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ThemaHilfsfrist Hessen im HBKG9 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJörg8 S.8, Münchhausen / Hessen627076
Datum28.05.2010 08:1910018 x gelesen
Guten Morgen zusammen,

hat zufällig jemand den Kommentar zum HBKG (Hessen) zur Hand was man sich unter § 3.2 "wirksame Hilfe" vorstellt?

Würde mich wirklich mal Interessieren, was genau dort geschrieben steht.

Ich danke Euch.

Gruß Jörg


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AutorRalf8 L.8, Pfungstadt / Hessen627081
Datum28.05.2010 08:4211383 x gelesen
Hallo:

Kommentar Diegmann / Lankau:
Zitat Seite 11:
Zur Aufstellung einer Gemeindefeuerwehr legt jetzt das Gesetz in §3 Abs. 2 die früher in der FeuerwOrgVO geregelte besonders wichtige HIlfsfrist von 10 Minuten fest. Diese gilt für Objekte, die über öffentliche Verkehrswege zu erreichen sind, und zwar bei normalen Verkehrsbedingungen ( dies ergibt sich aus der Formulierung " in der Regel"), Die HIlfsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Feuerwehr alarmiert ist. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang eine Werkfeuerwehr bei der Berechnung des Bedarfs zur Wahrung der Hilfsfrist berücksichtigt werden kann. Diese kann gem. §14 Abs.3 auch ausserhalb des Betriebes eingesetzt werden.

....

Wichtig ist, dass die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht schon dann gewahrt ist, wenn eine benachbarte Feuerwehr (etwa aus einem anderen Ortsteil ) eingetroffen ist, sondern nur dann, wenn diese auch in der Lage ist, wirksame Hilfe einzuleiten. Bei der Berechunng der HIlfsfrist kommt es daher auch darauf an womit und wie gut die Feuerwehr ausgerüstet ist. Jedenfalls ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Hilfsfrist von 10 Minuten in das Gesetz selbst aufgenommen hat, um den Entscheidungsträgern die Bedeutung dieser Verpflichtung zu dokumentieren , deren Verletzung möglicherweise zu erheblichen rechltichen Folkgen führen kann."

Soweit Kommentar Diegmann / LAnkau
Gruß
Ralf Leistner


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AutorTilm8an 8M., Bensheim-Wilmshausen / Hessen627082
Datum28.05.2010 08:465486 x gelesen
Aufgrund meiner kommualpolitischen Tätigkeit, hatte ich mal bei meiner Stadtverwaltung angefragt, bezüglich der Hilfsfrist. Bei Interesse kann ich dir eine Kopie von der Frage und der ANtwort schicken. Einfach PN an mich.

grüße


<< Ich gebe nur meine private Meinung wieder >>

"Leute, die sich die Finger verbrennen, verstehen nichts vom Spiel mit dem Feuer." Oscar Wilde

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AutorJörg8 S.8, Münchhausen / Hessen627086
Datum28.05.2010 09:025657 x gelesen
Hallo Ralf,
ich danke für die Zusammenstellung,
Bedeutet das jetzt, dass ich in 10 min schon Wasser am Strahlrohr haben muss?
In 10min den Spreizer und die Schere angesetzt haben muss?


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AutorChri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen627104
Datum28.05.2010 10:145591 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Jörg SchneiderBedeutet das jetzt, dass ich in 10 min schon Wasser am Strahlrohr haben muss?
In 10min den Spreizer und die Schere angesetzt haben muss?


Nein. Ich die recht entsinne, ist die aktuelle Meinung der HLFS, dass mindestens 6 Funktionen mit geeigneter Ausrüstung an der Einsatzstelle eingetroffen sind und mit der Erkundung begonnen wurde. Alles andere wäre vermutlich auch zu unkalkulierbar, um es Planungsgröße zu verwenden.

Viele Grüße,


Christian Kopp
"Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." (unbekannt)
"Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere." (Groucho Marx)

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen627125
Datum28.05.2010 12:405626 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jörg Schneiderhat zufällig jemand den Kommentar zum HBKG (Hessen) zur Hand was man sich unter § 3.2 "wirksame Hilfe" vorstellt?

... Kommentar nicht, aber erläuternde VO:

Zitat aus der FwOVO (FwOVO Hessen) des HMdIS, § 4 (3):
Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke
einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt
dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird.


Also hilfsfristwahrend:
- Staffel vor Ort (mit geeignetem Fahrzeug)
und
- Erkundung begonnen (StF abgesessen und auf Erkundung)

Gruss
Gerhard


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AutorJörg8 S.8, Münchhausen / Hessen627127
Datum28.05.2010 13:045458 x gelesen
davon bin ich eigentlich auch ausgegangen, ,
bis ich an den die Broschüre vom LfV gekommen bin,
da zählt nämlich die Zeit der Erkundung noch mit zu der Hilfsfrist.

Bedarfsplanung


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AutorStep8han8 J.8, Marburg / Hessen627129
Datum28.05.2010 13:185701 x gelesen
Hallo,

die Broschüre ist schon etwas älter. Seither ist die FwOVO mind. einmal geändert worden (Ende 2008, wenn ich mich recht erinnere). Vielleicht rührt die Änderung daher. Sonst gilt das gesagt: innerhalb von 10 min eine Staffel vor Ort mit geeignetem Personal und Führungskraft auf Erkundung. Dabei kann ja durchaus Einsatz mit Bereitstellung befohlen werden, dann ist die Hilfe auf alle Fälle eingeleitet. Interessant wird's dann wieder, wenn man doch mal zu nem Objekt fährt, wo die Drehleiter entsprechend zur Einleitung der wirksamen Hilfe notwendig ist, als schon das zweite Fahrzeug innerhalb der Zeit eintreffen muss...

Viele Grüße, Stephan


Gruß, Stephan

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AutorRalf8 L.8, Pfungstadt / Hessen627154
Datum28.05.2010 14:555487 x gelesen
Hallo,

die Hilfsfrist ist DANN EINGEHALTEN, wenn die erste Einheit vor Ort eintrifft und geeignete MAßnahmen einleitet. Dann hilft man schon..... der Rechnungshof meinte mal, dass ALLE Fahrzeuge, die gemäß EInstufung vorzuhalten sind, anwesend sein müßten, um die Hilfsfrist zu erfüllen. Das haben wir dann in einem erläuternden Erlass klargestellt, dass die ERSTE EINTREFFENDE Einheit die Hilfsfrist erfüllt. Sie muss nur für das Ereignis auch passend sein. EIn Kranwagen bei WOhnungsbrand ist keine geeignete Einheit, EIn TSF reicht schon aus.

Gruß
Ralf Leistner


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 28.05.2010 08:19 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 08:42 ., Pfungstadt
 28.05.2010 09:02 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 10:14 Chri7sti7an 7K., Kelkheim
 28.05.2010 08:46 Tilm7an 7M., Bensheim-Wilmshausen
 28.05.2010 12:40 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 28.05.2010 13:04 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 13:18 Step7han7 J.7, Marburg
 28.05.2010 14:55 ., Pfungstadt
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