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ThemaVerantwortung?25 Beträge
RubrikAtemschutz
Infos:
  • Bericht 1 Osthessen-News zum Einsatz
  • Bericht 2 Osthessen-News zum Einsatz
  •  
    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen622397
    Datum24.04.2010 09:5013425 x gelesen
    Zunächst ist ein Brand in einem Holzhackschnitzellager nicht so außergewöhnlich.
    Aber wie in diesem Zeizungsartikel zu lesen ist:
    Zitat: "...kämpfte der Betreiber des Kraftwerks drinnen verbissen darum, dem Übel auf den Grund zu gehen. Der Mann bediente den Kran, mit dem sonst der Pufferspeicher ausgefüllt wird, und half den Feuerwehrleuten unter den Masken stundenlang. Die Feuerwehr bot dem Besitzer eine Schutzausrüstung an, die dieser jedoch ablehnte."
    Haben wir als "Fachleute" nicht die Pflicht, diesen Helfer vor gesundheitlichen Schäden zu schützen?
    Ich weiß, ist eine Ferndiagnose und ich habe nur den Zeitungsartikel als Quelle. Dennoch möchte ich zum Nachdenken anregen, nicht aber die betreffende Feuerwehr "anschwärzen"!!
    Bitte beachtet dies bei der Diskussion hier.
    Gruß
    Ulrich Wolf


    Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer)
    -
    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!

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    AutorMich8ael8 K.8, Waldachtal / BaWü622405
    Datum24.04.2010 11:129412 x gelesen
    Hatten wir vor 6 Wochen auch ... Brand im Spänesilo. Unsere Trupps waren unter PA im INA und der Betreiber ging rein und raus ohne alles; am Anfang noch mit einer Staubmaske.

    Ihn zu belehren: Fehlanzeige !
    Was soll man da noch tun ?! War ein erwachsener Mann ... *schulterzuck*


    MkG

    Michael Krüger
    Feuerwehr Waldachtal
    www.feuerwehr-waldachtal.de

    Meine persönliche Meinung ....

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW622408
    Datum24.04.2010 11:269298 x gelesen
    Geschrieben von Michael KrügerWas soll man da noch tun ?!

    Polizei ansprechen...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorMich8ael8 K.8, Waldachtal / BaWü622410
    Datum24.04.2010 11:558987 x gelesen
    Waren nicht vor Ort ...


    MkG

    Michael Krüger
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    AutorJuli8an 8B., Siegen / NRW622412
    Datum24.04.2010 12:008895 x gelesen
    Durch die LST. anfordern lassen?!


    ___________________________________________________
    ***Die hier geäußerte Meinung spiegelt meine Meinung wieder und ist in keinster Weise die Meinung meiner Vorgesetzten. Ich präsentiere auch nicht meine Feuerwehr sondern nur mich selber. Ich bin eine private Person mit einem nie endenden Wissensdurst. Sollte sich wer gestört fühlen, meine Email ist geduldig***


    An die Menschen die meinen sie müssten. Lest es euch durch und last es dabei, oder sucht euch ein anderes Hobby. Feuerwehr hat was mit Kameradschaft zutun und nicht mit rumpetzen


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    AutorMich8ael8 K.8, Waldachtal / BaWü622413
    Datum24.04.2010 12:158844 x gelesen
    Danke ;-)
    Hätten wir machen können.


    MkG

    Michael Krüger
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    AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü622415
    Datum24.04.2010 12:218755 x gelesen
    Geschrieben von Michael KrügerHätten wir machen können.

    Erfahrungsgemäss kann das in dem Landkreis dauern....lang dauern....


    Gruß Andi


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    AutorMich8ael8 K.8, Waldachtal / BaWü622417
    Datum24.04.2010 12:328743 x gelesen
    Letzen Samstag PKW Brand ... POL brauchte fast 45 Minuten für eine Fahrtstrecke mit SoSi von max. 15 Minuten !!! :-(


    MkG

    Michael Krüger
    Feuerwehr Waldachtal
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    AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü622420
    Datum24.04.2010 13:048906 x gelesen
    Geschrieben von Michael KrügerWas soll man da noch tun ?! War ein erwachsener Mann ... *schulterzuck*


    Ich erteile Ihnen hiermit einen Platzverweis.

    Ich ordne sofortigen Vollzug an.

