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Thema | elektrische ortsveränderliche Verbraucher -> Prüfung | 15 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | Mich8ael8 A.8, Nieheim- Holzhausen / NRW | 580110 | |||
Datum | 02.09.2009 10:36 | 8368 x gelesen | |||
Hallo, es geht um die ortsveränderlichen elektrischen Betrisbmittel, die sich so im und um das Gerätehaus befinden. z.B. Kaffeemaschine, Radio, Kühlschrank etc. ich habe jetzt folgende Unterlagen durchgearbeitet: GUV - I 8524 GUV - V A3 http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=535736 http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=373899 Richtig schlau bin ich leider immer noch nicht. Folgende Fragen hab ich dazu: Geht aus der GUV I 8524 hervor, dass diese Geräte mitgeprüft werden müssen? Woraus interpretiert ihr das? Wer prüft das bei Euch? Ihr selber, die Stadt, ein Unternehmer? Ist eine Prüfung der Einsatzgeräteschaften z.B. Tauchpumpe etc. ausreichend? Danke für Eure Rückinfo. Gruß Michael Gruß Michael Ich bin dafür verantwortlich was ich sage, aber nicht dafür was Du daraus liest! Buchtipps rund um das Thema Feuerwehr | |||||
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Autor | Domi8nik8 K.8, Dielheim / BW | 580115 | |||
Datum | 02.09.2009 11:05 | 6063 x gelesen | |||
Hallo Michael also mir wurde beim Gerätewart Lehrgang gesagt, daß elektrische Betriebsmittel dann ortsveränderlich sind wenn du sie aus der Steckdose ziehen kannst, unter den Arm nehmen kannst und den Standort wechseln. Ebenso wurde gesagt, daß alle Geräte zu prüfen sind wo dieses zutrifft, wenn sie im Gerätehaus herumstehen. Also Kaffeemaschine usw. gehört da auch dazu. Die Prüfungen führen wir selbst durch. Allerdings durch eine Elektrofachkraft und nicht durch einen Gerätewart ohne elektrotechnischer Ausbildung. Geprüft wird mit einem geeigneten Prüfgerät. Also es werden zuerst alle Einsatzgeräte geprüft und wenn mal nicht so viel ansteht alle sonstigen Geräte wie Radio, Kaffeemaschinen, Werkstattmaschinen usw. Ich hoffe ich konnte dir etwas Weiterhelfen Gruß Dominik | |||||
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Autor | Mark8us 8S., Nideggen / NRW | 580143 | |||
Datum | 02.09.2009 11:39 | 5775 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael ArensWer prüft das bei Euch? Ihr selber, die Stadt, ein Unternehmer? Ein Unternehmer im Auftrag der Stadt. Der Unterschreibt und hält auch seinen Kopf hin. Gruß | |||||
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Autor | Tim 8B., Blieskastel / Saarland | 580167 | |||
Datum | 02.09.2009 12:49 | 6161 x gelesen | |||
Wie in der freien Wirtschaft, in jedem Betrieb, auch wenn es nicht jeder so macht, auch: Werden durch Mitarbeiter des Unternehmers (Feuerwehrangehörige der Stadt/Gemeinde) Elektrogeräte, wie z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Rundfunkgeräte, Kühlschränke, die allseits beliebte Mehrfachsteckdose :-)) usw., in den Betrieb (Feuerwehr) eingebracht und dieser Sachverhalt durch die Führung geduldet, so werden sie automatisch Bestandteil der elektrischen Anlage und müssen entsprechend DIN VDE, BGV A3 und den Sicherheitshinweisen der Hersteller errichtet, betrieben, gewartet, instand gehalten und geprüft werden. Gemäß § 5 BGV A3 (sowie der Durchführungsanweisung (DA zu §5) sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel alle sechs Monate unter Verwendung geeigneter Messgeräte auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Beträgt die Fehlerquote <2%, so kann z.B.die Prüffrist für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel in Büroräumen auf maximal 2 Jahre ausgedehnt werden. Bei uns wurden die Wiederholungsprüfungen in der Vergangenheit von einem Feuerwehrangehörigen, gleichzeitig Elektrofachkraft, mit Meß-/Prüfgeräten gem. VDE 0701/0702 durchgeführt, zwischenzeitlich durch den Elektriker des Bauhofs und mittlerweile von einer externen Firma. Achtung: Auch nach Reparatur muss geprüft werden (VDE 0701), auch die ortsfeste elektrische Anlage muss regelmäßig geprüft werden (VDE 0105) | |||||
