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ThemaBGV A3 Dokumentation - was muss ich vorhalten?7 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
Autorjürg8en 8s., Trier / RLP633496
Datum12.07.2010 13:356200 x gelesen
Ich setze es mal in die Sparte Unfallverhütung - passt ja im weitesten Sinne.
Wenn die BGV A3-Prüfung von einer Fachfirma durchgeführt wird, welche Dokumentation sollte dann in der jeweiligen Einheit vor Ort präsent sein? Reicht eine Liste der geprüften Geräte mit den Messwerten oder ist zu jedem Gerät ein Messblatt mit Unterschrift erforderlich? Reicht die ausführliche Dokumentation beim Träger der Feuerwehr im Büro oder wie ist das geregelt?


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AutorAlex8and8er 8 M.8, Leinfelden-Echterdingen / BW633498
Datum12.07.2010 13:563604 x gelesen
entweder Prüfzeichen am Gerät oder Prüfprotokoll der Geräte.
Bei uns wird die BGV A3-Prüfung durch den Baubetriebshof erledigt, dieser klebt je Gerät ein Prüfzeichen auf und speichert bzw. legt die Dokumentation der Prüfung bei sich ab.


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AutorPhil8ipp8 B.8, Hildesheim / Niedersachsen / Niedersachsen633510
Datum12.07.2010 15:043351 x gelesen
hallo Jürgen,

ich arbeite beim Tüv nord und führe diese prüfungen beruflich aus.
-> Für jedes Gerät bzw. Kabel muss eine dokumentation erfolgen (so ist es jedenfalls für den gewerblichen Einsatz)
Die ausgeführte Prüfung wird dann mittels einer Plakette am Gerät bestätigt.

Falls du hierzu Fragen hast, helfe ich dir gerne weiter. Wie das Thema aber im einzelnen auf die FW übertragbar ist weiß ich leider nicht so genau!

Gruß Philipp


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg633514
Datum12.07.2010 15:513289 x gelesen
Moin,

wirf mal einen Blick in die GUV-I 8524 "Prüfung elektrischer Betriebsmittel".
Dort findest du unter anderem eine Kopiervorlage für die Dokumentation.

Zur Aufbewahrung selbst findest du einen Hinweis in § 11 BetrSichV i.V.m. § 10(2) BetrSichV.

Der Arbeitgeber / Unternehmer hat die Aufzeichnungen (über die Prüfungen) aufzubewahren;
nur wenn die zuständige Behörde es fordert, müssen die Aufzeichnungen am Betriebsort zur Verfügung stehen.
Sprich, es reicht üblicherweise, die Aufzeichnungen zentral aufzubewahren.

Unterliegen die zu prüfenden Geräte während des Betriebes Einflüssen, die Schäden verursachen können (bei der Feuerwehr und den HiOrgs durchaus gegeben), ist dem Gerät ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen. Das kann z.B. durch eine Prüfplakette geschehen.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW633515
Datum12.07.2010 16:053385 x gelesen
Aber man muss nur die letzte Prüfung aufbewahren. Wenn die Fristen allerdings verlängert werden sollen (durchaus möglich) dann ist es eine gute Argumentationshilfe, wenn man in diesem Teil eine längere Dokumentation hat.

Ich halte die Doku meistens nur elektronisch vor, mittels unterschriebener CD. Das wurde bisher immer anerkannt (Industrie). Außerdem ist es billiger, als einen Ausdruck von jedem Protokoll zu erstellen und einzeln zu Unterschreiben.

Die einzelnen Werte sollten aus der Doku übrigens hervorgehen.


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Autorjürg8en 8s., Trier / RLP633587
Datum12.07.2010 23:173203 x gelesen
Geschrieben von Harald SchramkeAber man muss nur die letzte Prüfung aufbewahren. Wenn die Fristen allerdings verlängert werden sollen (durchaus möglich) dann ist es eine gute Argumentationshilfe, wenn man in diesem Teil eine längere Dokumentation hat.
Gilt das nur für die BGV A3 oder generell für alle Prüfungen von Feuerwehrgeräten wie Leinen, Leitern, Hebekissen usw.?


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AutorAndr8eas8 M.8, Boffzen / Niedersachsen633597
Datum12.07.2010 23:493259 x gelesen
Hallo Jürgen,

laut der BGV A3 sowie einen Hinweisblatt der FUK Niedersachsen gilt:
Geschrieben von FUKDie Prüffrist „in bestimmten Zeitabständen“ ist so zu bemessen, dass Mängel, mit denen
gerechnet werden kann, rechtzeitig festgestellt werden. Herstellerinformationen
bzw. die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 sind zu beachten, so dass i. d. R. ortsveränderliche
Betriebmittel mindestens einmal jährlich zu prüfen sind.

Die Fristen könne aber auch bei recht häufiger Benutzung verkürzt werden, liegt aber in der Hand des "Unternehmers", somit Stadt bzw. Gemeinde.

In der GUV-G 9102 sind die Prüffristen und Prüfanforderungen für die weiteren Gerätschaften bei Feuerwehr's angegeben. Hier sind allerdings nur Mindestvorgaben gemacht, kürzere Zeitabstände gehen immer. Aber das wolltest du, glaube ich, nicht hören, oder?!


Gruss Andreas

Freiwillige Feuerwehr Boffzen - Ortsfeuerwehr Boffzen
Den "Senf" den ich hier von mir gebe ist allein meine Meinung - Rächtschriebfähler eingeschliest

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 12.07.2010 13:35 jürg7en 7s., Trier
 12.07.2010 13:56 Alex7and7er 7 M.7, Leinfelden-Echterdingen
 12.07.2010 15:04 Phil7ipp7 B.7, Hildesheim / Niedersachsen
 12.07.2010 15:51 Udo 7B., Aichhalden
 12.07.2010 16:05 Hara7ld 7S., Köln
 12.07.2010 23:17 jürg7en 7s., Trier
 12.07.2010 23:49 Andr7eas7 M.7, Boffzen
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