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ThemaGründe für Abweichung von Mindeststandards9 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorHein8er 8M., Uplengen / Nds615932
Datum25.03.2010 14:527597 x gelesen
Moin!

In der Ausbildung meiner Helfer im S1-Bereich einer (THW-)Führungsstelle vermittele ich auch in Grundzügen die Regelgliederungen von Einheiten anderer Organisationen (damit man im Bedarfsfall nicht dumm stirbt).

Ich habe nun mühsam gelernt und vermittele das auch so, dass es in Nds. für die Feuerwehren hierfür eine Mindeststärkeverordnung gibt, in der Vorgaben für die Mindestausrüstung und Stärke dargestellt sind. - Wie der Begriff nun schon nahelegt, handelt es sich um Mindestvorgaben, die natürlich auch übertroffen werden können.

Mich würde daher einmal interessieren, welche konkreten Gründe für entsprechenden Abweichungen (nach oben) ins Feld geführt werden. - Bitte möglichst konkrete Beispiele!

Als Beispiel hierfür fiel mir heute bei der Zeitungslektüre folgender Bericht auf (lt. Printausgabe ein TLF 20): Bericht aus der Ostfriesen Zeitung vom 25. März 10

Ähnliche Beispiele findet man aber auch bei der Internetrecherche oder auch anderen Zeitungen.

Danke für die Hinweise und Beispiele.

Bis dann

Heiner


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW615937
Datum25.03.2010 15:165227 x gelesen
Geschrieben von Heiner MansholtAls Beispiel hierfür fiel mir heute bei der Zeitungslektüre folgender Bericht auf (lt. Printausgabe ein TLF 20): Bericht aus der Ostfriesen Zeitung vom 25. März 10

müsste das Fzg sein...
Ist irgendwas, aber kein genormtes (T)LF.... ähnelt einer Kreuzung aus TLF 16/25 und LF 20/16...

http://www.feuerwehr-hesel.de/tlf2030_index.shtml

Das Fahrzeug ist 20 cm höher als normativ zulässig. (Das spielt aber faktisch nur für die Bemessung der Gerätehäuser, ggf. Erreichbarkeiten im Stadtgebiet etc. eine größere Rolle, interessant ist eher das Kippverhalten bei Schrägfahrt bzw. ggf. leerer Kabine)

Aber mit Sicherheit "örtlich" notwendig...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.615946
Datum25.03.2010 16:054971 x gelesen
Geschrieben von Heiner MansholtMich würde daher einmal interessieren, welche konkreten Gründe für entsprechenden Abweichungen (nach oben) ins Feld geführt werden. - Bitte möglichst konkrete Beispiele!
1. Beispiel
Ab 15.000 EW soll eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden. Nach MindestStV demnach ein ELW, LF 16/12, TLF 16/25 sowie Hubretter oder SW oder RW. Bei einer Stadt mit 40.000 Einwohner und einer Ortswehr wohl eher dürftig.
2. Beispiel
Stützpunktwehr mit Ausrückebereich BAB. Da ist dann wohl doch eher TLF 20/40 als ein TLF 8/18 angberacht.
3. Beispiel
Am Standort (Stützpunktwehr) ist ein GWG des Gefahrgutzuges des Landkreises stationiert. Um den aber vernünftig zu betreiben reicht eventuell ein LF 8 nach TW Nds. nicht aus, sondern man tendiert zum LF 10/6 oder zu einem LF 20/12.
4. Beispiel
Die Gemeinde leistet sich nicht an jeder Milchkanne ein Wehr, rüstet aber die dafür vorhandenen etwas besser und schlagkräftiger aus.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen615965
Datum25.03.2010 18:384660 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Heiner Mansholt

Ich habe nun mühsam gelernt und vermittele das auch so, dass es in Nds. für die Feuerwehren hierfür eine Mindeststärkeverordnung gibt, in der Vorgaben für die Mindestausrüstung und Stärke dargestellt sind. - Wie der Begriff nun schon nahelegt, handelt es sich um Mindestvorgaben, die natürlich auch übertroffen werden können.


MindStVO definiert ja nur, was an einem Ort vorgehalten werden soll. Und versucht Ansatzweise zu Steuern, dass ein paar Sonderfahrzeuge in der Fläche landen, die sonst keiner für seine 700 Einwohner sich hinstellen will und auf den Nachbarn verweist bzw. die Kommune sich sagt, sie habe ja nirgends auf den jeweiligne Ort betrachtet erhöhte risiken. Nur in der Summe brauchst dan halt doch mal einen RW oder 'ne Drehleiter usw. usf., um vernünftig arbeitne zu können. Was das tatsächliche Fahrzeugaufgebot und Gliederungen bei Einsätzen anbelangt trifft sie keine Festlegungen. (Da guck aber vielleicht mal den (nicht verbindlichen) Musterbeispielen für die Züge der KFB)

Geschrieben von Heiner Mansholt
Mich würde daher einmal interessieren, welche konkreten Gründe für entsprechenden Abweichungen (nach oben) ins Feld geführt werden. - Bitte möglichst konkrete Beispiele!

