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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 624307 | |||
Datum | 06.05.2010 16:43 | 15581 x gelesen | |||
Morgen berät der Bundesrat über die Änderung des Strafgesetzbuches. Das Strafmaß des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll erhöht werden. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss für Innere Angelegenheiten angeregt, den Anwendungsbereich des § 113 StGB auf Feuerwehrleute und Rettungskräfte bei Hilfseinsätzen zu erweitern. Siehe hier, TOP 10. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624342 | |||
Datum | 06.05.2010 19:43 | 12028 x gelesen | |||
ich persönlich würde einfach den § 114 StGB entsprechend relativieren _________________________________________________________________ § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 624350 | |||
Datum | 06.05.2010 21:36 | 11733 x gelesen | |||
Info ISM RLP "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 624853 | |||
Datum | 11.05.2010 14:47 | 11260 x gelesen | |||
Beschluss bzw. Gesetzentwurf des Bundesrates. Mögliche Freiheitsstrafe soll von 2 auf 3 Jahren erhöht werden, folgender Satz soll dem § 113 Abs. 1 angehangen werden: Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 624860 | |||
Datum | 11.05.2010 15:46 | 11247 x gelesen | |||
Das Gegenteil von gut ist gut gemeint... Was ist mit Katastrophenschutz und/oder Sanitätsdienst, mit dem THW usw. usw.? Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 624885 | |||
Datum | 11.05.2010 18:58 | 10931 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamWas ist mit Katastrophenschutz und/oder Sanitätsdienst, mit dem THW usw. usw.? Sanitätsdienst geht doch als Rettungsdienst durch, oder? Dass das THW fehlt, ist mir aber auch aufgefallen. Muss Katastrophenschutz einzeln erwähnt werden? Wird er nicht in den meisten Fällen von den vorher genannten Organisationen betrieben? Gruß, Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 624899 | |||
Datum | 11.05.2010 20:45 | 10833 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Alexander Weiß Sanitätsdienst geht doch als Rettungsdienst durch, oder? Dass das THW fehlt, ist mir aber auch aufgefallen. Muss Katastrophenschutz einzeln erwähnt werden? Wird er nicht in den meisten Fällen von den vorher genannten Organisationen betrieben? Rettungsdienst beschreibt aber keine Organisation, sondern eine Aufgabe. Was dazu gehört steht im jeweiligen Landesgesetz. Das, was man früher "Sanitätsdienst im Katastrophenschutz" nannte, gehört nicht dazu. Nebenbei: Was ist mit zivilen Ersthelfern? Gewalt gegen diese finde ich auch besonders verwerflich. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624900 | |||
Datum | 11.05.2010 20:52 | 10835 x gelesen | |||
Ziemlich merkwürdig finde ich, dass die Änderung generell für alle Einsatzkräfte gilt. Wenn ich das für Sachen-Anhalt richtig deute, gilt es nur für den Einsatzleiter, weil nur der Einsatzleiter Anordnungen treffen kann (vgl. § 25 BrSchG LSA). Mir ist aus dem Bauch raus kein Fall bekannt, wo das THW Einsatzleitung hatte. Kommt zwar öfter vor, dass die mit in der TEL sind, aber direkt als EL? - wüsste ich jetzt nicht. THW kommt ja im Normalfall auch nur auf Anforderung zum Einsatz. Von daher dürfte doch das THW sowieso rausfallen oder? MkG Maik | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 624902 | |||
Datum | 11.05.2010 21:10 | 10775 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Maik Zeugner Ziemlich merkwürdig finde ich, dass die Änderung generell für alle Einsatzkräfte gilt. Wenn ich den hier zitierten Entwurf richtig verstehe, erweitert man die bisher nur behandelte Gegenwehr gegen "Maßnahmen der Staatsgewalt" (die nach meinem bisherigen Verständnis zumindestens in NRW auch bisher für den Fall von FM(SB) erfasst ist, soweit diese als Vollstreckungsbeamte tätig werden) um die Behinderung bei der 'normalen' Arbeit. also nach meinem Verständnis (die Juristen mögen mich ggf. korrigieren) gilt bisher: erst wenn ein "Platzverweis" nach FSHG ausgesprochen und durchgesetzt wird, greift bei Widerstand dagegen oder Angriff auf den Durchführenden der §113 StGB. und nach dem hier zitierten Entwurf soll zukünftig bereits die Behinderung (durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt) der eigentlichen Feuerwehr-/Rettungstätigkeit zur Strafbarkeit führen (in dem Augenblick ist auch der FM(SB) in NRW kein Vollstreckungsbeamter). oder? grübelnd, Henning | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624903 | |||
