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Thema | F 90 im 5m Bereich | 15 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 634851 | |||
Datum | 20.07.2010 14:01 | 10503 x gelesen | |||
Hallo @ all, bei meinem Arbeitgeber (Krankenhaus) wird ein Flachdach neu eingedeckt ( Foliendach ). Laut Brandschutzkonzept muss der zum anschließenden, höheren Gebäudeteil grenzende Bereich im 5-Meter-Bereich in F 90 ausgeführt werden. Die Decke besteht aus Beton. Jetzt die Frage: Wie muss die Ausführung aussehen? Reicht auf dem Foliendach eine Kieslage (falls ja, wie dick?) oder muss unterhalb der Folie noch zusätzlich Promat o.ä. gebaut werden. Für eine Antwort oder einen Link wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße Dirk Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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Autor | Stef8fi 8H., Langenfeld / NRW | 634857 | |||
Datum | 20.07.2010 15:12 | 7661 x gelesen | |||
Die Decke muss 90 Minuten halten und dafür muss das TRAGWERK entsprechend ertüchtigt sein. Da Stahlbetondecken üblicherweise auf massiven Wänden oder Stützen aufstehen, sollte hier eine Nachweis des Statikers ausreichen. Die Dacheindeckung kann im Prinzip losgelöst betrachtet werden. Sie muss erstmal nur gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (DIN 4102-7) geschützt sein. Eine Kiesschüttung schafft das locker. Pblicherweise ist die Schüttung mind. 5 cm dick (Achtung Traglast des Daches beachten). Dampfsperren und Abdichtung aus brannbaren Materialien werden immer akzeptiert. Die Dämmung muss je nach Bauvorschrift nichtbrennbar sein. Der VdS hat eine ganz gute Broschüre zu Brand- und Komplextrennwänden in der viele schöne Zeichnungen drin sind. Steffi | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 634858 | |||
Datum | 20.07.2010 15:17 | 7459 x gelesen | |||
Hallo, ich gehe davon aus, dass sich das Brandschutzkonzept auf § 35, Abs. 7 BauO NRW bezieht. Ich gehe weiterhin davon aus, dass dies nicht das erste Flachdach ist, das in NRW gebaut wird. Insofern gibt es evtl einen Kommentar zur BauO, in dem das präzisiert wird. Was sagt denn der Planer/Architekt dazu? Hat man vielleicht den Brandschutzkonzeptersteller nur bis LP 4/5 beauftragt und nicht für die Baubegleitung? Frag bitte mal bei den o.a. "am Bau Beteiligten" nach, die müssten eine passende tragfähige Auskunft geben können, die sich auch mit Brandschutzkonzept und Ausführungsmöglichkeit verträgt. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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Autor | Stef8fi 8H., Langenfeld / NRW | 634861 | |||
Datum | 20.07.2010 15:34 | 7190 x gelesen | |||
Geschrieben von Franz-Peter LösslHat man vielleicht den Brandschutzkonzeptersteller nur bis LP 4/5 beauftragt und nicht für die Baubegleitung? Naja, wäre eigentlich noch bitterer, wenn es nicht schon in diesen Phasen bemerkt wurde... ;-) | |||||
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Autor | Marc8 S.8, Borken / NRW | 634862 | |||
Datum | 20.07.2010 15:47 | 7330 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk G. Wie muss die Ausführung aussehen? Nr. 35.7 aus der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW Zu Absatz 7 Satz 2 Als wirksamer Schutz gegen Entflammen gilt bei brennbarer Dachhaut und brennbarer Dämmschicht eine mindestens 5 cm dicke Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. eine Grobkiesauflage. siehe auch: VV BauO NRW Gerne werden bspw. auch Gehwegplatten anstatt Kies genommen, insbes. bei negehbaren Dächern. | |||||
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Autor | Stef8fi 8H., Langenfeld / NRW | 634873 | |||
Datum | 20.07.2010 17:04 | 7209 x gelesen | |||
Was ist nun gefragt: F 90 oder Anforderungen an die Dachhaut? | |||||