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Autor | Tim 8B., Blieskastel / Saarland | 580169 | |||
Datum | 02.09.2009 13:02 | 5613 x gelesen | |||
Geht aus der GUV I 8524 hervor, dass diese Geräte mitgeprüft werden müssen? Hab ich noch vergessen: Vorsicht GUV-I sind Informationen des Unfallversicherers keine, Regeln oder Vorschriften. Sie geben den Inhalt dieser wieder und erläutern diese. es gibt: GUV-V (Vorschriften) GUV-R (Regeln) GUV-I (Informationen) GUV-G (Grundsätze) ... | |||||
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Autor | Stef8an 8R., Regenstauf / Bayern | 580201 | |||
Datum | 02.09.2009 18:12 | 5502 x gelesen | |||
Bei uns werden einmal jährlich die elektrischen Betriebsmittel durch ein Elektrounternehmen im Auftrag der Gemeinde geprüft. Darunter fallen auch Kaffeemaschinen, Netzgeräte, PC, Steckdosenleisten, etc. Lediglich solche Geräte, die (feuerwehrunabhängig) nicht Geprüft werden müssen, werden hierbei ausgeschlossen. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Jardinghausen / Niedersachsen | 580228 | |||
Datum | 02.09.2009 19:56 | 5526 x gelesen | |||
Eine Prüfung alle 6 Monate ist bei der Feuerwehr nicht zwingend erforderlich.Das betrifft hauptsächlich Maschinen/Geräte in Baustellenbereichen. Durch die kleinen Fehlerqouten sind Prüfungen alle 12 Monate ausreichend. Wie schon erwähnt, gehört dazu ein zugelassenes Prüfgerät nach VDE. Geprüft werden muss grundsätzlich alles, was einen Stecker hat. Da wird nicht unterschieden, ob Feuerwehr oder anderweitiger Einsatz. Bei den vielerwähnten Stromerzeugern der Feuerwehr würde ich sogar eine 6 monatige Prüfung empfehlen. Das heisst , das die LS-Schalter und FI-Schalter mit einem entsprechenden Prüfgerät getestet werden. Gleiches gilt auch für die LS/FI-Schalter in den E-Verteilungen der Gerätehäuser. Dazu gehören auch die Verlängerungskabel jeglicher Art. MfG Andreas | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 580233 | |||
Datum | 02.09.2009 20:08 | 5647 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Andreas Kramer Eine Prüfung alle 6 Monate ist bei der Feuerwehr nicht zwingend erforderlich.Das betrifft hauptsächlich Maschinen/Geräte in Baustellenbereichen. Durch die kleinen Fehlerqouten sind Prüfungen alle 12 Monate ausreichend. Belastung bei TSF-W im 500 EW-Dorf und BF-HLF dürften merklich unterschiedlich sein. Pauschalaussagen sind da IMHO Mist. Geschrieben von Andreas Kramer
Ack. Sinniger Weise durch eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203. Kann man jetzt drüber streiten, ob bei kleinlicher Auslegung die BetrSichV ggf. umgehbar ist oder dann über Analogiebetrachtung mangels sonstiger Festlegungen doch wieder als anerkannte Regel heranzuziehen ist. Letztlich führt da kein vernünftiger Weg an den Anforderungen vorbei. Geschrieben von Andreas Kramer Bei den vielerwähnten Stromerzeugern der Feuerwehr würde ich sogar eine 6 monatige Prüfung empfehlen. Das heisst , das die LS-Schalter und FI-Schalter mit einem entsprechenden Prüfgerät getestet werden. Welcher Fw-Moppel hat schon FI-Schalter? Und wie testet man die LS? Und ganz große Frage - was mache ich, wenn der LS in einem Kurzschlussversuch mit 2x50m Leitung nicht auslöst? Moppel verschrotten lassen? Geschrieben von Andreas Kramer Dazu gehören auch die Verlängerungskabel jeglicher Art. ...die wiederum zwar die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 mit dem Schutzleiterwiderstandsgrenzwert von 0,3 Ohm bis 5m und weitere 0,1Ohm je 7,5m rein formal bestehen können, trotzdem aber dabei für die Anordnung Moppel + 2x50m-Trommel einen zu hohen Widerstand aufweisen können. Die übliche Schleifringausführung in blau/Holz ist ohnehin nur im 10-Ampere-Schutzleiterwiderstandsmodus sinnig prüfbar, den nur ein Teil der Prüfgeräte anbietet. Die meisten arbeiten lediglich mit 200mA, was bei minimaler Verschmutzung/Oxidation der Schleifringe zu "lustigen" Ergebnissen führt. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 580282 | |||