Datum | 11.05.2010 21:24 | 10602 x gelesen | |||
Nein so hab ich das nicht direkt gemeint. Laut Beschlussvorlage 98-1-10 soll jetzt eingefügt werden Zitat: Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift. Zitat Ende Was ich jetzt sagen will. Eigentlich wäre es ja noch sinvoll, wenn es nur für den EL gilt. Die Normale Einsatzkraft hat ja eigentlich nicht die Befugnisse irgendwas anzuordnen. So wie der Satz oben zu verstehen ist geht das weit über den eigentlichen Sinn von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinaus und soll eben nicht nur bezogen auf den EL. oder versteht jemand den Sinn (siehe Zitat) anders? MkG | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 624904 | |||
Datum | 11.05.2010 21:29 | 10596 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Maik Zeugner So wie der Satz oben zu verstehen ist geht das weit über den eigentlichen Sinn von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinaus ja, so verstehe ich das auch. Wenn aber der Grund für die (härtere) Bestrafung die besondere Verwerflichkeit eines Angriffs bzw. einer Bedrohung von Hilfe Leistenden in Notsituationen ist, dann sollte man das IMNSHO auch auf den zivilen Ersthelfer ausweiten (und in einen anderen, besser passenden Paragraphen packen). Wenn es aber um den Schutz des staatlichen Gewaltmonopols bzw. die Bestrafung seiner Behinderung geht, sollte in den meisten Bundesländern der komplette Rettungsdienst und in vielen auch die FM(SB) unterhalb des EL raus sein (und dann müsste man doch eh nichts ändern?) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW | 624907 | |||
Datum | 11.05.2010 21:40 | 10659 x gelesen | |||
Hallo Maik! Wieso dürfte das THW rausfallen? Sie leisten genauso, wie alle anderen auch Hilfe. Und warum sollte das THW nicht die EL haben? Bei uns kommen sie selten zum Einsatz, aber gerade bei Flächenlagen kann ich mir nur schwer vorstellen, das jedem THW Einsatz ein Führender Feuerwehr Aufpasser zugeteilt wird, der die EL hat. Was ist denn bei Lagen wo es stürmt und schneit und regnet.......... Da arbeitet bei uns das THW so manchen Einsatz alleine ab. Und ganz nebenher, gibt es da Ortsverbände, die können das perfekt und welche die es nicht können. Also genauso gemischt, wie die Feuerwehr :-) Ach und eins noch: Auch beim THW gibt es Führungslehrgänge wo man was von Einsatzleiten höhrt ;-) Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624908 | |||
Datum | 11.05.2010 21:41 | 10656 x gelesen | |||
sehe ich ähnlich wobei ein Angriff auf Ersthelfer ohnehin schon durch den Tatbestand der Körperverletzung, Nötigung u. ä. geahndet wird hier, wie schon richtig gesagt, geht es meiner Meinung nach ja um den Schutz der Staates MkG Maik | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW | 624909 | |||
Datum | 11.05.2010 21:44 | 10509 x gelesen | |||
Hallo nochmal! Wieso geht das Geschrieben von Maik Zeugner Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift. übers Ziel hinaus? Es kann doch nicht sein, das der EL sich um jeden Fm. kümmern muss, dem irgendwas angedroht wird. Vor allem, wie macht man das beim klassischen Rd. Einsatz mit einem RTW/BEF? wer ist denn da EL ? Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624911 | |||
Datum | 11.05.2010 21:48 | 10629 x gelesen | |||
Das THW ist ja eigentlich eine Katastrophenschutzeinheit. Deshalb untersteht sie auch dem Bund und nicht den Ländern. Also wie gesagt, die Einsätze wo das THW mit raus war, die mir bekannt sind, waren unter Leitung eines FW-EL. Wenn es stürmt und schneit - Je nachdem in welchem Umfang - wird ja meist erstmal die FW alarmiert - die dann ggf. Nachalarmiert, wenn sie es nicht schafft ODER KatAlarm - Dann ist die Leitung des Einsatzes sowieso an anderer Stelle. Ich bin jetzt nicht der Experte in Sachen Einsatz von THW, aber das ist das was mir bekannt ist. Lasse mich gern belehren. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW | 624912 | |||
