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ThemaÖlspuren, juristisch aufgedröselt31 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen599176
Datum27.12.2009 02:1015358 x gelesen
Moin zusammen,

ich stecke gerade in der Vorbereitung meines nächsten Unterrichts "Rechte und Pflichten" und will versuchen, das o.g. Thema da einzuarbeiten.

In 2007 gab es dieses wunderschöne Urteil des OVG NRW, das eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren begründet sah. Fragen hierzu nach NRW: Habt ihr inzwischen ein neues Gesetz, irgendeine Verordnung, die das wieder gekippt hat - oder habt ihr nun Saug-Wasch-Fahrzeuge in RAL 3000? Oder macht ihr weiter wie gehabt, in der Hoffnung, dass nie einer auf einer nicht-ganz-fachmännisch beseitigten Spur ausrutscht und auch noch weiß, wen er dafür belangen kann?

Nun - ich komme nicht aus NRW. Wurde denn andernorts schon mal eine solche Zuständigkeit der Feuerwehr gesehen? Urteile bekannt? Denn falls nein, würde ich die Lage nun so sehen:

1) Ölspur mit Gewässer-/Umweltgefährdung (die Soße läuft die Böschung runter oder in Entwässerungen):
Eigene Zuständigkeit der Feuerwehr (Umweltschutz aus dem jew. FW-Gesetz), somit auch eigene Kostentragung sofern man keinen Verursacher hat. Weiterhin hat der EL der Feuerwehr die Verantwortung für eine ordentliche Arbeit, ggf. Fachbehörden und -unternehmen hinzuziehen.
Am besten die ganze Geschichte am Ende der Unteren Wasserbehörde übergeben ;o)

2) Ölspur "nur" mit Rutschgefahr, z.B. auf der Autobahn:
Keine Zuständigkeit der Feuerwehr für die Beseitigung der Rutschgefahr (und auch in der Regel keine technische Möglichkeit). In Eilzuständigkeit die Spur sperren, absichern, auf Polizei oder Straßenbaulastträger warten. Wenn die Polizei uns streuen lassen möchte: Amtshilfe. Am Ende der Hinweis, dass wir das nicht fachmännisch reinigen können und sie nun eigentlich genauso weit wie vorher sind und uns noch das Bindemittel erstatten dürfen. Keine Freigabe von irgendwas durch uns.

Hat schon mal jemand in der Praxis versucht, solch ein Amtshilfeersuchen mit Hinweis auf die Autobahnmeisterei abzulehnen? Die könnten schließlich in der Regel mit wesentlich geringerem (finanziellen) Aufwand tätig werden, weil "eh da".

3) Ölspur "nur" mit Rutschgefahr im gemeindlichen Aufgabenbereich:
Generelle Zuweisung an die Feuerwehr möglich, wenn auch nicht nett und bei Ehrenamtlichen "politisch inkorrekt". Brief an der Bürgermeister mit Hinweis auf die technischen Widrigkeiten sollte selbigen veranlassen, seinen Bauhof aufzurüsten oder eine Fachfirma vorzuziehen.

Anmerkung zu irgendwas? Rechtlich gegenteilige Auffassungen? Vorschläge für die praktische Umsetzung? Ich will jeder Führungskraft eine saubere Entscheidung ermöglichen, ohne dass sie Jura studiert haben muss - andererseits auch keine unnötigen Differenzen mit der Polizei oder sonstwem aufwerfen.

Zusatzfrage: Die vielerorts übliche Praxis "Draufschmeißen und Liegenlassen" ist ja im Grunde Blödsinn: Wenn noch genug zum Binden da ist, belasse ich die wassergefährdende Substanz (dann eben mit Granulat vermischt) in der Umwelt, das ist nicht Sinn der Sache.
Und bei festgefahrenen Spuren, bei denen nichts mehr zum Abbinden da ist, wird gern das "Abstumpfen der Fahrbahn" angeführt. Bindemittel ist aber seinerseits (je nach Typ) selbst rutschig wie Hölle. Hat da mal jemand was wissenschaftlich-fundiertes dazu? Sind Fälle bekannt, in denen jemand auf dem Bindemittel rutschte, und das gerichtlich überprüfen ließ? Im Grunde verunreinige ich die Straße ja, wenn ich da was draufwerfe und nicht wegfege...


Danke vorab, Gruß in die Runde!