Wenn du mal die Anforderungen mit BSBP-orientierten Ländern wie Hesse oder RLP verglicht, wirst du feststellen, dass dortig geforderte Eintreffzeiten bei Lagen jenseits brennender Gartenhütte in aller Regel nicht mit den Vorgaben der MindStVO eingehalten werden können. Der dortige Ansatz ist nach GMV wesentlich zielführender, als pro Kommune zwei Sonderfahrzeuge vorzuschreiben, die meist als billigst-mögliche Umetzung als kleines TLF enden und sonstige Sonderausrüstung der Gnade des Kämmerers oder dem Durchsetzungswillen örtlicher Wehrführer zu überlassen.

Geschrieben von Heiner Mansholt
Als Beispiel hierfür fiel mir heute bei der Zeitungslektüre folgender Bericht auf (lt. Printausgabe ein TLF 20): Bericht aus der Ostfriesen Zeitung vom 25. März 10

Ähnliche Beispiele findet man aber auch bei der Internetrecherche oder auch anderen Zeitungen.


Grund a) Gefahrenpotential hat sich geändert. Neue Schnellstraße, Großbetrieb, Pflegeheime oder änliches.

Grund b) Es fällt irgendwem auf, dass das Bauamt gepennt oder politisch motiviert bei der Genehmigung weggeschaut hat und jetzt plötzlich für die gegebenen Rettungsmöglichkeiten zu große Gebäude herumstehen oder die Wasserversorgung im neuen Gewerbegebiet ja gar nicht reicht. Nehmen wir mal die Rettungshöhen, so bezieht die MindStVO sie gar nicht ein. Es muss halt in einer Grundausstattungswehr ein TSf oder stehen oder in einer Stützpunktwehr ein LF der 10er Klasse. Sind beide nicht ohne weiteres für mehr als zweistöckige Bsuweise zu gebrauchen. Um jetzt noch Sprungretter und Schiebleiter unterzubringen wird das auf den Fahrzeugen auch schon reichlich knapp bis unmöglich (den der ursprünglichen intention des 10 widersprechenden verkappten 16/12-Ersatz auf den für gl-Fahrgestelle mal gedachten 11t (dann in straßenausführung) Fahrzeugen mal beiseite gelassen). Und im altenheim sprungretterst du auch keinn Bewohner mal so eben, da brauchst dann vielleicht auch noch 'ne DLK im 500-Leute Dorf, wenn du ernsthaft wen retten willst oder nachträglich an der Genehmigun nix mehr geändert bekommst.

Grund c) Technischer Fortschritt. TSF-W kenn die MindStVO noch gar nicht, in der FwOrgVO kommen sie auch etwas zu kurz, ermöglichen aber das löschen von Kleinfeuern abseits der Wasserversorgung oder brauchbaren Brandschutz an Unfallstellen ohne auf ein TLF zu warten.

Grund d) Es findet sich wer, der mal eben privat das Budget vom TSF auf TSF-W aufstockt. Kann auch der Förderverein sein, der das Geld dafür auftreibt, um weiterhin ein Zugfahrzeug für den Ölwehranhänger zu haben. (Ähem? Soll die Kommune doch sehen, wer ihr den Anhänger zieht, wenn sie einem kein passendes Fzg geben will)

Grund e) Man will unbedingt ein großes Spielzeug und beschummelt den Gemeinderat, indem man es StLF nennt, aber 'nen LF drin verpackt und damit effektiv ein auf 10t aufgeblasenes-TSF-W anschafft. Geht beim StLF aber auch andersherum seitens sparwilliger Kommune, wenn man versucht dieses TSF-W mit fester Pumpe als vollwertiges LF darzustellen. Gleiches Spiel mit falscher Typenaufschrift hast auch öfter mal beim LF 10/6 und darin verpackten 16/12er. Oder weil da vorher ein 16-TS stand, muss es nach Meinung der Wehr wieder einer 16er Auto werden, gibts aber nich mehr, also unbedingt ein 20er herbeiwünschen.


Gruß,
Thorben


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen615971
Datum25.03.2010 18:484778 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Christian Bergmann1. Beispiel
Ab 15.000 EW soll eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden.


Und wer erzählt das nun den Kommunen, die munter fusionieren wollen, aber bitte ohne irgendwelche Mehrkosten und noch besser auch ohne den offiziellen Ausweg über BSBP (nö, wird ja nix gefährlicher als wie bisher. passt schon...)? Mal sehen wie lange das "einfach weiter so" dann bei den Grundaustattungsstandorten auch noch gilt oder ob da plötzlich wem die Übererfüllung auffällt und dringenst möglich dem Bürger ja bloß keine Kosten länger aufgedrängt werden dürfen.