Datum | 11.05.2010 21:58 | 10643 x gelesen | |||
Hi Maik, klar ist ein Sturmeinsatz erstmal ne Fw. Lage, aber wenn das THW dann alarmiert wird und raus ist, dann sägen sie selber Ihren Baum, pumpen selber nen Keller aus. Und das ist ihre Einsatzstelle und da haben sie dann die EL. Oder z.B. der THV Dienst in Bayern, wie ist es denn dort, wenn das THW für die TH zu nem VU auf der BAB alarmiert wird, dazu kommen RTW und NEF vom BRK meinetwegen, für den Brandschutz vielleicht noch die Feuerwehr und die BAB Polizei. Wer ist denn da dann EL? Da hab ich gerade auch keine Ahnung, wird aber auch OT :-) Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624913 | |||
Datum | 11.05.2010 22:07 | 10484 x gelesen | |||
Hallo Christian, ist eine schwierige Frage mit der EL. Ich bin der Ansicht das eine Katastrophenschutzeinheit schlecht einsatzleitend tätig werden kann, wenn es gar keine Katastrophe gibt. Also wiegesagt - Meine persönliche Meinung (aus dem Bauch raus). Aber ich hab ja in meinem Leben noch paar Lehrgänge vor mir. Vielleicht klärt sich das noch ;-). MkG Maik | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 624914 | |||
Datum | 11.05.2010 22:14 | 10484 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Christian Trachternach
Es hat nur mit der Zielsetzung des Paragraphen wenig zu tun, wenn man da jetzt jegliche Handlung gegen wen in guter Absicht handelnden mit reinpackt. Es ging um die Verwerflichkeit, staatlich angordnete Verfügungen durch Gewalt gegen die Ausführenden zum eigenen Gunsten zu vereiteln. Der gemeine FA kann aber keine Platzverweise oder dergleichen erteilen, bestenfalls vertretend für den EL sie übermitteln. Und das ist IMHO auch gut so, wenn man sich die daran hängenden juristischen Feinheiten anschaut. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 624915 | |||
Datum | 11.05.2010 22:18 | 10633 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Henning Koch also nach meinem Verständnis (die Juristen mögen mich ggf. korrigieren) gilt bisher: Stimmt so für NRW. Aber eigentlich hört sich das wieder wie ein wenig Aktionsmus an, da Geschrieben von Henning Koch und nach dem hier zitierten Entwurf soll zukünftig bereits die Behinderung (durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt) der eigentlichen Feuerwehr-/Rettungstätigkeit zur Strafbarkeit führen das oft auch mit Nötigung, Körperverletzung oder Beleidigung etc. einher geht. Die dortigen Strafrahmen sind im Regelfall ausreichend, bzw. sogar weitergehender, als der Änderungsentwurf plant. Und wieviele Platzverweise spricht die Feuerwehr in der Realität ohne die Polizei (und dann auch noch juristisch richtig) wirklich aus? Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 624927 | |||
Datum | 11.05.2010 22:59 | 10495 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyUnd wieviele Platzverweise spricht die Feuerwehr in der Realität ohne die Polizei (und dann auch noch juristisch richtig) wirklich aus? zumindest bei einer kölner Einheit, wäre ich mir sicher, das da jemand dabei sein könnte, der das rechtssicher schafft ,-)) mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) Denkt daran: "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller" (wie von Anton ins Forum gebracht) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 624929 | |||
Datum | 11.05.2010 23:08 | 10476 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Roleff Geschrieben von Katja MidunskyUnd wieviele Platzverweise spricht die Feuerwehr in der Realität ohne die Polizei (und dann auch noch juristisch richtig) wirklich aus? Das NRW-Modell sieht aber gerade vor, dass auch der WTM demjenigen einen Platzverweis aussprechen darf, der ihn beim Armieren des Hydranten behindert. Ganz ohne sich vorher beim Einsatzleiter zu beschweren und dort eine Freigabe einzuholen. Da bringt es nicht viel, wenn irgendwo weiter oben in der Hierarchie jemand eine juristische Hochschulausbildung absolviert hat. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 624944 | |||
