehabt.Wir sind in der Löschgruppe ca. 50 FM(SB). Wenn bei einem Einsatz jeder anruft der nicht kann, kann dieses ziemlich nervend sein. Ich bin der Meinung, wenn jemand nicht bei einem Einsatz ist, dann hat er auch nicht zu rechtfertigen wo er denn war. MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 573645 | |||
Datum | 02.08.2009 10:56 | 12875 x gelesen | |||
Ich habe auch einen Fall.......... BayFG §6 Abs. 4 Dienstpflichten gröblich verletzt........ Ich hatte einen Anfrage bei der Reg.v.Obb. per Mail. Keine Stunde später der Anruf des Beamten bei meinem Bgm. Der mich Abends bei der FF-Übung zur Sau gemacht warum ich zur Reg. renne..... Dabei wollte ich u.a. wissen, was Dienstpflicht heißt und was ist gröblich verletzt..... zurück kam ein allgemeines blabla mit der Zurückweisung an das LRA. Worauf ich hinaus will, gegen einen Kdt. stinkst du in der Regel nicht an und keiner "hilft" dir dabei.... weil sonst würde ja keiner mehr den Job machen wollen.... Er hat entschieden...... und da das Gegenteil zu beweisen......... nahezu unmöglich Schade....... ist aber leider so, daß solche ..... Kdt. das Leben in der Wehr sehr schwer machen. Gruß Markus In Treue fest! | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 573647 | |||
Datum | 02.08.2009 11:03 | 12889 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner Markuswarum ich zur Reg. renne..... Naja das nennt sich Dienstweg ;-) Der Beamte bei der Regierung wird normalerweise deine Anfrage nicht beantworten, da er ja zurst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen muss, bevor er sich des Sachverhaltes annimmt. Und der er hier weder sachlich noch örtlich zuständig ist ... Wie sieht das ind er Praxs aus bei euch ... gab oder gibt es überhaupt die Massnahme von Verwaltungsakten gegen Fw-Angehörige oder regelt sich das selbst im Ort durch ein klärendes gespräch oder durch entsprechende Frustration mit darauffolgendem Austritt ? Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 573648 | |||
Datum | 02.08.2009 11:08 | 12945 x gelesen | |||
Leider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf oder gibt es hier welche??? Gruß Markus In Treue fest! | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573649 | |||
Datum | 02.08.2009 11:10 | 12889 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner MarkusLeider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf Man muss meistens nach Fachanwälten für Verwaltungsrecht ausschau halten .. Das geht am meisten in die Richtung.. Ansonsten bezahlst du den RA königlich das er sich darin einliest :-) Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 573652 | |||
Datum | 02.08.2009 11:19 | 12859 x gelesen | |||
Warum nicht mal beim LFV anfragen ? Die haben einen Justiziar, und der bisherige, der jetzt glaub ich Geschäftsführer des LFV wurde, hat bei mir einen kompetenten Eindruck hinterlassen. Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 573653 | |||
Datum | 02.08.2009 11:25 | 12913 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander RosenthalWarum nicht mal beim LFV anfragen ? Das wäre dann möglich, wenn die Ordensverteilungsverbände das wären was sie sein sollten: Die Vetrtretung des einzelnen FM (alnaog zur Rolle der Gewerkschaften). Sind sie aber nicht. Sie sind die Vertretungen der Feuerwehren. Und die Feuerwehren sind Teil der Gemeinde. Somit vertreten die Verbände nicht unsere Interessen als einzelner FM, sondern die der Gemeinden als Dienstherren. Das wiederum führt zu der paradoxen Situation, daß die Gemeinden im Zweifel doppelt vertreten werden. Zum einen durch die Feuerwehrverbände, zum anderen durch die Städte-/ Gemeindetage. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 573655 | |||
Datum | 02.08.2009 11:27 | 12871 x gelesen | |||
brauchst keine angst haben...... bei meinem bmg war ich vorher schon.....;-)) habe hier keine klare Aussage bekommen. Der wird sich auch hüten und etwas gegen einen Kdt. sagen.:-)) gruß Markus In Treue fest! | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 573657 | |||
Datum | 02.08.2009 11:30 | 12851 x gelesen | |||
war ich auch schon...... dasselbe wie Christian geschrieben hat. Als FM keine Chance/Aussage..... deprimierend sowas....;-/ Gruß Markus In Treue fest! | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 573659 | |||
Datum | 02.08.2009 11:34 | 12817 x gelesen | |||
ok, dann gibts noch eine demokratische Lösung: Selbst Kommandant werden ;-) Ne mal im Ernst ... ich kann mir bei unseren FF-Strukturen kaum vorstellen, dass derartige Verwaltungsakte in der Praxis Anwendung finden ... jede FF hat aktive und "noch aktivere" Kameraden .... und wenn ein "noch aktiverer" mal nicht kommt, weil daheim sprichwörtlich ebenfalls die Bude brennt (aus welchem Grund auch immer) wird ihm das doch keiner ankreiden. Und wenn jemand längerfristig durch Inaktivität glänzt, muß man mal ihm reden, ob der Kostenaufwand, der durch seine Mitgliedschaft entsteht noch in einer Relation zu seiner Leistung steht. Vielleicht liegen da ja auch andere private oder kameradschaftliche Probleme vor. Naja, alles Spekulation. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, von Diebstählen oder anderen Vergehen abgesehen, die zu einem entsprechenden offiziellen Vorgehen der Gemeinde gegen einen FM geführt hätten. Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 573661 | |||
Datum | 02.08.2009 11:37 | 12837 x gelesen | |||
kann man da gegensteuern ? Mit einer "Feuerwehr-Gewerkschaft" o.ä. ? Ein Verbund von Fw-lern als gemeinsame Interessenvertretung ? Bei mehr als x-Millionen aktiven Angehörigen freiwilliger Feuerwehren müsste das doch laufen ? Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken ! Gruß, Alexander "Truthahn" Rosenthal | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 573663 | |||
Datum | 02.08.2009 11:41 | 12897 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander RosenthalText: kann man da gegensteuern ? Mit einer "Feuerwehr-Gewerkschaft" o.ä. ? *lach* wie CIFI so schön ausführte.. eigentlich gibt es so was .. eigentlich. Aber nur wenn für einen Ritterkreuze, Syncrongehopse, Skifahren und Hilfsführerscheine von interesse sind.. Ansonsten wird es schon eng. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 574035 | |||
Datum | 03.08.2009 13:35 | 12932 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner MarkusLeider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf Katja schreibt hier und hat auch schon FA vertreten. ein weiterer Ansprechpartner wäre Sven Tönnemann, ebenfalls FA und aktiver Forumnaut. hth, MaWe Um schon vorab die größte Sorge vieler Ausländer vorwegzunehmen: Die Deutschen sind im Allgemeinen sehr, sehr nett, sie haben schon seit 60 Jahren kein Nachbarland mehr überfallen und man kann mit ihnen sogar lachen! (De Volkskrant, Niederlande) | |||||
| |||||
|