Sebastian

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AutorDiet8mar8 R.8, Essen / NRW599178
Datum27.12.2009 03:0012145 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißFragen hierzu nach NRW: Habt ihr inzwischen ein neues Gesetz, irgendeine Verordnung, die das wieder gekippt hat - oder habt ihr nun Saug-Wasch-Fahrzeuge in RAL 3000?

Die genannten Fahrzeuge (allerdings nicht in Ral 3000) gibt es bei Firmen, die sich freuen, selbige einsetzen zu dürfen. Wenn nötig werden diese angefordert.


Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Reimer


*Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum*

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen599206
Datum27.12.2009 10:1112203 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian WeißIn 2007 gab es dieses wunderschöne Urteil des OVG NRW, das eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren begründet sah.
Dieses Urteil fand ich damals schon falsch.

Geschrieben von Sebastian WeißÖlspur mit Gewässer-/Umweltgefährdung (die Soße läuft die Böschung runter oder in Entwässerungen):
Eigene Zuständigkeit der Feuerwehr

Nein, für alle Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit Wassergefährdung (Flüsse, Bäche, Häfen, Kanalisation, ...) gibt es originäre Zuständigkeiten außerhalb der Feuerwehr.
Über das neue HBKG ist allerdings die Eilzuständigkeit der Feuerwehr bei Gefahr im Verzug explizit geregelt worden (war aber auch vorher schon klar), soll heißen, wenn die eigentlich zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann, dann muss die Feuerwehr Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen.

Geschrieben von Sebastian WeißAm besten die ganze Geschichte am Ende der Unteren Wasserbehörde übergeben
Korrekt --> allgemeine originäre Zuständigkeit bei Zwischenfällen mit wassergefährdenden Stoffen, darüber hinaus sind ggf. noch die jeweiligen Zustandsstörer mit im Boot: Stadtentwässerung, Wasser- und Schifffahrtsamt, Hafenbehörde, Straßenbaulastträger, ...

Geschrieben von Sebastian WeißÖlspur ...
Zuständigkeit geregelt über § 15 Hessisches Straßengesetz: Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Geschrieben von Sebastian WeißVorschläge für die praktische Umsetzung?
Im Einvernehmen mit allen zuständigen Stellen auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben die Verfahrensweisen klären. Autobahn- und Straßenmeistereien haben eigentlich immer einen Notfalldienst, damit sind die Straßen außerhalb der Gemeindegrenzen schon mal abgedeckt.
Innerhalb der Gemeinde müssen sich die Beteiligten (Fw, Straßenreinigung, Straßenbauamt, ...) an einen Tisch setzen und eine Regelung finden: Wer macht was, wann, wie.

Optionen:
komplette Vergabe an privaten Dienstleister,
Straßenreinigung installiert Notdienst,
Straßenreiningung übernimmt nur während üblicher Dienstzeiten, ansonsten Fw,
Feuerwehr übernimmt komplett (dann muss auch die Ausstattung her),
Kostenträger immer Straßenbauamt (Zustandsstörer),
...

Hier ist eigentlich alles denkbar, nur muss die Gemeinde das im Vorfeld regeln.

Geschrieben von Sebastian WeißIm Grunde verunreinige ich die Straße ja, wenn ich da was draufwerfe und nicht wegfege...
Deshalb immer Warnschilder aufstellen und stehen lassen, wenn die Einsatzstelle nicht unmittelbar an die zuständige Stelle übergeben werden kann.


Gruß
Markus Groß

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen599208
Datum27.12.2009 10:1711739 x gelesen
Geschrieben von Markus GroßKostenträger immer Straßenbauamt (Zustandsstörer),

Nee, einzelne Ämter können nicht Störer sein. Juristische Person ist immer der Magistrat (oder in NRW der (Ober)Bürgermeister. Wie der dann innerhalb seiner "Geschäftszweige" die Euros hin und herschiebt, hat mit dem Gefahrenabwehrrecht nichts zu tun. Ob man solche Einsätze intern abrechnet (dann noch unterschieden nach Spielgeld und Echtgeld), ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden!


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW599240
Datum27.12.2009 11:3612160 x gelesen
Geschrieben von Dietmar ReimerDie genannten Fahrzeuge (allerdings nicht in Ral 3000) gibt es bei Firmen, die sich freuen, selbige einsetzen zu dürfen. Wenn nötig werden diese angefordert.