Datum | 12.05.2010 03:59 | 10451 x gelesen | |||
Ach mir wär schon geholfen wenn ich § 164 anwenden dürfte. ;-) Gruß Ralf www.ffw-drebkau.de Das Gute an Feinden ist man weiß wo sie stehen, bei Freunden ist das anders. (Tom Clancy, Gnadenlos) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 624955 | |||
Datum | 12.05.2010 08:19 | 10839 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Maik Zeugner--- ich persönlich würde einfach den § 114 StGB entsprechend relativieren Was würde es für Personal von FW und RD im Vergleich zum jetzigen Änderungsentwurf bringen? Nichts!! Denn sie stehen, wenn man sich die Kommentare zum § 114 StGB einmal anschaut, Vollstreckungsbeamten in keinster Weise gleich! Geschrieben von ---Maik Zeugner--- Ziemlich merkwürdig finde ich, dass die Änderung generell für alle Einsatzkräfte gilt. Was ist daran merkwürdig! Schutzbedürftige Person ist diejenige, die sich vorne die Hände schmutzig macht und nicht nur derjenige, der im Hintergrund die Entscheidungen trifft. Geschrieben von ---Maik Zeugner--- Was ich jetzt sagen will. Eigentlich wäre es ja noch sinvoll, wenn es nur für den EL gilt. Die Normale Einsatzkraft hat ja eigentlich nicht die Befugnisse irgendwas anzuordnen. Es geht doch nicht darum, jemanden zu schützen, der in herausragender oder hervorgehobener Position ist, sondern den zu schützen, der im Brennpunkt des Geschehens steht. Im Sinne des § 113 ist es völlig irrelevenat, ob ich befugt bin Entscheidungen oder Anordnungen zu treffen. Geschrieben von ---Maik Zeugner--- wobei ein Angriff auf Ersthelfer ohnehin schon durch den Tatbestand der Körperverletzung, Nötigung u. ä. geahndet wird Der Angriff auf Personal von Feuerwehr und Rettungsdienst fällt da genauso drunter. Sinn der Novelierung ist es meiner Meinung nach eine Qualifizierung der Tathandlung zu erreichen, staatliches Handeln weiter einem besonderen Schutz unterliegen zu lassen um ggf. einen höheren Strafrahmen (Reine Theorie) wählen zu können. Geschrieben von ---Ralf Hauptvogel--- Ach mir wär schon geholfen wenn ich § 164 anwenden dürfte. ;-) Wenn auch als Scherz gemeint, so kann ich es mir kaum vorstellen, dass selbst ein hochrangiger Feuerwehrangehöriger berechtigt ist, strafprozessuale Maßnahmen anzuordnen. Meines Erachtens ist der Weg der jetzt beschritten wird, schon mal ein Zeichen in die richtige Richtung. Allerdings hätte ich mir einen angedrohten Strafrahmen gewünscht, der der Höchstandrohung der Körperverletzung gleich kommt. MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 624956 | |||
Datum | 12.05.2010 08:29 | 10295 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Trachternachür den Brandschutz vielleicht noch die Feuerwehr und die BAB Polizei. Wer ist denn da dann EL? Da hab ich gerade auch keine Ahnung, wird aber auch OT :-) Das THW unterstellt sich hier immer der Feuerwehr. Sprich EL ist bei der Feuerwehr Es gibt aber schon Einsätze wo das THW alleine tätig ist und auch seinen eigenen EL hat Wir werden ja nicht nur von der Feuerwehr gerufen sondern auch noch von anderen Organisationen gebeten Amtshilfe zu leisten . Polizei , Ordnungsamt , Zoll etc Gunnar Kreidl | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 624957 | |||
Datum | 12.05.2010 08:31 | 10350 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik Zeugnerist eine schwierige Frage mit der EL. Ich bin der Ansicht das eine Katastrophenschutzeinheit schlecht einsatzleitend tätig werden kann, wenn es gar keine Katastrophe gibt. Also wiegesagt - Meine persönliche Meinung (aus dem Bauch raus). Im Offiziellen Sprachgebrauch sind wir keine Katastrophenschutzeinheit. Das behalten sich die Länder vor. KAT ist Länder Sache. Offiziell sind wir die Einsatz und Zivilschutzorganisation des Bundes, auch wenn wir ein fester Betstandteil des KATS sind. Gunnar Kreidl | |||||
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Autor | Manu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW | 624993 | |||