Gruß,
Thorben


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AutorMich8ael8 K.8, Stolzenau / Niedersachsen616157
Datum26.03.2010 22:234515 x gelesen
Moin Thorben,

soweit mir bekannt ist, wird doch momentan "geprüft", ob für unsere neue Samtgemeinde (Zusammenschluss der Gemeinde Stolzenau mit der SG Landesbergen) die "Schwerpunktfeuerwehr-Regelung" zum tragen kommt. Einige Aussagen, von am Fusionsprozess beteiligten Personen, gehen aber in die Richtung, dass dieses wohl nicht der Fall sein wird.
Bin trotzdem gespannt, wie es ausgehen wird, da im Landkreis ja nicht nur unsere neue SG über 15.000 EW haben wird. Gleiches trifft auch auf den geplanten Zusammenschluss der SG Eystrup mit der SG Grafschaft Hoya zu. Und auch die schon bestehende SG Uchte ist mitlerweile über 15.000 EW stark. Wie man sieht, würde das größere Kreise ziehen...
Wie es überhaupt mit der Feuerwehr der neuen SG aussieht, kann wohl nur die zum Fusionsprozess gebildete "Arbeitsgruppe 5: Feuerwehr" sagen. Dort hält man sich aber mit Informationen ziemlich bedeckt. Bin echt gespannt, wie das erarbeitete "Konzept" aussieht. Momentan gehe ich aber von keinen tiefgreifenden Änderungen aus...


Ist jemandem bekannt, ob es in Niedersachsen ähnliche Fälle gibt / gab, wo möglicherweise schon Entscheidungen getroffen worden sind?


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen616163
Datum27.03.2010 00:444567 x gelesen
Moin Michael,

Geschrieben von Michael Krailinger
soweit mir bekannt ist, wird doch momentan "geprüft"

da gibt's nur nich wirklich was zu prüfen. MindStVO sagt klar 15k (definitiv für die Gesamteinwohnerzahl der Kommune, nicht rigendwelche abenteuerlichen Auslegungen ala größte Siedlung), ab da Schwerpunkt. Punkt. Einzige (bislang als Einzelfälle, mit der FwOrgVO dann auch offiziell) von der PolDir akzeptierte Alternative ist ein ernsthafter BSBP.
Geschrieben von Michael KrailingerGleiches trifft auch auf den geplanten Zusammenschluss der SG Eystrup mit der SG Grafschaft Hoya zu. Und auch die schon bestehende SG Uchte ist mitlerweile über 15.000 EW stark. Wie man sieht, würde das größere Kreise ziehen...
Ein ernsthafter BSBP ebenso. Oder glaubst du, da würde ein RW-Paddelboot oder die mangels Westen zur Absicherung alarmierte Tauchergruppe für eine Bundeswasserstraße akzeptiert?

Geschrieben von Michael Krailinger"Arbeitsgruppe 5: Feuerwehr" sagen. Dort hält man sich aber mit Informationen ziemlich bedeckt. Bin echt gespannt, wie das erarbeitete "Konzept" aussieht.
Ack. Sorgen macht mir da aber die selbst nach dem Auffliegen von Schünemanns Zahlenschönerei immer noch unerklärlich Siegesgewissen, die weiterhin fest von einem Anschluss an Hameln ausgehen... Nicht dass da am Ende die Kratzerfreiheit von Schünemanns Leitstellen-Prestigeprojekt gegen ein kostensenkendes Wegschauen der Brandschutzaufsicht getauscht wird...


Gruß,
Thorben


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AutorCars8ten8 K.8, Hambühren LK Celle / Niedersachsen617782
Datum05.04.2010 13:024195 x gelesen
Geschrieben von Thorben GruhlGeschrieben von Christian Bergmann
1. Beispiel
Ab 15.000 EW soll eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden.


Und wer erzählt das nun den Kommunen, die munter fusionieren wollen, aber bitte ohne irgendwelche Mehrkosten und noch besser auch ohne den offiziellen Ausweg über BSBP (nö, wird ja nix gefährlicher als wie bisher. passt schon...)? Mal sehen wie lange das "einfach weiter so" dann bei den Grundaustattungsstandorten auch noch gilt oder ob da plötzlich wem die Übererfüllung auffällt und dringenst möglich dem Bürger ja bloß keine Kosten länger aufgedrängt werden dürfen.