Stimmt, haben andere (kleinere Gemeinden als Essen) auch schon gemacht und sogar selbst (und nicht über Abtretungserklärung) an den "Störer" berechnet. Hat ein Gericht in 2009 kassiert und die Gemeinde blieb auf den Kosten sitzen, weil der Richter das (für NRW) offensichtlich als günstiger zu bekommende Fw-Aufgabe gesehen hat...

Hattet Ihr nicht auch 2 Fahrzeuge in der Beschaffungsplanung?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen599257
Datum27.12.2009 13:0511517 x gelesen
Geschrieben von Markus GroßAutobahn- und Straßenmeistereien haben eigentlich immer einen Notfalldienst, (...)

Autobahnmeisterrei... hmmm sind das nicht die Leute, die mit einem Trupp auf die Autobahn kommen um nach einem VU ein Stück Leitplanke auszutauschen um dann festzustellen, daß sie für ihre E-Flex und auch die anderen Werkzeuge keine Stromversorgung haben. Gut das die Fw ja Strom hat...


MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorAndr8é S8., Essen / NRW599278
Datum27.12.2009 14:4511409 x gelesen
Hallo Sebastian,

zur Problematik in NRW dieser Link bekannt?


Gruß
Andre


Schaut mal vorbei: http://www.ABC-Gefahren.de/ jetzt auch mit Blog

Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder!

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AutorStep8han8 K.8, Dörentrup / NRW599289
Datum27.12.2009 15:5211283 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Weißoder habt ihr nun Saug-Wasch-Fahrzeuge in RAL 3000?

Gar nicht so abwegig, das folgt bereits aus dem Auftrag des § 1 Abs. 1 FSHG, wonach die Gemeinden "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren" unterhalten, "um... bei Unglücksfällen... Hilfe zu leisten". Aus dieser Aufgabenbestimmung folgt die Pflicht der Gemeinde, ihre Feuerwehr so mit persönlichen und sächlichen Mitteln auszustatten, dass sie im Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen - hier: Hilfeleistungen bei Unglücksfällen - funktionstüchtig ist.


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen599294
Datum27.12.2009 16:0411307 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Markus GroßNein, für alle Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit Wassergefährdung (Flüsse, Bäche, Häfen, Kanalisation, ...) gibt es originäre Zuständigkeiten außerhalb der Feuerwehr. Richtig, blöd formuliert - die Eilzuständigkeit der Feuerwehr war gemeint.

Geschrieben von Markus GroßZuständigkeit geregelt über § 15 Hessisches Straßengesetz: Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt.....Top, den hatte ich noch nicht auf der Liste.

Geschrieben von Markus GroßIm Einvernehmen mit allen zuständigen Stellen auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben die Verfahrensweisen klären. Autobahn- und Straßenmeistereien haben eigentlich immer einen Notfalldienst, damit sind die Straßen außerhalb der Gemeindegrenzen schon mal abgedeckt.Den Notfalldienst gibt es, aber die Feuerwehr ist in der Regel schneller verfügbar... heißt dann: Je nachdem, welche Streife der Highway Patrol vor Ort ist, soll die Feuerwehr entweder alles schön sauber machen (und es gibt große Augen wenn man auf die AM verweist) oder man bekommt gesagt, dass die Feuerwehr auf der Autobahn ja schonmal für überhaupt nichts zuständig sei ;o)

Die gemeindeinterne Vorgehensweise ist hier unproblematisch, in aller Regel beauftragt der Bauhof ein Unternehmen - mir geht es hauptsächlich um Autobahnen.

Geschrieben von Markus GroßDeshalb immer Warnschilder aufstellen und stehen lassen, wenn die Einsatzstelle nicht unmittelbar an die zuständige Stelle übergeben werden kann.Das ja - aber mir ging es um die behauptete "Abstumpfwirkung" des Bindemittels. Ich sehe es schlicht als zusätzliche Verschmutzung und Gefährdung an, Bindemittel aufzubringen wenn nichts mehr zum Abbinden da ist und dann noch liegenzulassen.
Ich hoffte, über die Rutschigkeit von Bindemittel irgendwas handfestes zu finden, um eben klären zu können, ob/dass man schlicht zusätzliche Gefahren schafft.

Danke schonmal für alle Hinweise!

Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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AutorDiet8mar8 R.8, Essen / NRW599395
Datum27.12.2009 20:4311645 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoHat ein Gericht in 2009 kassiert und die Gemeinde blieb auf den Kosten sitzen, weil der Richter das (für NRW) offensichtlich als günstiger zu bekommende Fw-Aufgabe gesehen hat...

