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ThemaIn welchen BL gibt es die Unvereinbarkeit FF/BF?10 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorHenr8ik 8S., Peine-Vöhrum / Niedersachsen599855
Datum29.12.2009 14:216088 x gelesen
Baden-Württemberg: Nein, siehe §8 FwG BaWü
Bayern:
Berlin:
Brandenburg:
Bremen:
Hamburg:
Hessen: Ja, als Sollbestimmung, §10 VI HBKG
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen: Ja, §7 (2) NBrandSchG
Nordrhein-Westfalen:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Schleswig-Holstein:
Thüringen:

Rein aus Interesse und danke im Voraus für eure Antworten.
Grüße
Henrik


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AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen599859
Datum29.12.2009 14:303950 x gelesen
In Sachsen nein, weil es nicht mehr zeitgemäß ist in Zeiten absolutem Personalmangels in den freiwilligen Feuerwehren.
Ich verstehe die ganze Aufregung ohnehin nicht. Bei uns gibt es eine ganze Reihe von Kollegen der BF oder HA kräften von FF die nebenher Ortswehrleiter sind, warum auch nicht.
Ich selbst bin auch stellv. Gemeindewehrleiter und hatte noch nie Probleme damit, auch nicht in der Zusammenarbeit mit der BF.

Ich glaube uns geht so langsam die Fähigkeit verloren miteinader zu reden, nur dadurch kann es ein Miteinander geben. Diese ständigen Besitzstandswahrungen sind einfach Blödsinn.

Auch irgendwelche Konstrukte von wegen der Verfügbarkeit sind Unsinn, das betrifft alle Berufsgrruppen, der Wehrleiter einer FF hat in der Regel Stellvertreter, die in der Lage sein sollten seine Aufgaben zu übernehmen.


Olf


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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü599883
Datum29.12.2009 15:353808 x gelesen
Hallo,

Ergänzung für BaWü: Einschränkung der Dienstpflichten für Angehörige der BF und WF,
durch §14 Abs. 4.

Manfred


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AutorMarc8 S.8, Borken / NRW599902
Datum29.12.2009 16:273897 x gelesen
Geschrieben von Henrik StellfeldtNordrhein-Westfalen:

LVO FF - Laufbahnverordnung FF NRW

§ 9 (1) - generell: außerhalb der Dienstzeit können durch fwtechnische Beamten auch Aufgaben und Funktionen in einer FF wahrgenommen werden.

§ 9 (2) - Einschränkungen für bestimmte fwtechnische Beamte und Mitarbeiter im Feuerschutz

§ 9 (3) - Ausschluss bestimmter Funktionen; für bestimmte Beamte (-ngruppen) (u.a. BF-Angehörige) gilt:

- kein (stellvertretender) Leiter der FW
- kein KBM, kein BBM bzw. deren Stellvertreter
- jeweils unter dem Ausnahme-Vorbehalt einer Abstimmung mit dem Dienstherrn dann aber doch möglich, wenn keine Interessenkollision zu befürchten ist.


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AutorDani8el 8B., Rückersdorf / Bayern599912
Datum29.12.2009 16:533723 x gelesen
Geschrieben von ---Henrik Stellfeldt--- Bayern:

In der Theorie ja: § 8.2.4 VollzBekBayFwG:

"Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind in der Regel wegen möglicher Pflichtkollisionen für das Amt des Kommandanten nicht geeignet."

Mir sind aber einige Kommandanten und Stellvertreter in Bayern bekannt, die ganz gut mit dieser "Pflichtkollision" leben können.


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AutorKlau8s S8., München / Bayern599915
Datum29.12.2009 17:013755 x gelesen
und sogar Kreisbrandmeister oder wie das in Bayern heisst KBI ?


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AutorMark8us 8P., Traunstein / Bayern599917
Datum29.12.2009 17:033689 x gelesen
KBM :-)


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AutorKlau8s S8., München / Bayern599920
Datum29.12.2009 17:033694 x gelesen
Danke dir


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AutorKons8tan8tin8 T.8, Berlin / Berlin603505
Datum17.01.2010 15:213528 x gelesen
Berlin: Kein Problem. Beamte der Berliner Feuerwehr sind Wehrführer Freiwilliger Feuerwehren, Disponenten Zugführer. Weitere Beispiele spare ich mir.

Grüße


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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen603562
Datum17.01.2010 19:463509 x gelesen
Moin
Geschrieben von Henrik StellfeldtHessen: Ja, als Sollbestimmung, §10 VI HBKG
Da steht folgendes drin: Geschrieben von ---HBKG in der Fassung November 2009---
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied
anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die
neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den
anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst oder Arbeitsverhältnis,
sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen.


Ich weiß nicht, wo Du da eine Unvereinbarkeit FF<>BF rausliest?
Da steht was von anderen Organisationen, das ist für mich das Rote Plus oder die blauen Techniker oder so. Und dann auch nur wenn man eine Führungsfunktion ausübt. Vom Fussvolk steht da nix.

Ansonsten ist das mit dem Dienstverhältnis klar geregelt und trotzdem kenne ich viele Kollegen, die in ihren Wehren WeFü, GemBI, StaBI bzw. die jeweiligen Stellvertreter sind. Und das ohne Probleme.

Der Absatz 6 des HBKG zielt eher darauf ab, dass ein GF der Feuerwehr nicht unbedingt auch noch in der SEG vom DRK Mitglied ist. Sonst klingeln ja wenns blöd läuft zwei Melder und er weiß nicht, wo er zuerst hinrennen soll...
Das ganze hat mit FF<>BF weniger was zu tun.


Gruß

Flo

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 29.12.2009 12:52 Henr7ik 7S., Peine-Vöhrum Als BF´ler Ortsbrandmeister
 29.12.2009 14:21 Henr7ik 7S., Peine-Vöhrum
 29.12.2009 14:30 Olf 7R., Hilbersdorf
 29.12.2009 15:35 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 29.12.2009 16:27 Marc7 S.7, Borken
 29.12.2009 16:53 Dani7el 7B., Rückersdorf
 29.12.2009 17:01 ., München
 29.12.2009 17:03 Mark7us 7P., Traunstein
 29.12.2009 17:03 ., München
 17.01.2010 15:21 Kons7tan7tin7 T.7, Berlin
 17.01.2010 19:46 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
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