    Widerspruch gegen diese Maßnahme können Sie binnen einer Wochen beim Rathaus einlegen.


    mit freundlichen Grüßen

    Jo(sef) Mäschle



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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW622422
    Datum24.04.2010 13:099076 x gelesen
    Geschrieben von Josef MäschleIch erteile Ihnen hiermit einen Platzverweis.

    Ich ordne sofortigen Vollzug an.

    Widerspruch gegen diese Maßnahme können Sie binnen einer Wochen beim Rathaus einlegen.


    hübsch, aber was machst Du, wenn er sich nicht dran halten will?
    "Unmittelbarer Zwang" ist der Fw m.W. nach wie noch nicht mal in Bayern erlaubt...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü622429
    Datum24.04.2010 15:268781 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolinohübsch, aber was machst Du, wenn er sich nicht dran halten will?
    "Unmittelbarer Zwang" ist der Fw m.W. nach wie noch nicht mal in Bayern erlaubt...


    1) ich bestelle den freundlichen Diesntleister, der sich gerade in der Farbumstellung befindet wie Du auf schon festgestellt hast.

    2) wenn Dienstleister nicht zeitnah verfügbar dann schildere ich dort (dokumentiert)die Situation und frage je nach Lage vor Ort ob ich die Person nach STPO § 127 festnehmen soll oder lasse mich nach §6 Abs. 3 PolG NRW oder vergleichbare von der Pol in Anspruch nehmen, um die Maßnahme durchzuführen die sie selbst nicht rechtzeitig durchführen kann.


    mit freundlichen Grüßen

    Jo(sef) Mäschle



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    AutorChri8sti8an 8H., Halle/Westf. / NRW622433
    Datum24.04.2010 15:528478 x gelesen
    Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber das hat man mir mal anders erzählt.
    Meines Wissens darf die Feuerwehr (in NRW zumindest) unmittelbaren Zwang anwenden.
    Voraussetzung dafür waren, dass §27 oder §28 des FSHG greifen (In dem Fall §27 Absatz 2) und Zwangsmittel angedroht wurden und kein anderes Zwangsmittel als unmittelbarer Zwang mehr möglich ist bzw. wirkt.
    Der Unmittelbare Zwang erfordert, dass es eine Vollzugsdienstkraft durchführt und laut §68 Absatz 1 Nummer 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind die Angehörigen der Feuerwehr bei der Ausübung ihrer Befugnisse Vollzugsdienstkräfte.

    Sollte oben geschriebenes falsch sein, so korrigiere man mich bitte.


    Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".

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    AutorTobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / Bayern622435
    Datum24.04.2010 15:548480 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino"Unmittelbarer Zwang" ist der Fw m.W. nach wie noch nicht mal in Bayern erlaubt...
    Bayerisches Feuerwehrgesetz
    (BayFwG)
    Fundstelle: BayRS III, S. 630


    Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40)

    Art. 25
    Platzverweisung
    1 Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2 Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58 , 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

    Art. 58 PAG
    Unmittelbarer Zwang
    (1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff.

    (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

    (3) 1 Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz.

    Art. 61 PAG
    Begriffsbestimmung
    (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

    (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

    (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

    Art. 64 PAG
    Androhung unmittelbaren Zwangs
    (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
    (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. 3 Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW622441
    Datum24.04.2010 17:208387 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Josef MäschleIch erteile Ihnen hiermit einen Platzverweis.

    Ich ordne sofortigen Vollzug an.

    Widerspruch gegen diese Maßnahme können Sie binnen einer Wochen beim Rathaus einlegen.


    Für NRW IIRC:

    - Widerspruch ist nicht

    - Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht

    - Frist ist ein Monat

    Das Androhen von Zwangsmitteln sollte man nicht vergessen, wenn man es ernst meint. (wenn man es nicht durchziehen will, kann man sich den ganzen Kram eh sparen...)

    Gruß,
    Henning


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen622455
    Datum24.04.2010 19:228373 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Josef Mäschleje nach Lage vor Ort ob ich die Person nach STPO § 127 festnehmen soll

    Was soll da bitte die rechtliche Basis sein?

    Geschrieben von Josef Mäschleder lasse mich nach §6 Abs. 3 PolG NRW oder vergleichbare von der Pol in Anspruch nehmen,

    Da geht's darum, andere als den Verursacher selbst die Gefahrnebeseitigung aufzuerlegen, nicht irgendwelche Hilfssherrifs zu ernennen?!