So lange eine FW nicht selbst in der Lage ist, die Arbeit fachgerecht zu erledigen, gibts es wohl keine Alternative zur Beauftragung einer Firma.
Wenn sich ein Verursacher feststellen läßt, bekommt der die Rechnung. Wie soll die Leistung denn günstiger erbracht werden können, wenn sie mit eigenen Mitteln nicht in der gleichen Qualität realisierbar ist.

Zur Frage der Beschaffung: Hab ich auch gehört. ;-) Ob/wann was draus wird, wird man sehen...


Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Reimer


*Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum*

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AutorStep8han8 K.8, Dörentrup / NRW599399
Datum27.12.2009 21:0411335 x gelesen
Geschrieben von Dietmar Reimergibts es wohl keine Alternative zur Beauftragung einer Firma.
Wenn sich ein Verursacher feststellen läßt, bekommt der die Rechnung.


Die Inanspruchnahme von "privaten Dritten" kann die Gemeinde dem Verursacher eben nicht in Rechnung stellen!


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW599400
Datum27.12.2009 21:1111351 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Stephan KempaDie Inanspruchnahme von "privaten Dritten" kann die Gemeinde dem Verursacher eben nicht in Rechnung stellen!

Die Gemeinde kann (beim klassischen Ölspur-Einsatz) die "Kosten des Einsatzes" in Rechnung stellen. Dazu gehören natürlich auch die Aufwendungen für den (notwendigen!) Einsatz Dritter.

Allerdings muss das die Gemeinde tun, der besagte Dritte hat keinen Anspruch gegen den Verursacher. Von dem hat er ja keinen Auftrag bekommen.

Im besagten Fall dürfte das Gericht der Notwendigkeit nicht zugestimmt haben?

Gruß,
Henning


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AutorStep8han8 K.8, Dörentrup / NRW599402
Datum27.12.2009 21:1611286 x gelesen
Geschrieben von Henning KochIm besagten Fall dürfte das Gericht der Notwendigkeit nicht zugestimmt haben?


Richtig!
Dabei ging es um Kosten in Höhe von 1.039,29 €


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen599410
Datum27.12.2009 22:0911308 x gelesen
Geschrieben von Henning KochAllerdings muss das die Gemeinde tun,

Jo. Problem ist: Die Gemeinde kann Kosten nur auf Grundlage einer Satzung erheben. Rechnung durchreichen wurde in zwei Fällen dieser Art gerichtlich verneint. Frage mich nur, wie man dann noch klassische Ersatzvornahmen machen soll...


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW599412
Datum27.12.2009 22:1411207 x gelesen
Geschrieben von Andreas BräutigamKosten nur auf Grundlage einer Satzung erheben.


In die Satzung reinschreiben, das Leistungen Dritter weiter berechnet werden ?


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorErns8t S8., Bad Münstereifel / NRW600807
Datum02.01.2010 19:2911045 x gelesen
Hallo,
anmerken möchte ich noch das dass FSHG NRW im Dez. 2009 geändert wurde.

In § 41 (Fn 8) Kostenersatz wurde im Absatz 2 nach Satz 8 folgendes eingefügt:

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
E. Springer


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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600811
Datum02.01.2010 19:3311030 x gelesen
Geschrieben von Ernst SpringerBesteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

Was heißt das? Und wieso wird die Feuerwehr auf die gleiche Stufe wie eine Behörde gestellt? Richtig müsste es ja heißen: Besteht neben der Pflicht der Gemeinde zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung..."

Die Feuerwehr ist ja Teil einer Behörde (Gemeinde/Stadt) und rechtlich völlig unselbstständig.

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorPhil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg600814
Datum02.01.2010 19:4510884 x gelesen
Es heisst ja auch "Feuerwehrgesetz" o.ä. und nicht Gemeindegesetz... Das bedeutet ja nicht dass die Gemeinde als Träger nicht dafür (mit) verantwortlich wäre.


Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de

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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600818
Datum02.01.2010 19:5111009 x gelesen
Geschrieben von Philip PannierEs heisst ja auch "Feuerwehrgesetz"

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung.


Gruß, Stefan

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AutorErns8t S8., Bad Münstereifel / NRW600819
Datum02.01.2010 19:5811023 x gelesen
Hallo

Die Gemeinde unterhält zur Schadensabwehr usw. eine Feuerwehr und wenn diese im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für andere Behörden tätig wird kann die Gemeinde jetzt bei diesen Behörden alle Kosten in Rechnung stellen.
Wie gesagt nur wenn die „Feuerwehr“ tätig geworden ist!
Daher ist in diesem Satz das Wort „Feuerwehr“ an der richtigen Stelle.