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Autor | Phil8ipp8 A.8, Wächtersbach / Hessen | 634896 | |||
Datum | 20.07.2010 19:01 | 7098 x gelesen | |||
Also wenn es sich um ein Gebäude in NRW dreht, ist das doch recht eindeutig in der Bauordnung NRW niedergeschrieben. Gemäß § 35 Abs. 7 BauO NRW muss der Feuerwiderstand des Daches min. dem Feuerwiderstand der angrenzenden Wand entsprechen. Dachhaut und Dämmungen aus brennbaren Stoffen sind gegen Entflammen zu schützen. Stichwort: Feuerüberschlag über aufgehende Bauteile §35 BauO NRW | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 634937 | |||
Datum | 20.07.2010 23:45 | 7074 x gelesen | |||
Hallo, nur mal überschläglich betrachtet ist es hier sehr schwer ohne genau Kenntniss des Brandschutzkonzeptes und der örtlich vorhanden Gegebenheiten eine detaillierte Antwortz zu geben. Es treten da so viele Fragen auf, das es aus der Ferne schlicht unmöglich ist. Ist da eine Brandwand oder Komplextrennwand? Bei 5m Auskragung vermute ich mal eine Komplestrennwand. Du schreibst: "Die Decke ist aus Beton." Das sagt relativ wenig über deren Feuerwiederstandsdauer aus. Da du von einem anschließende höheren Gebäudeteil schreibst, ist die Dacheindeckung vermutlich nicht das entscheidende Kriterium, da es da um den Feuerüberschlag vom niedrigeren Gebäude zum höheren geht. Wenn andere sagen, daß das so und so im Gesetz steht, kann ich nur antworten das da auch steht: "Wenn die Sicherheit nicht nach den Buchtaben des Gesstzes sichergestellt werden kann, ist es sie auf ander Art und Weise sicherzustellen" (sorry aber aus dem Kopf zitiert.) Die einzige Lösung sehe ich darin die Beteiligten (Bauherr, Architekt, Ing.Büro des Brandschutzgutachtens und den verantwortlichen VB-Bearbeiter) an eine Tisch zu holen und das Problem dort zu klären. So habe ich es jedenfalls gehalten als ich noch in einem Ing.-Büro foür Brandschutz gearbeitet habe. Das man nur ein Gutachten schreibt und dann denn Bau seinert selbst überlässt habe ich zum Glück nie erleben müssen. Gruß Ralf Irgendwas ist ja auch immer. www.ffw-drebkau.de | |||||
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Autor | Phil8ipp8 A.8, Wächtersbach / Hessen | 634939 | |||
Datum | 21.07.2010 00:34 | 6918 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf HauptvogelDas man nur ein Gutachten schreibt und dann denn Bau seinert selbst überlässt habe ich zum Glück nie erleben müssen. Ähm, das ist aber eigentlich so normal. GK 5, Hessen: Architekt oder wer auch immer schreibt das Brandschutzkonzept und ein Sachverständiger für BS prüft das Konzept und überwacht die Ausführung. Geht auch bei einer GK4, dort es ist aber biliger, es durch einen Nachweisberechtigten BS machen zu lassen. Ist ja für Standsicherheit usw vergleichbar geregelt. Dürfte in den anderen Bundesländern auch so sein, nur werden da die Gebäude evtl. anders bezeichnet. | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 634941 | |||
Datum | 21.07.2010 01:13 | 7082 x gelesen | |||
Geschrieben von Philipp AchÄhm, das ist aber eigentlich so normal. Das mag rechtlich so voll in Ordnung sein, ob es aber auch gut ist steht auf einem anderen Blatt.Geschrieben von Philipp Ach GK 5, Hessen: Architekt oder wer auch immer schreibt das Brandschutzkonzept Architekten und Brandschutzkonzepte sind ein Thema für sich. Wenn sich ein Architekt nicht eingehend mit dem Thema Brandschutz beschäftigt wage ich mal anzuzweifel ob er die notwendige Sachkunde besitzt. In der Juristerei gibt es den Begriff Fachanwalt (und der ist nicht einfach zu bekommen) und in der Medizin ist das dann der Facharzt. Gibt es so etwas auch für Architekten??? Wenn man dann den Sachverständigen BS das noch prüfen und überwachen lässt, kann man es doch auch gleich von ebendem