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Thema | Beamte gegen den Rest der Welt war: Hauptamtliche Wache im Tagesdienst | 15 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 606247 | |||
Datum | 30.01.2010 14:27 | 8176 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamMehr dazu zu schreiben, hab ich echt keine Lust mehr. Bringt ja eh nichts. Den Frust darüber, dass 90% der (insb. technischen) Beamten vom Beamtenrecht keine blasse Ahnung haben, werde ich wohl eh mit ins Grab nehmen. Ich kann den Frust von Andreas hier durchaus verstehen. Die einen fühlen sich heir als Beamte persönlich angegriffen, die anderen fühlen sich als nicht Beamte an den Pranger gestellt. Wie schaut es rein praktisch z.B. für NRW aus: FSHG Wird dort nach Art der Fw unterschieden ? § 1 Gemeinden und Kreise (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Danach ist es unerheblich wie der Brandschutz sichergestellt wird. Es aber eine Pflichtaufgabe der Kommune eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. § 9 Arten (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren. Damit sind alle Arten Gleichgestellt § 15 (44) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. § 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen (1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen. (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden. Einsatzkräfte von Feuerwehren dürfen auf Grundlage des FSHG in Grundrechte eingreifen. § 38 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt. Damit ist der Eingriff ins GG nach Landesrecht möglich. Wo steht das das Beamte sein müssen ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 606251 | |||
Datum | 30.01.2010 14:31 | 5383 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffWo steht das das Beamte sein müssen ? suchst du §10 FSHG? | |||||
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Autor | Dani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg | 606256 | |||
Datum | 30.01.2010 14:35 | 5325 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffDanach ist es unerheblich wie der Brandschutz sichergestellt wird. § 10 Berufsfeuerwehren (1) Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet. (2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind. Michael, denkst Du eigentlich, dass feuerwehrtechnische Beamte dieses Gesetz erstellt haben und deswegen der Beamte darin verankert ist? Die Legislative hat sich schon etwas dabei gedacht. Ausserdem wurden die Feuerwehrgesetze der Länder immer wieder überarbeitet, und dieöffentliche Hand hatte ihren Angestellten/Beamten gegenüber noch nie etwas zu verschenken. Denkst Du da stehen die Beamten drin um irgendjemand einen Gefallen zu tun? Geschrieben von Michael Roleff Wo steht das das Beamte sein müssen ? Bezugnehmend auf die Einschränkung der Grundrechte nirgends, bezugnehmend auf Angehörige der Berufsfeuerwehren jedoch schon. S.o. Übrigens: Schön reisserischer Threadtitel! Wie wäre es aber mit "Angriff des Beamtentums - Sie werden deine Seele fressen!" ? Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein. | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 606264 | |||
Datum | 30.01.2010 14:40 | 5338 x gelesen | |||
Denke Mauel das Du mich auf die unvollständigkeit meines Beitrages aufmerksam machst. Die Frage soltle sich auf folgende Fragestellung beziehen: Um die Grundrechte eingrenzen zu müssen ? Ok, ich dachte das ist klar. Dann halt neu formuliert: Wo steht das nur Beamte die Rechte des GG einschränken dürfen ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 606269 | |||
Datum | 30.01.2010 14:42 | 5232 x gelesen | |||
Hallo! Um eines klar zu stellen: Mir persönlich ist es total egal, ob Bedienstete im Bereich der Berufsfeuerwehren Beamte sind oder nicht. Was mich interessiert, und diese Frage ist mir hier noch nicht wirklich beantwortet worden: Was macht es notwenidg, dass das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr verbeamtet wird. Ist es nur das Streikverbot? Gruß Martin | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 606272 | |||