Mit freundlichen Grüßen
E. Springer


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AutorAlbe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern600820
Datum02.01.2010 19:5910873 x gelesen
Geschrieben von Stefan HeckGesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung.

ja... in NRW

Grüße,

Albert


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AutorPhil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg600821
Datum02.01.2010 20:0010854 x gelesen
Bei Euch...


Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de

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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600822
Datum02.01.2010 20:0210882 x gelesen
Geschrieben von Philip PannierBei Euch...

Darum geht es ja bei der Änderung des FSHG NRW ganz offensichtlich. ;-)


Gruß, Stefan

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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600824
Datum02.01.2010 20:0711021 x gelesen
Geschrieben von Ernst SpringerDie Gemeinde unterhält zur Schadensabwehr usw. eine Feuerwehr und wenn diese im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für andere Behörden tätig wird kann die Gemeinde jetzt bei diesen Behörden alle Kosten in Rechnung stellen.

Mach mal ein Beispiel mit Bezug zu Ölspuren, was mit der neuen Rechtslage anders ist als vorher.

Mir fällt nur der Fall ein, dass eine Gemeinde eine Ölspur auf einer Landstraße beseitigt - das war ja auch die Ursprungslage bei dem "Ölspururteil". Wenn die Ölspurbeseitigung nun aber zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Feuerwehren gehört, wird die Feuerwehr auch nicht für die andere Behörde (=Landkreis) tätig. Was bringt dann die neue Regelung?

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorErns8t S8., Bad Münstereifel / NRW600835
Datum02.01.2010 21:0310985 x gelesen
Hallo

Für die Feuerwehr ist die Gefahr beseitigt wenn z.B. die Straße gesperrt worden ist. Eine Ölspurbekämpfung ist nicht unbedingt Aufgabe der Feuerwehr. Wenn die Feuerwehr (Gemeinde) eine Fachfirma zur beseitigen der Ölspur einsetzt muss sie bisher die Kosten tragen! Es sei den ein Verursacher ist bekannt.
Ist kein Verursacher bekannt ersetzte bisher der Straßenbaulastträger nur die Sachkosten (Ölbindemittel).

Obwohl die Gemeinde in der Regel nicht der Straßenbaulastträger bei Land und Bundesstraßen ist trug sie die Kosten für die Verkehrssicherheit.
Nun kann die Gemeinde alle Kosten bei dem Straßenbaulastträger zurück fordern.

Ein weiteres Beispiele könnt meiner Meinung nach die Beseitigen von Verkehrsstörungen (Straßenverunreinigung durch Fett, verlorene Ladung usw.) sein.

Ich denke mir, dass die Rechtsabteilungen der Ämter der Verwaltungen schon wissen wie mit der Gesetzesänderung um zugehen ist.




Mit freundlichen Grüßen
E. Springer


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz600847
Datum02.01.2010 21:3010878 x gelesen
Geschrieben von Ernst SpringerNun kann die Gemeinde alle Kosten bei dem Straßenbaulastträger zurück fordern.

Kann sie das tatsächlich?
IIRC war doch genau das der Streitpunkt?

Nach dem "Ölspururteil" wird die Feuerwehr ebend nicht in Vertretung einer anderen Behörde (etwa Straßen.nrw) tätig, sondern in eigener Zuständigkeit für Unglücksfälle (was die Ölspur sei).


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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600852
Datum02.01.2010 21:4410877 x gelesen
Geschrieben von Ernst SpringerEine Ölspurbekämpfung ist nicht unbedingt Aufgabe der Feuerwehr.

Das wurde in dem Urteil doch gerade anders gesehen?!

Geschrieben von Ernst SpringerIch denke mir, dass die Rechtsabteilungen der Ämter der Verwaltungen schon wissen wie mit der Gesetzesänderung um zugehen ist.

Dann wird ja alles gut.

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW600859
Datum02.01.2010 22:4511066 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Manuel SchmidtGeschrieben von Ernst SpringerNun kann die Gemeinde alle Kosten bei dem Straßenbaulastträger zurück fordern.

Kann sie das tatsächlich?
IIRC war doch genau das der Streitpunkt?