    Gruß,
    Thorben


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    AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg622464
    Datum24.04.2010 20:018244 x gelesen
    Ich habe gerade einen kleinen Artikel zu Tierrettung (Rinder) aus brennenden Ställen beschrieben. Unter anderem habe ich auch genau dieses Problem angesprochen, da es bei einem Brand Bauernhof garantiert und zu 100% so ist, dass der Besitzer, wenn vor Ort an vorderster Front steht. Der kann mehr ab als jede Eisenlunge für Führungskräfte.

    Ich würde hier aber BEVOR ich an Zwangsmaßnahmen denke den Besitzer anders dazu bringen, die Hütte zu verlassen. Im Fall des Landwirts reicht hier oft die Übertragung kleiner Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs. Wer ein solches Hackschnitzellager betreibt ist 'Hand-Werker' der ist arbeiten gewohnt und er wird mit Sicherheit nicht tatenlos daneben stehen, während sein Lebenswerk abfackelt. Rausbitten, weil man am ELW dringend auf seine Informationen angewiesen ist - damit hat man nicht mal gelogen und der Mann ist beschäftigt und fühlt sich Ernst genommen. Das ist imo das Wesentliche, dass sich die Leute verstanden fühlen. Jemanden mit Handschellen ans LF zu ketten wäre auch eine Möglichkeit, die trägt aber nicht zur Akzeptanz unseres Tuns beim Kunden bei.

    Wenn es gar nicht anders geht, dann muss ich in eben durch körperlichen Zwang nach draußen bitten, das muss aber die Ultima Ratio bleiben.

    O.g. losgelöst vom aktuellen Fall, da dafür zu wenig Information.

    Gruß,
    Markus


    Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

    J. Mäschle, Forums-Philosoph

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern622473
    Datum24.04.2010 20:348130 x gelesen
    Geschrieben von Henning Koch
    Für NRW IIRC:

    - Widerspruch ist nicht

    - Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht

    - Frist ist ein Monat

    In Bayern auch... mündlich erlassene Verwaltungsakte müssen aber, wenn sie für sofort vollziehbar erklärt werden, schnellstmöglich schriftlich bestätigt werden. Gilt meines Erachtens bundesweit, weil die Grundlage hierfür in der VwGO (Verwealtungsgerichtsordnung) zu finden ist.

    Und ohne vorherige Anhörung kann es zumindest finanziell interessant werden... kippt zwar nicht die eigentliche Anordnung, durch das Nichteinhalten von formalen Vorschriften kann es aber im gerichtlichen Verfahren sein, dass Kosten (z.B. für einen Anwalt, der eingeschaltet wird) übernommen werden müssen. Daher sollte man unbedingt dran denken, und das auch ordentlich dokumentieren.

    Gruß
    Markus


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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW622484
    Datum25.04.2010 00:358129 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino
    hübsch, aber was machst Du, wenn er sich nicht dran halten will?



    Davon ausgehend das er sich in akute Lebensgefahr begibt/ befindet behandle ich ihn so wie jeden anderen, ich rette ihn gegen seinen Willen.

    Wo liegt der Unterschied?


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW622495
    Datum25.04.2010 09:258257 x gelesen
    Geschrieben von Thomas MiddekeDavon ausgehend das er sich in akute Lebensgefahr begibt/ befindet behandle ich ihn so wie jeden anderen, ich rette ihn gegen seinen Willen.

    Wo liegt der Unterschied?


    das erklärt Dir im Einzelfall der Richter. Wenn Du Glück hast, ist der wohlmeinend...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen622509
    Datum25.04.2010 12:148291 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino"Unmittelbarer Zwang" ist der Fw m.W. nach wie noch nicht mal in Bayern erlaubt...

    Für NRW wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz da extra für uns mal angepasst:

    § 68 Vollzugsdienstkräfte

    Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:

    [...]

    11.die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom10.Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
    [...]


    Gruß

    A.

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    AutorNorb8ert8 G.8, Bad Wildbad / Baden-Württemberg627209
    Datum29.05.2010 01:037832 x gelesen
    Geschrieben von ---Michael Krüger---
    Ihn zu belehren: Fehlanzeige !
    Ihr hättet ihm im Nachhinein vielleicht mal die Geräte zeigen sollen, die bei uns gereinigt und geprüft wurden...


