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ThemaDIN EN 1789-- Rd.Erlass d. Ministerium zum RettG NRW14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen609286
Datum12.02.2010 20:487299 x gelesen
In der DIN EN 1789 werden die verschiedenen Krankenkraftwagen benannt, dort kann der Typ B ( Notfallkrankenwagen) in der Notfallrettung mit empfohlener Zusatzbeladung eingesetzt werden.
In dem Erlass zum RettG NRW des Ministerium für Frauen, Familien , Jugend und Gesundheit NRW vom 25.09.2002 heißt es, dass in Krankentransport Typ A und in der Notfallrettung Typ C eingesetzt werden soll. Welche Aussage hat mehr Gewicht bzw. nach welcher Aussage muss man handeln?
Darf man danach einen Typ B, der garnicht genannt wird als Reservefahrzeug in der Notfallrettung betreiben?


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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen609288
Datum12.02.2010 20:534531 x gelesen
Geschrieben von Jörg KösterDarf man danach einen Typ B, der garnicht genannt wird als Reservefahrzeug in der Notfallrettung betreiben?

Aus meiner Sicht ist ein Typ B (das kann ja auch ein Sprinter Kurz-Flach, ein T5 oder ein Hoch-Lang-Kombi sein) nicht für die Notfallrettung nach deutschem Sandart geeignet.

Gruß
Ingo


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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW609289
Datum12.02.2010 21:014381 x gelesen
Geschrieben von Jörg KösterIn dem Erlass zum RettG NRW des Ministerium für Frauen, Familien , Jugend und Gesundheit NRW vom 25.09.2002 heißt es, dass in Krankentransport Typ A und in der Notfallrettung Typ C eingesetzt werden soll. Welche Aussage hat mehr Gewicht bzw. nach welcher Aussage muss man handeln?

Für Fahrzeuge die nach dem RettG NW eingesetzt werden sollen,
muss der Typ C vorgehalten werden.


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorJörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen609290
Datum12.02.2010 21:014363 x gelesen
Genau, Typ B in diesem Fall Sprinter kurz. Von der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage...


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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW609291
Datum12.02.2010 21:034446 x gelesen
Geschrieben von Jörg KösterVon der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage...

Wenn Du das Fahrzeug im Rettungsdienst in NRW einsetzten willst ist das RettG NW maßgeblich!


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorJörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen609292
Datum12.02.2010 21:064497 x gelesen
Geschrieben von Michael RoleffWenn Du das Fahrzeug im Rettungsdienst in NRW einsetzten willst ist das RettG NW maßgeblich!

Das heißt, auch als Reserve-Fahrzeug darf man den Typ B nicht vorhalten bzw. einsetzen. Darf man sich weigern, dieses Fahrzeug zu besetzen?


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AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS609293
Datum12.02.2010 21:084381 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael Roleff
Für Fahrzeuge die nach dem RettG NW eingesetzt werden sollen,
muss der Typ C vorgehalten werden.


Sind das Typ C? ;-)

Gruß,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

"Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
Thomas Morus

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW609294
Datum12.02.2010 21:094358 x gelesen
Geschrieben von Jörg KösterDarf man sich weigern, dieses Fahrzeug zu besetzen?

Arbeitsrecht / Beamtenrecht ? *fg*

Zunächst einmal wird man damit arbeiten müssen,
aber man sollte z.B. der LTS schon sagen,
das man da nicht mit einem "richtigen" RTW unterwegs ist!

Den Rest werden dann sicherlich LTS-ÄLRD-Betreiber RW untereinander klären.


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorJörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen609295
Datum12.02.2010 21:144276 x gelesen
Na dann bin ja mal gespannt...


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional609299
Datum12.02.2010 21:534307 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Julian HolsingSind das Typ C? ;-)

Solange man die Ausstattung nicht kennt kann man die Frage nicht beantworten.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

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AutorPete8r S8., Köln / NRW609303
Datum12.02.2010 22:254329 x gelesen
Guten Abend zusammen,

Geschrieben von Jörg KösterGenau, Typ B in diesem Fall Sprinter kurz. Von der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage...


Wie bereits beschrieben ist das RettG NRW maßgeblich. Hierzu ist auch der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.9.2002 zu beachten.

In einem nicht veröffentlichten Schreiben wird noch einmal klargestellt, dass der Typ B für die Notfallrettung unzulässig ist.

Gruß
Peter


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 609321
Datum13.02.2010 06:425750 x gelesen
Geschrieben von Jörg KösterDas heißt, auch als Reserve-Fahrzeug darf man den Typ B nicht vorhalten bzw. einsetzen

Stellt sich die Frage in welcher Form die Reserve stattfinden sollte.

Wir hatten früher einen KTW auf VW T4 Basis. Da kam dann der Defigard und die Beatmungsplatte eines ausgemusterten RTW rein. Zusätzlich wurde ein RTW Rucksack verladen.

Das ganze wurde dann mit einem RA oder erfahrenen RS als KTW besetzt.

Ersatzoptionen:

Nachts fiel ein RTW aus (Schaden, Desinfektion) -> wurde dieser KTW besetzt
Nachts kam ein Infektionstransport -> KTW wurde besetzt
Tagsüber waren alle Rettungsmittel ausgebucht -> KTW wurde primär als FR mitalarmiert
Transporte mit Monitor


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

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Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS609570
Datum14.02.2010 13:464187 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christi@n PannierSolange man die Ausstattung nicht kennt kann man die Frage nicht beantworten.

Geräte sind wie auf jedem RTW vorhanden. Erfordert Typ C nicht auch ein gewisses Raumangebot?

Gruß,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

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Thomas Morus

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen609632
Datum14.02.2010 16:334078 x gelesen
Geschrieben von Julian HolsingErfordert Typ C nicht auch ein gewisses Raumangebot?

Ja,
180cm hoch
45 cm auf jeder Seite der Trage. Eine Einschränkung von 12,5 cm (komplett oder Verteilt) ist zulässig. Die 45 cm gelten nicht für die unteren 80 cm der Trage
60 cm am Kopfende der Trage.

Das ist in den gezeigten Fahrzeugen möglich, solche Fahrzeuge sind üblich in weiten Teilen von Niedersachsen und in vielen östlichen Bundesländern.

Die TypB KTW vom Bund dürften diesen Freiraum erfüllen, wenn man die zweite Trage am Standort lässt (nicht nachgemessen).

Gruß
Ingo


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 12.02.2010 20:48 Jörg7 K.7, Osnabrück
 12.02.2010 20:53 Ingo7 z.7, Handeloh
 12.02.2010 21:01 Jörg7 K.7, Osnabrück
 12.02.2010 21:03 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 12.02.2010 21:06 Jörg7 K.7, Osnabrück
 12.02.2010 21:09 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 12.02.2010 21:14 Jörg7 K.7, Osnabrück
 13.02.2010 06:42 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 12.02.2010 22:25 Pete7r S7., Köln
 12.02.2010 21:01 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 12.02.2010 21:08 Juli7an 7H., Stemwede / Osnabrück
 12.02.2010 21:53 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
 14.02.2010 13:46 Juli7an 7H., Stemwede / Osnabrück
 14.02.2010 16:33 Ingo7 z.7, Handeloh
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