Eben,
außerdem steht da oben, dass ab 15.000 EW eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden soll, nicht muss. Die Mindeststärkeverordnung ist dehnbar wie Kaugummi. Es gibt auch SG mit wesentlich mehr Einwohnern und ohne Schwerpunkt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Samtgemeinde_Meinersen

Dort gibt es lediglich drei Stützpunkte, der Rest ist OrtsFW mit GA. Reicht hier auch völlig.
Es gibt auch Gemeinden mit weniger als 15.000 EW wo eine Schwerpunktwehr vorhanden ist (z.B. unsere Nachbarkommune Winsen/Aller).

Gruß,

Carsten


Meine Meinung steht fest, bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen;-)

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen617838
Datum05.04.2010 14:224224 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Carsten Kranz
außerdem steht da oben, dass ab 15.000 EW eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden soll, nicht muss. Die Mindeststärkeverordnung ist dehnbar wie Kaugummi.


Ebend. Soll. Also muss wenn kann und nicht können wird hier relativ schwierig zu begründen. Die Lesart des kommunalen Kämmerers und ggf. des Kreises mag da ja divergieren, sie versprechen sich ja auch handfeste Einsparungen davon. Weiter oben möchte man aber schon ganz gerne, dass die Verordnungen ernstgenommen werden. Dementsprechend werden Abweichungen -zumindest nach offizieller Lesart der PolDir- nur mit handfestem BSBP als Begründung genehmigt. Was ja eigentlich kein Problem ist, wenn man denn nur will. Und ggf. dabei aufgezeigte Defizite auch abzustellen gedenkt.

Geschrieben von Carsten KranzReicht hier auch völlig.
Kommt drauf an, was sonst in welcher Entfernung steht. Wenn man sich die Vorgaben der BSBP-Länder wie beispielsweis eHessen mal anschaut, wird man da mit den Mindestanforderungen der MindStVO nicht weit kommen. Sie ist ja auch erklärtermaßen nur ein Mindeststandard, der in keinster Weise den Anspruch erhebt, ausreichend zu sein. Steht ja ganz vorne selbst so drin. Sondergerät wird nach MindStVO kaum zu bekommen sein, das liefe am Ende auf 0 bis 1x RW für die gesamte THL im Kreis hinaus. Schließlich genügt es ja, wenn man pro Kommune zwei sttzpunkte unterhält und diese sind passend ausgestattttet mit 2x 10er LF + 2x kleines TLF oder alternativ nach FwOrgVO 2x kleine LF + kleines TLF + ELW und der Rest alles TSF. Wenn die Kreisstadt dann noch hohe Gebäude hat und sich 'ne DLK als Sonderfahrzeug hinstellt, bleibt einzig noch der kleine TH-Satz auf dem dortigen LF 20 /16. und selbst der ist in den Leistungsbeschreibungen der MindStVO ja noch nicht einmal vorgeschrieben, weil nirgends "Normfahrzeuge, die die Anforderungen erfüllen" sondern nur "Fahrzeuge mit diesen ganz paar Eckdaten" verlangt sind. THL also nach MindStVO faktisch nich existent, GSG noch viel weniger. Da kann man den Verordnungstext wohl kaum als adäquate Beschreibung erforderlicher und hinreichender Ausstattung ansehen. In der Realität sieht's natürlich etwas besser aus, da gibt's ja durchaus LF mit mehr oder weniger brauchbarem Rettungssatz. Oder GSG-Gerätschaften, Aber der VO nach ist das alles nur "freiwillig" bzw aus den örtlichen Gefahren, die die MindStVO-Vorgaben übersteigen entsprungen - und die sind halt nirgends greifbar formuliert. Was dann dazu führt, dass GA-Ortswehren statt Allrad-LF nur noch 'nen TSF ersatzbeschafft kommen sollen, dessen Schlauchbeladung nicht einmal alle Häuser von den dort spärlichen WE-Stellen aus erreicht. (vom Zeitverzug bis zu tatsächlich wirksamen Maßnahmen bei Saugbrunnen und dreistelliger Schlauchstrecke mal ganz abgesehen). Irgendwie ein reichlich dürftiger Maßstab, diese MindStVO. Ist nur zu hoffen, dass die FwOrgVO ähnlich kurz hält wie die letzte MindStVO und in der nächsten Fassung die BSBP dann mal verbindlich werden. Erwähnt als alternativer Maßstab, wenn einem die Pauschalvorgaben nicht passen wurden sie im Entwurf ja immerhin schon.

Gruß,
Thorben


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 25.03.2010 14:52 Hein7er 7M., Uplengen
 25.03.2010 15:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 25.03.2010 16:05 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 25.03.2010 18:48 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 26.03.2010 22:23 Mich7ael7 K.7, Stolzenau
 27.03.2010 00:44 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 05.04.2010 13:02 Cars7ten7 K.7, Hambühren LK Celle
 05.04.2010 14:22 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
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