Datum | 30.01.2010 14:44 | 5292 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffWo steht das nur Beamte die Rechte des GG einschränken dürfen ? zum ichweißnichtwievieltenmal: Art. 33 Abs. 4 des so genannten Grundgesetzes. Allerdings steht da auch "in der Regel" und "als ständige Aufgabe". Der Grundsatz im FSHG hat aber auch mit dem Versorgungsgedanken zu tun. Es gibt da einen Begriff, der heißt Fürsorgepflicht, aber das löst jetzt bestimmt eine neue "Sch...-Beamte"-Diskussion aus. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 606274 | |||
Datum | 30.01.2010 14:44 | 5212 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel HermannGeschrieben von Michael Roleff"Wo steht das das Beamte sein müssen ? Nur darum ging es mir! Geschrieben von Daniel Hermann Übrigens: Schön reisserischer Threadtitel! Ok ich entschuldige mich hiermit öffenlich bei 99% der Beamten die ihren Dienst tun. Für den Rest kannst du ja die passende Überschrift raussuchen.-) mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Dani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg | 606282 | |||
Datum | 30.01.2010 14:49 | 5242 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffNur darum ging es mir Wie wäre es, wenn Du dann auch einen Titel wählst, der andere Interpretationen nicht zulässt? Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 606304 | |||
Datum | 30.01.2010 15:02 | 5393 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamGeschrieben von Michael Roleff Wie Du selbst schon schriebst, ist hier auffällig, dass Ordnungsämter hier i.d.R. mit Angestellten besetzt sind. Jetzt können wir i.d.Folge noch darüber diskutieren, wer häufiger und ggf. einschneidender in persönliche Grundrechte eingreift. Insgesamt ist das aber eine Scheindiskussion, weil der Zug absehbar ist - und je teurer der Beamte wird, umso schneller wird aus dem Bummelzug ein ICE... (Haben andere Bereiche und andere Länder mehrfach vorgemacht....) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 606306 | |||
Datum | 30.01.2010 15:03 | 5160 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel HermannGeschrieben von Michael Roleff"Nur darum ging es mir" Nochmals Entschuldigung bei 99,9% aller FW-Beamter. Manchmal vermisse ich die Möglichkeit der nachträglichen Korrekturmöglichkeit. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 606307 | |||
Datum | 30.01.2010 15:06 | 5212 x gelesen | |||
Übrigens! Die freiwlligen Polizisten im Land Baden Württemberg sind auch keine Beamten und schränken die Grundrechte gemäß des PolG BW ein! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 606310 | |||
Datum | 30.01.2010 15:08 | 5152 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen RinghoferDie freiwlligen Polizisten im Land Baden Württemberg sind auch keine Beamten und schränken die Grundrechte gemäß des PolG BW ein! Wobei wenn ich mich recht erinnere da keine 100% Gleichstellung mit dem Polizeibeamten erfolgt (Stichwort: Hilfsbeamter der StA)? Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 606313 | |||
Datum | 30.01.2010 15:10 | 5210 x gelesen | |||
Deshalb schrieb ich auf Grundlage des PolG BW und nicht der StPO. Der Begriff Hilfsbeamter der StA ist übrigens in "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" geändert worden, da man sich wohl an der Bezeichnung Hilfsbeamter = abwürdigend gestoßen hat! Das sind die echten Rechtsprobleme des Lebens ;-) Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 606340 | |||
Datum | 30.01.2010 16:22 | 5025 x gelesen | |||
Siehe auch BJG: § 25 Jagdschutzberechtigte (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stelle dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse. Grµß Rüdiger | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 606359 | |||
Datum | 30.01.2010 16:53 | 5157 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoJetzt können wir i.d.Folge noch darüber diskutieren, wer häufiger und ggf. einschneidender in persönliche Grundrechte eingreift. Die Dikussion haben schon die Zuständigen gefühhrt. Und dann beschlossen, den Gemeinden, obwohl sie hier und an vielen anderen Stellen "widerrechtlich" Beschäftigte einsetzen, nicht vor den Koffer zu treten, weil die OÄ die Polizei so nett von den ganzen Mistjobs entlasten. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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