Datum | 02.09.2009 23:37 | 5428 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Tim Blank Werden durch Mitarbeiter des Unternehmers (Feuerwehrangehörige der Stadt/Gemeinde) Elektrogeräte, wie z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Rundfunkgeräte, Kühlschränke, die allseits beliebte Mehrfachsteckdose :-)) usw., in den Betrieb (Feuerwehr) eingebracht Interessanter ist es doch eigentlich, wenn dienstlich gestellte Elektrogeräte zu dienstlichen Zwecken im privaten Umfeld genutzt werden (konkret: der Heimzusatz des Meldeempfängers). Ist der nun prüfpflichtig oder nicht? und wenn ja: was ist mit der Mehrfachsteckdose, an die er wohl in den meistne Fällen angeschlossen ist? Gruß, Henning | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 612222 | |||
Datum | 02.03.2010 18:05 | 5501 x gelesen | |||
Ich führe den Thread mal weiter, da ich keinen neuen aufmachen möchte. Ich war kürzlich bei einer solchen Prüfung zugegen. Es prüfte eine Firma. Es wurden keine kabeltrommeln abgewickelt, es wurden keine 380V-Verbraucher im Betrieb gemessen, es wurde kein SEA geprüft. Klingt irgendwie alles nicht so ganz korrekt oder? | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 612342 | |||
Datum | 03.03.2010 11:31 | 5264 x gelesen | |||
Hat keiner eine kurze Info für mich? Hier sind doch sicher EFK´s, die die BGV A3 für die Feuerwehr durchführen... | |||||
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Autor | Phil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland | 612349 | |||
Datum | 03.03.2010 11:43 | 5211 x gelesen | |||
Hallo, erster Punkt ist die Verantwortung wenn etwas passiert. Die hat der Prüfende. Für die Feuerwehr spielt es dann erst mal keine ROlle ob die Prüfung korrekt gemacht wurde oder nicht. zweiter Punkt. um fest zustellen, ob Mägel an der Ausstattung sind muss ich die auch gänzlich in Augenschein nehmen und alle möglichen Fehler durchmessen. Dies wird bei der von dir beschriebenen Prüfungstätigkeit schwierig. Gruß Philip | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 612387 | |||
Datum | 03.03.2010 15:03 | 5269 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Philip Koch erster Punkt ist die Verantwortung wenn etwas passiert. Die hat der Prüfende. Für die Feuerwehr spielt es dann erst mal keine ROlle ob die Prüfung korrekt gemacht wurde oder nicht. Das sehe ich anders. Wenn man als "Feuerwehr" weiss, dass die Prüfungen offensichtlich unvollständig gemacht werden (und das ggf. auch noch öffentlich mitteilt), wird man sich im Schadenfall nicht damit rausreden können, dass doch jemand anderes unterschrieben hat. Nebenbei ist eine Grabaufschrift "ein anderer hat die Verantwortung" auch kein echter Trost. Weder für den, der unter dem Stein liegt noch für die, die dann Blumen drauflegen dürfen. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 612398 | |||
Datum | 03.03.2010 16:00 | 5273 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Henning Koch
Jein. Das ist das Problem bei pfuschenden F(l)achkräften. Zunächst einmal ist nach praktisch allen relevanten Regelwerken der Prüfer selbst dafür Verantwortlich und zugleich weitestgehend freigestellt in seinem Ermessen die Regelungen auszulegen. Wenn man da von außen versucht reinruzureden muss man aufpassen, dass man damit nicht die Weisungsfreiheit unterläuft. Im dümmsten Fall wird es einem hinterher so hingedreht, dass man durch die unfreiheit des Prüfers selber die Verantwortung dafür übernimmt, weil man durch seine Vorgaben den Prüfer nur noch zu seinem Gehilfen degradiert hat. Eine haargenaue To Do List kann man dem Prüfer in den Regelwerken aber auch nicht vorschreiben, können sie doch immer nur verallgemeinernde Beschreibungen sein, nicht jede einzelne Individualität, die besonderes Vorgehen erfordert (bestes Beispiel das Moppelnetz: "legal" geprüfte Trommeln nach DIN VDE 0701-0702 können trotzdem zu zweit am Moppel einen so großen Schleifenwiderstand haben, dass die Abschaltung nicht erfolgt. Von dem Problem, dass mindestens eine Serie Moppel eines renomierten Herstellers im Umlauf ist, bei denen es sogar unter Normalbedingungen nicht funktioniert ganz abgesehen...). Was bei zu nahen Vorgaben in den Regelwerken herauskommt, sieht man an den angeblichen Fristen der BGV A3, die als solches nur Empfehlungen sind, von aller Welt aber als Verbindlich angesehen werden. gleiches Spiel mit der Fristempfehlung der FUK? GUV? - kann ja mal jeder selbst überlegen, ob die Kabelrommel auf dem 700 Einw.