Datum | 12.05.2010 12:21 | 10367 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik Zeugnerwobei ein Angriff auf Ersthelfer ohnehin schon durch den Tatbestand der Körperverletzung, Nötigung u. ä. geahndet wird Der Angriff auf einen Feuerwehrmann nicht? | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 625007 | |||
Datum | 12.05.2010 15:06 | 10275 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlDer gemeine FA kann aber keine Platzverweise oder dergleichen erteilen Kommt auf das Land und seine entsprechenden Gesatze an an, in NRW kann er das schon: § 27 Abs 2 FSHG NRW: (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen. Da steht ausdrücklich Einsatzkräfte, nicht Einsatzleiter (im Gegensatz zum 1. Absatz, der Heranziehung von Personen und Gegenständen, hier steht stattdessen ausdrücklich Einsatzleiter) mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625082 | |||
Datum | 12.05.2010 21:36 | 10579 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven Reimer
Natürlich stehen die den Vollstreckungsbeamten nicht gleich. Wenn das so wäre bräuchte man ihn ja nicht zu ändern/relativieren. Ich habe damit nur gesagt, dass ich den § 113 nicht ändern würde, sondern wenn überhaupt den § 114 Geschrieben von Sven Reimer Was ist daran merkwürdig! Schutzbedürftige Person ist diejenige, die sich vorne die Hände schmutzig macht und nicht nur derjenige, der im Hintergrund die Entscheidungen trifft. Die werden doch durch § 223 StGB geschützt! Geschrieben von Sven Reimer Der Angriff auf Personal von Feuerwehr und Rettungsdienst fällt da genauso drunter. Sinn der Novelierung ist es meiner Meinung nach eine Qualifizierung der Tathandlung zu erreichen, staatliches Handeln weiter einem besonderen Schutz unterliegen zu lassen um ggf. einen höheren Strafrahmen (Reine Theorie) wählen zu können. Der Strafrahmen von Körperverletzung ist ohnehin ausreichend!!! | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 625145 | |||
Datum | 13.05.2010 11:33 | 10352 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerNatürlich stehen die den Vollstreckungsbeamten nicht gleich. Wenn das so wäre bräuchte man ihn ja nicht zu ändern/relativieren. Ich habe damit nur gesagt, dass ich den § 113 nicht ändern würde, sondern wenn überhaupt den § 114 Es wäre jetzt müßig, die Erläuterungen und Kommentierungen des § 114 StGB hier in Gänze wieder zu geben. Aber eins sei gesagt: in den darin beschriebenen Personenkreis passt ein Angehöriger von FW und RD nicht hinein. Geschrieben von Maik Zeugner Die werden doch durch § 223 StGB geschützt! Alle Menschen in Deutschland sollen durch den § 223 StGB geschütz werden. §§ 113 und 114 StGB sollen allerdings den darin beschriebenen Personenkreis unter einen besonderen Schutz stellen; einzig und alleine deshalb schon, da sie staatliche Aufgaben wahrnehmen. Ansonsten könnte man sich diese beiden §§ gänzlichst sparen. Und den § 223 in den Vordergrund zu ziehen bringt üblicher Weise nichts. Denn es soll schon Handlungen gegeben haben, in denen ein Widerstand geleistet wurde, eine Körperverletzung des Vollstreckenden aber zum Glück ausgeblieben ist. Wie wäre in so einem Falle eine Saktion ausgefallen, gerade wenn es sich um Mitarbeiter des jetzt neu augenommen oder aufzunehmenden Personenkreis handelt? Das man Mitarbeiter von FW und RD in den § 113 mit aufgenommen hat, zeigt meiner Meinung nach doch auch eindeutig, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis mit dem klassisch von dieser Rechtsvorschrift betroffenen Personenkreis, nämlich den Polizeibeamten, auf eine Ebene stellt. Und das auch trotz der Tatsche, das es sich bei dem Personenkreis nicht um "Vollstreckungsbeamte" im rechtlichen Sinne handelt bzw es Personen sind, die nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. Denn das ist der springende Punkt, aufgrund dessen Mitarbeiter von FW und RD nicht zu dem beschriebenen Personenkreis des § 114 gehören. MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625158 | |||