Nach dem "Ölspururteil" wird die Feuerwehr ebend nicht in Vertretung einer anderen Behörde (etwa Straßen.nrw) tätig, sondern in eigener Zuständigkeit für Unglücksfälle (was die Ölspur sei).


Deswegen wurde das Gesetz geändert, damit die Gemeinde in Zukunft eben doch die Kosten erstattet bekommt.

Gruß,
Henning


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AutorStef8an 8H., Essen / NRW600868
Datum02.01.2010 23:2511164 x gelesen
Geschrieben von Henning KochDeswegen wurde das Gesetz geändert, damit die Gemeinde in Zukunft eben doch die Kosten erstattet bekommt.

Wenn doch die Ölspurbeseitigung zur eigenen (!) Pflichtaufgabe gehört? Dann wird die Fw ja nicht für eine andere Behörde (Landkreis als Straßenbaulasträger) tätig. Wo ist mein Denkfehler?

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz600870
Datum02.01.2010 23:2811359 x gelesen
Geschrieben von Stefan HeckWenn doch die Ölspurbeseitigung zur eigenen (!) Pflichtaufgabe gehört? Dann wird die Fw ja nicht für eine andere Behörde (Landkreis als Straßenbaulasträger) tätig. Wo ist mein Denkfehler?

Vermutlich genau da, wo meiner auch war. Im genauen lesen:

Geschrieben von FSHG In § 41 (Fn 8) Kostenersatz wurde im Absatz 2 nach Satz 8 folgendes eingefügt:

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.


Es geht ja da:
"Neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behördeo der Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung"
Sprich:
Kostenersatz kann immer dnan gefordert werden, wenn außer der Feuerwehr sonst noch eine "andere Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung" in der Pflicht für diesen Einsatz ist.


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AutorAlex8and8er 8G., Neunkirchen-Seelscheid / NRW601172
Datum05.01.2010 08:4210834 x gelesen
Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist z. B. auch der Straßenbaulastträger in der Verantwortung, er muss den verkehrssicheren Zustand der Straßen gewährleisten. Damit ist er neben der Feuerwehr auch für eine Ölspur zuständig.

Wird bei uns im Kreis während der Dienstzeiten auch so gehandhabt. Außerhalb der Dienstzeiten kommt dann die Feuerwehr zum Zug, da weder Straßenmeisterei noch Bauhof eine Bereitschaft vorhalten.

Bei Ölspuren auf Gemeindestraßen wir aber ab einer bestimmten Größe immer eine Fachfirma angefordert, FW oder Bauhof leisten nur Erstmaßnahmen.


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 27.12.2009 02:10 Seba7sti7an 7W., Linden
 27.12.2009 03:00 Diet7mar7 R.7, Essen
 27.12.2009 11:36 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 27.12.2009 20:43 Diet7mar7 R.7, Essen
 27.12.2009 21:04 Step7han7 K.7, Dörentrup
 27.12.2009 21:11 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.12.2009 21:16 Step7han7 K.7, Dörentrup
 27.12.2009 22:09 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 27.12.2009 22:14 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 27.12.2009 10:11 ., Bockenheim
 27.12.2009 10:17 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 27.12.2009 13:05 ., Bad Hersfeld
 27.12.2009 16:04 Seba7sti7an 7W., Linden
 27.12.2009 14:45 Andr7é S7., Essen
 27.12.2009 15:52 Step7han7 K.7, Dörentrup
 02.01.2010 19:29 Erns7t S7., Bad Münstereifel
 02.01.2010 19:33 Stef7an 7H., Essen
 02.01.2010 19:45 Phil7ip 7P., Bretten
 02.01.2010 19:51 Stef7an 7H., Essen
 02.01.2010 19:59 Albe7rt 7K., Wuppertal / Mirskofen
 02.01.2010 20:00 Phil7ip 7P., Bretten
 02.01.2010 20:02 Stef7an 7H., Essen
 02.01.2010 19:58 Erns7t S7., Bad Münstereifel
 02.01.2010 20:07 Stef7an 7H., Essen
 02.01.2010 21:03 Erns7t S7., Bad Münstereifel
 02.01.2010 21:30 ., Westerwald
 02.01.2010 22:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 02.01.2010 23:25 Stef7an 7H., Essen
 02.01.2010 23:28 ., Westerwald
 05.01.2010 08:42 Alex7and7er 7G., Neunkirchen-Seelscheid
 02.01.2010 21:44 Stef7an 7H., Essen
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