-TSF-W genauso beansprucht wird, wie die auf einem BF-HLF. Die normale Fw bzw. Gemeinde hat erstmal keine Ahnung vom Strom. Kann man jetzt übelegen, ob eine Kommune mit ihren technischen Unterabteilungen wie Bauhof, Fw und Hausmeistern nicht gemäß BetrSichVO eine verantwortliche Elektrofachkraft bräuchte, die in diesem Fall die Unternehmerpflichten in Fachfragen wahrnimmt und damit stellvertretend für den Dienstherrn die Eignung der Prüfung absegnet oder verwirft. IMHO wird es hier seeehr dünn, wenn man die vEFK wegargumentieren will über Spitzfindigkeiten der "Beschäftigte"-Definition. Unter vernachlässigung aller Analogien und Schutzzweckbetrachtungen dieser Vorgaben mag man es für die FF selbst noch äußerst wackelig hinbekommen. Spätestens wenn man die Fw dann aber als Teil der Kommune siehts wird's düster mit dem dran vorbeimogeln. Aber wie nun mit offensichtlich falschen Prüfungen verfahren? Wurden die Protokolle ausgehändigt? Was wurde als Prüfer in der Aussschreibung/Auftragsvergabe verlangt? Irgendwer oder befähigte Person im Sinne der TRBS 1203? Ob BetrSichV nun anzuwenden ist oder nicht - man kann sie ja immer noch eigenmächtig zum Bewertungsmaßstab für die Prüfereignung heranziehen, um dann wenigstens Argumentativ was gegen solcherlei Prüfpfusch in der Hand zu haben. Aber in diesem Fall? Bleibt eigneltich nur, die Prüfungen nochmal durchzuführen. Entweder vom gleichen Prüfer bzw. zumindest auf dessen Kosten, wenn man irgendwelche Handhabe gegen ihn hat oder notfalls auf eigene Rechnung. Alternativ beten, dass man nicht demnächst eine Selbsthilfegruppe mit den Kameraden aus Ko-Mü gründen kann... (was nun keineswegs eine (Mit)Schuldzuweisung an die dortigen sein soll, nach meinem bisherigen Kenntnisstand haben sie sich wenig vorzuwerfen) Bleibt das Problem, was man nun praktisch gegen solche Alibiprüfungen tun kann. Eine Möglichkeit wäre, mindestvorgaben der durchzuführenden Messungen/Prüfschritte als Teil der Auftragsvergabe zu definieren und die Auflage, diese alle in die Bewertung des Prüfergebnisses mit einzubeziehen. Zusätzlich muss aber ebenso deutlich definiert sein, dass der Prüfer in der Beurteilung des Ergebnisses frei ist. Man kann ihm aber durchaus auferlegen, Grenzwerte überschreitende Ergebnisse und ihre Berücksichtigung stichhaltig zu begründen. Ebenso nicht herangezogene oder für nicht durchführbar erklärte Prüfschritte, Weiter als anzuwendende Grundlagen ausdrücklich die Beachtung (Spielraum lassen diese de Prüfer ja immer noch) einschlägigen VDEs, BGV/GUV-Vorgaben sowie die Infos der FUK (Nds hat da was zum Moppel prüfen...) Oder man sorgt selbst dafür, meinetwegen auf Kreisebene, dass dort in der FTZ ein oder zwei Hansel sitzen, die wirklich Ahnung davon haben, was sie Prüfen, wie sie den Vorgaben nach Prüfen müssen und was es da alles für Besonderheiten für die Fw gibt. Müsste man bei ehrlicher Betrachtung eigentlich ein eigenes Fortbildungsmodul draus machen, aujfbauend auf der "normalen" Qualifikation zur "befähigten Personen", wenn man alle Fw-spezifischen Details vermitteln will. Anbieter bei Bedarf per PN... Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 612435 | |||
Datum | 03.03.2010 18:08 | 5189 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlMüsste man bei ehrlicher Betrachtung eigentlich ein eigenes Fortbildungsmodul draus machen, aujfbauend auf der "normalen" Qualifikation zur "befähigten Personen", wenn man alle Fw-spezifischen Details vermitteln will. Anbieter bei Bedarf per PN... da es immer noch viel zu viele gibt, die die wiederkehrenden Prüfungen eher gar nicht machen, diese nicht (ausreichend) dokumentieren usw. gäbe es jede Menge Fortbildungsbedarf, aber zunächst vermutlich eher bei den Pflichtveranstaltungen für Führungskräfte = Wehrleiter... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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