Datum | 13.05.2010 12:53 | 10239 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerEs wäre jetzt müßig, die Erläuterungen und Kommentierungen des § 114 StGB hier in Gänze wieder zu geben. Aber eins sei gesagt: in den darin beschriebenen Personenkreis passt ein Angehöriger von FW und RD nicht hinein. In diesem Fall wiederhole ich einfach was ich schon mal gesagt habe. Vielleicht liest du es ja beim zweiten mal: Natürlich stehen die den Vollstreckungsbeamten nicht gleich. Wenn das so wäre bräuchte man ihn ja nicht zu ändern/relativieren. Geschrieben von Sven Reimer dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis mit dem klassisch von dieser Rechtsvorschrift betroffenen Personenkreis, nämlich den Polizeibeamten, auf eine Ebene stellt. Das glaube ich nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet schon zwischen einem Polizeibeamten/Vollstreckungsbeamten und einem normalen Feuerwehrmann. Der Gesetzgeber will nur einen extra Tatbestand auch für Rettungskräfte schaffen, dass die subjektiv besser geschützt sind (Wenn was passiert ist, kann man das durchaus bestrafen - hat aber größeren Effekt (Abschreckung und dergleichen) wenn jemand wegen "Widerstand gegen Rettungskräfte" und nicht wegen "Körperverletzung" verurteilt wird Geschrieben von Sven Reimer §§ 113 und 114 StGB sollen allerdings den darin beschriebenen Personenkreis unter einen besonderen Schutz stellen; einzig und alleine deshalb schon, da sie staatliche Aufgaben wahrnehmen. Geb ich dir ja Recht. Ich würde allerdings nicht alle Feuerwehrmänner/frauen oder Rettungsassistenten/innen auf diese Ebene stellen. MkG | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625161 | |||
Datum | 13.05.2010 13:07 | 10186 x gelesen | |||
Laut Bundesratsprotokoll wurde das erstmal so beschlossen. Die geplante Änderung wird nun im Bundestag beraten und zur Abstimmung gestellt. Mal sehen was rauskommt. So wie ich das sehe wurde dieser Vorschlag dem Bundestag unterbreitet Alle interessierten können ja im Bundesratsprotokoll mal nachlesen, was gesagt wurde (ab Seite 119) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 625180 | |||
Datum | 13.05.2010 14:03 | 10079 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerMeines Erachtens ist der Weg der jetzt beschritten wird, schon mal ein Zeichen in die richtige Richtung. Allerdings hätte ich mir einen angedrohten Strafrahmen gewünscht, der der Höchstandrohung der Körperverletzung gleich kommt. Den Strafrahmen verstehe ich, als juristisch unbedarfte Person, auch nicht wirklich. Warum teilt man nicht in Drohung von Gewalt (bzw. Körperverletzung) und die tatsächliche Körperverletzung, nimmt das normale Strafmaß und packt einfach noch etwas oben drauf? Gruß, Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 625206 | |||
Datum | 13.05.2010 17:24 | 10150 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerDas glaube ich nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet schon zwischen einem Polizeibeamten/Vollstreckungsbeamten und einem normalen Feuerwehrmann. OK! Er unterscheidet. Da gebe ich Dir pauschal jetzt Recht. Er unterscheidet schon in der Tatbestandsmäßigkeit, die erfüllt sein muss. Bei einem klassischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, so wie ich ihn in meiner bislang fast 30jährigen Dienstzeit nicht wenige Male erlebt habe, muss - durch den Vollstreckungbeamten eine rechtmäßige Amtshandlung durchgeführt werden, - gegen die dann Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt geleistet wird - oder der Vollstreckungsbeamte tätlich angegriffen wird. - Das Ganze muss durch den Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, durchgeführt werden. Das strafrechtlich durchzuprüfen ist schon reichlich Arbeit und darf an keiner Stelle unerfüllt bleiben. Wenn ich mir nun die neue eingefügte Option anschaue, stelle ich fest, dass es nach dem Text ausreichend ist, wenn der Täter - bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not - einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes - durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt - behindert oder ihn dabei tätlich angreift. - Und auch hier ist der Vorsatz gefordert. Eine Tatbestandsmäßigkeit, die meiner Meinung nach ungleich leichter erfüllt werden kann. Und das Entscheidende ist, dass, egal ob ein Vollstreckungsbeamter Ziel des Widerstandes ist oder ein Hilfeleistender der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes, das angedrohte Strafmaß gleich hoch angesetzt ist. Ich kann daraus nur eine deutliche Gleichbehandlung/Gleichwertigkeit erkennen und keinerlei Unterscheidungen zu den einzelnen Berufsgruppen! Geschrieben von Maik Zeugner Ich würde allerdings nicht alle Feuerwehrmänner/frauen oder Rettungsassistenten/innen auf diese Ebene stellen. Welche hättest Du denn gerne ausgeklammert und vor allem warum? MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 625207 | |||
