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Thema | Verdienstausfall Werkstudent Lehrgänge (LFS) | 11 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Eric8 E.8, Püttlingen / Saarland | 602345 | |||
Datum | 10.01.2010 00:00 | 6463 x gelesen | |||
Hallo zusammen. Ich möchte an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule Teilnehmen, der 2 Tage beanspruchen würde. Der Termin wäre in der Vorlesungsfreien Zeit. Nun ist es so, dass ich als Werkstudent angestellt bin und in meinem Arbeitsvertrag keine Mindeststundenanzahl festgelegt ist. Jedoch ist es mir möglich, während der Vorlesungsfreien Zeit maximal 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. In wie weit kann dann der Verdienstausfall in Anspruch genommen werden? Darf er dabei überhaupt in Anspruch genommen werden? | |||||
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Autor | Erik8 B.8, Cottbus / Brandenburg | 602350 | |||
Datum | 10.01.2010 00:22 | 4615 x gelesen | |||
Hallo Eric, Das sollte kein Problem sein. Ich habe selbst letztes Jahr an einem zweiwöchigen Lehrgang teilgenommen und die Firma (ich bin auch Werkstudent ohne feste Stundenzahl) hat Verdienstausfall für die volle Wochenarbeitszeit bekommen. Als Beleg für die Personalabteilung diente die Stundenabrechnung aus der vorlesungsfreien Zeit im Jahr davor, wo ich auch voll arbeiten war. Bei 2 Tagen sollte das also erst Recht kein Problem darstellen. Grüße Erik | |||||
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Autor | Phil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg | 602392 | |||
Datum | 10.01.2010 14:50 | 4139 x gelesen | |||
Sehe das ähnlich. Wie müssten wir sonst mit Freiberuflern und Ein-Mann-Unternehmern umgehen? Die teilen sich Ihre Zeit ja auch frei ein. Wir zahlen da innerhalb gewisser üblicher Arbeitszeitfenster. Und bei Leuten die Schicht arbeiten lassen wir uns ja auch keinen Schichtplan vorlegen. Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 602407 | |||
Datum | 10.01.2010 16:24 | 4092 x gelesen | |||
Zunächst einmal ist ganz klar zu sagen, dass das Feuerwehrwesen an sich Ländersache ist. Von daher sind Aussagen wie "Bei mir war das so und so" find ich nicht so toll vor allen dann nicht wenn man in einem anderen Bundesland wohnt. In der Regel wird nur der Lohn ersetzt der tatsächlich ausgezahlt wurde. Bei Freiberuflern wird das meist etwas anders gehandhabt. Dort wird der Verdienstausfall ersetzt. Aber zu sagen: "Ich hätte ja unter Umständen, möglicherweise arbeiten können" halte ich für ein eher unpassendes Argument. Wie gesagt, wenn dein Arbeitgeber dir Lohn zahlt, dann kann !ER! sich den Lohn zurückholen. Das du Geld direkt von der Stadt bekommst halte ich für nicht warscheinlich. Probieren geht aber immer über studieren! Soweit meine Meinung | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 602409 | |||
Datum | 10.01.2010 16:32 | 4007 x gelesen | |||
Geschrieben von Eric EiflerIn wie weit kann dann der Verdienstausfall in Anspruch genommen werden? In Ba-Wü würdest Du bei einem Lehrgang von bis zu zwei Tagen Dauer i.d.R. pauschalierten Ersatz für Verdienstausfall und Aufwand erhalten. Egal welches Arbeitsverhältnis Du hast. Sprich 2 x 8h Lehrgang = 16h pauschalierten Ersatz (wären bei uns z.B. 160€) ggf. zusätzlich Reisezeit. Was sagt Euer FwG und ggf. eine vorhandene Feuerwehrentschädigungssatzung dazu? Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Eric8 E.8, Püttlingen / Saarland | 602411 | |||
Datum | 10.01.2010 16:37 | 3877 x gelesen | |||
Danke für das Feedback. Ich denke das beste wäre dann wohl mal, wenn ich unseren Sachbearbeiter dazu befrage. In der Regel sollte der sich ja dann damit auskennen. :) | |||||
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Autor | Phil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg | 602459 | |||
Datum | 10.01.2010 19:07 | 3794 x gelesen | |||
Zunächst einmal ist zu sagen, dass die Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde ist. Wem die Gemeinde in welcher Höhe für welche Zeiträume Lohnausfall zahlt ist Sache des Kommandanten bzw. der Kommune. Das dürfte bei Euch nicht anders sein als es bei uns ist. Das Land gibt über das jeweilige Feuerwehrgesetz lediglich vor DASS gezahlt werden muss. Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 602460 | |||
Datum | 10.01.2010 19:09 | 3854 x gelesen | |||
Geschrieben von Philip PannierDas Land gibt über das jeweilige Feuerwehrgesetz lediglich vor DASS gezahlt werden muss. Vorsichtig! Man kann da nicht zwingend von einem Land auf das ohndere schließen ohne genau zu prüfen. Es gibt auch BL, da zahlt das Land entsprechdne Verdienstausfälle. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Phil8ip 8P., Bretten / Baden-Württemberg | 602461 | |||
Datum | 10.01.2010 19:23 | 3953 x gelesen | |||
Das kann ich mir ja eigentlich nicht vorstellen (lasse mich aber gern eines Besseren belehren), da ja die Kommune Träger der Feuerwehr ist. Wobei man da nun zugegebenermaßen einige Ausnahmen machen muss, z.B. KatS-Lehrgänge. Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 602466 | |||
Datum | 10.01.2010 19:37 | 3749 x gelesen | |||
Geschrieben von Philip PannierDas kann ich mir ja eigentlich nicht vorstellen (lasse mich aber gern eines Besseren belehren), da ja die Kommune Träger der Feuerwehr ist. Ist zumindest in Hessen aber der Fall. Soweit ich weiß gab es mindestens noch ein weiteres Bundesland, daß ähnlich verfährt (aber bitte frag mich jetzt nicht welches). MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 602488 | |||
Datum | 10.01.2010 20:25 | 3792 x gelesen | |||
Geschrieben von Philip PannierDas kann ich mir ja eigentlich nicht vorstelle In NRW bekommen die Kommunen den Verdienstausfall für Lehrgänge am IdF vom Land zurück. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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