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Thema | Hilfsfrist Hessen im HBKG | 9 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Jörg8 S.8, Münchhausen / Hessen | 627076 | |||
Datum | 28.05.2010 08:19 | 10018 x gelesen | |||
Guten Morgen zusammen, hat zufällig jemand den Kommentar zum HBKG (Hessen) zur Hand was man sich unter § 3.2 "wirksame Hilfe" vorstellt? Würde mich wirklich mal Interessieren, was genau dort geschrieben steht. Ich danke Euch. Gruß Jörg | |||||
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Autor | Ralf8 L.8, Pfungstadt / Hessen | 627081 | |||
Datum | 28.05.2010 08:42 | 11383 x gelesen | |||
Hallo: Kommentar Diegmann / Lankau: Zitat Seite 11: Zur Aufstellung einer Gemeindefeuerwehr legt jetzt das Gesetz in §3 Abs. 2 die früher in der FeuerwOrgVO geregelte besonders wichtige HIlfsfrist von 10 Minuten fest. Diese gilt für Objekte, die über öffentliche Verkehrswege zu erreichen sind, und zwar bei normalen Verkehrsbedingungen ( dies ergibt sich aus der Formulierung " in der Regel"), Die HIlfsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Feuerwehr alarmiert ist. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang eine Werkfeuerwehr bei der Berechnung des Bedarfs zur Wahrung der Hilfsfrist berücksichtigt werden kann. Diese kann gem. §14 Abs.3 auch ausserhalb des Betriebes eingesetzt werden. .... Wichtig ist, dass die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht schon dann gewahrt ist, wenn eine benachbarte Feuerwehr (etwa aus einem anderen Ortsteil ) eingetroffen ist, sondern nur dann, wenn diese auch in der Lage ist, wirksame Hilfe einzuleiten. Bei der Berechunng der HIlfsfrist kommt es daher auch darauf an womit und wie gut die Feuerwehr ausgerüstet ist. Jedenfalls ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Hilfsfrist von 10 Minuten in das Gesetz selbst aufgenommen hat, um den Entscheidungsträgern die Bedeutung dieser Verpflichtung zu dokumentieren , deren Verletzung möglicherweise zu erheblichen rechltichen Folkgen führen kann." Soweit Kommentar Diegmann / LAnkau Gruß Ralf Leistner | |||||
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Autor | Tilm8an 8M., Bensheim-Wilmshausen / Hessen | 627082 | |||
Datum | 28.05.2010 08:46 | 5486 x gelesen | |||
Aufgrund meiner kommualpolitischen Tätigkeit, hatte ich mal bei meiner Stadtverwaltung angefragt, bezüglich der Hilfsfrist. Bei Interesse kann ich dir eine Kopie von der Frage und der ANtwort schicken. Einfach PN an mich. grüße << Ich gebe nur meine private Meinung wieder >> "Leute, die sich die Finger verbrennen, verstehen nichts vom Spiel mit dem Feuer." Oscar Wilde | |||||
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Autor | Jörg8 S.8, Münchhausen / Hessen | 627086 | |||
Datum | 28.05.2010 09:02 | 5657 x gelesen | |||
Hallo Ralf, ich danke für die Zusammenstellung, Bedeutet das jetzt, dass ich in 10 min schon Wasser am Strahlrohr haben muss? In 10min den Spreizer und die Schere angesetzt haben muss? | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen | 627104 | |||
Datum | 28.05.2010 10:14 | 5591 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Jörg Schneider Bedeutet das jetzt, dass ich in 10 min schon Wasser am Strahlrohr haben muss? Nein. Ich die recht entsinne, ist die aktuelle Meinung der HLFS, dass mindestens 6 Funktionen mit geeigneter Ausrüstung an der Einsatzstelle eingetroffen sind und mit der Erkundung begonnen wurde. Alles andere wäre vermutlich auch zu unkalkulierbar, um es Planungsgröße zu verwenden. Viele Grüße, Christian Kopp "Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." (unbekannt) "Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere." (Groucho Marx) | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 627125 | |||
Datum | 28.05.2010 12:40 | 5626 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jörg Schneider hat zufällig jemand den Kommentar zum HBKG (Hessen) zur Hand was man sich unter § 3.2 "wirksame Hilfe" vorstellt? ... Kommentar nicht, aber erläuternde VO: Zitat aus der FwOVO (FwOVO Hessen) des HMdIS, § 4 (3): Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Also hilfsfristwahrend: - Staffel vor Ort (mit geeignetem Fahrzeug) und - Erkundung begonnen (StF abgesessen und auf Erkundung) Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Jörg8 S.8, Münchhausen / Hessen | 627127 | |||
Datum | 28.05.2010 13:04 | 5458 x gelesen | |||
davon bin ich eigentlich auch ausgegangen, , bis ich an den die Broschüre vom LfV gekommen bin, da zählt nämlich die Zeit der Erkundung noch mit zu der Hilfsfrist. Bedarfsplanung | |||||
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Autor | Step8han8 J.8, Marburg / Hessen | 627129 | |||
Datum | 28.05.2010 13:18 | 5701 x gelesen | |||
Hallo, die Broschüre ist schon etwas älter. Seither ist die FwOVO mind. einmal geändert worden (Ende 2008, wenn ich mich recht erinnere). Vielleicht rührt die Änderung daher. Sonst gilt das gesagt: innerhalb von 10 min eine Staffel vor Ort mit geeignetem Personal und Führungskraft auf Erkundung. Dabei kann ja durchaus Einsatz mit Bereitstellung befohlen werden, dann ist die Hilfe auf alle Fälle eingeleitet. Interessant wird's dann wieder, wenn man doch mal zu nem Objekt fährt, wo die Drehleiter entsprechend zur Einleitung der wirksamen Hilfe notwendig ist, als schon das zweite Fahrzeug innerhalb der Zeit eintreffen muss... Viele Grüße, Stephan Gruß, Stephan | |||||
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Autor | Ralf8 L.8, Pfungstadt / Hessen | 627154 | |||
Datum | 28.05.2010 14:55 | 5487 x gelesen | |||
Hallo, die Hilfsfrist ist DANN EINGEHALTEN, wenn die erste Einheit vor Ort eintrifft und geeignete MAßnahmen einleitet. Dann hilft man schon..... der Rechnungshof meinte mal, dass ALLE Fahrzeuge, die gemäß EInstufung vorzuhalten sind, anwesend sein müßten, um die Hilfsfrist zu erfüllen. Das haben wir dann in einem erläuternden Erlass klargestellt, dass die ERSTE EINTREFFENDE Einheit die Hilfsfrist erfüllt. Sie muss nur für das Ereignis auch passend sein. EIn Kranwagen bei WOhnungsbrand ist keine geeignete Einheit, EIn TSF reicht schon aus. Gruß Ralf Leistner | |||||
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