Datum | 13.05.2010 17:38 | 10092 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerIn diesem Fall wiederhole ich einfach was ich schon mal gesagt habe. Vielleicht liest du es ja beim zweiten mal: Natürlich stehen die den Vollstreckungsbeamten nicht gleich. Wenn das so wäre bräuchte man ihn ja nicht zu ändern/relativieren. Sorry, hatte ich übersehen! Um diesen Teil abzuschließen einigen wir uns darauf, dass der neu aufgenommene Personenkreis sowohl im § 113 StGB wie auch im § 114 StGB gut aufgehoben ist bzw. wäre? MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625211 | |||
Datum | 13.05.2010 18:28 | 10089 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerBei einem klassischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, so wie ich ihn in meiner bislang fast 30jährigen Dienstzeit nicht wenige Male erlebt habe, muss Hierbei klare Übereinstimmung. Geschrieben von Sven Reimer Und das Entscheidende ist, dass, egal ob ein Vollstreckungsbeamter Ziel des Widerstandes ist oder ein Hilfeleistender der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes, das angedrohte Strafmaß gleich hoch angesetzt ist. Man muss unterscheiden zwischen dem Beamten der hoheitliche Aufgaben erfüllt und einem Feuerwehrmann/Rettungsdienstler der zwar per se auch irgendwo hoheitliche Aufgaben erfüllt, der aber keine Staatsgewalt ausübt. hieran knüpft sich die Antwort auf deine Frage Geschrieben von Sven Reimer Welche hättest Du denn gerne ausgeklammert und vor allem warum?Alle, außer den Einsatzleiter und seine beauftragten Einsatzabschnittsleiter. In gewisser Hinsicht übt der Einsatzleiter bei Anordnungen Staatsgewalt aus. Nur er ist dazu auch befugt. Bestraft werden soll nach meiner Meinung(ich rede nicht vom Bundesratvorschlag) der diesen Anordnungen nicht nachkommt. Jedoch Bin ich durchaus der Meinung, dass man das Vorgehen "Behinderung von Rettungskräften" ahnden sollte. Aber ich denke das ist besser wenn man einen § 323d StGB (332c = Unterlassene Hilfeleistung) schafft mit dem gleichen Inhalt - weil ich die Gleichstellung mit Vollzugsbeamten für nicht günstig halte | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625214 | |||
Datum | 13.05.2010 18:41 | 10083 x gelesen | |||
siehe Beitrag oben ich würde lieber einen neuen Paragraphen schaffen Meinetwegen gleich nach § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafte bestraft Sowas in der Art - Also der Text ist abgewandelt das was der Bundesrat beschlossen hat - eben nur nicht mit "Ebenso wird bestraft...", sondern mit "Wer bei Unglücksfällen..." | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 625251 | |||
Datum | 13.05.2010 21:55 | 10135 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Maik Zeugner Alle, außer den Einsatzleiter und seine beauftragten Einsatzabschnittsleiter. In gewisser Hinsicht übt der Einsatzleiter bei Anordnungen Staatsgewalt aus. Nur er ist dazu auch befugt. Bestraft werden soll nach meiner Meinung(ich rede nicht vom Bundesratvorschlag) der diesen Anordnungen nicht nachkommt. bei Berücksichtigung der ggf. abweichenden Rechtslage je nach Bundesland: Ack. Es besteht nunmal systematisch ein erheblicher Unterschied zwischen dem (umgangssprachlich gerne noch so genannten) "Widerstand gegen die Staatsgewalt" und der reinen "Behinderung von Rettungskräften". Geschrieben von Maik Zeugner Jedoch Bin ich durchaus der Meinung, dass man das Vorgehen "Behinderung von Rettungskräften" ahnden sollte. Aber ich denke das ist besser wenn man einen § 323d StGB (332c = Unterlassene Hilfeleistung) schafft mit dem gleichen Inhalt Ack. Dort dann bitte auch den KatS und ZS aufnehmen und überlegen, ob man nicht bis zur untersten Stufe der organisierten Hilfeleistung wie z.B. Bademeister oder Betriebssanitäter geht. Ebenfalls für besonders schützenswert halte ich aber auch den nicht organisierten zivilen Ersthelfer, ggf. in einem eigenen Absatz. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625255 | |||