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    AutorMich8ael8 K.8, Waldachtal / BaWü627232
    Datum29.05.2010 16:417396 x gelesen
    Geschrieben von Norbert Gliche
    Ihr hättet ihm im Nachhinein vielleicht mal die Geräte zeigen sollen, die bei uns gereinigt und geprüft wurden...

    Oh ja ... war ein schönes Geschäft oder ;-)


    MkG

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    AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW627654
    Datum02.06.2010 15:327382 x gelesen
    Ich greife mal Andreas' Posting auf, um noch ein paar Detail fragen zu stellen.

    Dass in NRW unmittelbarer Zwang durch Einsatzkräfte unter bestimmten Vorraussetzungen möglich ist, ist denke ich unstrittig:

    Geschrieben von Andreas BräutigamFür NRW wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz da extra für uns mal angepasst:

    § 68 Vollzugsdienstkräfte


    Woraus ergibt sich aber genau die Berechtigung hierfür nach


    Geschrieben von §66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
    (1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher gewalt angewesent werden,
    1. soweit die Anwendung gesetzlich zulässig ist

    Woraus ergibt sich, gerade im Hinblick auf
    - §7(3) FSHG
    (Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um
    Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.)
    - §27 FSHG
    (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden,
    haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
    (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz
    behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften
    wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
    - §28 FSHG (Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer)

    Ergibt sich die die gesetzliche Zulässigkeit unmittelbaren Zwanges aus

    § 38 FSHG: Einschränkung von Grundrechten (Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.)?


    Zum Ausweis:
    Geschrieben von §68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
    Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen


    Was ist die Intention dieses §? (Habe keinen Kommentar zur Hand)
    Die Legitimation als Vollzugsdienstkraft dürfte im Einsatzfall durch Einsatzkleidung ausreichend sein. Abgesehen davon, dass hier meist auch §68(2) Nr. a greifen dürfte.
    Ist der Bekannte Feuerwehr-Dienstausweis ausreichend behördlich?

    Ein anderer Gedankengang wäre, dass dem Benachteiligten die Vollzugsdienstkraft Ladungsfähig bekannt gegeben werden soll. Dafür wäre wiederum der normale BPA ausreichend.


    Grüße

    Manuel


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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen627673
    Datum02.06.2010 18:147002 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtErgibt sich die die gesetzliche Zulässigkeit unmittelbaren Zwanges aus

    § 38 FSHG: Einschränkung von Grundrechten (Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.)?


    Grundsätzlich ja. Kennt denn jemand ein Gesetz, das den unm. Zwang als Zwangsmittel konkret zulässt? Ausgeschlossen wird er für einzelne Verw.-Akte ja z. B. durch das Folterverbot im VwVG selber.
    Oder ist der Hinweis in 66 VwVG NRW nur noch einmal die eindringliche Erinnerung daran, dass ohne gesetzliche Grundlage nicht eingegriffen werden darf?


    Gruß

    A.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW627696
    Datum02.06.2010 20:076839 x gelesen
    Tag.

    Geschrieben von Andreas BräutigamKennt denn jemand ein Gesetz, das den unm. Zwang als Zwangsmittel konkret zulässt?

    PolG NRW.

    Das war jetzt einfach :-))

    (aber vermutlich nicht gesucht....)

    Gruß,
    Henning


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     24.04.2010 09:50 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     24.04.2010 11:12 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 11:26 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     24.04.2010 11:55 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 12:00 Juli7an 7B., Siegen
     24.04.2010 12:15 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 12:21 Andr7eas7 R.7, Stuttgart
     24.04.2010 12:32 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 13:04 Jose7f M7., Bad Urach
     24.04.2010 13:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     24.04.2010 15:26 Jose7f M7., Bad Urach
     24.04.2010 19:22 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     24.04.2010 15:52 Chri7sti7an 7H., Halle/Westf.
     24.04.2010 15:54 Tobi7as 7Jos7ef 7R., Bad Tölz
     25.04.2010 00:35 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     25.04.2010 09:25 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     25.04.2010 12:14 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2010 15:32 ., jetzt Dortmund
     02.06.2010 18:14 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2010 20:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.04.2010 17:20 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.04.2010 20:34 Mark7us 7R., Höhenrain
     29.05.2010 01:03 Norb7ert7 G.7, Bad Wildbad
     29.05.2010 16:41 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 20:01 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
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