erstellen lassen. Je mehr Schnittstellen eingebaut sind desto mehr Fehlerquellen gibt es. Sorry, ich bin schon paar Tage aus der Branche raus, aber GK 5 o. GK 4 sagen mir gerade nichts. HOAI war auch nie mein Thema. Beim googlen nach GK4 kam auf die Schnelle auch nur was aus der HBO zu Tage. Ist das vielleicht eine spezielle hessische Bezeichnung. Für Aufklärung wäre ich dankbar. Mit gutachten die da wer erstellt hat der dann nicht mehr im Bauprozess eingebunden ist habe ich schon die tollsten Sachen erlebt, den ein Bauvorhaben ist nun mal kein statischer Prozess, und wenn dann das Gutachten nicht den vorhanden Bedingungen angepasst wird kommt da schon mal was Sinnentstelltes raus. ist so meine Erfahrung und muß nicht unbedingt verallgemeinert werden. Gruß Ralf Irgendwas ist ja auch immer. www.ffw-drebkau.de | |||||
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Autor | Phil8ipp8 A.8, Wächtersbach / Hessen | 634961 | |||
Datum | 21.07.2010 08:45 | 6781 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf HauptvogelWenn man dann den Sachverständigen BS das noch prüfen und überwachen lässt, kann man es doch auch gleich von ebendem erstellen lassen. Je mehr Schnittstellen eingebaut sind desto mehr Fehlerquellen gibt es. Hier geht man umgekehrte Wege. Mehr Augen, mehr Sicherheit. In allen Bauordnungen werden Gebäude ensprechend ihrer Höhe in Klassen eingeteilt. Maßgebend ist die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses, in im Aufenthaltsräume möglich sind. In einigen Ländern wird dafür auch die Rohfußbodenoberkante genommen. GK 4 sind Häuser < 13m mit NE < 400 m², GK 5 sind Häuser < 22m Höhe (bzw. Fußbodenoberkante über Geländehöhe) Um jetzt wieder zum Zitat zurück zu kommen: Natürlich hat der Architekt nicht unbedingt die Ahnung von Brandschutz. Vlt. ja auch doch. Aber es liegt in seinem Ermessen, jemanden dafür zu beauftragen. Das kann auch ein Sachverständiger sein. Aber dennoch wird das Brandschutzkonzept von einem weiteren Sachverständigen geprüft und die Ausführung überwacht. Es gibt auch eine Tabelle, in der übersichtlich dargestellt ist, wer bei welcher GK eine Planung machen darf und von wem die ggf. kontrolliert werden muss. Nicht nur im Bereich Brandschutz, sondern auch für Statik usw. Weiß jetzt nur leider gerade nicht, wo ich die finde. | |||||
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Autor | Phil8ipp8 A.8, Wächtersbach / Hessen | 634963 | |||
Datum | 21.07.2010 08:52 | 6872 x gelesen | |||
Doch gefunden Weg zur Anlage 2 HE HBO Rechts auf HE-HBO Anlage 2 klicken. Das steht in der Handlungsempfehlung zur Hessischen Bauordnung drin. Dort siehst du, dass für eine GK 5 (diese Klassen heißen auch in jedem Bundesland anders) entweder durch den Entwurfsverfasser oder einen Fachplaner das BSK aufgestellt werden kann. Und dann wird es durch einen Sachverständigen geprüft und die Ausführung überwacht. Geregelt wird das in Hessen durch die HPPVO HPPVO Zusammenfassung | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 635034 | |||
Datum | 21.07.2010 11:32 | 6646 x gelesen | |||
Gefragt ist der "Aufbau" des Daches Kies Folienbahn Dampfsperre Beton Oder halt andere Materialien. Es geht halt um die zu verbauenden Materialien. LG Dirk Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 635061 | |||
Datum | 21.07.2010 12:56 | 6583 x gelesen | |||
Danke für deine Antwort. Ich hatte nur Das gefunden, jetzt ist mir auch klar was es bedeutet. Gruß Ralf Irgendwas ist ja auch immer. www.ffw-drebkau.de | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 635066 | |||
Datum | 21.07.2010 13:36 | 6662 x gelesen | |||
Die VV BauO hat geholfen, vielen Dank Gruß Dirk Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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