Datum | 13.05.2010 22:06 | 10195 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochEs besteht nunmal systematisch ein erheblicher Unterschied zwischen dem (umgangssprachlich gerne noch so genannten) "Widerstand gegen die Staatsgewalt" und der reinen "Behinderung von Rettungskräften". verstehe den Sinn gerade nicht - natürlich besteht ein unterschied - hat aber mit dem Zitat nichts zu tun - ich hab nur damit gesagt, dass ich es aus dem Grund nicht in den § 113 rein packen würde, sondern in einen anderen Paragraphen. _______ und noch was anderes war bedeutet Geschrieben von Henning Koch Ack.??? MkG | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 625259 | |||
Datum | 13.05.2010 22:14 | 9996 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik Zeugnerund noch was anderes war bedeutet Zustimmung. | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625261 | |||
Datum | 13.05.2010 22:17 | 10106 x gelesen | |||
achso | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 626931 | |||
Datum | 26.05.2010 22:55 | 10069 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Henning Koch Das NRW-Modell sieht aber gerade vor, dass auch der WTM demjenigen einen Platzverweis aussprechen darf, der ihn beim Armieren des Hydranten behindert. Ganz ohne sich vorher beim Einsatzleiter zu beschweren und dort eine Freigabe einzuholen. Deswegen gehört das bei uns zu dem Bestandteil der Grundausbildung im Modul Rechtsgrundlagen :-) Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 629534 | |||
Datum | 14.06.2010 23:54 | 9892 x gelesen | |||
Moin! Ist zwar schon was älter der Thread aber mal kurz noch was zu Erläuterung: 1. Nach dem alten § 113 sind Amtsträger erfasst, die etwas "Vollstrecken". 2. Wer Amtsträger ist ergibt sich aus § 11 Nr. 2 StGB. Feuerwehrleute fallen entweder unter a) Beamter (staatsrechtlicher Beamtenbegriff) oder unter b) öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Daher könnte jeder FA (SB) auch so schöne Straftaten begehen wie Vorteilsannahme im Amt. 3. Feuerwehrangehörige "vollstrecken" in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesrecht. Bereits das Betreten eines Grundstückes zum Löschen kann unter "vollstrecken" fallen, wenn damit die Duldungspflicht des Grundstücksbesitzers oder -eigentümers durchgesetzt wird. In der Regel vollstreckt die Feuerwehr aber selten. Daher ist über die Erweiterung auf ganz normale Rettungshandlungen nachgedacht worden. Dieses Inhaltes hätte es m.E. nicht bedurft. Denn entweder volltreckt der Feuerwehrangehörige gerade und fällt unter den Schutz des § 113 oder er vollstreckt nicht und fällt unter den Schutz § 240 StGB (Nötigung). 4. Es ist ein GROSSES Mißsverständnis, dass mit § 113 StGB die Amtsträger besonders geschützt werden sollen! Das Gegenteil ist der Fall. Bei § 113 StGB handelt es sich um eine PRIVILEGIERUNG des Täters, wenn er sich gegen die Vollstreckung von Amtshandlungen wehrt. Wer eine Privatperson genötigt hat, wurde härter bestraft, als wenn er sich gegen einen Polizisten bei der Festnahme wehrt! Grund für die Privilegierung ist der beim Betroffenen durch die Konfrontation mit dem Vollstreckenden leicht entstehende Affekt. 5. Mit dem Entwurf wurde die Strafandrohung zur "normalen" Nötigung angepasst. Die "Erweiterung" auf alle Einsatzhandlungen braucht keiner, da dass unter die allgemeine Nötigung des § 240 StGB fällt. Körperverletzung usw. wird ohnehin separat mit Strafe bedroht. Fazit: Wichtigste Neuerung wäre, dass die Strafandrohung auch für den Fall der Vollstreckung auf das Niveau angehoben wird, dass für den Fall ohne Vollstreckung bereits gegeben ist. Gruß Sven | |||||
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